Dienstag, Februar 02, 2016

Rechtsschutzversicherungen müssen zahlen.

Diesmal hat es die WGV Württembergische Rechtsschutz-Schadensservice GmbH erwischt. Die wollten die Kosten des Anwalts nicht zahlen. Zu Unrecht. Eine Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung. Finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Rechtsanwältin Catia das Neves Sequeira und Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Rechtsschutzversicherungen sind wichtig. Manchmal machen sie den Unterschied. Betroffene, die dem Kostendruck eines Streits nicht standhalten könnten, klagen erst ihre an und für sich hinreichend begründeten Forderungen ein, wenn der Versicherer sie freistellt.

Bedauerlicherweise gibt es Rechtsschutzversicherungen und Rechtsschutzversicherungen. Zu Letzteren zählt nach der Einschätzung der Gröpper Köpke Rechtsanwälte die WGV Württembergische Gemeindeversicherung a.G. (WGV): "Die wenigsten Versicherer sind so dreist und bringen so absurde Einwände und Forderungen vor. Wenn es darum geht, Ihrer Versicherten zu schützen.", meint der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.

Das sollten die nicht tun. Und das lassen sich die Gröpper Köpke Rechtsanwälte nicht gefallen. Und haben für Versicherte geklagt. Jetzt muss die WGV alle Kosten ersetzen. "Die Entscheidung des Stuttgarter Oberlandesgerichtssenat (7 U 118/15) hat nach unserer Einschätzung eine Signalwirkung. Denn bis jetzt hat sich der Versicherer auffallend gern, wenn ihm nichts anderes einzufallen schien, auf die sogenannte Einheitlichkeit berufen und die Kostenübernahme in Fällen, in denen aus der Schadensersatzforderung im Nachhinein gegen Dritte vorgegangen wird, verweigert. "Zu Unrecht", sagt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Catia das Neves Sequeira, die diesen Präzedenzprozess selbst geführt hat: "Der Senat stellte klar, dass der Versicherer die Kosten tragen muss, weil zum Zeitpunkt der Deckungsentscheidung nicht klar war, wer, neben der damaligen Anspruchsgegner, haftet. Deshalb konnte man, denknotwendig, zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht einschätzen, wer ergänzend dazu ernstlich in Regress genommen werden kann." Eine typische Situation.

Der Versicherer muss zahlen. Etwas anderes, das hatten die Oberlandesrichter in der Verhandlung auch ausgeführt, könnte gelten, wenn die Vertriebsgesellschaft und der für die Vertriebsgesellschaft handelnde Vermittler in Anspruch genommen werden könnten. "Aber selbst das hängt vom Einzelfall ab, weil es in dem Moment für den Anlegeranwalt erkennbar gewesen sein muss, dass beide haften. Aber", meint Rechtsanwalt Gröpper, "das kommt nur in Betracht, wenn der Vermittler vor Ort persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Das ist, natürlich, für einen versierten Anlegeranwalt erkennbar und dann müsste er auch beide gleichzeitig in Anspruch nehmen, aber in manchen Fällen sehen die betroffenen Anleger davon ab, weil der Vermittler aus dem Familien- und/ oder Freundeskreis stammt und nicht leiden soll.

Deshalb entscheiden sich betroffene Anleger nach der Erfahrung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper in aller Regel erst nach der fruchtlosen, nicht vollstreckbaren Forderung gegen die Vermittlungsgesellschaft für die Inanspruchnahme des Vermittlers vor Ort. Das wäre, nach dem Verständnis des Wortlauts der Verhandlung von Rechtsanwältin Sequeira, in dem Fall auch ein neuer Fall, für den der Versicherer erneut einstehen muss.

Man sollte eine Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung also nicht einfach hinnehmen, sondern für sein Recht kämpfen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien helfen Anlegern gerne bei der Durchsetzung des Anspruches auf Kostendeckung. 

Betroffene können sich gerne  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rechtsschutzversicherung anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

gröpköp

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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rainer Sturm / www.pixelio.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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