Haften die Wirtschaftsprüfer den Anlegern auf Schadensersatz? Gutachten wird Anlegern weitere Hinweise für Verantwortlichkeit geben. Durchsetzung der Schadensersatzansprüche im Adhäsionsverfahren nicht möglich. Klagen der BSZ®-Anwälte auf einem guten Weg.
Dieburg, 21.09.2007: Im Fall der insolventen WBG Leipzig-West AG geraten inzwischen, wie vom BSZ® e.V. bereits berichtet, auch die Wirtschaftsprüfer verstärkt ins Visier der Staatsanwaltschaft. So wird den Wirtschaftsprüfern von Seiten der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, vorsätzlich falsche Testate abgegeben zu haben, obwohl sie über die desaströse Lage der Gesellschaft informiert gewesen sein sollen.
So wird unter anderem damit argumentiert, dass zumindestens einem Wirtschaftsprüfer bereits im Jahr 2002 bekannt war, dass es bei unveränderter Unternehmenspolitik auf mittelfristige Sicht zur Zahlungsunfähigkeit kommen würde.
Inzwischen wurde laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Leipzig auch bei der Wirtschaftsprüferkammer ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Verantwortlichkeit der Wirtschaftsprüfer genau ausmachen zu können. Dieses Gutachten wird laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Leipzig in einigen Wochen, spätestens bis Ende des Jahres, vorliegen, hieraus können auch die Anleger wertvolle Schlüsse für mögliche Ansprüche gegenüber den Wirtschaftsprüfern ziehen.
Generell können Wirtschaftsprüfer unter anderem aus Prospekthaftung und sog. unerlaubter Handlung haften. Sollten die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegenüber den Wirtschaftsprüfern zutreffen, so wäre eine Haftung aus unerlaubter Handlung gegeben.
Sollten die Vorwürfe gegenüber den Wirtschaftsprüfer nicht zutreffen, so wären wohl vor allem Ansprüche aus der sog. Prospekthaftung gegeben, genaues weiß man bei Vorliegen des Gutachtens.
Es ist auch zumindestens nicht völlig ausgeschlossen, dass bei Ansprüchen aus Prospekthaftung Verjährung drohen könnte, denn die Verjährung setzt 1 Jahr ab Kenntnisnahme des Anlegers von dem Anspruchsgegner und den anspruchsbegründenden Tatsachen ein. Auch innerhalb der mit dem BSZ® e.V. zusammen arbeitenden Kanzleien konnte keine eindeutige Meinung hinsichtlich der möglichen Verjährung gewonnen werden. „Hier ist es aber zumindestens nicht völlig ausgeschlossen, dass sich ein Gericht auf den Standpunkt stellen könnte, dass diese Kenntnis mit dem Bericht des Insolvenzverwalters, der im September 2006 vorlag, gegeben war,“ so BSZ®-Anwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.
Um hier den sichersten Weg zu gehen, wurden daher von den BSZ® e.V.-Anwälten in den letzten Wochen zahlreiche Schlichtungsverfahren eingeleitet, um gem. § 204 BGB eine nicht ausgeschlossene Verjährung zu hemmen. Diese Anleger können daher in Ruhe abwarten, bis das Gutachten bei der Staatsanwaltschaft vorliegt, um ihre Ansprüche solide begründen zu können.
Auch für andere Anleger ist es wahrscheinlich nicht zu spät, die BSZ® e.V.-Anwälte werden das Gutachten, sobald dieses vorliegt, intensiv prüfen hinsichtlich einer möglichen Schadensersatzverpflichtung der Wirtschaftsprüfer.
Die von den BSZ® e.V.-Anwälten eingereichten zahlreichen Klagen befinden sich auf einem guten Weg: Während teilweise in anderen Fällen bekannt wurde, dass dem Beklagten Schlögel Prozesskostenhilfe gewährt wurde, was bedeutet, dass das Gericht der Ansicht ist, dass die Verteidigung von Schlögel im Zivilprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wurden in allen von den BSZ® e.V.-Anwälten eingereichten Klagen eine Prozesskostenhilfe des Beklagten Schlögel versagt, was durchaus für die hohe Qualität der eingereichten Klagen spricht.
In einer anderen Angelegenheit erweist sich inzwischen die Einschätzung der BSZ® e.V.-Anwälte als richtig: Die Ansprüche der Anleger nicht im Adhäsionsverfahren geltend zu machen: Das Adhäsionsverfahren bietet gem. § 403 StPO zwar generell die Möglichkeit, auch zivilrechtliche Ansprüche kostengünstig im Strafverfahren geltend zu machen, so dass Anleger unter Umständen gar nicht mehr gesondert im Zivilprozess klagen müssten, was eine kostengünstige Möglichkeit dargestellt hätte, um kostengünstig an einen Titel zu gelangen.
So verlockend dies gewesen wäre, entschlossen sich die BSZ® e.V.-Anwälte aber nach intensiver Prüfung nicht für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren, vor allem deshalb, weil eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine ablehnende Entscheidung der Richter nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegeben ist.
Wie nun bekannt wurde, baten nun die Richter in dem noch laufenden Strafverfahren alle Anleger, die ihre Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen wollten, darum, die Adhäsionsanträge zurück zu nehmen, mit der Begründung, dass für eine Entscheidung hierüber die Zeit nicht reichen würde.
„Es zeigt sich somit, dass unsere Einschätzung, dass von Seiten des zuständigen Strafgerichts die Bereitschaft, hier auch über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden, sehr gering ist, völlig zutreffend war,“ so Rechtsanwalt Späth.
Die zivilrechtlichen Ansprüche gegen Schlögel und Klusmeyer sind teilweise ruhend gestellt worden bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
Da eine Verantwortlichkeit der Wirtschaftsprüfer wahrscheinlicher wird, sollten Anleger die Entwicklung in den nächsten Wochen genau beobachten, die BSZ® e.V.-Anwälte werden das Gutachten umfassend auswerten.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG " anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg