Montag, Februar 01, 2016

Aktueller Anlauf der Bundesregierung zur rückwirkenden Beseitigung des Widerrufsrechts

Es wird ein neuer Versuch des Gesetzgebers unternommen, das Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehensveträgen zusätzlich für die Vergangenheit - also  rückwirkend - erlöschen zu lassen.


Nachdem ein Gesetzesentwurf von Anfang September 2015 noch gar keine rückwirkende Erlöschung vorsah, heißt es nun, ein rückwirkendes Erlöschen eines so grundsätzlichen Verbraucherrechts wie des Widerrufsrechts würde zu mehr Rechtssicherheit führen. Außerdem würde dadurch gesichert, dass die Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken auch in Zukunft weiter langfristige Immobilienkredite vergeben würden. Es würde keine kurzlaufenden Verträge wie in anderen Ländern geben.

Wir konnten in den vergangenen zehn Jahren nicht beobachten, dass die Neuvergabe von Krediten in Deutschland aufgrund des Widerrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen zum Erliegen gekommen wäre.

Die kurze Übergangsfrist von lediglich drei Monaten ist nun in der aktuellen Gesetzesnovelle. Danach wird das Widerrufsrecht für alle Altverträge seit November 2002 zum 21. Juni 2016 erlöschen. Das lässt sich unserer Ansicht nach nicht mit einem Interesse nach mehr Rechtssicherheit begründen.

Das Gegenteil ist richtig: Falls das Widerrufsrechts für die Altverträge tatsächlich zum 21. Juni 2016 endgültig erlöschen sollte, wird es zu einer Häufung von Widerrufen kommen, die die Banken, Sparkassen und Volks- und Raifeisenbanken sowie die ING DiBa  u.a. aufgrund der Vielzahl der dann zeitgleich erforderlichen Anschlussfinanzierungen vor schwierig zu bewältigende Herausforderungen stellen werden.

Wir raten daher, den Darlehensvertrag schon weit vor der geplanten Frist zum 21. Juni 2016 prüfen zu lassen und dann gegebenenfalls zu widerrufen. So kann das Kreditinstitut noch angemessen reagieren.

Sobald der Widerruf einmal erklärt ist, sind die entsprechenden Rechte gesichert und können auch noch nach dem 21. Juni 2016 durchgesetzt werden.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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