Die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) hat in einem Hochsicherheitstresor Gold im Wert von etlichen Millionen Euro gehortet. Kleinanlegern hat sie angeboten, ihnen einen Teil des Goldes zu verkaufen, es für sie zu verwahren und es später zu einem deutlichen höheren Preis zurückzunehmen. Diese Rückkaufsoption wäre ein gutes Geschäft.
Gold „als gewinnbringende Alternative zu Fonds oder Sparbuch“ pries die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) in einer Pressemitteilung an. Sie erläuterte: „Der Kunde vereinbart eine Vertragslaufzeit von zwei, vier oder acht Jahren. Er erhält einen garantierten Rückkaufpreis von 110, 130 beziehungsweise 180 Prozent seines Kaufpreises.“ Den Anlegern soll das „Zuwachsraten zwischen 5 und 7,5 Prozent pro Jahr“ bringen.
Das klingt gut. Wer mag, kann sich das Gold auch liefern lassen. Außerdem gibt es ein Ratensparmodell und die Chance auf einen Bonus, der vom Goldpreis abhängt.
Erst einmal hört es sich wie ein glänzendes Geschäft an – die Rendite der Anleger scheint garantiert. Legal war das Goldgeschäft wohl nicht.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Verantwortlichen der BWF-Stiftung. Der Vorwurf lautet: gewerbsmäßiger Betrug. Kürzlich haben Einsatzkräfte der Polizei die Geschäftsräume der Stiftung in Berlin und in Köln durchsucht. 120 Beamte sowie fünf Ermittler der Finanzaufsicht Bafin waren nach Angaben der Polizei am 25.2.2015 im Einsatz.
Mehrer Jahre hat die BWF-Stiftung mit ihrem Gold-Versprechen Kapital bei Verbrauchern eingesammelt. Informationen zufolge haben etwa 6500 Goldanleger der BWF ca. 48 Millionen Euro anvertraut. Einsteigen konnten die Goldanleger mit einer Einmalzahlung von 2000 Euro oder mit Sparbeträgen von monatlich 25 Euro. Also ein klassischer Goldsparplan wurde aufgelegt.
Je nach Goldsparvertrag versprach die Stiftung, den Goldsparanlegern nach zwei bis zehn Jahren bis zu 180 Prozent der eingesetzten Summe auszuzahlen. Dafür behielt sie sich vor, in der Zwischenzeit mit dem Gold der Anleger zu handeln. Fraglich ist, ob das Angebot wegen der Rückkaufgarantie nicht als Einlagengeschäft eingestuft werden könnte. Wäre das so ist, könnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) eventuell eine Rückabwicklung anordnen. Die BWF hat nach Auskunft der Bafin keine Erlaubnis für Einlagengeschäfte. Ein schwerwiegendes Problem für die Stiftung.
Die Staatsanwaltschaft Berlin und die Bundesfinanzaufsicht (Bafin) verdächtigen die Stiftung nun „des gewerbsmäßigen Anlagebetrugs“.
Vermutlich hat die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung nicht für jeden ihrer Goldsparanleger tatsächlich Gold hinterlegt. Im Rahmen der Ermittlungen beschlagnahmten die Ermittlungsbehörden 4 Tonnen angebliches Gold. Von diesen 4 Tonnen sind nach Auskunft der Staatsanwaltschaft lediglich 200 kg echtes Gold, so informierte Staatsanwalt Steltner einen Nachrichtendienst.
Die Ermittler gehen davon aus, dass sie mindestens einen zweistelligen Millionenbetrag „vertragswidrig und betrügerisch verwendet“ hat, so eine Pressemitteilung.
Das Goldspargeschäft könnte ein Schneeballsystem sein. Die Schneeballsysteme kennt man schon von anderen Anlagegeschäften. So könnte die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung das Geld neuer Anleger eingesetzt haben, um die Goldsparkunden der letzten Zeit auszubezahlen. Ein solches Schneeballgeschäft geht meistens nur solange auf, wie mehr neue Goldsparanleger angeworben werden als alte Goldsparanleger ausbezahlt werden müssen.
Für diese These spricht die Tatsache, dass die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung die Finanzanlagen über ein Netz von Vermittlern vertrieben hat.
So betreibt die Stiftung laut ihrer Internetseite in Berlin, Bremen und Köln jeweils einen „Campus“ „als Ausbildungs- und Schulungsort“.
Vorgeworfen wird der BWF Stiftung vor allem, dass die BWF Stiftung ein Bankgeschäft betrieben hat – ohne dafür die nötige Zulassung der Bafin zu haben.
Schließlich war das Geschäftsmodell der Stiftung Gelder bei Anlegern einzusammeln und ihnen dafür eine Verzinsung zu versprechen. Das stellt ein typisches Einlagengeschäft dar, das Banken vorbehalten ist. Die Staatsanwaltschaft ermittelt auch wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz.
Laut Pressemitteilung der Polizei, stellten die Beamten etwa vier Tonnen „angebliches Gold sowie umfangreiches Beweismaterial“ wie Akten und Computer sicher. „Wie hoch der Feingehalt des Goldes ist oder ob es sich um Doubletten handelt, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen“, hieß es weiter.
Noch sind viele Fragen in dem Fall offen. Das wird die Goldsparanleger bestimmt verunsichern. Unklar ist z. B. wer die Hintermänner sind. Als Vorstand der Stiftung agiert ein Detlef B., mit dem erst kürzlich ein Interview auf dem Blog der Stiftung erschienen ist.
Darin erklärt Detlef B., man wolle nun alle Anleger auszahlen – um künftig ein neues Produkt namens „Gold-Profit“ zu vertreiben.
Als Mitinhaber und Geschäftsführer wird in einer Strafanzeige, die im Netz kursiert, ein Gerald S. genannt. Er soll erst 2012 die Privatinsolvenz hinter sich gelassen haben. Insgesamt laufen derzeit Ermittlungen gegen zehn Personen.
Die Goldsparanleger dürfen nun darauf hoffen, einen Teil ihres Geldes wiederzusehen. Die Bafin hat eine Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt, die am Mittwoch sichergestellten Vermögenswerte zu erfassen und eine Rückzahlung zu veranlassen.
Drei Angriffslinien:
- die Gesellschaft haftet
- die Unternehmensverantwortlichen haften und
- die Vermittler der Goldsparpläne haften.
Unternehmenshaftung
Die BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung haftet. Weil sie die Anleger möglicherweise betrogen und die Gelder veruntreut hat. Sie hat ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrieben, dass nicht von der Bundesanstalt für Finanzdientsleistungsaufsicht (BaFin) erlaubt wurde.
Ob und was die Ansprüche wert sind, steht in den Sternen. "Denn wenn die Gesellschaft Gelder veruntreut und kein physisches Gold gekauft hat, können alle Betroffenen nur bruchteilsmäßig entschädigt werden. Das heißt, dass die Gold-Anleger bestenfalls eine Quote bekommen. Das wird gerade von der Staatsanwaltschaft und dem Liquidator, Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernsau, geprüft.
Managerhaftung
"Die BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung," sagen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmakrtrecht "ist nach unserem Auffassung nie eine Stiftung gewesen. Im Berliner Stiftungsverzeichnis ist keine gleichlautende Stiftung eingetragen worden.
Deshalb gehen Fachanwälte davon aus, dass es sich um eine GmbH handelt, die 2010 als DRT Stiftungsmanagement BWF UG (haftungsbeschränkt) in Köln gegründet, 2011 als Stiftungsmanagement BWF UG (haftungsbeschränkt) nach Berlin verlegt und in die Stiftungsmanagement BWF GmbH umgewandelt und 2014 in die BWF-Kapitalholding GmbH umfirmiert wurde.
Das ist zuletzt auch die Betreiberin der Homepage der BWF Stiftung gewesen. "Diese Informationen," sagen Fachanwälte "sind für Verständnis der Managerhaftung wichtig.
Bei einer GmbH haften die Unternehmensverantwortlichen wegen des Haftungsprivilegs nach § 13 Abs. 2 GmbHG eigentlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
Aber es gibt Ausnahmen mit der Durchgriffshaftung. Die Unternehmensverantwortlichen haften nach der aktuelleren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Privatvermögen. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Es kommt auf den jeweiligen Zeichnungszeitpunkt des Goldsparanlegers an. Die BWF hatte in den letzten Jahren viele Geschäftsführer; zunächst begann Sascha Wiesmann, der später gemeinsam mit Gerald Saik die Geschäfte leitete, und dann Peter Weiher und, zuletzt, Willi Gerold Auerbach.
Vermittlerhaftung
In den meisten Fällen sind die BWF Anlagen durch Berater vermittelt worden. Und das ist einer der wichtigsten Haftungsgegner.
Die BWF Stiftung hatte den Anlegern bei beiden Veranlagungsmodellen,
GOLD STANDARD und
GOLD PLUS,
versprochen, das Edelmetall zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zurückzunehmen. Das Modell ist ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gilt das unbedingte Versprechen, Gelder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen, als Einlagengeschäft.
Einlagengeschäfte sind erlaubnispflichtig, § 32 Abs. 1 KWG. Der Bundesgerichtshof hat in zwei bis jetzt leider wenig beachteten Entscheidungen klargestellt, dass diese gesetzliche Regelung ein sogenanntes Schutzgesetz ist. Mit weitreichenden Folgen. Alle, die gegen das Schutzgesetz verstoßen, haften.
Unternehmen mit dem Gesellschaftsvermögen und Unternehmensverantwortliche und Vermittler mit dem Privatvermögen. Das Haftungsprivileg von Kapitalgesellschaften, die haften eigentlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen, greift dann nicht." (BGH, Urteil vom 21.04.2005, III ZR 238/03; BGH, Urteil vom 15.05.2012, IV ZR 166/11).
Forderungsanmeldung beim Liquidator
Ergänzend dazu sollten die Betroffenen die Forderungen beim vom der Finanzaufsicht bestellten Liquidator anmelden. Herr Rechtsanwalt Dr. Bernsau wird kurzfristig alle Geschädigten auffordern wird, ihre Forderungen bei ihm anzumelden. Ob das was bringt, ist zweifelhaft.
Hintergrund
Die Berliner BWF Stiftung bot seit 2011 sicherheitsorientierten Anlegern Goldsparverträge an. Die Kunden konnten ihren Einsatz entweder über den sogenannten GOLD STANDARD oder GOLD PLUS veranlagen. Beim GOLD STANDARD mussten sie mindestens € 2.000,00 einsetzen. Die Stiftung räumte den Käufern Rückkaufsoptionen ein; nach zwei Jahren hätten sie 110%, nach vier Jahren 150% und nach acht Jahren 180% des eigesetzten Kapitals zurückbekommen. Beim GOLD PLUS, einem Raten-Goldsparvertrag, konnten sich die Anleger ab einem Betrag in Höhe von € 25,00/ Monat beteiligen. Ihnen wurde versprochen, dass sie nach zehn Jahren 150% des eingesetzten Gesamtkapitals zurückbekommen.
Keine Werthaltigkeit der Rückkaufsgarantie
Unter besondere Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung halten Fachanwälte die Preisgarantie für die Rücknahme des Goldes schlichtweg für wertlos.
Aber es wären die Betroffenen, wenn sie das Versprechen gezogen hätten, überrascht gewesen. Denn die BWF Stiftung hätte den Rücknahmepreis selbst festlegen können. Und die Kursbildung haben Fachanwälte für intransparent gehalten; die Stiftung hätte tun und lassen können, was sie wollte.
In den Geschäftsbedingungen wurde ausgeführt: "Übersteigt das Londoner Fixum am Tag des Vertragsendes den verbindlichen Rückkaufkurs, so ändert sich dieser um 25 % dieser Differenz.". Oder Klartext: Der Anleger bekommt unter diesen Voraussetzungen bestenfalls drei Viertel des Einsatzes zurück. Wenn die Stiftung Geld hat.
Nicht der einzige Schadensfall im Goldsparplanbereich
Der BWF Fall ist wahrscheinlich die sprichwörtliche Spitze des Eisbergs.
In den letzten Jahren schossen die Gold-Händler aus dem Boden und versuchten, spätestens seit der Griechenland-Krise, aus der Angst vor einem Währungs-Crash mit Edelmetallen Geld zu verdienen. Nicht der einzige Schadensfall im Goldsparplanbereich ist hier zu beklagen.
Ganz dubiose Angebote
Meistens waren das zweifelhafte Geschäftskonzepte. Nach der Einschätzung von Fachanwälten für Bank- und Kapitalanlagerecht sind die meisten Angebote dubios:
Fachanwälte haben Angebote geprüft und fanden nichts Überzeugendes. In allen Fällen von Goldsparplänen kamen Fachanwälte zu dem Ergebnis, dass die Edelmetalle in zu kleinen, viel zu teuren Einheiten gehandelt und mit hohen Aufschlägen verkauft werden. Das erscheint nicht seriös für die Kunden.
Handlungsempfehlung für Edelmetall-Käufer
Deshalb raten Verbraucherschützer allen Betroffenen, die Goldsparanlagen von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen. In einer ganzen Reihe der Fälle können die Anleger hinreichend erfolgsträchtige Schadensersatzansprüche geltend machen. Und in den Fällen bekommen die Anleger alles, was sie eingesetzt haben, zurück und gleichen damit gleichzeitig Kurs- und Währungsverluste aus.
Schadenersatzansprüche dürfen trotzdem für die Goldsparplan-Anleger bestehen. Diese sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten lassen. Schon Ende 2014 berichte Test zu den Problemen mit der Goldsparanlage.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Gold“. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff