Durch den Abgasskandal geschädigte VW-Aktionäre müssen handeln, wenn sie noch Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Die Verjährung der Forderungen könnte bereits zum 18. September 2016 und damit vor Beginn des Musterverfahrens eintreten.
Es ist noch nicht endgültig geklärt, ob eine dreijährige
oder einjährige Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche der
VW-Aktionäre gilt. „Zumindest für einen großen Teil der Aktionäre dürfte aber
die einjährige Verjährungsfrist und damit der 18. September 2016 maßgeblich
sein. Damit die Forderungen nicht verjähren, sollten die Aktionäre jetzt
handeln und Klage einreichen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim
Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Der Weg für ein Musterverfahren nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist inzwischen geebnet worden. Durch die
Anmeldung zum Musterverfahren wird die Verjährung zwar gehemmt. Allerdings wird
das Musterverfahren voraussichtlich erst Ende des Jahres eröffnet und ein
Musterkläger bestimmt. „Dann ist es aber voraussichtlich schon zu spät.
Geschädigte Aktionäre müssen daher jetzt handeln und selbst Klage einreichen,
wenn sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen“, erklärt der BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt.
Der erfahrene Fachanwalt ist optimistisch, dass sich die
Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen. „Aus meiner Sicht hat VW die
Öffentlichkeit über die Abgasmanipulationen an Diesel-Motoren zu spät
veröffentlicht. Es mehren sich die Hinweise, dass Volkswagen schon vor dem 18.
September 2015 von den Manipulationen wusste. Informationen, die den Kurs der
Aktie maßgeblich beeinflussen können, müssen umgehend veröffentlicht werden.
Dieser Informationspflicht ist Volkswagen nach meiner Überzeugung nicht
nachgekommen und hat sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht“, so
Cäsar-Preller.
Cäsar-Preller hat bereits für geschädigte VW-Aktionäre Klage
eingereicht und auch Antrag auf Einleitung eines Musterverfahrens gestellt.
Noch können sich weitere Aktionäre anschließen. Viel Zeit bleibt dazu
allerdings voraussichtlich nicht mehr. „Wer nicht rechtzeitig seine Forderungen
geltend macht, bleibt auf dem Schaden durch den Abgasskandal sitzen“, so der
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht,
gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier
die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten
BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch
mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgas-Skandal
anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft VW Abgas-Skandal kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
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Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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cp
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.09.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.