Dienstag, September 06, 2016

Durch den Abgasskandal geschädigte VW-Aktionäre müssen handeln, wenn sie noch Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Die Verjährung der Forderungen könnte bereits zum 18. September 2016 und damit vor Beginn
des Musterverfahrens eintreten.


Es ist noch nicht endgültig geklärt, ob eine dreijährige oder einjährige Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche der VW-Aktionäre gilt. „Zumindest für einen großen Teil der Aktionäre dürfte aber die einjährige Verjährungsfrist und damit der 18. September 2016 maßgeblich sein. Damit die Forderungen nicht verjähren, sollten die Aktionäre jetzt handeln und Klage einreichen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der Weg für ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist inzwischen geebnet worden. Durch die Anmeldung zum Musterverfahren wird die Verjährung zwar gehemmt. Allerdings wird das Musterverfahren voraussichtlich erst Ende des Jahres eröffnet und ein Musterkläger bestimmt. „Dann ist es aber voraussichtlich schon zu spät. Geschädigte Aktionäre müssen daher jetzt handeln und selbst Klage einreichen, wenn sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Der erfahrene Fachanwalt ist optimistisch, dass sich die Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen. „Aus meiner Sicht hat VW die Öffentlichkeit über die Abgasmanipulationen an Diesel-Motoren zu spät veröffentlicht. Es mehren sich die Hinweise, dass Volkswagen schon vor dem 18. September 2015 von den Manipulationen wusste. Informationen, die den Kurs der Aktie maßgeblich beeinflussen können, müssen umgehend veröffentlicht werden. Dieser Informationspflicht ist Volkswagen nach meiner Überzeugung nicht nachgekommen und hat sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht“, so Cäsar-Preller.

Cäsar-Preller hat bereits für geschädigte VW-Aktionäre Klage eingereicht und auch Antrag auf Einleitung eines Musterverfahrens gestellt. Noch können sich weitere Aktionäre anschließen. Viel Zeit bleibt dazu allerdings voraussichtlich nicht mehr. „Wer nicht rechtzeitig seine Forderungen geltend macht, bleibt auf dem Schaden durch den Abgasskandal sitzen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgas-Skandal anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgas-Skandal kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu          

cp

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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