Diesmal hat es die WGV Württembergische
Rechtsschutz-Schadensservice GmbH erwischt. Die wollten die Kosten des Anwalts
nicht zahlen. Zu Unrecht. Eine Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung.
Finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Rechtsanwältin Catia das Neves Sequeira und
Rechtsanwalt Matthias Gröpper.
Rechtsschutzversicherungen sind wichtig. Manchmal machen sie
den Unterschied. Betroffene, die dem Kostendruck eines Streits nicht
standhalten könnten, klagen erst ihre an und für sich hinreichend begründeten
Forderungen ein, wenn der Versicherer sie freistellt.
Bedauerlicherweise gibt es Rechtsschutzversicherungen und
Rechtsschutzversicherungen. Zu Letzteren zählt nach der Einschätzung der
Gröpper Köpke Rechtsanwälte die WGV Württembergische Gemeindeversicherung a.G.
(WGV): "Die wenigsten Versicherer sind so dreist und bringen so absurde
Einwände und Forderungen vor. Wenn es darum geht, Ihrer Versicherten zu
schützen.", meint der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ
e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.
Das sollten die nicht tun. Und das lassen sich die Gröpper
Köpke Rechtsanwälte nicht gefallen. Und haben für Versicherte geklagt. Jetzt
muss die WGV alle Kosten ersetzen. "Die Entscheidung des Stuttgarter
Oberlandesgerichtssenat (7 U 118/15) hat nach unserer Einschätzung eine
Signalwirkung. Denn bis jetzt hat sich der Versicherer auffallend gern, wenn
ihm nichts anderes einzufallen schien, auf die sogenannte Einheitlichkeit
berufen und die Kostenübernahme in Fällen, in denen aus der
Schadensersatzforderung im Nachhinein gegen Dritte vorgegangen wird,
verweigert. "Zu Unrecht", sagt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Catia
das Neves Sequeira, die diesen Präzedenzprozess selbst geführt hat: "Der
Senat stellte klar, dass der Versicherer die Kosten tragen muss, weil zum
Zeitpunkt der Deckungsentscheidung nicht klar war, wer, neben der damaligen
Anspruchsgegner, haftet. Deshalb konnte man, denknotwendig, zum damaligen
Zeitpunkt auch noch nicht einschätzen, wer ergänzend dazu ernstlich in Regress
genommen werden kann." Eine typische Situation.
Der Versicherer muss zahlen. Etwas anderes, das hatten die
Oberlandesrichter in der Verhandlung auch ausgeführt, könnte gelten, wenn die
Vertriebsgesellschaft und der für die Vertriebsgesellschaft handelnde
Vermittler in Anspruch genommen werden könnten. "Aber selbst das hängt vom
Einzelfall ab, weil es in dem Moment für den Anlegeranwalt erkennbar gewesen
sein muss, dass beide haften. Aber", meint Rechtsanwalt Gröpper, "das
kommt nur in Betracht, wenn der Vermittler vor Ort persönliches Vertrauen in
Anspruch genommen hat. Das ist, natürlich, für einen versierten Anlegeranwalt
erkennbar und dann müsste er auch beide gleichzeitig in Anspruch nehmen, aber
in manchen Fällen sehen die betroffenen Anleger davon ab, weil der Vermittler
aus dem Familien- und/ oder Freundeskreis stammt und nicht leiden soll.
Deshalb entscheiden sich betroffene Anleger nach der
Erfahrung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper in aller Regel erst nach der
fruchtlosen, nicht vollstreckbaren Forderung gegen die Vermittlungsgesellschaft
für die Inanspruchnahme des Vermittlers vor Ort. Das wäre, nach dem Verständnis
des Wortlauts der Verhandlung von Rechtsanwältin Sequeira, in dem Fall auch ein
neuer Fall, für den der Versicherer erneut einstehen muss.
Man sollte eine Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung
also nicht einfach hinnehmen, sondern für sein Recht kämpfen. Die BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzleien helfen Anlegern gerne bei der Durchsetzung des
Anspruches auf Kostendeckung.
Betroffene können sich gerne
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rechtsschutzversicherung anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
gröpköp
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.02. 2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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