Samstag, April 12, 2008

Deltoton AG unterliegt im Rechtsstreit gegen BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte

Die Deltoton AG aus Würzburg hat Ende letzten Jahres zahlreiche Anwaltskanzleien per Anwaltsschriftsatz aufgefordert, es zukünftig zu unterlassen, den Firmennamen, den sie sich markenrechtlich hat schützen lassen, als so genanntes Keyword für Google-Adwords-Anzeigen zu verwenden. Dem Schreiben beigefügt war eine strafbewährte Unterlassungserklärung. Die Deltoton AG vertritt die Auffassung, dass in der Art und Weise der Verwendung ihres Firmennamens eine Markenrechtsverletzung und zugleich eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts zu sehen sei.

In einem „Pilotverfahren“ gegen die auf das Anlegerrecht spezialisierte BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte aus Stuttgart, ist das Landgericht Braunschweig mit seinem Urteil vom 26.03.2008 (nicht rechtskräftig) in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung jetzt der Rechtsauffassung der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte gefolgt. Es sah in der Art und Weise der von dieser geschalteten Internetanzeige weder eine Markenrechtsverletzung, noch eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts.

Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte: „Es freut uns, dass wir ausgerechnet vor dem Landgericht Braunschweig den Rechtsstreit für uns entscheiden konnten. Bisher war das Landgericht Braunschweig dafür bekannt, dass es die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Firmennamens als Keyword für eine Internetanzeige gleich behandelt, wie die Verwendung einer fremden Marke als versteckter Suchbegriff (so genannter Meta-Tag). Die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03) nämlich bereits als unzulässig angesehen. Viele Gerichte, insbesondere auch das Landgericht Braunschweig hatten diese Rechtsprechung dann auf Adwords übertragen.“

„Wir sind optimistisch, dass die Entscheidung des Landgericht Braunschweig auch im Berufungsverfahren ‚hält’, nicht zuletzt deswegen, weil kürzlich auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. eine markenrechtliche Benutzung bei der Verwendung einer Marke als Keyword für eine Adword-Anzeige abgelehnt hat“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann. „Für uns und viele unserer Kollegen geht es letztlich nicht nur um eine spannende Rechtsfrage, sondern auch um die Frage, inwieweit Anwälte für ihre Dienstleistung im Internet werben dürfen.“

Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

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