Das OLG Koblenz hat aktuell herausgestellt (Az.: 8 U
1096/14), dass ein Widerruf des Kredits selbst dann möglich ist, wenn der
Kreditvertrag bereits durch einen neuen Kreditvertrag vollständig ersetzt
wurde. Dabei können – soweit die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war - viele
Jahre vergangen sein. Die Verwirkung des Widerrufsrechts ist absolute Ausnahme.
Kann ein Kreditinstitut seine Fehler in der
Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages nicht mehr bestreiten, bleibt ihm als
letztes juristisches Mittel oft nur der Einwand der Verwirkung. Dann
argumentiert die Bank, Sparkasse oder Volksbank, dass es sich
"natürlich" darauf eingestellt habe, nach Ablauf einiger Jahre nicht
mehr in treuewidriger Weise mit Rückzahlungsansprüchen konfrontiert zu werden.
Diese Auffassung hat das OLG Koblenz hier unter Bezugnahme auf den
Bundesgerichts- hof als substanzlos und nicht geeignet, einen unzumutbaren
Nachteil für das Kreditinstitut zu begründen, zurückgewiesen. Das
Widerrufsrecht verwirkt folglich nur in Ausnahmefälle.
Belehrungsfehler in Kreditverträgen der Banken, Sparkassen
und Volksbanken
Der Fristbeginn
Der Darlehensnehmer muss in der Widerrufsbelehrung eindeutig
über den Beginn der Widerrufsfrist informiert werden. Formulierungen wie
,,frühestens" oder „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des
Darlehensvertrags" sind ungeeignet, um den (nicht juristisch geschulten)
Verbraucher den Fristbeginn ohne Weiteres erkennen zu lassen.
Keine anderen Erklärungen
Der Darlehensnehmer muss im Vertrag unübersehbar über sein
Widerrufsrecht belehrt werden. Deshalb darf die Widerrufsbelehrung
grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt
aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung
von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren
können.
Anmerkung:
Jeden Tag ergeht eine Vielzahl von einschlägigen
Entscheidungen der Landgerichte und OLGs zugunsten der Darlehensnehmer, die
nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Sie können damit
noch heute ihren Vertrag mit den für sie vorteilhaften Folgen widerrufen. Der
hier bekannt gewordene Beschluss mit seinen Aussagen zu Fristbeginn, Gestaltung
und Verwirkung reiht sich darin ein.
Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus
Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es
seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen
gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft " Derlehenswiderruf"" beizutreten.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=84427b37fd7ee26032d4e125647e7ab8
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen