Durch die anhaltende Krise der Schifffahrt sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um die Fonds zu retten, fordern Emissionshäuser in vielen Fällen von den Anlegern bereits erhaltene Auszahlungen zurück. ,,Oft genug ist diese Forderung jedoch nicht rechtmäßig. Daher sollten Anleger die Ausschüttungen nicht so ohne weiteres zurückzahlen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits am 12. März 2013 bei zwei Dr. Peters-Schiffsfonds entschieden, dass die Rückforderung von Ausschüttungen unzulässig sei. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Rechtsanwalt Staudenmayer: ,,Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können."
Die Rechtsprechung des BGH hatte durchaus Signalwirkung und lässt sich auf viele weitere Schiffsfonds anwenden. So entschied das Landgericht Hamburg im Januar 2014 bei vier Hansa Treuhand Schiffsfonds ebenfalls, dass die Rückforderung der Ausschüttungen nicht zulässig sei. Auch hier hatte man sich darauf berufen, dass die Ausschüttungen nur als unverzinsliche Darlehen gewährt wurden, und nun zurückverlangt werden könnten, da das Gesellschaftskonto kein entsprechendes Guthaben aufweise. Das LG Hamburg wies die Klage auf Rückzahlung jedoch mit der Begründung ab, dass die entsprechenden Passagen im Vertrag nicht eindeutig und für den Anleger unverständlich seien. ,,Interessant ist auch, dass in der Urteilsbegründung auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wurde. Demnach werden ,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Das LG Hamburg lehnte sich in seiner Rechtsprechung an die Urteile des BGH an. ,,Es ist davon auszugehen, dass sich diese Rechtsprechung auch auf viele andere Schiffsfonds anwenden lässt. Daher sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Rückforderung von Ausschüttungen". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits am 12. März 2013 bei zwei Dr. Peters-Schiffsfonds entschieden, dass die Rückforderung von Ausschüttungen unzulässig sei. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Rechtsanwalt Staudenmayer: ,,Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können."
Die Rechtsprechung des BGH hatte durchaus Signalwirkung und lässt sich auf viele weitere Schiffsfonds anwenden. So entschied das Landgericht Hamburg im Januar 2014 bei vier Hansa Treuhand Schiffsfonds ebenfalls, dass die Rückforderung der Ausschüttungen nicht zulässig sei. Auch hier hatte man sich darauf berufen, dass die Ausschüttungen nur als unverzinsliche Darlehen gewährt wurden, und nun zurückverlangt werden könnten, da das Gesellschaftskonto kein entsprechendes Guthaben aufweise. Das LG Hamburg wies die Klage auf Rückzahlung jedoch mit der Begründung ab, dass die entsprechenden Passagen im Vertrag nicht eindeutig und für den Anleger unverständlich seien. ,,Interessant ist auch, dass in der Urteilsbegründung auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wurde. Demnach werden ,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer
Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
staud
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