Donnerstag, Juli 12, 2012

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Schadenersatzansprüche für Anleger des AXA Immoselect


Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 23.03.2012 (Az.: 2-19 O 334/11) entschieden, dass ein Anleger eines offenen Immobilienfonds über die im Zusammenhang mit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bestehenden Kapitalverlustrisiken aufgeklärt werden muss. Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so macht sich die beratende Bank grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Dieses Urteil ist auch für die Anleger des AXA Immoselect von Bedeutung.


Die Krise der offenen Immobilenfonds hatte auch den AXA Immoselect erfasst. Nachdem zunächst die Rücknahme der Anteile ausgesetzt worden war, sahen sich die Fondsverantwortlichen gezwungen, den Fonds zu liquidieren. Dies hat zur Folge, dass die Anleger nun lange auf ihr Geld warten müssen und auch Kapitalverluste drohen. Die Anleger sind aber nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn die Fondsanteile auf Grund einer fehlerhaften Beratung erworben wurden, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz der bereits zahlreiche Fondsanleger rechtlich betreut. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt insbesondere der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Bereits mehrere Anleger, die in derartige Fondsprodukte investiert haben, konnten mit den beratenden Banken auch außergerichtlich Vergleiche schließen bzw. Vergleichsangebote von Banken erhalten.

Zu beachten ist aber die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche, die unter gewissen Umständen schon drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile eintritt. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs AXA Immoselect durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "AXA Immoselect" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Schiffsfonds: Schifffahrtskrise spitzt sich im Sommer 2012 zu.


Die Krise der Schifffahrt verursacht viele Probleme bei Schiffsfonds. Was können Anleger tun, deren Schiffsbeteiligung von der Krise heimgesucht wurde? Die Zahl der notleidenden Schiffsfonds steigt und steigt. Seit Wochen reißen die Meldungen über Pleiten, Sanierungen, Forderungen nach frischem Geld und geplatzten Verhandlungen mit den Banken nicht ab.


Die Financial Times Deutschland rechnete am 08.07.2012 aus, dass binnen 12 Monaten über 100 Schiffsfonds Insolvenz anmelden mussten. Ein beängstigende Zahl, zumal die Schifffahrtskrise noch längst nicht am abflauen ist. Mittlerweile leiden nicht nur Schiffsfonds und deren Anleger unter den schwierigen Marktbedingungen, sondern auch Reedereien sind in den Sog der Krise geraten. Die japanische Reederei The Sanko Steamship, die auch Schiffe deutscher Schiffsfonds charterte, musste Anfang Juli 2012 ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt geben. Eine Woche später folgte die Reederei Global Hanseatic Shipping (GHS), die auch für das Emissionshaus GHF tätig war und die technische Wartung der Schiffe übernahm.

 Und die Schifffahrtskrise wird in absehbarer Zeit wahrscheinlich auch nicht abflauen. Im Gegenteil; in den letzten Wochen wurde weiteres Öl ins Feuer gegossen. Die Commerzbank verabschiedet sich aus dem brenzligen Schifffahrtsgeschäft und übernimmt zukünftig keine Schiffsfinanzierungen mehr. Doch über den Ausstieg der Commerzbank hinaus hat sich das Verhalten der Banken in den vergangenen Monaten geändert. Die Kreditinstitute drehen Schiffsfonds, die in einen finanziellen Engpass geraten sind, recht schnell den Geldhahn zu. Einige kriselnde Schiffsfonds mussten auch auf Druck der finanzierenden Banken die Fondsschiffe verkaufen.

Schifffahrtsbranche kämpft mit niedrigen Charterraten

Die Gründe für die dramatische Schieflage der Transportschifffahrt sind so einfach wie schwierig zu bekämpfen: Wegen der weltweit verhaltenen Konjunktur ist die Nachfrage nach Schiffstransporten verhalten. Gleichzeitig wurde (gerade durch Schiffsfonds) in den vergangenen Jahren eine Überangebot an Transportkapazitäten aufgebaut, da immer neue Schiffe vom Stapel liefen. Heute konkurrieren (zu) viele Schiffe um die vorhandenen Aufträge. Die gezahlten Preise für Schiffstransporte (Charter) können nicht allen Schiffen das wirtschaftliche Überleben sichern. Für jene Schiffsfonds, deren Schiff der Konkurrenz nicht gewachsen war, bedeutete dies allzu oft  das Aus.

Zu den Leidtragenden dieser Entwicklung gehören viele Tausend Anleger, denen Schiffsfonds vor Jahren als Steuersparmodelle und sichere Kapitalanlagen angepriesen wurden. Anleger notleidender Schiffsfonds müssen im „besten“ Fall nur auf Ausschüttungen verzichten, im schlechtesten Fall droht ihnen bei der Insolvenz ihres Schiffsfonds der Totalverlust ihres Kapitals. Denn im Fall einer Insolvenz haben Anleger schlechte Karten, ihr investiertes Geld vollständig zurückzuerhalten. Für viele Anleger ist die Investition in einen Schiffsfonds in ein finanzielles Desaster gemündet.

Anleger betroffener Schiffsfonds können sich wehren

Dennoch müssen die Anleger der von der Krise heimgesuchten Schiffsfonds nicht einfach tatenlos zu sehen, wie ihre Kapitalanlage kentert. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann prüfen, wie gut die Chancen der betroffenen Anleger sind, dass sie Schadensersatz fordern können. Da die Anlageberatung durch Banken und Finanzberater oft zu wünschen übrig ließ, haben Anleger gute Chancen, Schadensersatz wegen Falschberatung zu fordern. Beispielsweise wurde kaum ein Anleger auf die hohen Provisionen hingewiesen, die bei der Vermittlung von Beteiligungen an Schiffsfonds an die Berater flossen. Auch musste Anlegern erläutert werden, wie ein Schiffsfonds funktioniert und dass es sich bei einem Schiffsfonds um eine Unternehmen handelt. Dass Unternehmen auch pleite gehen können, mussten Anleger mitten in der Schifffahrtskrise bereits erfahren. Daher sollten Anleger, die wissen möchten, wie gut ihre individuellen Chancen auf Schadensersatz sind, nicht zögern und sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dr. Peters DS-Fonds Schiffsfonds - Hilfe für Anleger von Schiffsfonds - Fachanwalt klagt für Anleger.


Der 2007 aufgelegte Schiffsfonds Dr. Peters DS-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory investierte in einen Rohöltanker der VLCC-Klasse (Very Large Crude Carrier). Die VLCC Younara Glory wurde bereits 2003 gebaut und im November 2007 von dem geschlossenen Fonds übernommen.  An dem Dr. Peters DS-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory beteiligten sich 1.549 Anleger, die Kapital in Höhe von 51,4 Mio. Euro einbrachten. Die Ausschüttungen des Schiffsfonds ließen bislang zu wünschen übrig.


Anleger, die angesichts der mageren Rückzahlung ihres investierten Kapitals mit dem Dr. Peters DS-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory unzufrieden sind, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung der Beteiligung an dem Schiffsfonds kann geklärt werden, ob die Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory sich ohne Verluste von ihrer Kapitalanlage trennen können. Dies kann beispielsweise durch die Überprüfung der Anlageberatung auf Fehler erreicht werden.

Zu den typischen Fehlern einer Anlageberatung zählt die unzureichende Aufklärung der Anleger über Risiken. Daher war nicht jedem Anleger bekannt, dass ein Schiffsfonds wie der Dr. Peters DS-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory unternehmerischen Charakter hat. Wie bei jedem Unternehmen besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals. Dieses Risiko widerspricht allerdings dem Konzept einer sicheren Kapitalanlage oder gar einer Altersvorsorge. Auch müssen Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory sich dessen bewusst sein, dass das reguläre Ende des Fonds erst im Jahr 2024 vorgesehen ist. Wegen der langen Laufzeit und des nicht geregelten Zweitmarkts für „gebrauchte“ Fondsanteile können Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory sich nicht jederzeit problemlos von ihren Beteiligung trennen. Auch mussten Anleger über eventuelle Vermittlungsprovisionen (kick backs), die bei der erfolgreichen Vermittlung von Schiffsfonds oft und üppig flossen, aufgeklärt werden.

Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory, die das Gefühl haben, dass ihre Anlageberatung diese oder ähnliche Defizite aufwies, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht helfen lassen. Wurden Anleger falsch beraten, sind die Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können, gut. Im Idealfall wird der Schadensersatzbetrag sogar verzinst. Anleger des Schiffsfonds Dr. Peters DS-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um abklären zu lassen, ob sie sich verlustfrei von ihrer Beteiligung lösen können.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Dr. Peters DS-Fonds " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Clerical Medical: BGH bezüglich Schadenersatz- und Erfüllungsansprüchen


Der BGH hat am 11.7.2012 Urteile zum Komplex Clerical Medical bezüglich Schadenersatz- und Erfüllungsansprüchen gesprochen. Es ging um das Produkt "Wealthmaster Noble".


Der Bundesgerichtshofs hat am 11.7.2012 in mehreren Verfahren darüber entschieden, welche Ansprüche Versicherungsnehmern, die in den Jahren 2001 und 2002 kreditfinanzierte Lebensversicherungsverträge des Produkttyps "Wealthmaster Noble" bei dem englischen Lebensversicherer Clerical Medical Investment Ltd. abgeschlossen haben, gegen diesen Versicherer zustehen.

Den Verfahren IV ZR 151/11 und 164/11 lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei diesen anteilsgebundenen Lebensversicherungen haben die Kläger gegen Zahlung eines Einmalbetrags Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs", dem "Euro-Pool 2000EINS" erworben. Die Verträge, die die Kläger jeweils aufgrund einer Werbung durch "Untervermittler" geschlossen haben, sind eingebettet in ein Anlagemodell "Europlan"; dieses sieht vor, dass die Zinsen für das Bankdarlehen durch vertraglich bedungene Auszahlungen aus der Lebensversicherung zu entrichten sind und im Übrigen durch einen Investmentfonds ein Kapitalstock gebildet wird, der bei Endfälligkeit des Darlehens zu dessen Tilgung verwendet werden soll, während weitere über diesen Zeitpunkt hinausreichende Auszahlungen den Versicherungsnehmern als fortlaufende Rente zur Verfügung stehen sollen.

Nachdem der Wertzuwachs der den Klägern zugeteilten Poolanteile in der Folgezeit nicht ausreichte, um die zunächst getätigten Auszahlungen in vollem Umfang zu decken, reduzierte die Beklagte unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Anzahl der den Klägern zugewiesenen Anteile und damit den jährlich mitgeteilten Vertragswert.

Die Kläger verfolgen in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen; sie berufen sich u.a. darauf, dass die Beklagte mit unrealistischen Renditeerwartungen geworben habe bzw. durch ihre Untervermittler habe werben lassen, und verlangen Ersatz des ihnen durch Abschluss der Verträge entstandenen Vertrauensschadens, insbesondere Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen. Hilfsweise begehren sie die Erfüllung des Auszahlungsplans ohne Rücknahme von Anteilen.

In der Vorinstanz hat das OLG Stuttgart in beiden Verfahren die Beklagte jeweils zur Erfüllung des in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplans verurteilt. Die primär geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat es im Hinblick auf das Bestehen dieser Erfüllungsansprüche abgewiesen.

Auf die Revisionen der Parteien hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Hierfür waren im Wesentlichen folgende Gründe maßgebend:

Auf Grundlage der schriftlichen Vertragsunterlagen ist anzunehmen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen vorgesehenen Auszahlungspläne nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung steht. Die objektive Auslegung der in die Verträge einbezogenen Policenbedingungen der Beklagten ergibt keine wirksame Einschränkung dieser Verpflichtung.

Die vom OLG Stuttgart insoweit ausgesprochenen Verurteilungen konnten nur deshalb nicht bestehen bleiben, weil dieses dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, dass die Parteien den fraglichen Klauseln aufgrund entsprechender Erläuterungen des Vermittlers beim Vertragsabschluss übereinstimmend ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis beigelegt hätten, nicht nachgegangen war. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen.

Weiter hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht allein wegen des Bestehens der vorstehend genannten Auszahlungsansprüche abgewiesen werden durften. Insoweit ist es für einen Schaden ausreichend, dass der abgeschlossene Vertrag sich für die Kläger auch ungeachtet bestehender Erfüllungsansprüche als wirtschaftlich nachteilig darstellt, weil er sie - u.a. aufgrund der eingegangenen Darlehensverpflichtungen - in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und ihren Anlagezielen nicht entspricht. Zu den Schadensersatzansprüchen hat der Senat ferner ausgeführt:

Der Abschluss der Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein Anlagegeschäft dar, weshalb die Beklagte wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch verpflichtet war, die Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren.

In diesem Rahmen muss die Beklagte sich nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da sie im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbständigen Vermittlern überlassen hat.

Die bestehenden Aufklärungspflichten hat die Beklagte nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt vor allem dadurch verletzt, dass sie den Klägern ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Den Klägern wurden Musterberechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basieren, obwohl die Beklagte selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen hat, was in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht ist.

Des Weiteren war die Beklagte zu einer verständlichen Information darüber verpflichtet, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens ("smoothing") nach eigenem Ermessen darüber entscheidet, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergeben wird und in welcher Höhe sie in Reserven fließt. Sie musste ferner darüber aufklären, dass die mit den Beiträgen der Kläger gebildeten Reserven auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet werden können (Problem der Quersubventionierung).

Die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur "Marktpreisanpassung" hat der Senat für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

In drei weiteren ähnlich gelagerten Fällen hat der Senat die Berufungsurteile ebenfalls mit entsprechenden Begründungen aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Urteile vom 11. Juli 2012
IV ZR 122/11
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 O 280/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 12. Mai 2011 - 7 U 144/10
und
IV ZR 151/11
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 O 284/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 18. Juli 2011 - 7 U 146/10
und
IV ZR 164/11
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 O 222/09
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 25. Juli 2011- 7 U 152/10
und
IV ZR 271/10
Landgericht Freiburg - Urteil vom 12. Juni 2009 - 5 O 354/07
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg - Urteil vom 18. November 2010 - 4 U 130/09
und
IV ZR 286/10
Landgericht Konstanz - Urteil vom 10. Juni 2009 - 4 O 89/08
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg - Urteil vom 30. November 2010 - 9 U 75/09

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Dieser Beitrag wurde dem BSZ e.V. übermittelt von dem BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend Clerical Medical durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 12.Juli 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Juli 11, 2012

Credit Suisse und Bermuda-Produkte


Nach neuesten Informationen der Frankfurter Allgemeinen und dem Handelsblatt sollen die Steuerfahnder bei deutschen Kunden der Credit Suisse wieder mit Hausdurchsuchungen aktiv geworden sein. Federführend leitet dies die Wuppertaler Steuerfahndung.


Der Hintergrund ist diesmal nicht eine den Fahndern auf zweifelhafte Art und Weise zugespielte CD, vielmehr sollen Daten über ein Leck innerhalb der Bank an die Fahnder gelangt sein. So berichtet das Handelsblatt davon, dass ca. 7000 Kunden betroffen seien, davon überwiegend Deutsche. Die unversteuerten Gelder werden auf mehrere Milliarden geschätzt und es geht um Anlagebeträge von € 500.000,-- aufwärts, vereinzelt ist die Rede von Beträgen über € 12 Millionen und mehr.

Die Steuerfahndung hat anscheinend Erkenntnisse über Scheinversicherungen erlangt, mit denen mehrere Milliarden Euro am deutschen Fiskus vorbeigeschleust worden sein sollen. So sollen Konten der Anleger bei der Credit Suisse als steuerfreie Versicherungen getarnt worden sein. Zwar lässt die Credit Suisse darauf hinweisen, dass es sich wohl um legale Bankprodukte handelt, dass aber der Kunde darauf hingewiesen worden sei, dass die Steuerpflicht bei ihm selbst liege.

Für den Betroffenen stellt sich nun die Frage, ob es nicht ratsam ist, unverzüglich für eine Nacherklärung der nicht versteuerten Gelder Sorge zu tragen. Es spricht vieles dafür zu erwägen, ob nicht der Weg in die Steuerehrlichkeit gesucht werden soll. Anzuraten ist jedoch eine sachgerechte Beratung im Hinblick auf die Durchführung einer solchen Nacherklärung, insbesondere sind bestehende Hindernisse zu beachten. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen des 371 AO in der jüngsten Zeit mehr und mehr verschärft.

Wie die Anforderungen genau sind, erläutert der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Rechtsanwalt Axel Widmaier in Heidelberg, gerne in einem ausführlichen Beratungsgespräch.

Der Verfasser dieses Artikels hat über Jahre hinweg eine größere Anzahl solcher Verfahren wegen Nacherklärung von Steuern für Mandanten erfolgreich durchgeführt. Sofern nur eine Beratung gewünscht wird, ist im Hinblick auf das bestehende Mandatsgeheimnis auch für einen solchen Fall die Verschwiegenheit gewährleistet und es brauchen keine Bedenken bestehen, der Sachverhalt könnte offenbart werden.

Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es für Betroffene auf alle Fälle von Vorteil ist Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten.  Für die Prüfung durch Fachanwälte für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Steuerehrlichkeit" gegründet zu der sich Betroffene online anmelden können.


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Schiffsfonds und kein Ende der Probleme


Der Niedergang zahlreicher Schiffsfonds setzt sich fort. Alle Zeichner von geschlossenen Fonds haften mit dem eingesetzten Kapital und viele verlieren derzeit sehr viel Geld.


Nach den Erfahrungen der Heidelberger BSZ e.V.  Anlegerschutzanwälte Seelig und Widmaier wurden eine Vielzahl von Privatanleger mit schön gerechneten, viel zu optimistischen Renditeerwartungen zur Zeichnung von Anteilen an geschlossenen Schiffsfonds überredet. Die so geschürten Erwartungen haben sich in vielen Fällen nicht einmal im Ansatz bestätigt. 

Die vermittelnden Banken und andere Berater taten das ihre, hohe Erwartungen an die Rendite zu wecken. Über tatsächlich bestehende Risiken wurde hingegen meist nicht hinreichend aufgeklärt. Zahlreiche Anleger, welche in Schiffsfonds investiert haben, wurden von Banken und anderen Beratern mit dem Argument einer guten steuerlichen Absetzbarkeit der Einlagen, der angeblich hohen Sicherheit dieser Anlageform sowie guter Wertentwicklung und ständiger Verfügbarkeit des eingesetzten Geldes zum Beitritt in diese Fonds überredet. Anleger, welche den Versprechungen ihrer Berater leichtfertig Glauben schenkten, geraten nun in teils schwere Probleme.

Spätestens nach Eintritt der Finanzkrise im Jahr 2008 konnten aufgrund eines weltweiten Produktionsrückgangs und des damit einhergehenden Niedergangs an benötigten Transport-kapazitäten Schiffe als Anlageobjekte nicht als sicheres Investment bezeichnet werden. 

Allerdings wurden auch nach 2008 noch zahlreiche Schiffsfondsanteile mit unzureichender Risikoaufklärung und teils beschönigten Zahlen an den Privatanleger gebracht.

Tatsächlich bestehende Risiken, die bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können, wurden teilweise überhaupt nicht erwähnt, auch nicht, dass im Falle einer Insolvenz die Anleger ihre gesamte Anlagesumme endgültig verlieren können.

Allerdings haben Privatanleger in allen Fällen einer nicht ausreichenden Risikoaufklärung gute Aussichten auf Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof verlangt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass ein Berater über sämtliche Risiken ungefragt und vollständig aufklären muss. Unterbleibt diese Aufklärung, hat der Berater Schadenersatz zu leisten.

In jedem Fall sollten Geschädigte, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, nicht länger zögern, sondern zumindest überprüfen lassen, ob ihnen nicht Ansprüche zustehen, welche durchzusetzen wären. Zwar lehnen zahlreiche Versicherer zunächst eine Deckung ab. Begründet wird dies meist mit Verweis auf eine Klausel, welche eine „Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind", ausschließt. Nach einer Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts München vom Oktober 2011 sind die zugrundeliegenden Klauseln allerdings unwirksam und der betroffene Anleger hat gute Aussichten, nunmehr eine Deckungszusage zu erhalten.

Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, wie es zum Beispiel bei den BSZ e.V.  Anlegerschutzanwälten Seelig und Widmaier der Fall ist ist -  spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten.

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Griechenlandanleihen - Klagewelle gegen Banken droht


Wie die Heidelberger Vertrauensanwälte Seelig und Widmaier dem BSZ e.V. bereits jüngst berichteten, können Anleger teils mit guten Aussichten ihre Berater und Vermittler bzw. die Banken beim Erwerb von griechischen Staatsanleihen in Anspruch nehmen.


Dieses Thema wurde nun gestern von Frontal 21 aufgegriffen. Die Reporter berichteten zu Recht darüber, dass auch zu dem Zeitpunkt, als über einen möglichen griechischen Schuldenschnitt bereits öffentlich diskutiert wurde, zahlreiche Banken noch immer griechische Staatsanleihen als absolut sicher und risikofrei bewarben. Unter anderem wurde das Argument der angeblichen Sicherheit dieser Anleihen damit begründet, dass der EU Rettungsschirm bis 2013 gelten würde und daher ein Verlust keinesfalls möglich sei. Wie jedoch Betroffene leidvoll selbst erfahren mussten, sind die eingetretenen Schäden bereits jetzt schon enorm und kommen häufig de facto einem Totalverlust gleich.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass schon nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bank immer dann zum Schadensersatzanspruch verpflichtet ist, wenn ihr ein Interessenkonflikt nachweisbar ist. In allen Fällen, in denen beratende Banken bereits ihre eigenen Griechenland Anleihen verkauften, während sie gleichzeitig Anleihen am Privatinvestoren vermittelten, sollten Schadensersatzansprüche gründlich geprüft werden.

Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs wegen Falschberatung ist die vollständige Rückabwicklung des Anleiheerwerbs. Nach Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Seelig und Widmaier streiten die beteiligten Banken bisher jede Falschberatung beziehungsweise Interessenkonflikte ab.

Erwerber von griechischen Staatsanleihen (grundsätzlich können auch Erwerber von Anleihen weiterer europäischer Staaten betroffen sein) sollten dringend hierauf spezialisierte Anwälte einschalten, da in der Regel nur so eine vollständige Rückabwicklung tatsächlich durchgesetzt werden kann.

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Dienstag, Juli 10, 2012

Schiffsfonds Krise und Insolvenzen: BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds informiert!


Die Insolvenzverfahren zahlreicher Schiffsfonds ist im Sommer 2012 weder der Anfang noch das Ende der Geschichte um die Krise in der Schifffahrtsbranche. Aber was sollen die armen Schiffe denn machen? Mehr als hin und her Fahren geht nicht und wenn das Kapital für die Schiffsmiete und die Unterhaltungskosten nicht durch die Fracht eingespielt werden kann, dann blicken aus Anleger am Ende der Wertschöpfungskette in die Röhre. Da ist der Verzicht auf eine Rendite noch das kleinste Übel. Viele Anleger fürchten in diesen Tagen den Totalausfall. In Zeiten wie dieses kann dringend benötigtes Kapital nicht von Banken und weiteren Privatanlegern erwartet werden. Aber mal im Ernst: Woher soll es kommen?


Schifffahrtsexperten sehen es glasklar: Es geht eigentlich nur darum die Zeit zu überbrücken, bis sich aktuell indiskutable Charterraten wieder entwickeln, weltweit zu verschiffende Tonnagen wieder ansteigen und eine an sich gesunde Branche wieder Luft bekommt. Aber wie erklär ich's meinem Anleger? Und: Ist der am Ende Schuld, wenn's doch nicht klappt?

Wohl kaum, denn die Schwierigkeiten liegen ja nicht nur in der Flaute begründet. Es geht auch darum, dass grundsätzliche Rahmenbedingungen nicht passen. So wird seitens von Systemkritikern oft angeführt, dass Schiffe in guten Zeiten viel zu hoch und in der Krise dementsprechend schlecht bewertet werden. Das führt dazu, dass man in ohnehin guten Zeiten zwar hervorragend Kapital sammeln kann, in schlechten Zeiten aber umso hoffnungslos in Bewegungslosigkeit verharren muss. Alle Entscheidungsträger - Vom Bund bis zu den involvierten Verbänden - sehen die Notwendigkeit von regulierenden Veränderungen. Wer hier - deutlich Stellung beziehend - nicht mehr mitmachen will ist die Commerzbank. Grad jene Bank, die vielen Anlegern Schiffsfonds als Kapitalanlage empfohlen hat.

Dem Anleger hilft dies nichts - und was den aktuell am meisten ärgert, ist dass die Berater sich vollends aus dem Geschäft zurück gezogen haben und nun andere die Arbeit machen lassen. Banken wie die Commerzbank sind schon lange nicht mehr bereit den einst so sicher angekündigten Anlagen nachhaltig echte Sicherheit zu geben. Die Not ist so groß, dass schon halbstaatliche Hilfe z.B. über die kfw-Bank gefordert wird.

Die Commerzbank erklärte, komplett aus dem Geschäft auszusteigen. Ein riesen Schritt, bedenkt man, dass der zweitgrößte Schiffsfinanzierer weltweit das Containerschiffgeschäft vor wenigen Monaten noch zum Kerngeschäft zählte.

Zu Themen rund um Schiffsfond bietet der BSZ e.V. auf seiner Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu über 85 Fachaufsätze und Sachstandsberichte der BSZ e.V. Vertrauensanwälte, wie zum Beispiel dem Baden-Württemberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll, die sich intensiv mit Schiffsfonds beschäftigen als kostenlose Erstinformation an.  (http://www.fachanwalt-hotline.eu/Interessengemeinschaft/352_Schiffsfonds?PHPSESSID=7f4085f7a3defcc78436aad68416f722 )

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drst

HCI Shipping Select 26: Wie geht es nach der Insolvenz der Sanko Steamship weiter?


Das Jahr 2012 verläuft nicht besonders glücklich für den Schiffsfonds HCI Shipping Select 26. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anlegern helfen.


Das Jahr 2012 steht beim dem Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 unter keinem besonders guten Stern. Die Krise der Schifffahrt schlug bei diesem Fonds gleich mehrfach zu. Anfang des Jahres mussten 4 Tanker des HCI Shipping Select 26 Insolvenz anmelden. Und auch um die Zukunft der restlichen 4 Schiffe des Fonds müssen die Anleger jetzt mehr denn je bangen. Bereits im Frühjahr 2012 wurden finanzielle Schwierigkeiten des Charterers The Sanko Steamship bekannt. Die Charterraten wurden gekürzt, was geminderte Einnahmen für den HCI Shipping Select 26 bedeutete. Im Juli 2012 folgt die nächste Hiobsbotschaft: The Sanko Steamship ist zahlungsunfähig. Wie es mit den 4 übrigen Schiffen des HCI Shipping Select 26 weiter gehen wird, wird sich zeigen. Auf ein günstiges Marktumfeld treffen sie auf jeden Fall nicht – wegen der Krise der Schifffahrt sind die Charterraten gering und die Konkurrenz durch andere Schiffe ist groß.

Der 2008 aufgelegte Dachschiffsfonds HCI Shipping Select 26 investierte nicht direkt in konkrete Schiffe, sondern in andere Zielschiffsfonds. Die 65 Mio. Euro, die die Anleger in den HCI Shipping Select 26 investierten, wurden auf 8 Schiffsfonds verteilt. Die Hälfte der Schiffe sind Produkten- und Chemikalientanker namens Hellespont Centurion, Hellespont Challenger, Hellespont Charger und Hellespont Chieftain. Diese Schiffe mussten bereits Insolvenz anmelden. Daneben gibt es noch 4 Plattformversorger namens Hellespont Daring, Hellespont Dawn, Hellespont Defiance und Hellespont Drive, welche jetzt ebenfalls einer ungewissen Zukunft entgegensehen.

Hilfe für Anleger

Die weiteren Aussichten sind für die Anleger des HCI Shipping Select 26 alles andere als rosig. Doch auch die Vergangenheit des Dachschiffsfonds war wenig erquicklich für die Anleger, da die Ausschüttungen bislang ausblieben. Ob der HCI Shipping Select 26 jemals erwartungsgemäß ausschütten wird, ist momentan fraglicher als je zuvor. Anleger des HCI Shipping Select 26, die sich angesichts der geballten Schreckensnachrichten von ihrer Kapitalanlage lösen möchten, können von einem im Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Möglichkeiten eines verlustfreien Ausstiegs überprüfen lassen.

Ein Ansatzpunkt kann beispielsweise die Überprüfung der Anlageberatung sein. Häufig versäumten Banken und Anlageberater, die Anleger über den unternehmerischen Charakter und die Risiken eines Dachschiffsfonds aufzuklären. Viele Anleger waren im Unklaren darüber, dass den Zielschiffsfonds wie jedem Unternehmen das Risiko der Insolvenz innewohnt und dass deshalb auf Ebene des Dachschiffsfonds das Risiko eines Totalverlusts besteht. Weiterhin versäumten Banken und Anlageberater oft, die Anleger über Vermittlungsprovisionen aufzuklären.

 Sollten Banken oder Anlageberater falsch beraten haben, bestehen für die Anleger des HCI Shipping Select 26 gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Dachschiffsfonds lösen können und Schadensersatz von Banken oder Anlageberatern fordern können. Da die weitere Entwicklung des HCI Shipping Select 26 offen ist, sollten Anleger nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden, um ihre Beteiligung an dem Dachschiffsfonds HCI Shipping Select 26 überprüfen zu lassen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät bereits Anleger, die in den HCI Shipping Select-Fonds investierten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ HCI Shipping Select 26" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drst

Montag, Juli 09, 2012

Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture – Ungewisse Zukunft mitten in der Schifffahrtkrise?


Für die Anleger des Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 103 von Dr. Peters brachte das Jahr 2012 viel Ungemach mit sich. Wie geht es jetzt mitten in der Schifffahrtkrise mit dem Fonds weiter? Was können Anleger jetzt unternehmen?


Die Anleger des Schiffsfonds Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture mussten in den vergangenen Wochen und Monaten einige schlechte Nachrichten verdauen. Im Frühjahr 2012 kürzte der Charter The Sanko Steamship die Charterraten des Schiffs. Und jetzt muss das Management des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture mitten in der Schifffahrtskrise den Schiffsfonds auf Kurs bringen. Für die Anleger wird die Hoffnung, dass sie im Jahr 2012 endlich wieder Ausschüttungen erhalten geringer. Dabei mussten die Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture bereits in den vergangenen Jahren mit nicht erwartungsgemäßen Ausschüttungen vorlieb nehmen.

Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture, die nicht tatenlos die weitere Entwicklung des Schiffsfonds abwarten wollen, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Ein Fachanwalt kann ermitteln, wie gut die Chancen sind, einen verlustfreien Ausstieg ermöglichen zu können. Ein erfolgversprechender Ansatzpunkt sind die Vermittlungsprovisionen. Oftmals wurden Anleger nicht auf Provisionen hingewiesen, die gerade bei Schiffsfonds oft und üppig flossen. Die Anlageberatung kann auch auf weitere, schadensersatz- auslösende Fehler untersucht werden.

Schadensersatz bei falscher Beratung

Beispielsweise versäumten Berater des öfteren, die Anleger über den unternehmerischen Charakter eines Schiffsfonds aufzuklären. Wünschten Anleger eine sichere Kapitalanlage oder gar eine Altersvorsorge, ist ein Schiffsfonds wegen des ihm innenwohnenden Verlustrisikos ungeeignet. Auch müssen Anleger wissen, dass sie sich nicht jederzeit problemlos von ihren Anteilen am Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture lösen können. Der Zweitmarkt für gebrauchte Fondsanteile ist nicht geregelt und hängt von Angebot und Nachfrage ab.

Im Fall einer Falschberatung bestehen für die Anleger des Schiffsfonds Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture gute Chancen, dass sie sich von ihrer Kapitalanlage trennen können und Schadensersatz von Banken und Anlageberatern, im Idealfall verzinst, fordern können. Anleger, die angesichts der ungewissen Zukunft des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture wissen möchten, ob sie aussteigen können, sollten nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Kapitalanlagenrecht zu wenden.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Dr. Peters DS-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Schifffahrtskrise 2012: Reedereien in Not


Nicht nur Schiffsfonds, auch Reederei haben mit dem rauen Gegenwind, der der Schifffahrtsbranche entgegenweht, zu kämpfen. Reedereien sind die Speditionsunternehmen der Weltmeere. Sie sorgen dafür, dass Waren mit Schiffen rund um den Globus transportiert werden können. Für Schiffsfonds und deren Schiffe sind Reedereien daher immens wichtig, da ohne Transportaufträge kein Geld in die Kassen kommt. Jedoch macht die Schifffahrtskrise keinen Halt vor den Schiffsfahrtsunternehmen.


Auch bei Reedereien sorgen Insolvenzen und sonstige finanzielle Engpässe für Schlagzeilen. Für Schiffsfonds können Probleme der Reederei der Startschuss für eigene finanzielle Probleme sein, wie dies in den vergangenen Monaten bereits eine Reihe von Schiffsfonds erfahren musste. Für betroffene Schiffsfonds stellt sich mitten in der Schifffahrtskrise die Frage, ob und zu welchen Konditionen die Fondsschiffe verchartert werden können.

The Sanko Steamship

Die japanische Reederei The Sanko Steamship musste im Juli 2012 vor ihren Problemen kapitulieren und die Zahlungsunfähigkeit bekanntgeben. Im März 2012 wurden die finanziellen Schwierigkeiten der Sanko Steamship publik: Die Reederei sah sich gezwungen, die Charterraten verschiedener Schiffe zu kürzen. Davon betroffen waren auch deutsche Schiffsfonds von Dr. Peters, König & Cie. sowie HCI. Doch auch diese Maßnahme konnte das Aus der Sanko Steamship nicht abwenden. Als (Mit)Ursache für die Insolvenz wurde das krisenbedingte Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage benannt.

Beluga

Als die Beluga Chartering GmbH Anfang März 2011 Insolvenz anmelden musste, war dies der Startschuss für eine Reihe von weiteren Insolvenzen von weiteren Beluga-Gesellschaften. Am Ende stand das Aus der Beluga-Reederei in deren Kerngeschäft. Von der Pleite der Beluga waren viele verschiedene Schiffsfonds der Emissionshäuser HCI, Oltmann Gruppe, OwnerShip und Nordkontor betroffen. HCI Capital hatte besonders viele Fondsschiffe bei Beluga unter Vertrag. Daher kündigte HCI sämtliche Verträge und übertrug der hauseigenen Reederei HCI Hammonia Shipping die Bereederung. Zwischenzeitlich kämpft auch HCI Hammonia Shipping mit der Krise der Schifffahrt.

Korea Line Corporation (KLC)

Anfang 2011 erregte die Insolvenzanmeldung der Reederei Korea Line Corporation Aufmerksamkeit. Die Schifffahrt hatte gerade scheinbar eine große Krise überstanden und vermeldete erste Erfolge, als die Zahlungsunfähigkeit der Korea Line den Aufwärtstrend der Branche in Frage stellte. Die Reederei hatte einen Schuldenberg von 1,48 Mrd. Euro angehäuft. Die KLC war auf die sogenannte Bulker (Frachter für Massengüter wie Weizen oder Erz) spezialisiert. Für Schiffsfonds, deren Schiffe an die Korea Line verchartert waren, bedeutete dies den Wegfall gesicherter Einnahmen. Besonders schwer betroffen war der Schiffsfonds Nordcapital Bulkerflotte 1: Sieben von neun Schiffen waren von der Korea Line Corporation gechartert.

Anleger, deren Schiffsbeteiligung wegen der Probleme dieser Reedereien in Schwierigkeiten geraten ist, könne sich Rat bei einer Anlegerkanzlei einholen.

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