Apollo Media Fonds 3 – Oberlandesgericht Köln verurteilt S – ProFinanz KölnBonn GmbH, ein Tochterunternehmen der Sparkasse Köln / Bonn, zum Schadensersatz.
Mit Urteil vom 15.04.2008 (Az: 24 U 123/07) hat das Oberlandesgericht Köln einem von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger vollen Schadenersatz zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der beratenden S-ProFinanz KölnBonn GmbH eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG erworben.
Die S-ProFinanz KölnBonn GmbH, ein Tochterunternehmen der Sparkasse Köln / Bonn wurde vom Oberlandesgericht Köln dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger € 15.479,01 zu zahlen und diesen von etwaigen Rückforderungen des Finanzamts bezüglich aus der Beteiligung erzielter Steuervorteile freizustellen.
Auf Empfehlung eines für die S-ProFinanz KölnBonn GmbH (damals: FDK Köln Finanzdienste Köln Vertriebsgesellschaft mbH) handelnden Beraters hatte der Anleger im November 2000 eine Beteiligung am Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 3 Filmproduktion KG gezeichnet. Der Anleger war bei der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden, dass bereits am 24.1.1997 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, nämlich der New England International Surety Inc. (NEIS) geäußert wurden. Aufgrund der beispielhaften Erwähnung der NEIS im Emissionsprospekt war die S-ProFinanz KölnBonn GmbH nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln dazu verpflichtet, Erkundigungen über die NEIS einzuziehen und diesbezüglich beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nachzufragen. Da sie dies unterlassen hat und demzufolge den Anleger über die Zweifel an der Seriosität und Bonität der NEIS nicht in Kenntnis setzte, habe die S-ProFinanz KölnBonn GmbH ihre Informationspflichten verletzt. Denn, so das Oberlandesgericht Köln weiter, bei Aufklärung über diesen entscheidungserheblichen Umstand hätte der Anleger von dem Erwerb der Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG abgesehen.
Das Urteil, so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5. Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Beratern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits mit Pressemitteilung vom 24.01.1997 vor der Erlösausfallversicherung NEIS gewarnt hatte, besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln Anspruch auf vollen Schadenersatz. Anlegern der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Klagepartei im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Apollo Medienfonds" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Mit Urteil vom 15.04.2008 (Az: 24 U 123/07) hat das Oberlandesgericht Köln einem von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger vollen Schadenersatz zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der beratenden S-ProFinanz KölnBonn GmbH eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG erworben.
Die S-ProFinanz KölnBonn GmbH, ein Tochterunternehmen der Sparkasse Köln / Bonn wurde vom Oberlandesgericht Köln dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger € 15.479,01 zu zahlen und diesen von etwaigen Rückforderungen des Finanzamts bezüglich aus der Beteiligung erzielter Steuervorteile freizustellen.
Auf Empfehlung eines für die S-ProFinanz KölnBonn GmbH (damals: FDK Köln Finanzdienste Köln Vertriebsgesellschaft mbH) handelnden Beraters hatte der Anleger im November 2000 eine Beteiligung am Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 3 Filmproduktion KG gezeichnet. Der Anleger war bei der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden, dass bereits am 24.1.1997 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, nämlich der New England International Surety Inc. (NEIS) geäußert wurden. Aufgrund der beispielhaften Erwähnung der NEIS im Emissionsprospekt war die S-ProFinanz KölnBonn GmbH nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln dazu verpflichtet, Erkundigungen über die NEIS einzuziehen und diesbezüglich beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nachzufragen. Da sie dies unterlassen hat und demzufolge den Anleger über die Zweifel an der Seriosität und Bonität der NEIS nicht in Kenntnis setzte, habe die S-ProFinanz KölnBonn GmbH ihre Informationspflichten verletzt. Denn, so das Oberlandesgericht Köln weiter, bei Aufklärung über diesen entscheidungserheblichen Umstand hätte der Anleger von dem Erwerb der Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG abgesehen.
Das Urteil, so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5. Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Beratern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits mit Pressemitteilung vom 24.01.1997 vor der Erlösausfallversicherung NEIS gewarnt hatte, besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln Anspruch auf vollen Schadenersatz. Anlegern der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Klagepartei im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Apollo Medienfonds" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780 Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.04.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt