OLG München bestimmt im VIP 3-Medienfonds - Kapitalanlegermusterverfahren einen von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel vertretenen Anleger als Musterkläger
Mit Beschluss vom 20.03.2008 (Az.: KAP 2/07) wurde ein Mandant der Kanzlei Kälberer & Tittel zum Musterkläger in Sachen VIP 3-Medienfonds bestimmt. Bemerkenswert ist, dass nunmehr als Musterkläger auch jener Kläger ausgewählt wurde, der bundesweit am 23.02.2006 die erste Klage gegen VIP-Verantwortliche beim Landgericht Berlin eingereicht hatte. Dies dürfte allerdings kein entscheidendes Kriterium für die Wahl des Musterklägers gewesen sein. Das übergeordnete Ziel bei der Auswahl des Musterklägers ist die Sicherstellung einer angemessen Interessenwahrnehmung aller Kläger. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Kälberer ist erfreut: "Da wir weder die meisten Anleger noch den Kläger mit dem höchsten Streitwert vertreten, hatten wir nicht erwartet, dass unser Kläger ausgewählt wird. Wir freuen uns deshalb umso mehr über die Benennung des von uns vertretenen Klägers als Musterkläger, denn das versetzt uns in die Lage, das VIP-Verfahren auch weiterhin federführend zu betreuen." Das KapMuG-Verfahren hat für die Kläger große Kostenvorteile und erspart ihnen den Weg durch die Instanzen. Allerdings hat der Gesetzgeber durch unnötige, umständliche und unklare gesetzliche Regelungen leider dafür gesorgt, dass ein derartiges Verfahren lange dauern kann. "Da das VIP 3-Musterverfahren im Vergleich zum Telekom-Verfahren noch einigermaßen überschaubar ist, rechnen wir trotz der Mängel der gesetzlichen Regelungen mit einer deutlich kürzeren Verfahrensdauer als beim Telekom-Verfahren.", erläutert Rechtsanwalt Kälberer.
Zum Hintergrund der VIP-Verfahren:
Die Kapitalanlegermusterverfahren in Sachen VIP 3 und VIP 4 haben für den Fondsbereich eine ähnliche Bedeutung wie das Telekom-Verfahren für den Wertpapierbereich. Viele andere Fonds weisen ähnliche Strukturen oder Probleme auf, so dass die KapMuG-Verfahren in Sachen VIP 3 und VIP 4 für die gesamte Branche grundsätzliche Bedeutung haben werden. Beim VIP 3-Medienfonds haben sich insgesamt 4.923 Anleger mit einer Beteiligungssumme von 235 Mio. Euro beteiligt. Beim Nachfolgefonds, dem VIP 4-Medienfonds, haben sich sogar 7.484 Anleger mit ca. 398 Mio. Euro beteiligt. Der Großteil der Fondsanteile wurde von der Commerzbank vertrieben. Zwischenzeitlich hat sich u.a. herausgestellt, dass vier Fünftel des angeblichen Produktionskapitals der beiden Fonds an die jeweilige sog. schuldübernehmende Bank - bei VIP 3 die Dresdner Bank AG - weitergeleitet und dort quasi festgeldähnlich angelegt wurden. Die Anleger haben somit bei wirtschaftlicher Betrachtung die ‚Bankgarantie' selbst finanziert. Diese Konstruktion führte zwischenzeitlich dazu, dass der Initiator Andreas Schmid, vom Landgericht München zu sechs Jahren Haft (Az.: 4 KLs 313 Js 38077/05, nicht rechtskräftig) verurteilt wurde.Im VIP3-Musterverfahren werden Andreas Schmid und die Dresdner Bank AG als Musterbeklagte verklagt. Darüber hinaus hat das Verfahren aber auch für alle Prozesse gegen die Commerzbank AG und andere Berater und Vermittler der VIP 3-Fondsanteile eine weitreichende Bedeutung. Wird im Musterverfahren ein Prospektmangel bejaht, so wird damit eine grundlegende Haftungsvoraussetzung für die Commerzbank AG und andere beratende Finanzdienstleister, die diesen Prospekt bei ihren Beratungen verwendet haben, bejaht. Mehrere Gerichte haben deshalb angekündigt, die Prozesse gegen die Commerzbank AG gemäß § 7 KapMuG auszusetzen. Die Commerzbank AG muss damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KapMuG zum Musterverfahren beigeladen werden.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.04.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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