In zwei weiteren Entscheidungen vom 28.10.2014 hat der BGH erneut die Rechte der Verbraucher gestärkt.
Wegen der vielen Nachfragen von Betroffenen, hat der BSZ e.V. die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck gebeten, den Sachverhalt ausführlich zu erläutern:
Bereits am 13.05.2014 hat der BGH in zwei Urteilen den Weg für die Verbraucher zur Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gegenüber den Banken geebnet. In diesen Entscheidungen hat der BGH die Erhebung von Bearbeitungsentgelten für unzulässig erklärt. AGB´s welche dies vereinbaren sind unwirksam.
Nun hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 28.10.2014 die Frage der Verjährung geklärt Unter Umständen können Entgelte und Gebühren bis zum Jahre 2004 zurückgefordert werden
Die Frist hierzu läuft aber bereits zum Jahresende 2014 ab. Wer sich seinen Anspruch noch sichern möchte muss nun handeln.
In den Entscheidungen vom 13.05.2014 hat der BGH folgende Auffassungen vertreten:
In seinen Entscheidungen ging es um die Beurteilung der im Preisaushang der Beklagten für Privatkredite enthaltenen Entgeltklausel
,,Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%" unterliegt nach § 307 Abs.3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksam."
Und
,,Bearbeitungsentgelt EUR
Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten." (Pressemitteilung des BGH)
In beiden Entscheidungen hat der BGH die Revision der Beklagten Banken zurückgewiesen. Somit wurden die Entscheidungen der Oberlandesgerichte bestätigt worin die vorgenannten in den Privatkrediten enthaltenen Entgeltklauseln als unwirksam erklärt worden waren.
Seine Entscheidung begründete der BGH wie folgt:
,,Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen ferner keine gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreie Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der jeweils ausdrücklichen Bezeichnung als ,,Bearbeitungsentgelt" haben die Berufungsgerichte aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden rechtsfehlerfrei angenommen, die beklagten Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Dass ausweislich des Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt für die ,,Kapitalüberlassung" geschuldet wird steht dem bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht entgegen."
,,Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln nicht stand. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Beklagten anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen."
(Pressemitteilung des BGH)
Nachdem nun die Frage der Wirksamkeit der Klauseln über die Vereinbarung eines zusätz-lichen Bearbeitungsentgelte durch den BGH entschieden worden war, folgte in den nun am 28.10.2014 erfolgten Entscheidungen die Frage nach der Verjährung.
Bis wann können diese Ansprüche geltend gemacht werden?
Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren zum 31.12.2014.
,,Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsan-sprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeit-ungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für früher entstandene Rückforderungsan-sprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.
Der Senat hat auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil au gehoben und die beklagte Bank zur Zahlung auch des von ihr nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung verurteilt. Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten Bank erfolglos geblieben."
Diese Entscheidung findet besondere Beachtung. Ein derartiges Vorgehen ist einmalig.
In beiden Rechtsstreiten sind die Gerichte davon ausgegangen, dass die jeweilige B klagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund er-langt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der XI. Zivilsenat mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschied en hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam
Die Rückzahlungsansprüche der Kläger sind nicht verjährt.
Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes er gibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde."
(Pressemitteilung des BGH)
Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 taggenau vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine Verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Es gilt die 10 jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist. Ansprüche auf Erstattung eines im November und Dezember 2004 gezahlten Entgeltes sind daher noch nicht verjährt.
Es ist also wichtig noch in diesem Jahr bis zum 31.12.2014 Verjährungshemmende Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck
Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cb
Wegen der vielen Nachfragen von Betroffenen, hat der BSZ e.V. die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck gebeten, den Sachverhalt ausführlich zu erläutern:
Bereits am 13.05.2014 hat der BGH in zwei Urteilen den Weg für die Verbraucher zur Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gegenüber den Banken geebnet. In diesen Entscheidungen hat der BGH die Erhebung von Bearbeitungsentgelten für unzulässig erklärt. AGB´s welche dies vereinbaren sind unwirksam.
Nun hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 28.10.2014 die Frage der Verjährung geklärt Unter Umständen können Entgelte und Gebühren bis zum Jahre 2004 zurückgefordert werden
Die Frist hierzu läuft aber bereits zum Jahresende 2014 ab. Wer sich seinen Anspruch noch sichern möchte muss nun handeln.
In den Entscheidungen vom 13.05.2014 hat der BGH folgende Auffassungen vertreten:
In seinen Entscheidungen ging es um die Beurteilung der im Preisaushang der Beklagten für Privatkredite enthaltenen Entgeltklausel
,,Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%" unterliegt nach § 307 Abs.3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksam."
Und
,,Bearbeitungsentgelt EUR
Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten." (Pressemitteilung des BGH)
In beiden Entscheidungen hat der BGH die Revision der Beklagten Banken zurückgewiesen. Somit wurden die Entscheidungen der Oberlandesgerichte bestätigt worin die vorgenannten in den Privatkrediten enthaltenen Entgeltklauseln als unwirksam erklärt worden waren.
Seine Entscheidung begründete der BGH wie folgt:
,,Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen ferner keine gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreie Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der jeweils ausdrücklichen Bezeichnung als ,,Bearbeitungsentgelt" haben die Berufungsgerichte aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden rechtsfehlerfrei angenommen, die beklagten Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Dass ausweislich des Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt für die ,,Kapitalüberlassung" geschuldet wird steht dem bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht entgegen."
,,Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln nicht stand. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Beklagten anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen."
(Pressemitteilung des BGH)
Nachdem nun die Frage der Wirksamkeit der Klauseln über die Vereinbarung eines zusätz-lichen Bearbeitungsentgelte durch den BGH entschieden worden war, folgte in den nun am 28.10.2014 erfolgten Entscheidungen die Frage nach der Verjährung.
Bis wann können diese Ansprüche geltend gemacht werden?
Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren zum 31.12.2014.
,,Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsan-sprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeit-ungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für früher entstandene Rückforderungsan-sprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.
Der Senat hat auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil au gehoben und die beklagte Bank zur Zahlung auch des von ihr nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung verurteilt. Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten Bank erfolglos geblieben."
Diese Entscheidung findet besondere Beachtung. Ein derartiges Vorgehen ist einmalig.
In beiden Rechtsstreiten sind die Gerichte davon ausgegangen, dass die jeweilige B klagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund er-langt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der XI. Zivilsenat mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschied en hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam
Die Rückzahlungsansprüche der Kläger sind nicht verjährt.
Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes er gibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde."
(Pressemitteilung des BGH)
Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 taggenau vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine Verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Es gilt die 10 jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist. Ansprüche auf Erstattung eines im November und Dezember 2004 gezahlten Entgeltes sind daher noch nicht verjährt.
Es ist also wichtig noch in diesem Jahr bis zum 31.12.2014 Verjährungshemmende Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck
Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cb
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen