BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger
Mit Schreiben vom 10.09.2007 wurden die Anleger des Falk-Fonds 59 seitens der Fondsgesellschaft darüber informiert, dass die Ende 2006 beschlossene Sanierung gescheitert ist. Die Anleger müssen nun damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die bereits erhaltenen Ausschüttungen teilweise oder sogar vollständig von den Anlegern zurückfordert.
Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnte bereits in den bei den Falk Fonds 64, 68 und 71 vom Insolvenzverwalter Josef Nachmann angestrengten Klageverfahren erhebliche Forderungsverzichte des Insolvenzverwalters bis zu 45 % erzielen.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind die Rückzahlungsforderungen in den allermeisten Fällen beim Falk Fonds 59 zweifelhaft, weil der Insolvenzverwalter der falsche Anspruchsteller sein dürfte. Der Insolvenzverwalter kann diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, nämlich nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen und etwaige Ansprüche der Treuhänderin konnten wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses auch nicht wirksam an den Insolvenzverwalter abgetreten werden.
Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung am Falk Fonds 59 über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) des Fonds hingewiesen.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern verschiedenster Falk-Fonds vertritt, wurde von zahlreichen Anlegern des Falk Fonds 59 mit der rechtlichen Vertretung beauftragt.
Daneben sollten in jedem Fall auch Ansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater berücksichtigt werden. Im Falle einer Falschberatung sind die Anleger nämlich selbstverständlich auch von den aktuellen Forderungen des Insolvenzverwalters freizustellen.
Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage in den Falk-Fonds aufgeklärt hatte. Außerdem wurde in zahlreichen Fällen auch eine vergleichsweise Lösung gefunden. Die Entscheidungen wurden zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Mit Schreiben vom 10.09.2007 wurden die Anleger des Falk-Fonds 59 seitens der Fondsgesellschaft darüber informiert, dass die Ende 2006 beschlossene Sanierung gescheitert ist. Die Anleger müssen nun damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die bereits erhaltenen Ausschüttungen teilweise oder sogar vollständig von den Anlegern zurückfordert.
Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnte bereits in den bei den Falk Fonds 64, 68 und 71 vom Insolvenzverwalter Josef Nachmann angestrengten Klageverfahren erhebliche Forderungsverzichte des Insolvenzverwalters bis zu 45 % erzielen.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind die Rückzahlungsforderungen in den allermeisten Fällen beim Falk Fonds 59 zweifelhaft, weil der Insolvenzverwalter der falsche Anspruchsteller sein dürfte. Der Insolvenzverwalter kann diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, nämlich nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen und etwaige Ansprüche der Treuhänderin konnten wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses auch nicht wirksam an den Insolvenzverwalter abgetreten werden.
Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung am Falk Fonds 59 über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) des Fonds hingewiesen.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern verschiedenster Falk-Fonds vertritt, wurde von zahlreichen Anlegern des Falk Fonds 59 mit der rechtlichen Vertretung beauftragt.
Daneben sollten in jedem Fall auch Ansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater berücksichtigt werden. Im Falle einer Falschberatung sind die Anleger nämlich selbstverständlich auch von den aktuellen Forderungen des Insolvenzverwalters freizustellen.
Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage in den Falk-Fonds aufgeklärt hatte. Außerdem wurde in zahlreichen Fällen auch eine vergleichsweise Lösung gefunden. Die Entscheidungen wurden zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt