Donnerstag, Februar 04, 2016

POC Proven Oil Canada (POC) – Rechtsanwälte reichen Klage für geschädigte Anleger ein.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben inzwischen mehrere Klagen für geschädigte Anleger der POC bei Gericht eingereicht.  Nachdem zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über die kanadische Objektgesellschaft COGI eröffnet wurde, mehren sich die Anfragen der Anleger von POC, die nun befürchten, einen Totalverlust bezüglich ihrer Einlagen zu erleiden.


Für die Anleger begann die Misere bereits Ende 2013, als die versprochenen Ausschüttungen eingestellt wurden. Dies wurde jedoch mit der erforderlichen Sanierung und dem Zusammenschluss der POC-Objektgesellschaften begründet.

Leider blieben nicht nur die Ausschüttungen auch in der Folgezeit aus. Vielmehr forderte POC Anfang Juli 2015 die Anleger auf, die erhaltenen Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. Diese Forderung wurde mit einem vermeintlichen Finanzbedarf der kanadischen Objektgesellschaft COGI begründet. Offensichtlich führte dies jedoch nicht dazu, das drohende Insolvenzverfahren abzuwenden.

Für die Anleger stellen sich nun insbesondere zwei Fragen:

Muss ich die Ausschüttungen zurückzahlen?
Die Fondsgesellschaften weisen in ihren letzten Anlegeranschreiben immer wieder darauf hin, dass die Anleger nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet seien, die Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Dies ist jedoch nicht ohne weiteres korrekt.

So erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch: „Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Regelungen von POC in den Gesellschaftsverträgen rechtlich wirksam sind. Die BGH-Rechtsprechung wird von POC einseitig ausgelegt, die Darstellungen sind nach meiner Auffassung aus rechtlicher Sicht bedenklich und könnten Anleger dazu verleiten, unreflektiert Zahlungen zu tätigen.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB empfehlen daher den Anlegern, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um die vermeintliche Rückzahlungspflicht prüfen zu lassen.

Was kann ich unternehmen, um einen Totalverlust abzuwenden?

Aufgrund des Insolvenzverfahrens über die Objektgesellschaft droht den Anlegern nunmehr ein Totalverlust hinsichtlich der bereits getätigten Einlagen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der einzelnen POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Hierbei führen die Rechtsanwälte auch bereits Prozesse auf Schadensersatz gegen die Initiatoren der POC sowie gegen Anlageberater, die die Beteiligung an POC empfohlen haben.

Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus einer mangelhaften Anlageberatung ergeben, wenn sich Anleger nicht korrekt und umfassend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt fühlen. Ein weiterer Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche kann sich aus Prospektfehlern ergeben. Hierzu bestehen nach Auffassung von Rechtsanwältin Aylin Pratsch erhebliche Anknüpfungspunkte bei sämtlichen POC-Beteiligungen.

Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaft, anwaltlichen Rat von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei einzuholen, um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  POC anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

cllbprat

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Mittwoch, Februar 03, 2016

Warum geschädigte Kapitalanleger oft viel Geld verschenken!

Gehören Sie auch zu den geschädigten Kapitalanlegern die wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten resignieren und darauf verzichten ihr Geld zurückzuholen?


Wir wissen, dass hohe Anwalts- und Gerichtskosten zu einer manchmal nicht zu überwindenden Hürde geworden sind, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Vor allem dann, wenn man über keine  Rechtsschutzversicherung verfügt. Da ist dann auch die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.
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Wenn Sie als Anleger aber glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollten sie – um nicht zum Opfer zu werden- sich massiv zur Wehr setzen.

Geschröpfte Anleger die nicht mehr die innere Kraft oder auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten ihre berechtigten Forderungen einzutreiben haben, denn Gerichtsprozess Gerichtskostenvorschüsse, Anwaltsgebühren, Gutachterkosten, das kann sich summieren, können jetzt als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ beitreten. Sie können dann prüfen lassen ob die berechtigte Forderung ganz ohne eigenes finanzielles Risiko zu realisieren ist. Denn was die Banken, Fonds- und Vertriebsgesellschaften können, das können Anleger jetzt auch.

Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Ab sofort können Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“  ihre berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis geltend machen.

Vertraglich zugesicherte Leistungen werden nicht erbracht? Zinsen werden nicht ausgezahlt? Vertrag gekündigt und Geld wird nicht ausgezahlt?

Sie haben sich zum Beispiel an einer Solaranlage beteiligt und die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen bleiben aus. Ihre Fondsverwaltung zahlt die vereinbarten Zinsen nicht. Sie haben Ihre Kapitalanlage gekündigt, aber die Auszahlung des Geldes lässt auf sich warten. Dann sollten Sie schnell eine Lösung herbeiführen ehe es zu spät ist. Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung führt für Sie auf Erfolgsbasis den Inkassoeinzug durch.

Eine der drei mit dem BSZ e.V. kooperierenden Prozesskostenfinanzierungsgesellschaften die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! – Sie haben nicht das geringste Risiko!

Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in Zusammenarbeit mit dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie Fachanwälten für Steuerrecht steht geschädigten Kapitalanlegern ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!

Der ESK sorgt dafür, dass die Kapitalanleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich >wissen die vom ESK eingeschalteten Spezialisten>, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Für die BSZ Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“  wird geprüft, ob sich bei der getätigten Anlage ein außergerichtlicher Ansatz bietet, der eine sehr schnelle Abwicklung ermöglicht. Diese Vorgehensweise ist in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren. Die Fördermitglieder bekommen kostenlos eine umfangreiche kaufmännische und juristische Vorprüfung Ihres Falles mit Sichtung der zur Verfügung gestellten Dokumente. Prüfung ob Beitreibung auf Erfolgsbasis erfolgen kann. Prüfung ob EXPRESS die Forderung ankaufen kann. Prüfung ob eine der Prozessfinanzierungsgesellschaften das Risiko übernimmt.  

Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können gerne einen Antrag auf Beitritt als Fördermitglied zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ anfordern.

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Kündigung hoch verzinster Sparverträge rechtswirksam?

Wie aktuell diversen Pressemitteilungen zu entnehmen ist, kündigen Kreditinstitute momentan gehäuft alte hoch verzinste Sparverträge zum Nachsehen ihrer Kunden.

Als nur ein Beispiel unter vielen in diesem Zusammenhang seien Verträge namens „Scala“ von der Sparkasse Ulm erwähnt. Diese Verträge haben eine Mindestvertragslaufzeit von 25 Jahren und gewähren den Kunden hohe Bonuszinsen. Für Sparer ist das im aktuellen Niedrigzinsumfeld natürlich lukrativ, für die Sparkassen dagegen eher ein lästiges Verlustgeschäft.

Auch wenn die Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten, die die Sparer anstrengten, teilweise noch nicht abgeschlossen sind, bestärkte zumindest das Oberlandesgericht Ulm die Stellung der Bankkunden gegenüber den Sparkassen. So können Sparkassen grundsätzlich keine Vertragsanpassung verlangen, weil sie das Risiko einer (für sie) negativen Zinsentwicklung beim Abschluss der Verträge gekannt und in Kauf genommen haben.

Für Aufmerksamkeit sorgen derzeit zudem Kündigungen hoch verzinster Sparverträge durch die Kreissparkasse Anhalt Bitterfeld (Quelle: FAZ Beitrag vom 02.02.2016). Laut Vertrag wird dem Kunden neben einem Zinsanspruch noch ein Bonus gewährt, der – je nach Vertragsgestaltung – nach einigen Jahren bis zu 90 % der im letzten Jahr eingezahlten Summe betragen kann.

Nachdem von den Kündigungen der Kreissparkasse Anhalt Bitterfeld bereits zum Ende des Januars zahlreiche Anleger betroffen waren, ist nun gegen Ende März diesen Jahres mit weitern Kündigungen zu rechnen. Den Sparern bieten die Sparkassen oftmals Alternativangebote an und behaupten darüber hinaus, dass sie die Verträge mit einer dreimonatigen Frist kündigen können.

Von derartigen Vorschlägen ist nach Ansicht vieler BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Abstand zu nehmen. Auch zahlreiche weitere Banken und Kreditinstitute haben derartige Verträge abgeschlossen und kündigten die Sparverträge.

Sofern auch Sie als Anleger von einer Kündigung betroffen sind und gegen Ihr Kreditinstitut rechtlich vorgehen möchten, können Sie gerne den Fall durch einen Vertrauensanwalt des BSZ e.V. prüfen lassen. Der BSZ e.V. hat extra dafür eine Interessengemeinschaft „Kündigung von Sparverträgen“ gegründet.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Dienstag, Februar 02, 2016

Rechtsschutzversicherungen müssen zahlen.

Diesmal hat es die WGV Württembergische Rechtsschutz-Schadensservice GmbH erwischt. Die wollten die Kosten des Anwalts nicht zahlen. Zu Unrecht. Eine Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung. Finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Rechtsanwältin Catia das Neves Sequeira und Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Rechtsschutzversicherungen sind wichtig. Manchmal machen sie den Unterschied. Betroffene, die dem Kostendruck eines Streits nicht standhalten könnten, klagen erst ihre an und für sich hinreichend begründeten Forderungen ein, wenn der Versicherer sie freistellt.

Bedauerlicherweise gibt es Rechtsschutzversicherungen und Rechtsschutzversicherungen. Zu Letzteren zählt nach der Einschätzung der Gröpper Köpke Rechtsanwälte die WGV Württembergische Gemeindeversicherung a.G. (WGV): "Die wenigsten Versicherer sind so dreist und bringen so absurde Einwände und Forderungen vor. Wenn es darum geht, Ihrer Versicherten zu schützen.", meint der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.

Das sollten die nicht tun. Und das lassen sich die Gröpper Köpke Rechtsanwälte nicht gefallen. Und haben für Versicherte geklagt. Jetzt muss die WGV alle Kosten ersetzen. "Die Entscheidung des Stuttgarter Oberlandesgerichtssenat (7 U 118/15) hat nach unserer Einschätzung eine Signalwirkung. Denn bis jetzt hat sich der Versicherer auffallend gern, wenn ihm nichts anderes einzufallen schien, auf die sogenannte Einheitlichkeit berufen und die Kostenübernahme in Fällen, in denen aus der Schadensersatzforderung im Nachhinein gegen Dritte vorgegangen wird, verweigert. "Zu Unrecht", sagt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Catia das Neves Sequeira, die diesen Präzedenzprozess selbst geführt hat: "Der Senat stellte klar, dass der Versicherer die Kosten tragen muss, weil zum Zeitpunkt der Deckungsentscheidung nicht klar war, wer, neben der damaligen Anspruchsgegner, haftet. Deshalb konnte man, denknotwendig, zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht einschätzen, wer ergänzend dazu ernstlich in Regress genommen werden kann." Eine typische Situation.

Der Versicherer muss zahlen. Etwas anderes, das hatten die Oberlandesrichter in der Verhandlung auch ausgeführt, könnte gelten, wenn die Vertriebsgesellschaft und der für die Vertriebsgesellschaft handelnde Vermittler in Anspruch genommen werden könnten. "Aber selbst das hängt vom Einzelfall ab, weil es in dem Moment für den Anlegeranwalt erkennbar gewesen sein muss, dass beide haften. Aber", meint Rechtsanwalt Gröpper, "das kommt nur in Betracht, wenn der Vermittler vor Ort persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Das ist, natürlich, für einen versierten Anlegeranwalt erkennbar und dann müsste er auch beide gleichzeitig in Anspruch nehmen, aber in manchen Fällen sehen die betroffenen Anleger davon ab, weil der Vermittler aus dem Familien- und/ oder Freundeskreis stammt und nicht leiden soll.

Deshalb entscheiden sich betroffene Anleger nach der Erfahrung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper in aller Regel erst nach der fruchtlosen, nicht vollstreckbaren Forderung gegen die Vermittlungsgesellschaft für die Inanspruchnahme des Vermittlers vor Ort. Das wäre, nach dem Verständnis des Wortlauts der Verhandlung von Rechtsanwältin Sequeira, in dem Fall auch ein neuer Fall, für den der Versicherer erneut einstehen muss.

Man sollte eine Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung also nicht einfach hinnehmen, sondern für sein Recht kämpfen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien helfen Anlegern gerne bei der Durchsetzung des Anspruches auf Kostendeckung. 

Betroffene können sich gerne  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rechtsschutzversicherung anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

gröpköp

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Foto: Rainer Sturm / www.pixelio.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Wölbern-Fonds: BGH weist Revision des ehemaligen Vorstands Schulte im Strafverfahren wegen Untreue ab.

Jetzt ist Strafurteil des Hamburger Landgerichts rechtskräftig. Der ehemalige Vorstand der Privatbank wurde wegen gewerbsmäßiger Untreue in 327 Fällen von der großen Strafkammer zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zu acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.  Eine Information von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.


Jetzt ist das Urteil des Landgerichts Hamburg gegen den ehemaligen Wölbern-Chef Prof. Dr. Heinrich Maria Schulte rechtskräftig. Der Leipziger Bundesgerichtshof für Strafsachen (BGH) hat die Revision gegen die Entscheidung der Großen Strafkammer zurückgewiesen. Schulte muss büßen.

Das ist nach der Einschätzung des auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper das endgültige Ende des strahlenden Betrügers: "Der Arzt wurde seiner gerechten Strafe zugeführt, nachdem er knapp 30.000 Anleger bestohlen und um € 147 Mio. geschädigt hat." Die Staatsanwaltschaft hatte 12 Jahre Freiheitsstrafe gefordert. "Das wäre", findet Rechtsanwalt Gröpper, "auch gut vertretbar gewesen. Wahrscheinlich hat ihn nur sein Alter vor einer empfindlicheren Haftstrafe gerettet." Schließlich war Prof. Dr. Schulte zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits 61 Jahre alt.

Mehrere der von dem Anlegeranwalt vertretenen Betroffenen hatten Strafanzeige gegen ihn erstattet, nachdem sich die Beweise verdichteten, dass er über das geplante Liquiditätsmanagement gegen den Willen vieler Anleger Gelder aus gut laufenden Fonds entnommen und verschoben hat. "Zu dem Zeitpunkt ahnten wir aber noch nicht, dass Herr Prof. Dr. Schulte knapp € 50 Mio. für eigene Zwecke, beispielsweise die Renovierung einer teuren Villa an der Elbchaussee und Yachten und Privatflügen verpulvert hatte. Das war", gibt Rechtsanwalt Gröpper zu, "überraschend. Offenbar hatte der Mann die Bodenhaftung verloren und konnte mein und dein nicht mehr voneinander unterscheiden." Das findet der Anlegeranwalt "menschlich tragisch".

Gleichzeitig ärgert ihn die Tatsache, dass der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn Prof. Dr. Schulte, der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, nach seiner Einschätzung bis jetzt praktisch nichts getan hat, um den Verbleib der restlichen € 100 Mio. aufzuklären: "Denn das könnte vielen Anlegern helfen. Einige Fonds könnte man mit ein paar Millionen wieder flott machen und andere Fonds mit einer Geldspritze zumindest geordnet liquidieren. Aber das scheint diesen Mann nicht zu interessieren".

Deshalb musste der Insolvenzverwalter der Wölbern-Gesellschaften, der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies die Rechtsberater des ehemaligen Wölbern-Chefs, die Wirtschaftsanwälte bird & bird, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Er fordert mindestens € 130 Mio. Schadensersatz für viele Wölbern-Fonds. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper begrüßt das entschlossene Vorgehen von Rechtsanwalt Dr. Thies: "Nach meiner Einschätzung war Herr Prof. Dr. Schulte nie in der Lage, dieses geldvernichtende System selbst zu installieren. Er brauchte Hilfe. Und die scheint er von diesen Wirtschaftsanwälten erhalten zu haben. Bezeichnenderweise saßen die auch noch im selben Haus. Und die von der Staatsanwaltschaft gesicherte Korrespondenz belastet bird & bird schwer." Zudem weist Gröpper darauf hin, dass es in dem Präzedenz-Fall nur um die Sicherung des Primärschadens geht. Anleger könnten nach seiner festen Überzeugung, wenn bird & bird die Pflichtverletzungen in dem Pilotprozess nachgewiesen werden, die Wirtschaftsanwälte auch noch mit guten Chancen für den Sekundärschaden in Anspruch nehmen."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke Rechtsanwälte arbeitet seit 2011 für die Wölbern-Anleger und hat mittlerweile viele Erfolge gegen Banken und Sparkasse erzielt. Oft stellen Prozesskostenfinanzierer die Betroffenen vom Kostenrisiko frei.

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SHB FFB: Der BGH kassiert die anlegerunfreundliche Rechtssprechung des 13. Münchener Zivilsenats.

Manchmal können oder wollen Oberlandesrichter erschreckend wenig Verständnis für die Zivilprozessordnung entwickeln. Und bügeln hinreichend erfolgsträchtige Forderungen von Anlegern mit fadenscheinigen Meinungen ab. In den Fällen rufen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Gröpper Köpke Rechtsanwälte den Bundesgerichtshof an. Mit Erfolg.


Die höchsten Richter haben in der Sache zwei gravierende Fehler festgestellt und die Sache zurückverwiesen. Eine Bericht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Frau Rechtsanwältin Maren Beckmann und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Das wurde Zeit. Endlich wird der zweifelhaften Rechtsprechungspraxis des Münchener Oberlandesgerichts ein Riegel vorgeschoben. Von den höchsten Richtern. Der Bundesgerichtshof hat gesprochen.

In dem Fall ging es um das Feststellungsbegehren von zwei Anlegern des Fonds SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München KG. Die hatten rund € 76.000,00 veranlagt. Nach der Beratung der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke Rechtsanwälte ging das Ehepaar davon aus, dass sie geschädigt wurden und forderten die Feststellung der Schadensersatzforderung gegen die prospektverantwortliche ehemalige persönlich haftende Gründungsgesellschafterin SHB Innovative Fondskonzepte GmbH, die später in die Insolvenz geschickt wurde. "Die Ansprüche sind hinreichend erfolgsträchtig und es gibt gegebenenfalls eine gute Quote. Weil viele Anleger den Weg nicht gegangen sind und keine Forderungen in dem Verfahren angemeldet haben", sagt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Maren Beckmann. Und klagte.

Das Oberlandesgericht ließ die Berufung nicht zu. Weil der notwendige Beschwerdewert nicht erreicht sei (bei einem Streitwert in Höhe von bis zu € 80.000). Obwohl der Insolvenzverwalter mit einer nennenswerten Quote rechnet. Das ließen sich die Gröpper Köpke Rechtsanwälte nicht bieten und reichten beim Bundesgerichtshof (BGH) über ihre BGH-Anwälte Beschwerde ein.

Jetzt gab der Bundesgerichtshof den Anlegern Recht. Das Münchener Oberlandesgericht hatte die Berufung zu Unrecht verworfen. Und muss jetzt neu entscheiden. Gleichzeitig gaben die Richter des BGH dem Oberlandesgerichtssenat auch noch eine Rechtsmeinung mit. Die von vielen Münchener Richtern geforderte Zug-um-Zug-Anmeldung passt nicht. Im Insolvenzverfahren muss die Gegenforderung quantifiziert werden. Das hatten die Gröpper Köpke Rechtsanwälte von Anfang an getan und offensichtlich alles richtig gemacht. Jetzt muss das Gericht in der Sache entscheiden. Auch wenn es den Gerichten nicht gefällt. Und die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Gröpper Köpke werden über das, was die machen, wachen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SHB Fonds anschließen.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Montag, Februar 01, 2016

Solar 9580 weitere Urteile auf Rückabwicklung der Kaufverträge über Solaranlagen gegen Rainer Hamberger

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, hat diese zwischenzeitlich weitere Urteile auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger erstritten.


Das Landgericht Heilbronn teilt hierbei erneut die Auffassung der Kanzlei dass geschädigte Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger haben. Demnach besteht für die Anleger von Solar 9580 e.K. Rainer Hamberger die gerichtlich bestätigte Möglichkeit, die gezahlten Kaufpreise abzüglich erhaltener Pachtzinsen zurückfordern.

Geschäftsgegenstand von Rainer Hamberger, der unter Solar 9580 auftrat, war der Verkauf vermeintlicher Solaranlagen an Anleger, die mit Abschluss des Kaufvertrags gleichzeitig einen Pachtvertrag mit Solar 9580 geschlossen haben. Im Rahmen dieser Verträge war vorgesehen, dass den Käufern die Solaranlagen nicht übergeben wurden, sondern dass Solar 9580 diese Solaranlagen in sonnigen Regionen wie beispielsweise Sardinien aufstellen sollte. Im Rahmen der Stromgewinnung sollten monatliche Pachtzahlungen von Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger an die Anleger gezahlt werden.

Seit Anfang 2015 mehren sich die Anfragen besorgter Anleger, die auf ihre monatlichen Pachtzinsen warten. Inzwischen fühlen sich die Anleger, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zwecks Beratung aufgesucht haben, von Solar 9580 hingehalten und getäuscht, wie Rechtsanwältin Aylin Pratsch feststellt.

So entschuldigte Solar 9580 anfangs die ausbleibenden Pachtzahlungen damit, dass der Zahlungsverzug auf technische Probleme zurückzuführen sei und die Zahlungen bald wieder aufgenommen werden sollten. Später wurde den Anlegern erzählt, dass angeblich öffentlich-rechtliche Vorschriften zu Zahlungsverzögerungen führen würden. Zuletzt forderte Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger die Anleger sogar auf, Umsatzsteuer, die Solar 9580 an die Anleger im Rahmen der Pachtzinsen zahlte und die die Anleger in aller Regel an ihr eigenes Finanzamt abführten, zurückzuzahlen. Außerdem werden inzwischen auch Liquiditätsprobleme bei Solar 9580 eingeräumt.

„Dank der weiteren Urteile sehen wir unsere Auffassung bestätigt, dass die Anleger von Solar 9580 Rückabwicklungsansprüche erfolgreich gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger geltend machen können. Gerade mit Blick auf die vermeintlichen Liquiditätsprobleme raten wir betroffenen Anlegern daher dringend, ebenfalls rechtlichen Beistand auszusuchen, um zumindest die gezahlten Kaufpreise vor einem Totalverlust zu bewahren,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten hierbei bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger und machen für ihre Mandanten Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Kauf- und Pachtverträgen gegen Solar 9580, e. K. Rainer Hamberger, geltend.

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Gläubigerversammlung bei German Pellets am 10.02.2016

German Pellets: Auf der Gläubigerversammlung sollte gegen die Laufzeitverlängerung bis 2018 der am 31. März 2016 auslaufenden Anleihe gestimmt werden!


Nach dem massiven Wertverlust des Wismarer Holzverarbeitungsunternehmens German Pellets in den letzten Tagen hat das Unternehmen reagiert und für den 10. Februar 2016 eine außerordentliche Gläubigerversammlung einberufen. Tagesordnungspunkt ist die Verlängerung der zum 31. März 2016 auslaufenden Anleihe um zwei Jahre bis zum Jahr 2018.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei rät den Anlegern ausdrücklich zu einer Interessenbündelung auf der geplanten Gläubigerversammlung, um die Verlängerung der Anleihe bis 2018 zu verhindern.

Es erscheint derzeit nicht sinnvoll, auf die Auszahlung der Anleihe zu verzichten. Da die Gründe für den starken Kursverfall des Unternehmens in den letzten Tagen nicht bekannt sind, kann auch nicht eingeschätzt werden, welche Risiken eine Laufzeitverlängerung der Anleihe für den einzelnen Gläubiger birgt.

Sollten die Schwierigkeiten des Unternehmens struktureller und nicht nur konjunktureller Natur sein, liegt es nahe, dass eine Laufzeitverlängerung nur die Probleme des Unternehmens auf einen späteren Zeitpunkt hinausschiebt. Es ist nicht absehbar, ob es im Jahr 2018 zu einer gesicherten Rückzahlung der Anleihe kommen wird. Auch ist fraglich, wie viel die Besicherung mit 50% der Gesellschaftsanteile derzeit noch wert ist.

Gegen die Laufzeitverlängerung spricht auch, dass wohl eine Zinsreduzierung von über 7% auf knapp über 5% erfolgen soll. Damit würden die Anleger deutlich schlechter gestellt werden.

Anleger sollten ernsthaft in Erwägung ziehen, alle Möglichkeiten, insbesondere Ansprüche aus Prospekthaftung gegen die Unternehmensverantwortlichen oder eine Vermittlerhaftung, von einem Fachanwalt prüfen zu lassen. Auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund könnte in Betracht kommen.

Bei einer fristlosen Kündigung sei jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass diese sehr schnell – binnen weniger Wochen – nach Eintreten der Kündigungsgründe erfolgen muss, um nicht das Recht der fristlosen Kündigung zu verlieren. Es ist daher jedem Anleger zu raten, sich an einen Fachanwalt für Kapitalmarktrecht zu wenden, um mögliche Ansprüche bzw. das weitere Vorgehen prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Aktueller Anlauf der Bundesregierung zur rückwirkenden Beseitigung des Widerrufsrechts

Es wird ein neuer Versuch des Gesetzgebers unternommen, das Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehensveträgen zusätzlich für die Vergangenheit - also  rückwirkend - erlöschen zu lassen.


Nachdem ein Gesetzesentwurf von Anfang September 2015 noch gar keine rückwirkende Erlöschung vorsah, heißt es nun, ein rückwirkendes Erlöschen eines so grundsätzlichen Verbraucherrechts wie des Widerrufsrechts würde zu mehr Rechtssicherheit führen. Außerdem würde dadurch gesichert, dass die Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken auch in Zukunft weiter langfristige Immobilienkredite vergeben würden. Es würde keine kurzlaufenden Verträge wie in anderen Ländern geben.

Wir konnten in den vergangenen zehn Jahren nicht beobachten, dass die Neuvergabe von Krediten in Deutschland aufgrund des Widerrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen zum Erliegen gekommen wäre.

Die kurze Übergangsfrist von lediglich drei Monaten ist nun in der aktuellen Gesetzesnovelle. Danach wird das Widerrufsrecht für alle Altverträge seit November 2002 zum 21. Juni 2016 erlöschen. Das lässt sich unserer Ansicht nach nicht mit einem Interesse nach mehr Rechtssicherheit begründen.

Das Gegenteil ist richtig: Falls das Widerrufsrechts für die Altverträge tatsächlich zum 21. Juni 2016 endgültig erlöschen sollte, wird es zu einer Häufung von Widerrufen kommen, die die Banken, Sparkassen und Volks- und Raifeisenbanken sowie die ING DiBa  u.a. aufgrund der Vielzahl der dann zeitgleich erforderlichen Anschlussfinanzierungen vor schwierig zu bewältigende Herausforderungen stellen werden.

Wir raten daher, den Darlehensvertrag schon weit vor der geplanten Frist zum 21. Juni 2016 prüfen zu lassen und dann gegebenenfalls zu widerrufen. So kann das Kreditinstitut noch angemessen reagieren.

Sobald der Widerruf einmal erklärt ist, sind die entsprechenden Rechte gesichert und können auch noch nach dem 21. Juni 2016 durchgesetzt werden.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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