Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB gehen nach wie vor von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit aus.
Das Amtsgericht München erlässt Anerkenntnisurteil gegen die Targobank zugunsten eines privaten Darlehensnehmers im Hinblick auf vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten.
Immer mehr Darlehensnehmer, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit Kredite aufgenommen haben, fordern Bearbeitungsgebühren von den kreditgebenden Banken zurück.
Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits im Jahre 2014 zahlreiche Darlehensnehmer vertreten. Einige Banken, darunter die Targobank AG & Co. KGaA haben zwar nach Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei die Bearbeitungsgebühren bezahlt, jedoch in einer Vielzahl von Verfahren die Erstattung der den Darlehensnehmern entstandenen Anwaltskosten verweigert.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat in einigen dieser Verfahren nunmehr Klage auf Rückzahlung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten erhoben. Zwischenzeitlich ist das erste Anerkenntnisurteil gegen die Targobank ergangen. „Das Anerkenntnis der Targobank nach Klageerhebung zeigt, dass es die Darlehensnehmer nicht hinnehmen müssen, die notwendigen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rückforderung der bezahlten Bearbeitungsgebühren selbst zu tragen“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl.
Weiter hat die Kanzlei weitere Klagen, gerichtet auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, eingereicht.
Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang „nur“ Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung von CLLB auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.
Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.
Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.
Auch hat zum Beispiel die Postbank Köln nach Klageerhebung durch die Kanzlei die vom Kläger bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückerstattet, nachdem sie sich außergerichtlich noch darauf berufen hat, es würde sich vorliegend um einen „Business-Kredit für gewerbliche / selbständig berufliche Zwecke“ handeln, bei der eine Rückerstattungspflicht nicht bestünde.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.08. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
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cllblibl