Samstag, November 01, 2014

Schadensfall Betreuung. Haftung der Banken aus der Vermittlung nicht mündelsicherer Kapitalanlagen.

In diesem Moment werden rund 1,3 Mio. Deutsche betreut. Weil sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Vermögensangelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Die Banken müssen das bei der Anlageberatung und die Fondsgesellschaften beim Verkauf berücksichtigen. Trotzdem entstehen jedes Jahr zigtausende Schadensfälle durch Vermittlungen spekulativer Investments.


Betroffene, Betreute und Betreuer, können meistens viel tun. Ein Hinweis von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.

Nach den jüngsten Erhebungen werden 1,3 Mio. Deutsche betreut. Jedes Jahr werden rund 250.000 Erstbetreuer bestellt. In den meisten Fällen sind die Betreuten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre Vermögensverhältnisse selbst zu regeln.

Nur mündelsichere Investments

Die Betreuer sind von Amts wegen verpflichtet, das Vermögen der Betreuten bestmöglich sicher zu veranlagen, §§ 1806, 1807, 1908i BGB. Oft führen die Betreuer die urspünglichen Geschäftsbeziehungen des Betreuten zu Banken und Sparkassen weiter. In den Fällen entstehen häufig erhebliche Schäden. Denn das Vermögen muss nach dem Betreuungsfall zwingend mündelsicher veranlagt werden. "Etwas, das viele Banken nicht berücksichtigen," schätzt der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Matthias Gröpper:

Viele Schadensfälle durch spekulative Kapitalananlagen

"Wir vertreten sehr viele Betreuer und/ oder Erben, denen die Banken spekulative Investments, häufig geschlossene Fonds für Immobilien, Schiffe, Flugzeuge und verlustträchtige Zertifikate, vermittelt haben. Und mit denen die Betreuten viel Geld verloren haben," sagt der Anlegeranwalt.

Haftungsrisiko für Betreuer

In diesen Konstellationen entsteht für die Betreuer ein enormes Haftungsrisiko. Das sie in vielen Fällen durch ein entschlossenes Vorgehen gegen die Bank und/ oder den Anbieter des Investments eliminieren können. Denn diese Verträge sind meistens unwirksam; die Betreuer und/ oder die Erben können die Kapitalanlagen rückabwickeln.

Banken, Sparkassen und Fonds haften

Der Bundesgerichtshof stellte schon vor geraumer Zeit klar, dass spekulative Kapitalanlagen, bei denen der Mündel am Ergebnis beteiligt ist, stets nach § 1822 Nr. 3 BGB genehmigungsbedrüftig sind (BGHZ 17, 160). Das Familiengericht muss zustimmen. Nach dem Tod des Mündels geht die Genehmigungsbefugnis auf die Erben über, § 1829 Abs. 3 BGB. Wenn der Vertrag nicht genehmigt wird, wird er rückabgewickelt; die Betroffenen bekommen alles zurück und können die Kapitalanlage zurückgeben.

Schadensersatz aus Falschberatung

Und häufig kommen auch noch Schadesnersatzansprüche aus einer Falschberatung in Betracht. Die Banken müssen die Betreuer meistens darauf hinweisen, dass ein für den Betreuten nachteiliges Investment vermittelt wird.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Kapitalanlage. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Sie wollen oder können keine finanziellen Aufwendungen mehr erbringen?
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.11. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Achtung Verjährung! Jahr für Jahr werden in der Silvesternacht mehr alte Ansprüche verpulvert als neue Raketen.

Alle Jahre wieder droht die Verjährung von Forderungen, wenn man nicht noch schnell etwas dagegen tut. Jahr für Jahr werden in der Silvesternacht mehr alte Ansprüche verpulvert als neue Raketen. Die Untätigkeit vieler Anleger und die Verjährung bilden den größten "Schutzschirm" für die Banken und andere Vertriebspartner.


Viele geschädigte Kapitalanleger fragen sich vor dem anstehenden Jahreswechsel aber auch, wie sie den Eintritt der Verjährung ihrer möglicherweise gegebenen Schadensersatzansprüche aufhalten können.

Selbst wenn sich erst nach mehreren Jahren herausstellt, dass der Anleger von seiner Beratungsgesellschaft oder Anlage vertreibenden Bank, Sparkasse oder Volksbank  falsch beraten wurde, können hieraus Schadensersatzansprüche nur binnen einer laufenden Frist von 3 Jahren - jedenfalls binnen der laufenden Frist von 10 Jahren - geltend gemacht werden.

Gerade bei Anteilen an sog. ,,offenen" Immobilienfonds gilt es die kenntnisunabhängige, stichtagsgenau zu berechnende Verjährungsfrist von 3 Jahren unbedingt zu beachten.

So beginnt die Verjährung für Schadensersatzansprüche aus fahrlässiger Wertpapieranlage Falschberatung zu offenen Immobilienfonds bereits zum Zeitpunkt der Beratung und endet 3 Jahre taggenau später.

Doch auch Anleger, die in geschlossene Fonds (Immobilien-, Medien-, Schiffs-, Flugzeug- oder andere Fonds) investiert haben, müssen verjährungsrechtliche Gesichtspunkte beachten, wenn sie klageweise wegen Anlagefalschberatung gegen die agierende Beratungsgesellschaft / Bank vorgehen wollen.

Grundsätzlich gilt gemäß Gesetz die dreijährige Verjährungsfrist, die ab Kenntnis oder einem ,,Kennen müssen" des Erwerbers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers zu laufen beginnt.

Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2014 nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an. Daher stellen übrigens auch viele Anwälte sozusagen zur Verjährungsverlängerung für ihre Mandanten solche Gütestellenanträge. Die Antragstellung bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ist gegenüber einer gerichtlichen Klage nämlich wesentlich vereinfacht und -wenn die Gegenseite in das Verfahren eintritt- meist erheblich preiswerter.

Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich auch bei Forderungen deren Verjährung am 01.01.2011 zu laufen begonnen hat, bei Fällen zu denen positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird, oder wenn noch weitere Informationen erhoben werden müssen, oder in Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin schlichtweg nicht mehr bearbeitet werden können.

Was sind typische Fälle für das Gütestellenverfahren?

- Das sind einerseits Zertifikate-Fälle
  und dann vor allem lang laufende Geldanlagen wie
- geschlossene Fondsbeteiligungen aller Art, insbesondere Schiffsfonds
- Investmentfonds
- offene Immobilienfonds
- stille Beteiligungen
- Investments in Lebensversicherungsmänteln
- finanzierte Lebensversicherungspolicen
- Private-Equity-Investments.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung kann ein Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle  eingereicht werden.

Die Vorteile eines solchen Güteverfahrens sind vor allem:

1. Hemmung der Verjährung
Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für mindestens 6 Monate ein.  Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren beitritt.

2. Geringere Verfahrenskosten
 Bei dem Verfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

3. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung
Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und für alle Beteiligten akzeptable Lösung. Dadurch werden persönliche Beziehungen zwischen den Parteien und insbesondere laufende Geschäftsbeziehungen nicht in dem Maße belastet wie durch ein Gerichtsverfahren. Teilweise ist zu beobachten, dass die Geschäftsbeziehung durch die gütliche Konfliktbeilegung nicht nur bestehen bleibt sondern sich sogar verbessert.

4. Vertraulichkeit
Anders als ein Gerichtsverfahren ist das Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

5. Einfache und verständliche Verfahrensordnung
Die von der Justizverwaltung anerkannte Verfahrensordnung ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle die Bereitschaft der Gegenseite voraus, das Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren durchzuführen wünscht, und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zustande kommt.

Erfahrungsgemäß lässt sich in den meisten durchgeführten Güteverfahren eine für alle Seiten akzeptable Lösung finden. Neben der Erörterung der Rechtslage können auch wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte angesprochen werden.

6. Vollstreckbarkeit
Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle geschlossenen Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim Gerichtsverfahren gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden kann, falls sich eine der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene Einigung halten will. Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen Stellen im Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung getroffen werden.

Im Rahmen des Güteverfahrens können allerdings keine Vereinbarungen oder Verträge geschlossen werden, für die gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.

7. Einfache Verfahrenseröffnung
Grundsätzlich können Anträge bei drohendem Eintritt der Regelverjährung zum Jahresende vorab per Telefax eingereicht werden.

Die vom BSZ e.V. empfohlenen Gütestellen befassen sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Fachanwälte empfehlen Betroffenen unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen zu lassen, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern.   

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierenden staatlich anerkannten Gütestellen und den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft  "Verjährung" können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.11 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



Freitag, Oktober 31, 2014

Sie haben bei Ihrer Bank zuviel bezahlt? Sie wollen aus teuren Kreditverträgen aussteigen?

Im Rahmen einer Umfinanzierung oder vorzeitigen Rückführung eines Darlehens stellt die Bank oft eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung. Ist das berechtigt? Kann man den Darlehensvertrag auch noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen? Welche Gebühren darf die Bank verlangen? Sind die Zinsen überhaupt richtig berechnet worden?


In sehr vielen Fällen stehen Darlehensnehmern hohe (Gegen-)Forderungen gegen die Bank zu - oft mehrere Zehntausend Euro.

Widerruf und Vorfälligkeitsentschädigung

Bei vorzeitiger Kündigung von Immobiliendarlehensverträgen können Banken regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann jedoch dann nicht verlangt werden, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag noch widerrufen kann.

Für alle seit dem 1.7.2005 geschlossenen Immobiliendarlehensverträge besteht zwingend ein Widerrufsrecht. Für Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 2.11.2002 und dem 30.6.2005 geschlossen wurden, besteht ein Widerrufsrecht nur dann, wenn es nicht schriftlich ausgeschlossen wurde. Für Immobiliendarlehensverträge, die vor dem 2.11.2002 geschlossen wurden, besteht ein Widerrufsrecht nur dann, wenn der Abschluss in einer Haustürsituation zu Stande kam.

Das Recht zum Widerruf gilt dann unbefristet, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Maßgeblich für die Beurteilung ist die jeweils geltende vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängige Fassung der Musterwiderrufsbelehrung in von 2002,2 1008 und 2010. Wird die jeweilige Musterwiderrufsbelehrung wortwörtlich verwendet, kann die Widerrufsbelehrung nicht beanstandet werden.

Ob das Widerrufsrecht auch nach der Kündigung des Darlehensvertrages ausgeübt werden kann, wird derzeit in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Es spricht jedoch einiges dafür, Widerruf und Kündigung unabhängig voneinander zu betrachten. Ein konkludenter Verzicht auf das dem Verbraucher schützende Widerrufsrecht ohne Kenntnis von der Möglichkeit eines unbefristeten Widerrufs, kann nicht angenommen werden.

Gebühren im Kreditvertrag

Bearbeitungsgebühren für die Kreditvergabe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit den Urteilen vom 28.10.2014 (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) und vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) Bearbeitungsentgelte (bis zu 3 % des Darlehensbetrages) bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt, die dieses kein Entgelt für eine gesonderte Leistung darstelle und dürfe deshalb nicht verlangt werden. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten hält der BGH nicht für zulässig.

 Verbraucher können also bereits bezahlte Bearbeitungsentgelte zurückverlangen.

Allerdings unterliegt dieser Anspruch der Verjährung von drei Jahren, § 195 BGB, ab Kenntnis. Mit den Urteilen vom 28.10.2014 (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass aufgrund der unsicheren Rechtslage erst ab 2011 eine Klageerhebung zumutbar war. Ausgehend davon sind nur Rückforderungsansprüche verjährt, die vor 2004 entstanden sind. Es gilt hier die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist von 10 Jahren, § 199 Abs. 4 BGB - diese Frist wird allerdings taggenau berechnet.

Wertermittlungs-/Schätzkosten bei Baufinanzierung

Im Rahmen einer Immobilienfinanzierung erheben viele Banken sog. ,,Schätzkosten", ,,Taxkosten", ,,Wertermittlungsgebühr" oder ,,Kosten für die Objektbesichtigung". Durch die Ermittlung des Beleihungswertes vergewissern sich die Kreditinstitute, dass die Sicherheit für das Darlehen ausreichend ist. Danach wird entschieden, ob das Darlehen vergeben wird oder nicht. Die Überwälzung einer derartigen Gebühr für die Wertermittlung benachteiligt aber einseitig die Darlehensnehmer und wird als unzulässig angesehen (vgl. OLG Celle, 13 W 49/10, OLG Düsseldorf, I-6 U 17/09; LG Stuttgart, 20 O 9/07; LG Düsseldorf, 12 O 335/07). Denn die Ermittlung des Beleihungswertes gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Kreditinstituts und erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse zur Einschätzung des Kreditrisikos.

Kontoauflösungsgebühren

Banken und Sparkassen dürfen auch für die Auflösung von Girokonten und Sparverträgen und Girokonten keine Gebühren verlangen. Dies gilt auch für ein fristgemäß gekündigtes Sparbuch.

Kontopfändungsgebühren

Im Falle einer Kontopfändung dürfen die Banken und Sparkassen für den damit verbundenen Aufwand keine Gebühren verlangen, die die Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet sind, die Pfändung zu bearbeiten. Auch für Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen Kunden nicht aufkommen (vgl. BGH, Az.: XI ZR 219/98 und XI ZR 8/99).

Die Auflistung der unzulässigen Gebühren ist nicht abschließend..

Neuberechnung von Zinsen

Falsche Zinsanpassungen

Von falschen Zinsanpassungen sind Kredite mit variablem Zins betroffen, wie z.B. Kontokorrent- oder Dispokredit beim Girokonto. Bei Vertragsbeginn wird dabei ein Anfangszins vereinbart. Dieser steht in einem bestimmten Verhältnis zum Referenzzins, der das Marktniveau wiedergibt. Ändert sich der Marktzins, muss die Bank den Kreditzins so anpassen, dass das Ursprungsverhältnis gleich bleibt. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH-Urteil XI ZR 78/08) ist das sog. Äquivalenzgrundgefüge während der gesamten Laufzeit bei zu behalten. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Zinsmarge der Bank, die bei dem jeweiligen Vertragsschluss Geltung hatte, sich nicht erhöhen darf - Zinsen sind bei Kontokorrentkrediten regelmäßig so anzupassen, dass die Zinsmarge der Bank gleich bleibt.

Viele Banken richten sich jedoch nicht nach dieser Vorgabe, so dass der Zins zwar in der Regel nach oben angepasst wird, Zinssenkungen werden jedoch nicht oder nur verspätet an den Darlehensnehmer weitergegeben. Dies trifft sowohl Unternehmer wie auch Verbraucher.

 Falsche Überziehungszinsen

Wer seinen Discokredit bereits ausgeschöpft hat, jedoch darüber hinaus Geld in Anspruch nimmt, rutscht in den Überziehungskredit mit deutlich höheren Zinsen. Mitunter senken die Banken das Limit, bei dem der Überziehungskredit greift, unbemerkt ab. In diesem Fall zahlt der Darlehensnehmer zu hohe Kreditzinsen.

Gemäß Urteil des OLG Naumburg vom 30.05.2003 (OLG Naumburg 2 U 42/01) darf der

Kontoinhaber auf Grund des Verhaltens der Bank darauf vertrauen, dass sie Kontoüberziehungen in der bisherigen Höhe weiter zulassen werde, wenn eine Kontoüberziehung durch eine stillschweigende Erhöhung des Kontokorrentkredites gedeckt ist. In einer geduldeten Überziehung über die vereinbarte Kontokorrentlinie hinaus kann ein von der Bank angenommenes Angebot des Kunden auf Erhöhung der bisher ausdrücklich vereinbarten Kreditlinie zu sehen sein. Von einer solchen stillschweigenden Erweiterung der Kontokorrentlinie ist zumindest bei einer Duldung über einen Zeitraum von sechs Monaten auszugehen.

Falsche Wertstellungen

Steht ein Konto im Minus, verringert jede Gutschrift die Zinslast. Das gilt aber erst, wenn der Betrag wertgestellt wird - also auf dem Konto verfügbar ist. In der Praxis werden Gutschriften jedoch häufig erst einige Tage nach Eingang des Geldes verrechnet, wohingegen Banken häufig die Wertstellung bei Abbuchungen vordatieren. In beiden Fällen werden zu viele Zinsen abgezogen. Gemäß Urteil BGH XI ZR 208/09 vom 06.05.1997 und XI ZR 239/96 vom 17.06.1997 benachteiligen verspätete Wertstellungen von Gutschriften den Kunden ebenso unangemessen wie verfrühte Wertstellungen von Belastungen.

Überprüfung der Kontoauszüge

Zwar sind einige Fehler in der Abrechnung der Bank mit Höhe selbst durch den Darlehensnehmer zu erkennen, insbesondere bei höheren Kreditsummen und längeren Laufzeiten empfiehlt es sich jedoch, von Anfang an die Hilfe eines Sachverständigen zur Nachbuchung der entsprechenden Konten in Anspruch zu nehmen. Im zweiten Schritt können dann auf Grundlage des Gutachtens die Ansprüche gegenüber der Bank geltend gemacht werden.

Sie wünschen nähere Informationen und eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihrer Ansprüche zum Thema ,,Widerruf und Vorfälligkeitsentschädigung" und/oder ,,Kreditvertrag Gebühren"?

Eine erste Einschätzung durch fachkundige Rechtsanwälte erhalten Sie als Mitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren" kostenlos innerhalb von 48 Stunden. Auf Grundlage der Ersteinschätzung können Sie dann entscheiden, ob es sinnvoll ist, Ihre Ansprüche weiter zu verfolgen. Innerhalb von 48 Stunden wissen BSZ e.V. Mitglieder ob und inwieweit die Widerrufsbelehrung  ihres Kreditvertrages angreifbar ist oder nicht.

Der Bundesgerichtshof sieht im Falle einer unvollständigen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkrediten sowie bei Lebensversicherungen ein unverfristbares Widerrufsrecht seitens des Verbrauchers. Dieses Urteil hat eine Flut von Anfragen auch bei den einschlägig bekannten Verbraucherschützern hervorgerufen. Damit verbunden sind für den Verbraucher dann oft lange Wartezeiten. Wenn dann das Gutachten vorliegt, kann es durchaus sein, dass trotzdem ein Anwalt konsultiert werden muss, weil die Bank mauert.

Der BSZ e.V. bietet über die Mitgliedschaft in der BSZ Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren" über BSZ Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarkrecht eine schnelle Prüfung der Verträge. Nach Einreichung der entsprechender Darlehensverträge mit Widerrufsbelehrungen bei dem BSZ e.V. Fachanwalt, wird dieser innerhalb von 48 Stunden ein Votum abgeben, ob und inwieweit die Widerrufsbelehrung angreifbar ist oder nicht. Diese Prüfung löst für Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Widerrufsbelehrungen keine weiteren Kosten aus.

Bei einem für den Verbraucher günstigen Votum kann dieser sich  direkt danach an diese Rechtsanwaltskanzlei wenden zur eventuellen Weiterverfolgung seiner Rechte.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

Für die Prüfung Ihres Kreditvertrages
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Bank und Gebühren.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.  
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FlexLife Capital AG - Landgericht Landshut verurteilt Beraterin zum Schadensersatz

Das Landgericht Landshut hat nunmehr eine Beraterin zum Schadensersatz verurteilt, die einem Kunden empfohlen hat, seine Lebensversicherung an die FlexLife Capital AG zu verkaufen.

Die Beraterin wurde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Rückkaufswerts der Lebensversicherung an den Kunden verurteilt.

,,Mit diesem Urteil erweitern sich nun die Möglichkeiten geschädigter Verkäufer, Schadensersatzansprüche aus ihrem Verkauf von Lebensversicherungen an die FlexLife Capital AG geltend zu machen," so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch. Denn aufgrund der Insolvenz der FlexLife Capital AG (nunmehr firmierend unter FLC Verwaltungs AG) ist es empfehlenswert, neben der Anmeldung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle auch prüfen zu lassen, ob Kunden von Lebensversicherungen weitere Ansprüche gegen ihre Berater zustehen, wenn sie bei dem Verkauf ihrer Versicherungen beraten wurden. Denn in vielen Fällen wurden Kunden nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt, die sich aus einem Verkauf ihrer Lebensversicherungen an die FlexLife Capital AG ergeben können.

Mit Beschluss vom 14.10.2014 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FlexLife Capital AG eröffnet. Ansprüche gegen die FlexLife Capital AG sollten daher innerhalb der vom Insolvenzverwalter gesetzten Frist zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen daher betroffenen Kunden der FlexLife Capital AG, sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden, die sie sowohl hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche gegen die jeweiligen Berater als auch bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Insolvenzverfahren berät.

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NEWOG fordert ihre Kunden auf, die Zahlungen wieder aufzunehmen und Rückstände zu begleichen.

Der BSZ e. V. hatte in der Vergangenheit bereits über die NEWOG (Neue Wohnungsbaugenossenschaft eG) aus Chemnitz berichtet. Seit einigen Tagen melden sich bei dem BSZ e.V. nun wieder Kunden die bei der NEWOG einen Beteiligungsvertrag für vermögenswirksame Sparleistungen abgeschlossen haben. 


Es wird von Betroffenen berichtet, dass sie seit Beginn des Jahres 2013 Einzahlungen auf den Geschäftsanteil nicht fortsetzen konnten, das das Konto bei der Volksbank Mittweida wohl geschlossen wurde. Von der NEWOG haben die dem BSZ e.V. bekannten Kunden keine Erklärung erhalten. Unter der bekannten Adresse in Chemnitz konnten die Betroffenen Kunden die NEWOG nicht erreichen.

Seit kurzem jedoch, werden die Kunden von der NEWOG aufgefordert die Zahlungen wieder aufzunehmen und ebenso die Rückstände zu begleichen. Die Zahlungen sollen auf ein Konto der Volksbank Brackenheim-Güglingen geleistet werden.

Der BSZ e.V. hat den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Walter Limmer (Chemnitz)  gebeten, den Ratenzahlern eine  aus seiner Sicht vorläufige rechtliche Einschätzung zu geben:

"Die Beitrittserklärung zur NEWOG müsste regelmäßig eine Widerrufsbelehrung enthalten. Diese Widerrufsbelehrung kann je nach Formulierung unwirksam sein. Mir liegt ein Beispiel eines Mandanten vor, worin eine unwirksame Widerrufsbelehrung enthalten ist. Es bleibt jedoch der Prüfung des Einzelfalles vorbehalten, wann die Unwirksamkeit zu bejahen ist. Im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung kann der Beitritt heute noch widerrufen werden und damit zumindest die weitere Zahlung der Raten verhindert werden."

"Außerdem kann man nach meiner Auffassung Ansprüche aus fehlerhafter Beratung anlässlich des Beitritts u. U. gegen die noch offene Zahlungsverpflichtung gegenüber der Genossenschaft aufrechnen. Da es sich vorliegend um eine Genossenschaft handelt, ist meiner Auffassung nach die Rechtsprechung des BGH zur fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar, so dass die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein dürfte."

"Letztendlich bleiben noch Ansprüche gegen den Vermittler auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung, sofern die Beteiligung nach 2003 abgeschlossen wurde. Die Ansprüche aus Beitritten des Jahres 2004 verjähren am 31.12.2014."

"Auf jeden Fall bestehen je nach Fallkonstellation durchaus Aussichten, sich gegen eine weitere Ratenzahlungsverpflichtung erfolgreich zur Wehr zu setzen."


Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft NEWOG (Neue Wohnungsbaugenossenschaft eG)" . Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Der "Run" auf die Banken hat begonnen - Bearbeitungsentgelte können noch bis Ende 2014 zurückgefordert werden.

In zwei weiteren Entscheidungen vom 28.10.2014 hat der BGH erneut die Rechte der Verbraucher gestärkt.

Wegen der vielen Nachfragen von Betroffenen,  hat der BSZ e.V. die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck gebeten, den Sachverhalt ausführlich zu erläutern:

Bereits am 13.05.2014 hat der BGH in zwei Urteilen den Weg für die Verbraucher zur Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gegenüber den Banken geebnet. In diesen Entscheidungen hat der BGH die Erhebung von Bearbeitungsentgelten für unzulässig erklärt. AGB´s welche dies vereinbaren sind unwirksam.

Nun hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 28.10.2014 die Frage der Verjährung geklärt Unter Umständen können Entgelte und Gebühren bis zum Jahre 2004 zurückgefordert werden

Die Frist hierzu läuft aber bereits zum Jahresende 2014 ab. Wer sich seinen Anspruch noch sichern möchte muss nun handeln.

In den Entscheidungen vom 13.05.2014 hat der BGH folgende Auffassungen vertreten:

In seinen Entscheidungen ging es um die Beurteilung der im Preisaushang der Beklagten für Privatkredite enthaltenen Entgeltklausel

,,Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%" unterliegt nach § 307 Abs.3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksam."

Und

 ,,Bearbeitungsentgelt EUR

Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten." (Pressemitteilung des BGH)

In beiden Entscheidungen hat der BGH die Revision der Beklagten Banken zurückgewiesen. Somit wurden die Entscheidungen der Oberlandesgerichte bestätigt worin die vorgenannten in den Privatkrediten enthaltenen Entgeltklauseln als unwirksam erklärt worden waren.

Seine Entscheidung begründete der BGH wie folgt:

,,Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen ferner keine gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreie Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der jeweils ausdrücklichen Bezeichnung als  ,,Bearbeitungsentgelt" haben die Berufungsgerichte aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden rechtsfehlerfrei angenommen, die beklagten Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Dass ausweislich des Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt für die ,,Kapitalüberlassung" geschuldet wird steht dem bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht entgegen."

,,Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln nicht stand. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Beklagten anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen."  
(Pressemitteilung des BGH)

Nachdem nun die Frage der Wirksamkeit der Klauseln über die Vereinbarung eines zusätz-lichen Bearbeitungsentgelte durch den BGH entschieden worden war, folgte in den nun am 28.10.2014 erfolgten Entscheidungen die Frage nach der Verjährung.
Bis wann können diese Ansprüche geltend gemacht werden?

Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren zum 31.12.2014.

,,Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsan-sprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeit-ungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für früher entstandene Rückforderungsan-sprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

Der Senat hat auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil au gehoben und die beklagte Bank zur Zahlung auch des von ihr nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung verurteilt. Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten Bank erfolglos geblieben."

Diese Entscheidung findet besondere Beachtung. Ein derartiges Vorgehen ist einmalig.

In beiden Rechtsstreiten sind die Gerichte davon ausgegangen, dass die jeweilige B klagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund er-langt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der XI. Zivilsenat mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschied en hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam

Die Rückzahlungsansprüche der Kläger sind nicht verjährt.

Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes er gibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde."

(Pressemitteilung des BGH)

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 taggenau vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine Verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Es gilt die 10 jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist. Ansprüche auf Erstattung eines im November und Dezember 2004 gezahlten Entgeltes sind daher noch nicht verjährt.
Es ist also wichtig noch in diesem Jahr bis zum 31.12.2014 Verjährungshemmende Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cb

Donnerstag, Oktober 30, 2014

MPC MS Rio Ardeche vor der Insolvenz

Schlechte Nachrichten für die Anleger des Vollcontainerschiffs MPC MS Rio Ardeche: Das Amtsgericht Hamburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet (Az.: 67a IN 498/14). Anlegern droht der Totalverlust.


Seit 2006 konnten sich die Anleger an dem Vollcontainerschiff MS Rio Ardeche beteiligen. Allerdings erfüllte die Beteiligung nicht die prognostizierten Erwartungen, so dass nun offenbar der Schlussstrich gezogen wurde, wie das fondstelegramm meldet. Selbst eine Aufstockung des Eigenkapitals hätte demnach keinen Sinn mehr gemacht. ,,Die Anleger müssen jetzt nicht nur den Totalverlust, sondern ggfs. auch die Rückforderung bereits geleisteter Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter befürchten. Dagegen sollten sie sich zur Wehr setzen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

So könne überprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können u.a. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die umfassende Aufklärung der Anleger über die Risiken ihrer Kapitalanlage. ,,Und von denen gibt es eine ganze Reihe. Angefangen von sinkenden Charterraten über lange Laufzeiten bis zu Wechselkursschwankungen", so der Anwalt. Obwohl für die Anleger am Ende der Totalverlust stehen kann, seien sie nicht immer entsprechend aufgeklärt worden. ,,Die Erfahrung zeigt, dass Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen trotz der Risiken auch immer wieder an Anleger vermittelt wurden, die eine sichere Investitionsmöglichkeit gesucht haben, um z.B. fürs Alter etwas auf die hohe Kante zu legen. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Das gelte auch, wenn die Banken die Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung erhalten, nicht offen gelegt haben. Die Rechtsprechung des BGH sieht vor, dass die Anleger zwingend über diese so genannten Kick-Backs informiert werden müssen, ehe sie sich für eine Beteiligung entscheiden. Sollten dann auch noch hohe Innenprovisionen geflossen sein, ergibt sich ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatzforderungen. Cäsar-Preller: ,,Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat."

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MPC MS Rio Ardeche". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cp

MS Deutschland insolvent - Anleihe-Geschädigte funken ebenfalls SOS und lassen Schadensersatzansprüche prüfen!

Am gestrigen 29.10.14 haben die MS ,,Deutschland" Beteiligungsgesellschaft und die Reederei Peter Deilmann einen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt.  Damit hat jetzt mit der Traumschiff-Anleihe auch die 22. Mittelstandsanleihe die Segel gestrichen.


Als Sargdeckel nennt die Emittentin selbst die ,,Verschlechterung der Liquiditätssituation nach der ersten Gläubigersammlung". Dies erscheint auf den ersten Blick auch plausibel, denn erfahrungsgemäß  dürften die Medienberichte der letzten Wochen über eine Unternehmenskrise wie die der MS Deutschland nicht ohne Auswirkungen auf verschreckte Geschäftspartner geblieben sein mit der Folge, dass sich die Finanzkrise selbstverstärkend zugespitzt hat.

Nun also das vorläufige Ende des Traumschiffs. Und natürlich beginnen jetzt auch die üblichen - gesetzlich nach der Insolvenzordnung vorgesehenen - Sanierungs-Mechanismen, wie denn das Schiff wieder flott gemacht werden könnte.

Ob die Restrukturierung von Erfolg gekrönt sein wird, steht in den Sternen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth hatte bereits in einem früheren Beitrag einige aktuelle bilanzielle Finanz-Parameter der Reederei in Augenschein genommen und auch die weiteren wirtschaftlichen Aussichten der Firma skeptisch beurteilt.

Wie auch immer die Sanierungsbemühungen enden werden, alle Verantwortlichen im Umfeld der MS Deutschland fordern bereits jetzt, dass die Anleihegläubiger einen erheblichen Beitrag in Form eines Schuldenschnitts leisten müssen, um die existenzbedrohend niedrige Eigenkapitalquote des Dampfers sowie seine hohen Zinszahlungen von jährlich allein ca. EUR 3 Mio. zu beseitigen.

Die Sanierungsbemühungen, die auf der 1. Gläubigerversammlung vom 08.10.2014 in Form u.a. einer Zinsstundung beabsichtigt waren, werden hier nicht ausreichen, wie BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Kurdum feststellt. Da diese 1. Gläubigerversammlung zudem mangels ausreichender Präsenz der Anleihegläubiger nicht das notwendige 50%-Quorum erreicht hatte, müssen nun die Gläubiger in einer 2. Versammlung am 12. November nachsitzen und mit noch deutlich weitergehenden Forderungen nach signifikanten Einschnitten in ihre Anleiherechte rechnen.

,,So oder so, nach dem SOS des Hochseedampfers ist das Kind in den Brunnen gefallen, Anleger sollten nicht von einer schnellen Wiedergeburt träumen", so Rechtsanwalt Kurdum. ,,Verständlicherweise sind viele Anleger vergrätzt über die Entwicklung der Firma in den letzten Jahren und Monaten sowie auch über die Kursentwicklung der Anleihe. Auch nach Hinweisen von Mandanten und interessierten Anrufern in unserer Kanzlei gehen wir dabei derzeit der Frage nach, ob denn im Gefolge der Anleiheemission im Dezember 2012 alle Zeichner umfassend, richtig und nicht irreführend über die Firma informiert worden sind. Dies trifft zugleich die Frage, ob der Wertpapierprospekt aus dem Dezember 2012 überhaupt ,,richtig" im Sinn des Gesetzes war. Nach unserer Ersteinschätzung gibt es Grund zur Annahme, dass eben dies nicht der Fall gewesen ist."

Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,In diesem Fall haben geschädigte Anleihezeichner einen Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe gegen die Prospektverantwortlichen.

Unsere Prüfung dauert noch an. Insbesondere interessieren uns die Aussagen im Prospekt zur Werthaltigkeit des Schiffs, das ja als Sicherheit für die 50-Mio.-Anleihe fungiert und nunmehr nach letzten Meldungen nur noch aus fast wertlosem Schrott von wenigen Millionen Euro bestehen soll. Zu prüfen sein werden ebenfalls die Umstände des Verkaufs des Schiffs Anfang diesen Jahres vom damaligen Mehrheitseigentümer AURELIUS an Callista. Wir schließen auch nicht aus, dass wir auch bei der Analyse der Chronologie der Ereignisse der letzten Jahre auf weitere Fragen stoßen werden."

Wenn Anleger, die in die 6,875%-Anleihe der MS Deutschland investiert haben, angesichts der aktuellen Situation rechtliche Unterstützung wünschen, können sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum blickt hierbei nicht nur mit einem juristischen Blickwinkel, sondern als ausgebildeter Finanzanalyst sowie Portfoliomanager auch unter einem wirtschaftlichen Gesichtspunkt auf den Traumschiff-Bond.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihe/MS Deutschland". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

drspäkur

BSZ e.V. fordert: Banken sollen Kreditnehmern zu Unrecht kassierte Bearbeitungsgebühren automatisch erstatten.

BGH bestätigt Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten. Der BSZ e.V. fordert die Kreditinstitute auf, nicht darauf zu warten, dass betroffene Kreditnehmer die zu Unrecht kassierten Bearbeitungsgebühren zurückverlangen, sondern die Rückerstattung freiwillig und ohne Aufforderung automatisch den Betroffenen überweisen! Das wäre ein guter Anfang um verlorenes Vertrauen wieder zurückzuholen.


Nun hat der BGH den Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten bestätigt. Der BGH hat am 28.10.2014 bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr zusteht und dass nur solche Rückforderungsansprüche verjährt sind, die vor dem Jahr 2004 oder aber im Jahr 2004 vor mehr als zehn Jahren entstanden sind.

Nach Meinung des BSZ e.V. ergibt sich für alle Banken und Sparkassen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs, eine nicht wiederkehrende Chance das durch die Bankenkrise ramponierte Image aufzupolieren.

Nur zur Erinnerung: 

Die Kosten für die Banken-Rettung werden auf 65 bis 70 Milliarden Euro geschätzt. Die Krise hat das Vertrauen der Kunden in ihre Kreditinstitute massiv erschüttert. Jetzt kämpfen die Banken darum, Vertrauen zurückzugewinnen. Doch das Image der Banken ist weiterhin miserabel. Es ist nicht nur die Finanzmarktkrise die das Ansehen der Banken insgesamt erheblichen Schaden zugefügt hat, nein es sind auch die Praktiken im Bereich Kapitalanlage. Hier wurden viele Bankkunden in Anlagen gedrängt die für diese vollkommen ungeeignet waren. Lehman, Film- und Medienfonds und Schiffsfonds sollen hier als Beispiel genannt sein.

Um das Vertrauen der Bürger zurückzugewinnen müssen die Banken und Sparkassen sich schon etwas ganz besonderes einfallen lassen.

Der BSZ e.V. fordert die Kreditinstitute auf, nicht darauf zu warten, dass betroffene Kreditnehmer die zu unrecht kassierten Bearbeitungsgebühren zurückverlangen, sondern die Rückerstattung freiwillig und ohne Aufforderung automatisch den Betroffenen überweisen! Das wäre ein guter Anfang um verlorenes Vertrauen wieder zurückzuholen.

Bei verjährten Forderungen könnten die Kreditinstitute auch einmal auf den Verjährungseinspruch verzichten. Die Forderung des Kunden besteht ja zu Recht! Sie kann nur nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Banken die das tun, können dann zu Recht von sich sagen: Wir haben verstanden!"

Der Rat an betroffene Bankkunden die auf Unverbesserliche treffen:

Aufgrund der aktuellen Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014 ist nunmehr Eile geboten, denn es besteht die Gefahr, dass etwaige Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2014 verjähren. Betroffene Anleger, die gegenüber einer Bank Bearbeitungsgebühren entrichtet haben, sollten daher schnellst möglich einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt konsultieren, damit dieser prüft, ob dem jeweiligen Anleger ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank zusteht und ggf. verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden können.

Alternativ kann man natürlich seine Forderung mittels einer der im Internet zu findenden Musterbriefe bei seinem Kreditinstitut geltend machen. Nach ergebnislosem Fristablauf, sollte dann allerdings sofort ein Anwalt eingeschaltet werden.

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Mittwoch, Oktober 29, 2014

Solar8 Energy AG: Anleger sollen auf Teil der Zinsen verzichten

Die Anleger der Solar8 Energy AG Anleihe (WKN: A1H3F8 / ISIN: DE000A1H3F87) sollen auf einen Teil ihrer Zinsen verzichten und einer Laufzeitverlängerung zustimmen, teilt das Unternehmen mit. Daher werden sie am 12. November zu einer Gläubigerversammlung eingeladen.


Der Ratinger Photovoltaik-Kraftwerksbetreiber hatte die Anleihe 2011 mit einem Zinskupon von 9,25 Prozent p.a. und einer Laufzeit bis 2016 begeben. Nun sollen die Bedingungen offenbar auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten geändert werden. Das Unternehmen wird den Anleihegläubigern bei der Gläubigerversammlung voraussichtlich vorschlagen, die Verzinsung der Anleihe ab dem 7. April 2014 auf 3 Prozent p.a. zu senken. Darüber hinaus soll auch die Laufzeit bis April 2021 um fünf Jahre verlängert werden.

,,Die Anleger sollten sich gut überlegen, ob sie auf diese Vorschläge wirklich eingehen wollen. Niemand kann sagen, wie sich die Inflationsrate bis 2021 entwickelt und ob drei Prozent Zinsen dann angemessen sind. Ebenso ist es ungewiss, ob die Veränderung der Anleihebedingungen dem Unternehmen nachhaltig helfen kann", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Daher sei es ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen und die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt denkt dabei auch an die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. ,,Können die Zinsen nicht bedient oder die Anleihe nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt werden, steht für die Anleger viel Geld auf dem Spiel. Ansprüche auf Schadensersatz können sich beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern ergeben", erklärt der Fachanwalt.

Sollten die Angaben im Emissionsprospekt unvollständig, falsch oder auch nur irreführend sein, können Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht werden und das Geschäft komplett rückabgewickelt werden. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger zudem umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. ,,Ein Zinssatz von 9,25 Prozent klingt natürlich sehr verlockend, sollte aber auch immer ein Warnsignal sein. Ähnliche Bedingungen gab es leider auch schon bei anderen Unternehmensanleihen, die dann die Zinsen nicht bedienen konnten. Daher ist es für die Anleger ratsam, frühzeitig zu handeln und möglichen Schaden abzuwenden", so der Anwalt.

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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Solar8 Energy AG ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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S&K Vermittler haften. Erstes Schadensersatzurteil für Geschädigte gegen Vermittler.

Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte setzen bundesweit erstes Schadensersatzurteil für Geschädigte gegen Vermittler durch.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte setzen den Haftungsanspruch eines geschädigten Anlegers, wohl erstmals bundesweit geschehen, in Sachen S&K gegen einen Berater durch. Der muss jetzt dem Betroffenen EUR 44.400,00 ersetzen. Eine ganz wichtige Information von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Andreas Köpke.

Es gibt Anlegeranwälte und Anlegeranwälte. Einige Anlegeranwälte arbeiten die Fälle im Interesse der Betroffenen mit viel Einsatz und Zeit gründlich auf. Und setzen Schadensersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger erfolgreich durch. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben jetzt Schadensersatzansprüche eines geschädigten S&K Anlegers gegen einen Vermittler durchgesetzt. Wohl erstmals überhaupt.

Das Landgericht Koblenz (noch nicht rechtskräftig) ist der Begründung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Andreas Köpke gefolgt. Der vertrat einen Anleger der Deutschen Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG. Letztlich stand zur Überzeugung des Vorsitzenden Richters fest: "Das Anlagekonzept des Fonds ist nicht plausibel." Und zur Garantie: "Weswegen also ein Unternehmen im Immobiliensektor, welches erstrangige Grundschulden zum Zwecke der Finanzierung zur Verfügung hat, einen derart teuren Kredit in Anspruch nehmen sollte, ist in keiner Weise nachvollziehbar." Und führt weiter aus: "Bereits diese zwei Punkte machen das gesamte Anlagekonzept höchst undurchsichtig und damit in außerordentlichem Maße unplausibel."

Diese Feststellungen sind erstens zutreffend und haben zweitens zwingende Folgen, meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Der Bundesgerichtshof (BGH, III ZR 62/99) hat längst klargestellt, dass Anlageberater die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts prüfen müssen; denn sonst sind sie nutzlos. Schließlich wenden sich ganz überwiegend unerfahrene Kapitalanleger an diese Vermittler, um einen Anlagerat zu bekommen. Und dieser Rat muss Substanz haben; die Vermittler müssen einen Wissensvorsprung haben, den Sie, denknotwendig, ausschließlich über die kritische Prüfung des Anlagekonzepts gewinnen können. Und wenn die das Anlagekonzept nicht geprüft haben, ist die Meinung schlichtweg wertlos."

Das Landgericht kam sinngemäß zu dem Ergebnis, dass die Unschlüssigkeit des Anlagekonzepts jedem halbwegs versierten Anlageberater "ins Auge springen musste" [Meinung GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte]. "Und das ist," meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Andreas Köpke, "der sprichwörtliche Starschuss für alle Betroffenen. Mit der Begründung können die meisten Geschädigten hinreichend erfolgsversprechend Schadensersatzansprüche geltend machen. Und, endlich, hoffen, dass sie gerecht behandelt werden."

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "S&K Gruppe". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Gröpköp

SHB Altersvorsorge Fonds: Treuhänderin Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH muss Anleger EUR 194.000,00 ersetzen.

Wegen Prospektfehlern. Das Landgericht München stellte fest, dass die Treuhänderin die Anleger darauf hinweisen musste, dass der Altersvorsorgefonds wegen des unternehmerischen Verlustrisikos nichts Sicheres für die Altersvorsorge ist. Eine Entscheidung, die die meisten Anleger betreffen könnte. Und einen neuen Haftungsgegner, die Treuhänderin, betrifft. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Frau Rechtsanwältin Beckmann und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Das I. Münchener Landgericht hat jetzt die Treuhänderin des SHB Altersvorsorgefonds verurteilt. Wegen Prospektfehlern; es muss den geschädigten Kapitalanlegern Schadensersatz leisten; das Gericht setzte den Streitwert auf einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 194.250,00 fest. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Eheleute wollten ihr Geld sicher anlegen und hatten auf Empfehlung des zweifelhaften Anlageberaters zwei Beteiligungen an der SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Altersvorsorge KG im Nennwert in Höhe von EUR 160.000,00 und in Höhe von EUR 25.000,00 gezeichnet. Der Fonds ist in Nöten; Betroffene drohen alles zu verlieren und im Zweifel über Ratensparverträge bis zum sprichwörtlichen Sanktnimmerleinstag auf eine wertlose Beteiligung zu zahlen.

Das wollten sich die Eheleute nicht gefallen lassen. Sie wandten sich an die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwältin Maren Beckmann. Die Anlegeranwältin stellte fest, dass der Vermittler trotz einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit möglicherweise nicht in der Lage ist, den Schaden zu stemmen. "Deshalb riet ich unseren Mandanten zur Inanspruchnahme der Treuhänderin des Fonds. Ich hatte mich monatelang mit dem zweifelhaften Verkaufskonzept des Fonds beschäftigt und war überzeugt, dass die Treuhänderin das erkennen und die Anleger warnen musste," sagt die ebenso tüchtige wie erfahrene Rechtsanwältin Beckmann, die schon seit über 20 Jahren Mandanten vertritt.

Und begründete die Schadensersatzansprüche der Eheleute mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. "Danach," ergänzt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "steht die Treuhänderin für die Richtigkeit und die Schlüssigkeit des Verkaufskonzepts ein und muss die Interessen der Kapitalanleger konsequent vertreten. Das hat sie, finden wir, nicht getan."

Das Landgericht folgte der Argumentation: "Die Treuhänderin muss die Anleger vor offensichtlichen Widersprüchen des Anlagekonzepts ungefragt warnen und stellte fest, dass der Verkaufsprospekt des Altersvorsorgefonds einen so schwerwiegenden Mangel aufweist, dass die Treuhänderin darauf hinweisen musste," so der Vorsitzende Richter des Landgerichts München I.

Und das Gericht führte weiter aus: "Er [der Verkaufsprospekt] ist insoweit widersprüchlich und damit fehlerhaft, als er den streitgegenständlichen Fonds als "Altersvorsorgefonds" bezeichnet, obwohl es sich um ein "langfristiges unternehmerisches Investment" handelt, dessen "Ergebnis in Abhängigkeit von variablen Faktoren" steht und bei dem es deshalb zu einem teilweisen oder gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals" kommen kann und deshalb, [sinngemäß], im krassen Widerspruch zur mutmaßlichen Sicherheit eines Altersvorsorgeprodukts steht.

"Jetzt muss die Treuhänderin," sagt Frau Rechtsanwältin Beckmann, "die betroffenen Eheleute aus allen Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Investment frei stellen. Und alles, was die gezahlt haben, zurückzahlen. Einschließlich der Anwalts- und Prozesskosten."

"Das Landgericht hat die Sache ausgesprochen grundsätzlich entschieden; nach unserer Einschätzung," so Frau Rechtsanwältin Beckmann, "könnten die meisten anderen Betroffenen auch Schadensersatzansprüche durchsetzen." "Aber die Betroffenen müssen berücksichtigen," warnt Herr Rechtsanwalt Gröpper," dass die titulierten Forderungen nach dem sprichwörtlichen Windhundprinzip verteilt werden: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Deshalb sichert," meint der erfahrene Anlegeranwalt ausgenzwinkernd, "frühes Kommen die besten Plätze. Selbst wenn es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Zweifelhaftigkeit der Kulmbacher Treuhänderin gibt. Aber das Risiko," meint Gröpper, "ist vermeidbar."

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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "SHB Fonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
gröpköp

Dienstag, Oktober 28, 2014

MM Münchner Maklerservice GmbH zur Zahlung von 80.000,00 Euro verurteilt

MM Münchner Maklerservice GmbH (vormals Peschelanger 3-Beteiligungsgesellschaft mbH) zur Zahlung von 80.000,00 Euro verurteilt. Beschluss über Verlängerung der Laufzeit der Inhaber-Teilschuldverschreibungen (Serie I/2012) nichtig.


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat das Landgericht München I die MM Münchner Maklerservice GmbH (vormals Peschelanger 3-Beteiligungsgesellschaft mbH) zur Zahlung von 80.000,00 Euro verurteilt. Gleichzeitig hat das Landgericht München I festgestellt, dass der in der Versammlung der Gläubiger der von der MM Münchner Maklerservice GmbH gegebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Serie I/2012 gefasste Beschluss hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit auf 18 Monate nichtig ist.

Der von der Kanzlei vertretene Kläger machte einen Rückzahlungsanspruch aus dem Erwerb von Inhaber-Teilschuldverschreibungen gegen die MM Münchner Maklerservice GmbH geltend. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, auf einer Gläubigerversammlung sei die Verlängerung der Laufzeit der streitgegenständlichen Inhaber-Teilschuldverschreibungen gefasst worden.

Vor Gericht vertrat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB die Ansicht, dass dieser Beschluss weder wirksam gefasst, noch ordnungsgemäß bekanntgemacht, noch wirksam vollzogen wurde und bezog sich dabei auf das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen.

Mit Urteil vom 27.10.2014 verurteilte das Landgericht München I nunmehr die Beklagte zur Zahlung von 80.000,00 Euro zzgl. vorgerichtlicher Kosten und stellte gleichzeitig fest, dass der streitgegenständliche Beschluss über die Verlängerung der Laufzeit nichtig ist.

,,Dieses Urteil zeigt über den konkreten Fall hinaus, dass es sich für Erwerber von Inhaber-Teilschuldverschreibungen lohnen kann, in Gläubigerversammlungen gefasste Beschlüsse, an deren Fassung der Erwerber nicht unmittelbar beteiligt war, von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen und möglicherweise dagegen vorzugehen", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MM Münchner Maklerservice GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cllblbl

Schiffsfonds: Rückforderung der Ausschüttungen oft unzulässig.

Durch die anhaltende Krise der Schifffahrt sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um die Fonds zu retten, fordern Emissionshäuser in vielen Fällen von den Anlegern bereits erhaltene Auszahlungen zurück. ,,Oft genug ist diese Forderung jedoch nicht rechtmäßig. Daher sollten Anleger die Ausschüttungen nicht so ohne weiteres zurückzahlen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits am 12. März 2013 bei zwei Dr. Peters-Schiffsfonds entschieden, dass die Rückforderung von Ausschüttungen unzulässig sei. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Rechtsanwalt Staudenmayer: ,,Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können."

Die Rechtsprechung des BGH hatte durchaus Signalwirkung und lässt sich auf viele weitere Schiffsfonds anwenden. So entschied das Landgericht Hamburg im Januar 2014 bei vier Hansa Treuhand Schiffsfonds ebenfalls, dass die Rückforderung der Ausschüttungen nicht zulässig sei. Auch hier hatte man sich darauf berufen, dass die Ausschüttungen nur als unverzinsliche Darlehen gewährt wurden, und nun zurückverlangt werden könnten, da das Gesellschaftskonto kein entsprechendes Guthaben aufweise. Das LG Hamburg wies die Klage auf Rückzahlung jedoch mit der Begründung ab, dass die entsprechenden Passagen im Vertrag nicht eindeutig und für den Anleger unverständlich seien. ,,Interessant ist auch, dass in der Urteilsbegründung auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wurde. Demnach werden ,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen", so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Das LG Hamburg lehnte sich in seiner Rechtsprechung an die Urteile des BGH an. ,,Es ist davon auszugehen, dass sich diese Rechtsprechung auch auf viele andere Schiffsfonds anwenden lässt. Daher sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Rückforderung von Ausschüttungen". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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