Nicht selten verharmlosen Anlagevermittler oder Anlageberater im Rahmen ihrer Beratung die in einem Prospekt für eine Vermögensanlage enthaltenen Risikohinweise. „Wer in so massiver Weise falsch berät, ist dem Anleger zu Schadenersatz verpflichtet“, stellt der Heidelberger Verbraucheranwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt fest, dem eine Vielzahl solcher Fälle aus seiner Praxis bekannt sind. Hintergrund ist eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 83/06), der einen Anlagevermittler zu Schadenersatz verurteilt hat, der bei seinen Ausführungen zu den Risiken einer Vermögensanlage von den ausführlichen Risikodarstellungen im Prospekt abgewichen ist und diese relativiert hat. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Der Entscheidung zu Grunde lag ein Fall, in dem ein Anlagevermittler einer Anlegerin eine fremdfinanzierte Beteiligung an einem Immobilienfonds offeriert hatte. Nachdem die Generalanmieterin in Insolvenz gefallen war, wurden die prognostizierten Ausschüttungen nicht mehr in der vorgesehenen Höhe vorgenommen. Die Anlegerin begehrte wegen unrichtiger Angaben bei der Vermittlung ihrer Beteiligung Schadensersatz. Sie hat behauptet, dass ihr der Vermittler eine jährliche Ausschüttung von 7 % garantiert habe, die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Ihre Besorgnis im Hinblick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes und ihren geplanten Wechsel zu einer Zeitarbeitsfirma, bei dem mit Gehaltseinbußen zu rechnen sei, habe der Vermittler mit dem Hinweis zerstreut, es handele sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen. Für den Fall, dass bei der Klägerin ein finanzieller Engpass eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern.
Dass der Fondsanteil nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust hätte veräußert werden können, sei nach der Feststellung des BGH im Hinblick darauf, dass Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar seien, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. „Einen wirklichen Markt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt es nicht, so dass eine Veräußerung nicht, oder nur unter erheblichen finanziellen Einbußen möglich gewesen wäre“, so Rechtsanwalt Witt. Auch die Aussage über "garantierte" Ausschüttungen habe in ihrer Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt entsprochen. „Es wäre Sache des Beraters gewesen, auf Besorgnisse der Anlegerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen
Risiken hinzuweisen“, so Witt. Indem er die Bedenken der Anlegerin mit dem Hinweis auf die vermeintliche Sicherheit der Kapitalanlage zerstreute, habe er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen. Unter diesen Umständen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlegerin bei zutreffender Beratung von der Anlage abgesehen hätte.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-823780
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt