Alle Jahre wieder droht die Verjährung von
Forderungen, wenn man nicht noch schnell etwas dagegen tut. Jahr für Jahr
werden in der Silvesternacht mehr alte Ansprüche verpulvert als neue Raketen. Die Untätigkeit vieler Anleger und die Verjährung bilden
den größten "Schutzschirm" für die Banken und andere
Vertriebspartner.
Viele geschädigte Kapitalanleger fragen sich
vor dem anstehenden Jahreswechsel aber auch, wie sie den Eintritt der
Verjährung ihrer möglicherweise gegebenen Schadensersatzansprüche aufhalten
können.
Selbst wenn sich erst nach mehreren
Jahren herausstellt, dass der Anleger von seiner Beratungsgesellschaft oder
Anlage vertreibenden Bank, Sparkasse oder Volksbank falsch beraten wurde,
können hieraus Schadensersatzansprüche nur binnen einer laufenden Frist von 3
Jahren - jedenfalls binnen der laufenden Frist von 10 Jahren - geltend gemacht
werden.
Gerade bei Anteilen an sog.
,,offenen" Immobilienfonds gilt es die kenntnisunabhängige, stichtagsgenau
zu berechnende Verjährungsfrist von 3 Jahren unbedingt zu beachten.
So beginnt die Verjährung für Schadensersatzansprüche aus fahrlässiger Wertpapieranlage Falschberatung zu offenen Immobilienfonds bereits zum Zeitpunkt der Beratung und endet 3 Jahre taggenau später.
So beginnt die Verjährung für Schadensersatzansprüche aus fahrlässiger Wertpapieranlage Falschberatung zu offenen Immobilienfonds bereits zum Zeitpunkt der Beratung und endet 3 Jahre taggenau später.
Doch auch Anleger, die in geschlossene Fonds (Immobilien-, Medien-, Schiffs-, Flugzeug- oder andere Fonds) investiert haben, müssen verjährungsrechtliche Gesichtspunkte beachten, wenn sie klageweise wegen Anlagefalschberatung gegen die agierende Beratungsgesellschaft / Bank vorgehen wollen.
Grundsätzlich gilt gemäß Gesetz die dreijährige Verjährungsfrist, die ab Kenntnis oder einem ,,Kennen müssen" des Erwerbers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers zu laufen beginnt.
Sofern für eine Prüfung der Verjährung
und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung
der Verjährung bis 31.12.2014 nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte,
bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer
staatlich anerkannten Gütestelle an. Daher stellen
übrigens auch viele Anwälte sozusagen zur Verjährungsverlängerung für ihre
Mandanten solche Gütestellenanträge. Die Antragstellung bei einer staatlich
anerkannten Gütestelle ist gegenüber einer gerichtlichen Klage nämlich
wesentlich vereinfacht und -wenn die Gegenseite in das Verfahren eintritt-
meist erheblich preiswerter.
Die Inanspruchnahme einer staatlich
anerkannten Gütestelle empfiehlt sich auch bei Forderungen deren Verjährung am
01.01.2011 zu laufen begonnen hat, bei Fällen zu denen positive
obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird, oder wenn noch weitere
Informationen erhoben werden müssen, oder in Fällen, die anwaltlich wegen der
allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin schlichtweg nicht mehr
bearbeitet werden können.
Was sind typische Fälle für das Gütestellenverfahren?
- Das sind einerseits Zertifikate-Fälle
und dann vor
allem lang laufende Geldanlagen wie
- geschlossene Fondsbeteiligungen aller Art,
insbesondere Schiffsfonds
- Investmentfonds
- offene Immobilienfonds
- stille Beteiligungen
- Investments in Lebensversicherungsmänteln
- finanzierte Lebensversicherungspolicen
- Private-Equity-Investments.
In all diesen Fällen von möglicherweise
eintretender Verjährung kann ein Antrag bei einer staatlich anerkannten
Gütestelle eingereicht werden.
Die
Vorteile eines solchen Güteverfahrens sind vor allem:
1. Hemmung der Verjährung
Durch die staatliche Anerkennung als
Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der
Verjährung für mindestens 6 Monate ein.
Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsgegner
dem Güteverfahren beitritt.
2. Geringere Verfahrenskosten
Bei
dem Verfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle entstehen im Vergleich
zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die
Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine
niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens
der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der
Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite
grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere
Regelung.
3. Aufrechterhaltung der
Geschäftsbeziehung
Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und
für alle Beteiligten akzeptable Lösung. Dadurch werden persönliche Beziehungen
zwischen den Parteien und insbesondere laufende Geschäftsbeziehungen nicht in
dem Maße belastet wie durch ein Gerichtsverfahren. Teilweise ist zu beobachten,
dass die Geschäftsbeziehung durch die gütliche Konfliktbeilegung nicht nur
bestehen bleibt sondern sich sogar verbessert.
4. Vertraulichkeit
Anders als ein Gerichtsverfahren ist das
Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen
Informationen an die Öffentlichkeit.
5. Einfache und verständliche
Verfahrensordnung
Die von der Justizverwaltung anerkannte
Verfahrensordnung ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren
vor der staatlich anerkannten Gütestelle die Bereitschaft der Gegenseite
voraus, das Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt
jedoch unabhängig davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren
durchzuführen wünscht, und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine
einvernehmliche Lösung zustande kommt.
Erfahrungsgemäß lässt sich in den meisten
durchgeführten Güteverfahren eine für alle Seiten akzeptable Lösung finden.
Neben der Erörterung der Rechtslage können auch wirtschaftliche und soziale
Gesichtspunkte angesprochen werden.
6. Vollstreckbarkeit
Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle
geschlossenen Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim
Gerichtsverfahren gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden
kann, falls sich eine der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene
Einigung halten will. Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich
anerkannten Gütestelle gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen
Stellen im Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung getroffen werden.
Im Rahmen des Güteverfahrens können
allerdings keine Vereinbarungen oder Verträge geschlossen werden, für die
gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.
7. Einfache Verfahrenseröffnung
Grundsätzlich können Anträge bei drohendem
Eintritt der Regelverjährung zum Jahresende vorab per Telefax eingereicht
werden.
Die vom BSZ e.V. empfohlenen Gütestellen
befassen sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Bank- und
Kapitalmarktrecht, dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum
Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten.
Fachanwälte empfehlen Betroffenen unbedingt zeitnah
verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen zu
lassen, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern.
Weitere
Informationen
zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit
dem BSZ e.V. kooperierenden staatlich anerkannten Gütestellen und den Beitritt
zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft
"Verjährung" können kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und
ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Direkter Link zum
Kontaktformular:
Dieser Text gibt den Beitrag
vom 01.11 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind
nicht berücksichtigt.
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