Insgesamt 12 EREM Fonds aufgelegt
Mit Beginn des neuen Jahrtausends wurden nicht zuletzt in der Hoffnung auf die seitens der damaligen Bundesregierung propagierte Energiewende eine Vielzahl in den Bau und den Vertrieb von Windkraftanlagen investierende Windkraft Fonds initiiert. Allein von den EREM Windenergie Fonds wurden bis dato insgesamt 12 verschiedene geschlossene Fondsbeteiligungen aufgelegt.
Diese sind im Einzelnen:
1. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 01. Wind KG
2. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 02. Wind KG
3. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 03. Wind KG
4. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 04. Wind KG
5. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 05. Wind KG
6. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 06. Wind KG
7. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 07. Wind KG
8. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 08. Wind KG
9. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 09. Wind KG
10. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 10. Wind KG
11. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 11. Wind KG
12. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 12. Wind KG
Allerdings hat die Beteiligung an EREM Windernergie Fonds vielen Anlegern hohe Verluste beschert.
Viele Kläger haben bereits vor Jahren den Klageweg vor die Gerichte beschritten, um vor allem ihre damaligen Berater - häufig Banken - wegen Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, so Rechtsanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht.
EREM Fonds: Beraterhaftung bereits verjährt
Neben dem zu erbringenden Nachweis der rechtlichen Falschberatung bestand in den letzten Jahren für den Anleger vor allem auch immer die Herausforderung, die 10-jährige taggenaue Verjährung seit dem Beitritt zur Fondsgesellschaft zu beachten und Schadensersatzansprüche ggf. rechtzeitig geltend zu machen.
Für welche Gruppen von EREM-Fondsanlegern kann ein Widerruf interessant sein?
Bekannt ist, dass z.B. etliche EREM Wind KG-Fondsanleger die Beteiligung an den Windenergie Fonds oftmals im Zeitraum Juni/Juli 2002 gezeichnet haben. Diese Anleger mussten also bis Juni 2012 bzw. Juli 2012 taggenau rechtlich tätig werden, um zu verhindern, dass ihre Ansprüche aus Beraterhaftung nicht verjähren.
Nun stellt sich natürlich die Frage, ob mit Ablauf dieser 10-jährigen Verjährungsfrist betroffene Anleger überhaupt noch etwas tun können?
Mit anderen Worten: Was kann ein Anleger tun, der seinerzeit den Ablauf der Verjährungsfrist schlicht versäumt hat?
Weiterhin: Kann ein Anleger noch etwas tun, der zwar seinerzeit rechtlich tätig geworden ist, dessen Klage aber möglicherweise vor dem Gericht nicht erfolgreich war?
Und darüber hinaus: Kann ein Anleger etwas tun, dessen Ansprüche aus Beraterhaftung noch nicht verjährt sind - dies betrifft also Anleger, die ggf. erst ab ca. September 2004 - ihren Beitritt zu einem der Fonds bezeichnet haben, die aber noch anstreben, sich von ihrer verlustreichen Beteiligung zu lösen?
Was können betroffene EREM German Wind KG -Fonds Anleger jetzt tun?
Als Ausweg bietet sich hier in vielen Fällen an, die Beteiligung zu widerrufen.
Zum Hintergrund: Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2002 eine sog. ,,BGB-Informationspflichten-Verordnung" geschaffen, die zahlreiche verbraucherrechtliche Vorschriften des deutschen BGB ergänzte.
Die Verordnung regelte ursprünglich die Informationspflichten, die ein Unternehmer beim Abschluss u.a. von Fernabsatzverträgen, Haustürwiderrufsverträgen und Darlehensverträgen mit Banken zu beachten hatte.
Jeder Verbraucher musste dabei bei diesen ,,Vertragsarten" von seinem Vertragspartner über sein Widerrufsrecht separat belehrt werden.
Der Gesetzgeber hat dem Verbraucher nämlich ein Widerrufsrecht eingeräumt, damit dieser die eingegangene Verpflichtung und deren Ausmaß überprüfen und ggf. günstigere Angebote auswählen kann.
Entscheidend ist hierbei nun aber, dass der Unternehmer die besonderen, vom Gesetzgeber vorgesehenen formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Ausgestaltung einer solchen Widerrufsbelehrung eingehalten hat, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum.
Hat er dies nicht getan, ist die Rechtsfolge, dass die ansonsten 14-tägige Widerrufsfrist für einen Verbraucher nicht zu laufen begonnen hat.
Im Fall der EREM German Wind KG-Fonds genügen viele Widerrufsbelehrungen, die Anleger seinerzeit vorgelegt bekommen haben und häufig auch gegenzeichnen mussten, nicht diesen gesetzlichen Anforderungen.
Entsprechend kann ein Widerrufsberechtigter noch heute sein Widerrufsrecht gegenüber seinem Vertragspartner, hier also der Fondsgesellschaft, ausüben.
Ein Widerrufsrecht kann hierbei - anders als ein o.g. Schadensersatzanspruch, um eine Falschberatung gegen eine Bank geltend zu machen - als sog. ,,Gestaltungsrecht" auch nicht verjähren. Unter Umständen kann es zwar ,,verwirkt" sein, doch an eine ,,Verwirkkung" knüpft die Rechtsprechung hohe Anforderungen.
Folgen des Widerrufs - Beendigung der Beteiligung und Rückzahlung des investierten Gelds
Rechtliche Folge eines wirksamen Widerrufs ist, dass ein Anleger so gestellt wird, als habe er die Fondsbeteiligung niemals abgeschlossen. Der Vertrag wird dann ,,rückabgewickelt", wie Juristen sagen.
Mit anderen Worten: Durch Erklärung des Widerrufs können betroffene Anleger so ihre Fondsbeteiligung unabhängig von der vertraglich festgeschriebenen Laufzeit sofort beenden.
Zudem erhält der Anleger den einbezahlten Betrag zurück zzgl. einer gesetzlichen Nutzungsentschädigung, da der Anleger ja andernfalls das Geld seit vielen Jahren anderweitig verzinslich angelegt hätte. Aber auch hier gilt: Im Zweifel ist der Einzelfall entscheidend.
Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.
Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der
"BSZ e.V. Interessengemeinschaft EREM Windfonds" beizutreten.
Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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