Dienstag, August 26, 2014

Millionen Baukredite fehlerhaft? So geht's raus aus Ihrem teuren Kredit! Teil 2 - Beispiele für häufige Fehler!

Wer ab November 2002 einen Kredit bei seiner Bank aufgenommen hat, kann ihn mit großer Wahrscheinlichkeit widerrufen und viel Geld sparen!


2002 führte der Gesetzgeber Änderungen bezüglich der Widerrufsbelehrung ein. Das Bundesjustizministerium entwarf dafür ein Muster, an das sich viele Sparkassen und Banken allerdings nicht hielten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jede Abweichung vom Muster dazu führt, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist.

Welche Abweichungen führen nun zu einer Widerrufsmöglichkeit?

Beispiel 1:

,,Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung:"

Die Aussage ist zwar richtig, sagt aber nur, bis wann die Frist nicht begonnen hat. Wann sie beginnt, kann der Laie nicht erkennbar - damit ist die Klausel lt. BGH unzureichend (BGH Az.: VIII ZR 219/09). Wirksam ist eine solche Klausel nur, wenn die Bank das gesetzliche Muster bis aufs Wort verwendet hat, was meistens nicht der Fall war!

Beispiel 2:

,,Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück-  und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr (...) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (...).

Hier fehlt die Information über die Rechte des Verbrauchers (BGH Az.: VII ZR 122/06).

Beispiel 3:

,,Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde."

Diese Formulierung ist lt. Bundesgerichtshof missverständlich. Sie erweckt den Eindruck, die Frist laufe bereits mit der Übermittlung des Vertragsantrags der Bank, der die Widerrufsbelehrung enthält, unabhängig von der Annahme des Angebots (BGH Az.: XI ZR 33/08).

Vielleicht haben Sie also jahrelang an Ihre Bank zuviel Zinsen gezahlt, und der Zeitpunkt bei den niedrigen Zinsen ist günstig wie noch nie, aus Ihren Kreditverträgen  auszusteigen!

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung Ihres Kreditvertrages durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/ Vorfälligkeitsentschädigung/ Umschuldung".

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Medico Nr. 33: OLG Stuttgart bestätigt LG Rottweil und verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz von knapp 35000 Euro!

Das von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil des LG Rottweil vom 11.10.2013 hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Urteil vom 30.07.2014 nunmehr bestätigt: die Bonnfinanz wurde zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds Nr. 33 verurteilt.


Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 33 empfohlen.

Das Landgericht Rottweil und das OLG Stuttgart gehen völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeuge wurde der damalige Berater vernommen sowie der Ehemann der Klägerin. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts die Klägerin beraten, denn dieser stellte den Fonds unter Zuhilfenahme des Prospekts vor.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Rottweil als erwiesen an, dass der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hat. Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Berater die Angaben im Fondsprospekt zur Fungibilität relativiert und verharmlost hat.

Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Rottweil auch nicht als verjährt an. Der Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Steuervorteile sind aber, so das Landgericht Rottweil, nicht anzurechnen! Bezüglich eines kleinen Betrages hinsichtlich entgangenen Gewinns wurde die Klage abgewiesen.

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kl. aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Das OLG Stuttgart hat nun das Urteil in vollem Umfang bestätigt. Den wesentlichen Knackpunkt sah das OLG Stuttgart bei der Fungibilität:

,,Denn, wie die Entscheidung des BGH BKR 2010, 118 zeigt, ist im Fall des Erwerbs der Beteiligung als Altersversorgung die Fungibilität der Beteiligung für den Anleger relevant und daher aufklärungsbedürftig."

Des Weiteren hat das OLG Stuttgart ausgeführt:

,,Die Klägerin hat sich dahin eingelassen, die Rechenschaftsberichte zwar gelesen, aber nicht verstanden zu haben. Diese Einlassung ist nach Studium des Rechenschaftsberichts 2003 auch glaubhaft. Aber auch, wenn die Klägerin Den Rechenschaftsberichten entnommen hat, dass es dem Fonds nicht so gut geht, weil die Objektvermietung nicht so läuft, wie angenommen, ist der nächste Schritt, dass dadurch die Handelbarkeit ihres Kommanditanteils gegen Null geht und sie der Zeuge........... diesbezüglich falsch beraten hat, sehr weit. Jedenfalls kann in diesem Zusammenhang nicht von einer groß fahrlässigen Unkenntnis gesprochen werden, also dem Beiseiteschieben der Tatsachen, die jedem anderen einleuchten würden."

Die Klägerin war also nicht verpflichtet, die Rechenschaftsberichte zu lesen oder zu verstehen.

Das Urteil des OLG Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde wurde angekündigt.


Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medico Fonds" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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drirötl


Montag, August 25, 2014

Aktuelles zu EREM Windenergie Fonds - Geschädigte können noch ihren Beitritt zur Fondsbeteiligung widerrufen!

Nicht nur etliche der vielen tausend deutschen Anleger, die ihr Geld in vermeintlich sichere Kapitalanlagen wie geschlossene Immobilen-, Medien-, Schiffs- oder Flugzeugfonds investiert haben, müssen derzeit um ihr gezeichnetes Kapital fürchten. Auch Anleger, die stattdessen auf erneuerbare Energien gesetzt und sich an Solar- und Windparkanlagen beteiligt haben, bangen derzeit um ihre Einlagen.


Insgesamt 12 EREM Fonds aufgelegt

Mit Beginn des neuen Jahrtausends wurden nicht zuletzt in der Hoffnung auf die seitens der damaligen Bundesregierung propagierte Energiewende eine Vielzahl in den Bau und den Vertrieb von Windkraftanlagen investierende Windkraft Fonds initiiert. Allein von den EREM Windenergie Fonds wurden bis dato insgesamt 12 verschiedene geschlossene Fondsbeteiligungen aufgelegt.

Diese sind im Einzelnen:

1. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 01. Wind KG
2. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 02. Wind KG
3. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 03. Wind KG
4. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 04. Wind KG
5. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 05. Wind KG
6. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 06. Wind KG
7. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 07. Wind KG
8. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 08. Wind KG
9. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 09. Wind KG
10. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 10. Wind KG
11. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 11. Wind KG
12. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 12. Wind KG


Allerdings hat die Beteiligung an EREM Windernergie Fonds vielen Anlegern hohe Verluste beschert.
Viele Kläger haben bereits vor Jahren den Klageweg vor die Gerichte beschritten, um vor allem ihre damaligen Berater - häufig Banken - wegen Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, so Rechtsanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht.

EREM Fonds: Beraterhaftung bereits verjährt

Neben dem zu erbringenden Nachweis der rechtlichen Falschberatung bestand in den letzten Jahren für den Anleger vor allem auch immer die Herausforderung, die 10-jährige taggenaue Verjährung seit dem Beitritt zur Fondsgesellschaft zu beachten und Schadensersatzansprüche ggf. rechtzeitig geltend zu machen.

Für welche Gruppen von EREM-Fondsanlegern kann ein Widerruf interessant sein?

Bekannt ist, dass z.B. etliche EREM Wind KG-Fondsanleger die Beteiligung an den Windenergie Fonds oftmals im Zeitraum Juni/Juli 2002 gezeichnet haben. Diese Anleger mussten also bis Juni 2012 bzw. Juli 2012 taggenau rechtlich tätig werden, um zu verhindern, dass ihre Ansprüche aus Beraterhaftung nicht verjähren.

Nun stellt sich natürlich die Frage, ob mit Ablauf dieser 10-jährigen Verjährungsfrist betroffene Anleger überhaupt noch etwas tun können?
Mit anderen Worten: Was kann ein Anleger tun, der seinerzeit den Ablauf der Verjährungsfrist schlicht versäumt hat?

Weiterhin: Kann ein Anleger noch etwas tun, der zwar seinerzeit rechtlich tätig geworden ist, dessen Klage aber möglicherweise vor dem Gericht nicht erfolgreich war?

Und darüber hinaus: Kann ein Anleger etwas tun, dessen Ansprüche aus Beraterhaftung noch nicht verjährt sind - dies betrifft also Anleger, die ggf. erst ab ca. September 2004 - ihren Beitritt zu einem der Fonds bezeichnet haben, die aber noch anstreben, sich von ihrer verlustreichen Beteiligung zu lösen?

Was können betroffene EREM German Wind KG -Fonds Anleger jetzt tun?


Als Ausweg bietet sich hier in vielen Fällen an, die Beteiligung zu widerrufen.

Zum Hintergrund: Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2002 eine sog. ,,BGB-Informationspflichten-Verordnung" geschaffen, die zahlreiche verbraucherrechtliche Vorschriften des deutschen BGB ergänzte.
Die Verordnung regelte ursprünglich die Informationspflichten, die ein Unternehmer beim Abschluss u.a. von Fernabsatzverträgen, Haustürwiderrufsverträgen und Darlehensverträgen mit Banken zu beachten hatte.
Jeder Verbraucher musste dabei bei diesen ,,Vertragsarten" von seinem Vertragspartner über sein Widerrufsrecht separat belehrt werden.
Der Gesetzgeber hat dem Verbraucher nämlich ein Widerrufsrecht eingeräumt, damit dieser die eingegangene Verpflichtung und deren Ausmaß überprüfen und ggf. günstigere Angebote auswählen kann.

Entscheidend ist hierbei nun aber, dass der Unternehmer die besonderen, vom Gesetzgeber vorgesehenen formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Ausgestaltung einer solchen Widerrufsbelehrung eingehalten hat, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum.

Hat er dies nicht getan, ist die Rechtsfolge, dass die ansonsten 14-tägige Widerrufsfrist für einen Verbraucher nicht zu laufen begonnen hat.

Im Fall der EREM German Wind KG-Fonds genügen viele Widerrufsbelehrungen, die Anleger seinerzeit vorgelegt bekommen haben und häufig auch gegenzeichnen mussten, nicht diesen gesetzlichen Anforderungen
.

Entsprechend kann ein Widerrufsberechtigter noch heute sein Widerrufsrecht gegenüber seinem Vertragspartner, hier also der Fondsgesellschaft, ausüben.


Ein Widerrufsrecht kann hierbei - anders als ein o.g. Schadensersatzanspruch, um eine Falschberatung gegen eine Bank geltend zu machen - als sog. ,,Gestaltungsrecht" auch nicht verjähren. Unter Umständen kann es zwar ,,verwirkt" sein, doch an eine ,,Verwirkkung" knüpft die Rechtsprechung hohe Anforderungen.

Folgen des Widerrufs - Beendigung der Beteiligung und Rückzahlung des investierten Gelds


Rechtliche Folge eines wirksamen Widerrufs ist, dass ein Anleger so gestellt wird, als habe er die Fondsbeteiligung niemals abgeschlossen. Der Vertrag wird dann ,,rückabgewickelt", wie Juristen sagen.

Mit anderen Worten: Durch Erklärung des Widerrufs können betroffene Anleger so ihre Fondsbeteiligung unabhängig von der vertraglich festgeschriebenen Laufzeit sofort beenden.
Zudem erhält der Anleger den einbezahlten Betrag zurück zzgl. einer gesetzlichen Nutzungsentschädigung, da der Anleger ja andernfalls das Geld seit vielen Jahren anderweitig verzinslich angelegt hätte.  Aber auch hier gilt: Im Zweifel ist der Einzelfall entscheidend.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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"Albis Finance AG" bzw. "NL NordLease AG" - Vergleichsangebot von RA Dr. May pp aus Karlsruhe

"Albis Finance AG" bzw. "NL NordLeaseAG" - Vergleichsangebot von RA Dr. May pp aus Karlsruhe für Verträge "Classic" und "Plus" . Es kommt dabei kein Geldfluss, sondern eine Abfindungszahlung an die NL heraus? Was ist zu tun fragen sich die Kapitalanleger?


Geschädigte Anleger in der Sache "Albis Finance AG" bzw. mittlerweile "NL NordLeaseAG" fragen sich wie es weitergeht? Die Vertragsform "Classic" und "Plus" haben Probleme. Die letzten Kontoauszüge zum 31.12.2013 enthalten für "Classic" negative Salden und für "Plus" positive Salden. 

Aktuell kam ein Schreiben von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. May, Hofmann und Kollegen aus Karlsruhe mit einem "Vergleich". Der außergerichtliche Vergleichsvorschlag geht davon aus, dass die Kapitalkonten Classic wertlos sind und die Plus Anteile aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht ausgezahlt werden können. Es sollen die Anleger die Anteile an die Hanseatische Grundstücksvermitung GmbH übertragen werden.

Der Vergleich kann bis 31.08.14 angenommen werden.

Der Anleger würde sich damit verpflichten einen Geldbetrag an NL NordLease zu bezahlen! Das Abfindungsguthaben von NL an den Anleger ist 0EUR!

Verschiedene Anleger fragen nun?

1) Was ist jetzt unmittelbar zu tun? Die Frist läuft bald ab!

2) Was ist in Kürze von Albis zu erwarten, z.B. bei Ausschlagung des Vergleiches?

3) Gibt es ein "Sammelklage" für diesen Fall?

4) Was könnte außergerichtlich und gerichtlich erreicht werden?

5) Mit welchen Kosten für den Anleger ist das verbunden.

6) Mit welchen Schaden für den Anleger muss gerechnet werden?

7) Wie viel Geld könnten die Albis max. fordern?

8) Wie verhält sich die Nachschußpflicht?

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Freitag, August 22, 2014

Thorsten Nicklaus/Nicklaus Finanzberlin GmbH/Zurich Gruppe:

Thorsten Nicklaus/Ex-Zurich Filialdirektor gerüchtehalber in Spanien verhaftet! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Gerüchten zufolge soll Thorsten Nicklaus von der Nicklaus FinanzBerlin GmbH in Spanien verhaftet worden sein. Nicklaus, ehemaliger Zurich-Filialdirektor hatte mit seinem Sohn mit seiner Firma Nicklaus Finanz Berlin GmbH Gelder von Kunden eingesammelt, hierbei wurden den Anlegern teilweise hohe Renditen versprochen.

Die Nicklaus Finanzberlin GmbH hat in ihrem Firmenauftritt im Internet auch die Seite der Zurich Gruppe Deutschland angegeben haben, nämlich in der Form www.zurich.de/nicklaus.

Dabei sollen die Gelder nicht weiter geleitet worden sein, sondern vermutlich auf ein anderes Konto weiter geleitet  worden sein. Es besteht somit der konkrete Verdacht, dass die Gelder teilweise bzw. vollständig veruntreut worden sein könnten.

Der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: ,,Sollte sich die Verhaftung von Nicklaus bestätigen, wäre dies eine gute Nachricht für die Betroffenen. Es sollte nun unbedingt geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft eventuell noch Gelder sichern konnte, weiter prüfen wir gerade intensiv, ob die Betroffenen sich wegen ihres Schadens eventuell direkt bei der Zurich Versicherung schadlos halten könnten."

Geschädigte können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,Thorsten Nicklaus/Nicklaus Finanz Berlin GmbH/Zurich Gruppe" anschließen, der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht für die Zusammenarbeit in dem Fall gewinnen, insbesondere auch die Tatsache, dass die Kanzlei Dr. Späth & Partner vor Ort in Berlin ist, ist dabei auch ein Vorteil.

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MBB Clean Energy: Neues, aber nichts Gutes - Anleger prüfen eine Kündigung ihrer Anleihe und Schadensersatzansprüche

Einem ganz aktuellen Bericht des Manager Magazins zufolge hat das Unternehmen bei der Emission der aktuell vom Handel ausgesetzten Mittelstandsanleihe weit weniger Geld von Investoren eingesammelt, als es der Öffentlichkeit weniger später mitgeteilt wurde.


Kurz zum Hintergrund: Die nach eigenen Angaben international als Investor im Ankauf und Betrieb bereits bestehender Energieanlagen tätige Firma hatte zur Wachstumsfinanzierung im Mai 2013 eine großvolumige Mittelstandsanleihe begeben. Die Firma hatte dann die erfolgreiche Platzierung des Wertpapiers am 08.05.2013 mit den Worten kommentiert, dass sich das am Markt platzierte Emissionsvolumen auf 72 Millionen Euro belaufe.

Nunmehr kommt offensichtlich heraus: Das eingesammelte Geld ist gar nicht vollständig - wie vorgesehen und auch im Vorfeld kommuniziert - dem Unternehmen zugeflossen, was MBB Clean Energy nach Medienangaben auch selbst eingeräumt hat. Vielmehr kamen dort kaum 22 Millionen Euro an.

Wo die übrigen 50 Millionen Euro Platzierungsvolumen sind, ist bislang unklar.

Vorausgesetzt, diese Meldung bewahrheitet sich, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner, dann haben Anleiheinhaber einen Schadensersatzanspruch. Denn offensichtlich war dann der Verkaufsprospekt falsch oder zumindest irreführend, sollte ein Großteil der eingesammelten Gelder gar nicht dem Unternehmen zur nach außen kommunizierten Wachstumsfinanzierung zugeflossen sein.

Zudem muss sich das Unternehmen fragen lassen, ob es die Öffentlichkeit überhaupt korrekt über den erfolgreichen Platzierungserlös der Anleihe und seine anschließende Verwendung unterrichtet hat. In der Fachsprache der Juristen liegen somit zumindest bereits Indizien für eine Marktmanipulation nach dem Wertpapierhandelsgesetz vor, die ebenfalls eine Schadensersatzpflicht der hierfür verantwortlichen Personen in der Firma auslöst.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner verfolgt den Werdegang des Unternehmens bereits seit einiger Zeit und hat die Umstände der Aussetzung des Handels der Mittelstandsanleihe vor wenigen Wochen im Mai und Juni 2014 bereits kritisch kommentiert. Damals hatte die Firma MBB die Globalurkunde seiner Anleihe in einem bislang einzigartigen Vorgang am Markt kurz und knapp für unwirksam erklärt und sich so seiner Zinszahlungspflicht gegenüber den Anleihegläubigern entzogen. Konkrete Informationen gibt es bis heute nicht, angeblich seien nur ,,Formfehler" in der Urkunde Grund für die Verweigerung der Zahlungspflicht.

Seit der versäumten Zinszahlung ist die Anleihe vom Handel ausgesetzt.

Besserung ist auch nicht in Sicht.

Verstörend ist zudem, dass darüber hinaus die Geschäfte bei MBB bisher wenig vertrauenerweckend sind. So hat das Unternehmen seit der Emission der Anleihe vor über einem Jahr keine Finanzberichte mehr vorgelegt - angeblich wegen Verhandlungen mit Großinvestoren.

Zudem hatte ein Finanzmagazin vor einigen Wochen gemeldet, dass die bereits im vergangenen September und Oktober angekündigten Käufe von zwei Wind- und Solarenergieparks in Italien noch nicht vollzogen worden seien, da dem Unternehmen weiter Details über die geschäftliche Lage der italienischen Projekte fehlten.

Solide Kapitalmarktkommunikation sieht anders aus. Dies zeigt sich offensichtlich auch am ganz aktuellen Fall.

Anleiheinhaber sollten überlegen, ob sie sich dies alles weiter gefallen lassen müssen. Rechtlich jedenfalls kommen hier Schadensersatzansprüche bzw. auch ein Kündigungsrecht der Anleihe in Frage.

Fazit des BSZ e.V.:
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Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft MBB Clean Energy" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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drspäkurd

Neues Urteil des Landgerichts Ulm zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Baukrediten stärkt Verbraucher!

Ein relativ neues Urteil des Landgerichts Ulm vom 25.04.2014 (Az.: 4 O 343/13), das allerdings noch nicht rechtskräftig ist, gibt ,,Häuslebauern" weiteren Rückenwind, die überlegen, den Widerruf ihres Darlehens zu erklären, berichtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.


Im Kern ermöglicht ein wirksamer Widerruf eines Baukredits einem Darlehensnehmer, seinen Kredit zu den aktuell günstigen Refinanzierungskonditionen bei einer neuen Bank umzuschulden und keine Vorfälligkeitsentschädigung an seine alte Bank zahlen zu müssen.

Voraussetzung ist hierbei, dass die bei Darlehensabschluss von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung rechtsfehlerhaft ist. Zu der Frage, wann eine Widerrufsbelehrung als rechtsfehlerhaft anzusehen ist, haben sich bereits sehr viele Gerichte geäußert, ebenso die juristische Literatur. Auch unsere Kanzlei hat bereits in verschiedenen Kurzbeiträgen die verschiedenen Facetten des Themas ,,Vorfälligkeitsentschädigung, Umschuldung, Widerruf etc." aus Sicht eines Darlehensnehmers beleuchtet.

Das Landgericht Ulm spricht dem Kläger ein nachträgliches Widerrufsrecht zu...

Nun hat sich auch das LG Ulm in einem konkreten Fall dazu geäußert.

Das LG Ulm hat in dem zu entscheidenden Urteil klargestellt, dass auch eine minimale Abweichung der von der Bank verwendeten Widerrufsbelehrung von der maßgeblichen gesetzlichen Musterbelehrung in diesem Fall genügte, dass dem Kläger keine wirksame Widerrufsbelehrung erteilt worden war. Im konkreten Fall war der Beginn der Widerrufsfrist nach Ansicht des Gerichts nämlich nicht klar genug geregelt.

Somit stand nach Auffassung des Gerichts dem Kläger noch ein ,,nachträgliches" Widerrufsrecht zu.

Aufschlussreich ist das Urteil auch deswegen, da sich das Gericht ausführlich mit den Einwendungen der Bank auseinandersetzt, so Rechtsanwalt Kurdum.

Insbesondere hat das LG Ulm den von der Bank gegen den Kläger erhobenen juristischen Vorwurf des sog. ,,Einwands der unzulässigen Rechtsausübung" zurückgewiesen.

...und setzt sich ausführlich mit der Gegenargumentation der Bank auseinander!

Banken argumentieren derzeit häufig in Schriftsätzen und vor Gericht, dass ein spät ausgeübtes Widerrufsrecht lediglich als Vorwand vorgeschoben würde und es dem widerrufenden ,,Häuslebauer" in Wahrheit nur darum gehe, von den aktuell historisch niedrigen Zinsen zu profitieren.

Dieser Argumentation der Bank kann jedoch mehrfach entgegen getreten werden:

- Einerseits ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme des sog. ,,rechtsmissbräuchlichen Verhaltens" bei Ausübung des Widerrufsrechts nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Platz.

Da die Bank es in der Hand hat, eine ordnungsgemäße Belehrung zu erteilen, genügt allein der Hinweis der Bank nicht, es sei seit dem Abschluss des Darlehensvertrags vor vielen Jahren bereits viel, zu viel Zeit für einen Widerruf verstrichen. Die Möglichkeit, auch nach langer Zeit noch das Widerrufsrecht auszuüben, ist vielmehr die vom Gesetzgeber gewollte Folge einer fehlerhaften Belehrung.

Zudem kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch auf die Motivation für die Erklärung des Widerrufs nicht an. Es soll nämlich vom freien Willen des Bankkunden abhängen soll, ob er seinen Darlehensvertragsvertrag widerruft oder eben nicht.

- Auch das Argument der Bank, ein Bankkunde widerrufe nur, um von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren, ist angreifbar. Denn hier ist zu entgegnen, dass insbesondere die Eigenheimfinanzierung für den typischen Verbraucher in der Regel ein lebenslanges Investment  mit den damit einhergehenden langjährigen finanziellen Belastungen bedeutet. Entsprechend wird umgekehrt erst ,,ein Schuh draus": Der Gesetzgeber hat dem Verbraucher gerade ein Widerrufsrecht eingeräumt, damit dieser die eingegangene Verpflichtung und deren Ausmaß überprüfen und ggf. günstigere Angebote auswählen kann.

- Zuletzt: Die Bank hat die Dauer der ,,Bedenkens-Frist" ihres Kunden selbst in der Hand. Sie muss ihm lediglich eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung übergeben.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung Ihres Kreditvertrages durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung".

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Drspäkurd


Donnerstag, August 21, 2014

König & Cie. MS Franklin Strait: Insolvenzantrag gestellt.

Die Insolvenzen bei König & Cie. Schiffsfonds reißen nicht ab. Nach Angaben des fondstelegramm hat die Fondsgesellschaft des Schiffsfonds König & Cie. MS Franklin Strait Insolvenzantrag beim Amtsgericht Bremen gestellt (Az.: 507 IN 10/14).


Es ist nicht die erste Insolvenz die Anleger in König & Cie. Schiffsfonds in den vergangenen Wochen verkraften mussten. Ihnen droht der Totalverlust ihres investierten Geldes. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, macht den betroffenen Anlegern Hoffnung: ,,Bei Schiffsfonds besteht oft die Chance, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können."

Denn bei der Vermittlung von Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds sei oft schon die Anlagevermittlung fehlerhaft gewesen. So sei häufig nicht auf die Risiken bei der Investition in Schiffsfonds hingewiesen worden. Zu diesen Risiken zählen u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, schwankende Einnahmen bei den Charterraten und nicht zuletzt das Totalverlustrisiko. Cäsar-Preller: ,,Trotz dieser Risiken wurden Schiffsfonds auch sicherheitsorientierten Anlegern empfohlen. Das sind klassische Fälle einer Falschberatung."

Darüber hinaus hätten die Banken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. ,,Diese zeigen das Provisionsinteresse der Bank. Und das muss nicht zwangsläufig mit den Wünschen des Kunden übereinstimmen. Bei Kenntnis der Rückvergütungen wäre es vielleicht erst gar nicht zum Geschäftsabschluss gekommen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Anleger, die ihre Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, sollten umgehend handeln, da bereits Verjährung drohen könnte.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

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Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ König & Cie. MS Franklin Strait " beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Cp

Sie überlegen, Ihre Lebensversicherung zu kündigen oder zu widerrufen? Das sagt der BGH zu einem Widerruf!

Das Thema Lebensversicherungen ist einmal mehr derzeit in aller Munde.

Inhaber einer Kapitallebens- oder auch Rentenversicherung interessieren sich aktuell vor allem auch für zwei höchstrichterliche Urteile des BGH vom Mai und Juli 2014. Denn diese eröffnen den Betroffenen unter Umständen einen wirtschaftlich vorteilhaften Ausstieg aus ihrer Versicherung, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.

Was lag diesen Urteilen des Gerichts also zugrunde?

Versicherte, die nach der Kündigung ihrer zwischen 1998 und 2007 abgeschlossenen Renten- oder Lebensversicherung einen ihrer Ansicht nach zu niedrigen Rückkaufswert von ihrer Versicherung ausbezahlt erhalten hatten, hatten den ursprünglichen Vertragsschlüssen widersprochen, um auf diese Weise noch im Nachhinein mehr Geld zu erhalten.

Im seinerzeit gültigen § 5a Versicherungsvertragsgesetz (in der Fassung bis 2007) war jedoch geregelt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann. Diese Frist hatten die Kläger allerdings seinerzeit ungenutzt verstreichen lassen.

Die wichtige juristische Frage an den BGH lautete nun: War der heutige Widerruf der Versicherungsnehmer dennoch - ggf. aus einem anderen rechtlichen Grund - wirksam?

BGH: Entscheidend ist der Wortlaut der Widerrufsbelehrung!

Die entscheidende Antwort hierzu hat der BGH in seinem Urteil von Mai 2014 gegeben (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11).

In diesem Fall war der Kläger nämlich nicht ordnungsgemäß auf sein Widerrufsrecht bei Vertragsschluss hingewiesen worden, so Rechtsanwalt Kurdum weiter.

Dieser Aspekt war auch entscheidend für den Erfolg des Klägers vor dem Gericht.

Das Gericht urteilte, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die o.g. Regelung  des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung), wonach nur eine 1 Jahresfrist für einen Widerruf besteht, nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

Somit konnte der Kläger auch noch nach vielen Jahren den ursprünglichen Vertragsschluss gewissermaßen ,,nachträglich" widerrufen und hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung aller seither gezahlten Beiträge.

Allerdings hat der BGH auch daraufhin hingewiesen, dass der Kläger ja in seinem Fall in der Zeit seines Versicherungsvertrags auch Versicherungsschutz genossen hat. Dieser Schutz müsse aber bei einer Rückabwicklung ,,beziffert" und dann mit dem Rückzahlungsbetrag verrechnet werden. Erfahrungswerte bestehen hierzu nicht. Allein vor diesem Hintergrund dürfte das Thema ,,Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen" auch zukünftig den Gerichten erhalten bleiben.

BGH und Rechtsanwälte: ,,Wir gucken auf den Einzelfall!"

Insofern ist festzuhalten, dass eine rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrung einen Versicherungsnehmer noch heute zum wirtschaftlich attraktiven, nachträglichen Ausstieg aus seiner Versicherung berechtigt.

Allerdings wird dann die Herausforderung für Versicherungen, Anwälte und Gerichte darin bestehen, den zwischenzeitlichen Versicherungsschutz, den der Widerrufende bei seiner Versicherung genossen hat, noch nachträglich zu ,,beziffern" und mit dem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen.

Hierbei ist jeder Einzelfall erfahrungsgemäß anders gelagert. Ein erster Ansatz für einen juristischen Hebel ist jedoch eine Prüfung des Wortlauts der Widerrufsbelehrung auf Rechtsfehler.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung. Es bestehen gute Gründe hier die Möglichkeiten  prüfen zu lassen.

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Wölbern Fonds Holland 54 insolvent - Dritter Holland-Fonds von Wölbern pleite.

Nach den Insolvenzen der Wölbern Fonds Holland 55 und Holland 56 vor wenigen Wochen, hat es nun den dritten Holland-Fonds in kurzer Zeit erwischt. Für den Wölbern Fonds Holland 54 wurde beim Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag eingereicht (Az.: 67c IN 374/14).


BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,So ein bisschen war es eine Insolvenz mit Ansage. Denn die Probleme beim Wölbern Fonds Holland 54 sind schon längere Zeit bekannt. Aber das macht es für die Anleger nicht besser. Sie sollten jetzt handeln, bevor sie ihr gesamtes investiertes Geld verlieren."

Wie viele andere Wölbern-Fonds kriselte auch der Holland 54 schon seit längerer Zeit. Noch problematischer wurde die Situation durch die Ende des Jahres auslaufenden Mietverträge. Zudem die beiden Fondsimmobilien in Breda und Utrecht wohl auch noch Sanierungsbedarf aufweisen. Daher sei es bis heute nicht gelungen, die Mietverträge zu verlängern bzw. neue Mieter zu finden. Oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen, berichtet Fonds professionell online. Da auch noch die Kreditverträge mit den finanzierenden Banken ausgelaufen sind, scheint der Gang zum Insolvenzgericht unvermeidlich gewesen zu sein.

,,Die Probleme der Immobilien aus dem Wölbern-Fonds Holland 54 zeigen deutlich, welchen Risiken geschlossene Immobilienfonds ausgesetzt sind: Die Immobilien verlieren an Wert, das Mietniveau sinkt und am Ende gibt es Leerstände. Das alles belastet die Wirtschaftlichkeit eines Fonds erheblich, was natürlich auch die Anleger zu spüren bekommen. Daher hätten sie im Zuge der Anlageberatung auch über diese Risiken informiert werden müssen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Doch das sei häufig nicht geschehen. Daher könne dann auch Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Außerdem hätten die Banken laut Rechtsprechung des BGH auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. ,,Die Banken verdienen an der Vermittlung der Fondsanteile in der Regel nicht schlecht. Auch über diese Rückvergütungen muss der Anleger informiert werden. Werden sie verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden", so  der Rechtsanwalt.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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cp

Anleihegläubigerschutz im Insolvenzverfahren von Mittelstandsanleihen

Anleihegläubigerschutz im Insolvenzverfahren: Kündigungsrechte rechtzeitig prüfen und ausüben. Viele Anleger haben sich zur Zeichnung einer Mittelstandsanleihe durch hohe Zinsen verleiten lassen. Es gibt immer mehr Insolvenzen bei den Mittelstandsanleihen. Was ist zu tun? Kündigungsrechte rechtzeitig prüfen und ausüben.


Aktuell haben Meldungen über zahlungsunfähige Unternehmen, die Mittelstands-Anleihen herausgegeben haben, eine Thematik in den Focus  gerückt: Wie können Anleihegläubiger im Fall einer Insolvenz ihr investiertes Kapital vor einem Totalverlust schützen?

Wenn das Unternehmen, das die Mittelstandsanleihe Anleihe herausgegeben hat, einen Insolvenzantrag gestellt hat, bestehen ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten. Diese sollten Anleihegläubiger von Mittelstandsanleihen umgehend prüfen und ausüben. Hat sich das Unternehmen unter den sogenannten Schutzschirm geflüchtet, wird es im Rahmen eines Sanierungsplans in der Regel weitreichende finanzielle Zugeständnisse von den Anleihegläubigern fordern.

Dazu muss die Versammlung der Anleihegläubiger, die zwingend einberufen werden muss, einen mehrheitlichen Beschluss fassen. Dieser Beschluss ist in der Regel für alle Anleihegläubiger bindend und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Anleihegläubiger von Mittelstandsanleihen sollten unbedingt an der Versammlung teilnehmen oder sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder Insolvenzrecht vertreten lassen. Nur so können sie ihre Rechte ausreichend wahrzunehmen.

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können Anleihegläubiger ihre Forderungen nur noch zur Insolvenztabelle anmelden. Dies übernimmt in der Regel der Gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger, der auf der Anleihegläubigerversammlung gewählt wird.

Der einzelne Anleihegläubiger einer Mittelstandsanleihe, dessen Forderung normalerweise unbesichert ist, wird in diesem Fall aber lediglich einen Teil seines investierten Kapitals als Quote erhalten. Die Höhe dieser Quote hängt von der Existenz vorrangiger Gläubiger und dem Unternehmensvermögen ab.

Es ist daher ratsam, dass Anleihegläubiger ihr ordentliches, bzw. außer-ordentliches Kündigungsrecht der Anleihe bereits prüfen lassen, wenn bekannt wird, dass deren Herausgeber  in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Dies gilt insbesondere, wenn die Schutzklauseln der Anleihebedingungen von Mittelstandsanleihen gebrochen wurden.

Die Kündigungsmöglichkeiten können grundsätzlich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden - also auch noch nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde. Anleihegläubiger müssen ihre Kündigung allerdings in der Regel vor Gericht geltend machen. Jedoch haben sie bei einer wirksamen Kündigung zumindest einen Titel, aus dem sie vollstrecken können.

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Mittwoch, August 20, 2014

HCI Euroliner II in Nöten: Vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Jork Ruler und MS Jork Reliance eröffnet.

Schlechte Nachrichten für die Anleger des Dachfonds HCI Euroliner II. Wie das fondstelegramm berichtet, hat das Amtsgericht Neumünster die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der Container-Feeder Schiffe MS Jork Ruler (Az.: 93 IN 47/14) und MS Jork Reliance (Az.:93 IN 46/14) eröffnet.


Die Anleger müssen im Fall der Insolenz den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.

Der 2006 aufgelegte Dachfonds von HCI Euroliner II konnte die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Nun droht er sogar endgültig zu scheitern. Die betroffenen Anleger können aber immer noch versuchen, ihr Geld zu retten und Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. ,,Gerade bei Schiffsfonds stehen die Chancen für Schadensersatz nicht schlecht", macht BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Hoffnung.

Denn erfahrungsgemäß sei die Anlageberatung in vielen Fällen nicht ordnungsgemäß verlaufen. So seien Schiffsfonds häufig als sichere Kapitalanlage, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sei, auch immer wieder Anlegern empfohlen worden, die ausdrücklich auf Sicherheit bedacht waren. ,,Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen sind aber keineswegs sichere Kapitalanlagen. Sie sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, die für die Anleger mit dem Totalverlust enden können. Von daher sind sie für sicherheitsbewusste Anleger die falsche Anlageform", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Doch diese Risiken wurden im Beratungsgespräch oft genug ignoriert. ,,Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört aber auch zwingend eine umfassende Risikoaufklärung. Und es gilt immer noch der Grundsatz, dass die Anlage auch zum Profil des Anlegers passen muss", so der Rechtsanwalt.

Außerdem hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Cäsar-Preller: ,,Aber auch das ist erfahrungsgemäß oft nicht geschehen. Der BGH hat allerdings entschieden, dass der Kunde über diese so genannten Kick-Back-Zahlungen in Kenntnis gesetzt werden muss, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Wurden sie verschwiegen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden."

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/HCI Euroliner II" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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MPC Holland 53: Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen.

Die Sanierung des geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 53 ist offenbar gescheitert. Nun werden die Anleger nach einem Bericht von Fonds professionell aufgefordert, einen großen Teil ihrer bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.


,,Wieder einmal sollen die Anleger gerade stehen, wenn ein Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Das sollten sie sich nicht so einfach gefallen lassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Hintergrund der Aufforderung an die Anleger ihre Ausschüttungen zurückzuzahlen, ist dem Bericht zu Folge eine Vereinbarung mit den Banken. Denn die Darlehensforderungen der Banken seien weit höher als der derzeitige Wert der Immobilien, die zum Teil leer stehen. Neben der Rückzahlung eines großen Teils der Ausschüttungen sollen demnach die Immobilien bis Ende des Jahres verkauft werden. ,,Ob dadurch die Insolvenz der Fondsgesellschaft vermieden werden kann, ist keineswegs sicher. In der gegenwärtigen Situation sollten sich die Anleger anwaltlich beraten lassen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für den erfahrenen Fachanwalt ist es nicht nur fraglich, ob die Ausschüttungen überhaupt zurückgefordert werden dürfen, sondern für ihn kommen auch durchaus Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht. Denn Immobilienfonds wie der MPC Holland 53 seien keineswegs so sichere Kapitalanlagen und zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet, wie sie in den Beratungsgesprächen häufig dargestellt werden. ,,Der Immobilienmarkt ist ständig Schwankungen unterworfen. Die Immobilien können dabei deutlich an Wert verlieren, die Mieteinnahmen sinken oder es kommt zu Leerständen. Dann sind die prospektierten Erwartungen schnell über den Haufen geworfen. Über diese Risiken müssen die Anleger aufgeklärt werden. Schließlich droht ihnen im schlimmsten Fall der Totalverlust des investierten Geldes", erklärt der Anwalt.

Außerdem hätten die Banken nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, offen legen müssen. Wurden diese so genannten Kick-Backs verschwiegen, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MPC Holland Immobilienfonds" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

Schneekoppe insolvent - Was können Geschädigte tun?

Vor wenigen Tagen haben wir in einem ersten Artikel die Umstände des aktuellen Schutzschirmverfahrens der Schneekoppe Lifestyle GmbH (ehemals Schneekoppe GmbH & co. KG) beschrieben.


Einerseits ist dies der Augenblick, im Rückblick vor allem Fragen im Hinblick auf die Geschäftspolitik des Unternehmens an die Verantwortlichen zu richten,  andererseits geht es mit Blick in die Zukunft nun u.a. für die Anleihegläubiger darum, das Beste aus ihrer Situation zu machen.

Wir wollen hier versuchen, beide Aspekte kurz zu beleuchten.

Zum ersten Punkt, u.a. der vergangenen Geschäftspolitik.

- Die Bilanz von Schneekoppe wies in der Vergangenheit eine sehr geringe Eigenkapitalquote auf, der Risikopuffer war also gering. Zudem schrieb die Firma in den letzten Jahren kontinuierlich rote Zahlen, d.h. der bereits geringe Eigenkapitalpuffer wurde also ständig weiter aufgebraucht.

Diese Bestandsaufnahme der Konzernbilanz ist bereits wenig erfreulich, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.

Darüber hinaus werfen auch andere Bilanzpositionen bei Betrachtung des letzten Konzernabschlusses 2013 Fragen auf. Was verbirgt sich etwa bei einer Gesamtbilanzsumme von knapp 15 Mio. EUR hinter der vergleichsweise großen Position ,,Forderungen gegen verbundene Unternehmen" von knapp 3,2 Mio. EUR genau?

- Die Firma hat wenige Tage vor dem Insolvenzantrag einige auffällige gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen vorgenommen. Diese haben zumindest den Anschein, als ob hier noch rechtzeitig und sehenden Auges eine günstige ,,status quo-" Politik jedenfalls zulasten von Anleihegläubigern durchgeführt werden sollte. Einzelheiten sind noch zu klären.

- Auffällig ist, wie schnell betroffene Unternehmen die Hilfe des ESUG (,,Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen") in Anspruch nehmen.
Optimisten werden hier argumentieren, dass besagtes ESUG offenkundig sein Ziel erreicht, nämlich Unternehmen zu animieren, unter seinen Schutzschirm zu flüchten und sich zu sanieren.
Pessimisten (oder sogar Realisten?) werden darauf hinweisen, dass die jüngsten Erfahrungen der letzten Verfahren unter Beteiligung von Mittelstandsanleihen gezeigt haben, dass in der Tat betroffene Unternehmen versuchen, sich unter seinem Schutzschirm zu sanieren - aber vor allem auf Kosten von Dritten, vor allem von Anleihegläubigern. Erste Stimmen werden hier bereits laut, die von einer missbräuchlichen Ausnutzung des Gesetzeszwecks sprechen. Diese Entwicklung gilt es zu beobachten.

Nun zum zweiten Punkt. Was können Anleihegläubiger am besten aus ihrer Situation machen?

Die Erfahrungen der anderen Schutzschirm- oder auch Insolvenzverfahren mit Mittelstandsanleihen zeigen, dass vor allem Anleihegläubiger wieder mutmaßlich einen hohen, einen sehr hohen ,,Sanierungsbeitrag" im Fall Schneekoppe werden entrichten müssen.

Dies müssen Anleihegläubiger aber nicht tatenlos hinnehmen und können ihrerseits Ansprüche prüfen.

Hier kommen grundsätzlich Ansprüche aus Schadensersatz gegen die Verantwortlichen in Frage. Allerdings ist  bereits darauf hinzuweisen, dass der Anleiheprospekt der Firma aus dem Jahr 2010 stammt und daher eine etwaige Verjährung solcher Ansprüche besonders zu prüfen ist.

In Frage kommt auch eine außerordentliche Kündigung der Anleihe, um so das investierte Geld zurückzuerhalten. So geht aus dem Verkaufsprospekt der Anleihe hervor, dass der Ausfall einer Zinszahlung Anleiheinhaber zu einer außerordentlichen Kündigung ihrer Anleihe berechtigt. Dieser Fall liegt hier vor. Eine Kündigung der Anleihe bietet sich daher an.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft/Schneekoppe.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

drspäkur

Dienstag, August 19, 2014

Vielen Fonds der DCM AG geht es schlecht.

Anleger mit vereinbarter Ratenzahlung müssen trotzdem ihre Einlage bedienen. Als Ausweg bietet sich hier in den meisten Fällen an, die Beteiligungen zu widerrufen.


Hintergrund


Die DCM AG als eines der deutschlandweit größten  Emissionshäuser für geschlossene Fonds legte im vergangenen Jahrzehnt zahlreiche geschlossene Immobilienfonds auf. In vielen Fällen konnten die sogenannten DCM-Rendite-Fonds nicht die prospektierte Rendite erwirtschaften. Diese Entwicklung stellt für Anleger immer wieder eine besondere Härte dar. Die Anlagen in die Fonds sollten häufig zur Absicherung der Altersvorsorge dienen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Anleger, die ihre Einlage in Raten einzuzahlen haben, können ihren als Teilzahlungsgeschäft zu qualifizierenden Fondsbeitritt widerrufen. Entscheidend ist hierbei allein, dass die auf der Beitrittserklärung abgedruckte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Keine Rolle spielt dagegen, ob die Fondsbeteiligung im Rahmen einer Haustürsituation verkauft wurde.

Die von der individuellen Situation abhängige Frage, ob der Fondsbeitritt quasi ,,vor der eigenen Haustür" erfolgte, ist dagegen für Anleger relevant, die ihre Einlage durch eine Einmalzahlung erbracht haben. Wenn der Fonds nachweislich in einer Haustürsituation vermittelt wurde, können auch ,,Einmaleinzahler" ihre Beteiligung widerrufen.

Folgen des Widerrufs


Durch Erklärung des Widerrufs können Anleger ihre Fondsbeteiligung unabhängig von der vertraglich festgeschriebenen Laufzeit sofort beenden. Rateneinleger laufen somit nicht mehr Gefahr, jeden Monat weiteres Kapital zu verbrennen. Auch wird die Haftung als Kommanditist gegenüber den Gläubigern des Fonds beschränkt. Ob darüber hinaus Anleger einen Teil ihres bereits eingezahlten Kapitals zurückerhalten, ist von der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Fonds abhängig.

Die Empfehlung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Johst Richter Rechtsanwälte

Aufgrund unseren Erfahrungen mit DCM-Fonds empfehlen wir Anlegern ihre Beteiligung überprüfen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass der Fonds wirtschaftlich keinen Erfolg verspricht und die Widerrufsbelehrung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sollte umgehend der Widerruf erklärt und die dem Anleger zustehenden Ansprüche geltend gemacht werden. 

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Wer aus seiner Fondsbeteiligung aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jede Beteiligung und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

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Für die Prüfung Ihrer Fondsbeteiligung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht können Sie gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DCM Rendite Fonds beitreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gunter Mickert

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
joriGuMick



Pareli insolvent - Können Anleger ihr Nachrangdarlehen kündigen und so ihr Geld retten?

,,Was lange gärt, verzinst sich gut", so hat die im Jahr 2011 gegründete Hamburger Pareli Beteiligungsgesellschaft im letzten Jahr bei Anlegern um ein Investment in die Biogaswärmenutzung zur Stromerzeugung geworben.


Das Geschäftsmodell sah im Kern vor, mit den bei den Anlegern in Form von sog. partiarischen Nachrangdarlehen aufgenommenen Mitteln sog. Gärrestetrockner zu erwerben und diese an Betreiber bestehender Biogasanlagen zu verleihen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.

Bis zu 20 Millionen EUR sollten bei privaten und institutionellen Anlegern eingesammelt werden, das grüne Gewissen der Investoren zugleich befriedigt werden. ,,Harte" mitgliedschaftliche Beteiligungsrechte hatte die Gesellschaft für seine Geldgeber allerdings nicht vorgesehen. Ihre reine Finanzbeteiligung an der Firma sollte ihnen dafür eine halbjährlich zu berechnende und monatliche auszuzahlende Grundverzinsung von 5,5% pro Jahr und zusätzlich einen Erfolgszuschlag von 2% im Jahr bringen.

Ein schönes Versprechen, wie sich schnell zeigte. Bereits seit Dezember 2013 hatten viele Anleger keine Zinsen mehr erhalten, nun hat die Firma auch formalerweise einen Schlußstrich gezogen - vor wenigen Tagen hat sie beim zuständigen Amtsgericht Hamburg Insolvenz eingereicht.

Ebenso unerfreulich: Auf Nachfragen der betroffenen Anleger reagiert bei der Firma keiner mehr. In der Insolvenz zeigt sich nun der große Nachteil dieser sog. partiarischen Nachrangdarlehen, denn ihre Investoren werden bei der Verteilung des verbliebenen Vermögens der Firma erst zuletzt bedacht.

Hier bestehen im Wesentlichen nun 3 Möglichkeiten zu retten, was noch zu retten ist:

- Derzeit melden Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Um sich im Insolvenzverfahren besser zu stellen und so mehr Geld aus der Verteilung zu erhalten, sollten Anleger versuchen, ihre reine ,,Rückzahlungsforderung aus Nachrangdarlehen" in eine ,,Rückzahlungsforderung etwa aus Schadensersatz" umzuwandeln. Dies bedeutet zugleich, durch einen Spezialisten Schadensersatzansprüche gegen die Firma prüfen und ggf. auch durchsetzen zu lassen.

- Weiterhin kommen hier direkte Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen der Firma in Frage, die sich auf die Rückzahlung des gesamten investierten Betrags richten.

- Darüber hinaus sollten Anleger überlegen, ihren Darlehensvertrag mit der Pareli Beteiligungsgesellschafs- GmbH zu kündigen. Denn die Firma hat sich ja gegenüber dem Darlehensgeber vertraglich verpflichtet, ihm regelmäßig Zinsen zu bezahlen. Tut sie dies nicht, hat der Anleger das Recht, die sofortige Rückzahlung seines investierten Betrags zu verlangen und dies ggf. auch einzuklagen.

Das Unternehmen befindet sich bereits in Insolvenz, Anleger sollten hier daher zügig handeln.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft PARELI Beteiligungs-GmbH" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

späkurd