Donnerstag, Februar 04, 2016

POC Proven Oil Canada (POC) – Rechtsanwälte reichen Klage für geschädigte Anleger ein.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben inzwischen mehrere Klagen für geschädigte Anleger der POC bei Gericht eingereicht.  Nachdem zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über die kanadische Objektgesellschaft COGI eröffnet wurde, mehren sich die Anfragen der Anleger von POC, die nun befürchten, einen Totalverlust bezüglich ihrer Einlagen zu erleiden.


Für die Anleger begann die Misere bereits Ende 2013, als die versprochenen Ausschüttungen eingestellt wurden. Dies wurde jedoch mit der erforderlichen Sanierung und dem Zusammenschluss der POC-Objektgesellschaften begründet.

Leider blieben nicht nur die Ausschüttungen auch in der Folgezeit aus. Vielmehr forderte POC Anfang Juli 2015 die Anleger auf, die erhaltenen Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. Diese Forderung wurde mit einem vermeintlichen Finanzbedarf der kanadischen Objektgesellschaft COGI begründet. Offensichtlich führte dies jedoch nicht dazu, das drohende Insolvenzverfahren abzuwenden.

Für die Anleger stellen sich nun insbesondere zwei Fragen:

Muss ich die Ausschüttungen zurückzahlen?
Die Fondsgesellschaften weisen in ihren letzten Anlegeranschreiben immer wieder darauf hin, dass die Anleger nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet seien, die Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Dies ist jedoch nicht ohne weiteres korrekt.

So erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch: „Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Regelungen von POC in den Gesellschaftsverträgen rechtlich wirksam sind. Die BGH-Rechtsprechung wird von POC einseitig ausgelegt, die Darstellungen sind nach meiner Auffassung aus rechtlicher Sicht bedenklich und könnten Anleger dazu verleiten, unreflektiert Zahlungen zu tätigen.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB empfehlen daher den Anlegern, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um die vermeintliche Rückzahlungspflicht prüfen zu lassen.

Was kann ich unternehmen, um einen Totalverlust abzuwenden?

Aufgrund des Insolvenzverfahrens über die Objektgesellschaft droht den Anlegern nunmehr ein Totalverlust hinsichtlich der bereits getätigten Einlagen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der einzelnen POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Hierbei führen die Rechtsanwälte auch bereits Prozesse auf Schadensersatz gegen die Initiatoren der POC sowie gegen Anlageberater, die die Beteiligung an POC empfohlen haben.

Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus einer mangelhaften Anlageberatung ergeben, wenn sich Anleger nicht korrekt und umfassend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt fühlen. Ein weiterer Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche kann sich aus Prospektfehlern ergeben. Hierzu bestehen nach Auffassung von Rechtsanwältin Aylin Pratsch erhebliche Anknüpfungspunkte bei sämtlichen POC-Beteiligungen.

Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaft, anwaltlichen Rat von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei einzuholen, um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater prüfen zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  POC anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

cllbprat

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

Direkter Link zum Kontaktformular:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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