Freitag, April 04, 2008

Falk Fonds 40: Insolvenzverfahren eröffnet / Fordert der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen zurück?

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt die rechtlichen Interessen vieler Anleger von Falk-Fonds-Beteiligungen. Wahrscheinlich werden sich die Befürchtungen der Anleger des Falk- Fonds 40 bewahrheiten. So wurde bereits im Jahr 2005 darüber spekuliert, dass der Falk-Fonds 40 wegen des Wegfalls der staatlichen Förderung nicht mehr tragfähig sein würde. Nunmehr wurde über das Vermögen des Falk-Fonds 40 am 10.12.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter Nachmann prüft gegenwärtig, ob die Ausschüttungen von den Anlegern des Falk-Fonds 40 Anleger zurück gefordert werden können.

Es steht zu befürchten, dass wie bei den Falk-Fonds 59, 64, 68 und 71 die von den Anlegern vereinnahmten Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft, sondern aus den Einlagen bezahlt wurden. Aus diesem Grund forderten bereits die Insolvenzverwalter Nachmann und Dr. Bruder sämtliche Ausschüttungen bezüglich der Falk-Fonds 59, 64, 68 und 71 zurück.

Für viele Anleger stellt sich nun auch beim Falk-Fonds 40 die Frage, wie sie sich verhalten sollen.

Grundsätzlich können dem Begehren des Insolvenzverwalters Gegenansprüche entgegen gehalten werden. Diese Gegenansprüche können sich aus Schadensersatzansprüchen wegen Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung/ Anlagevermittlung ergeben. In diesem Zusammenhang muss allerdings die Frage der Verjährung einer Prüfung unterzogen werden. Darüber hinaus ist es so, dass noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ein Prospekthaftungsanspruch mit einem Freistellungsanspruch aufgerechnet werden kann.

In der Vergangenheit haben die Richter in diesem Zusammenhang unterschiedlich entschieden. Anleger, die ein entsprechendes Risiko nicht eingehen wollen, haben daher die Möglichkeit, zu versuchen, sich vergleichsweise mit dem Insolvenzverwalters zu einigen und den ihnen verbleibenden Schaden z.B. gegen den Anlageberater/ Anlagevermittler oder die finanzierende Bank geltend zu machen, sofern eine fehlerhafte Anlageberatung dem Erwerb der Falk Fonds 40 Beteiligung zugrunde lag.

Die Rechtsanwälte der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei empfehlen den Anlegern des Falk-Fonds 40 dringend, fundierten Rat einzuholen, welche Möglichkeiten bei der jeweiligen Fallgestaltung in Betracht kommen, um ihren Schaden möglichst gering zu halten bzw. sogar völlig zu kompensieren.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.04.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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