Dienstag, Juli 15, 2014

Verbraucher aufgepasst - Mehr Rechte für Sie seit Juni 2014

Die Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie bringt für Verbraucher einige Änderungen mit sich. Nicht nur Verträge, die über das Internet, per Telefon oder an der Haustür abgeschlossen werden erhalten neue Bedingungen. Ganz neu sind die außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossenen Verträge - kurz AGV.


Davon sind nun viel mehr Unternehmen betroffen als bisher. Viele waren zuvor mit einem Verbraucherwiderrufsrecht überhaupt nicht konfrontiert. So unterliegen seit Mitte Juni alle Unternehmer, die Ihre Waren oder Dienstleistungen direkt beim Verbraucher zu Hause oder im öffentlichen Verkehrsraum verkaufen bzw. erbringen, grundsätzlich den Widerrufsvorschriften bei AGV. Das betrifft mobile Frisöre oder Fußpfleger ebenso, wie z. B. Immobilienmakler.

Diese müssen nun Informationen vor Vertragsschluss dem Verbraucher im Regelfall auf Papier aushändigen. Dazu zählt neben den Details über das Produkt oder Dienstleistung selbst und den Preis auch die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht.

Es ist nicht anzunehmen, dass die Belehrungen inhaltlich fehlerfrei beim Verbraucher ankommen. Dazu sind Vorschriften, in denen die Pflichten der Unternehmer geregelt sind,  über mehrere Paragrafen des BGB verstreut und erst recht schwer zu lesen. Wichtige Regelungen finden sich erst im Einführungsgesetz zum BGB. Zudem wurden zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen für verschiedene Verträge eingebaut. Eine systematische Darstellung der Vorschriften würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Gerade Kleinunternehmer ohne Rechtsabteilung werden hier regelmäßig überfordert sein.

Dies muss für Verbraucher jedoch nicht nachteilig sein. Denn Fehler bei der Belehrung gehen grundsätzlich zu Lasten des Unternehmers und führen zu einer Stärkung der Rechte der Verbraucher. Endlich!  möchte man sagen.

Der BSZ e.V. wird hier in Folge einige Beispielfälle aufzeigen, in denen Verbraucher von Fehlern der Unternehmer bei der Erfüllung der Informationspflichten und Widerrufsbelehrungen erheblich profitieren können. Gleichzeitig wird so die Brisanz der Gesetzesänderung deutlich.

Ein Beispiel: Sie stoßen beim Einkaufen mit dem Einkaufswagen an die Stoßstange ihres Autos. Ein hässlicher Kratzer ist zu sehen. Der Schaden ist nicht verkehrsrelevant sondern nur kosmetischer Natur, die Reparatur also nicht dringend. Sie bestellen einen Smartrepair-Service zu sich nach Hause. Die Reparatur kostet 250,- Euro und wird an Ort und Stelle durchgeführt. Sie erhalten eine Rechnung und bezahlen. Über ein Widerrufsrecht wurden Sie nicht aufgeklärt. Das hätte jedoch geschehen müssen.

Die Folge ist, dass Sie selbstverständlich trotzdem ein Widerrufsrecht besitzen. Da keine Belehrung erfolgte, beträgt die Widerrufsfrist nun 1 Jahr und 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Als Folge des Widerrufs wird der Vertrag rückabgewickelt. Sie bekommen ihr Geld zurück. Da Sie aber die erbrachte Dienstleitung nicht zurückgeben können, der Kratzer ist ja weg, müssten sie im Normalfall einen Wertersatz leisten, der der bis zum Widerrufszeitpunkt erbrachten Dienstleistung entspricht. Der Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz besteht jedoch nicht, wenn er seinen Informationspflichten und der Widerrufsbelehrung nicht nachgekommen ist. Im Ergebnis müssen Sie in einem solchen Fall nichts zahlen.

  • Im Ergebnis will der Gesetzgeber den Verbraucher durch die Vorschriften zu den Informationspflichten und dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen schützen und gestaltet Fehler zu Lasten der Unternehmer aus. Sollten sie hinsichtlich eines geschlossenen Vertrags nicht sicher sein, ob all ihre Rechte gewahrt wurden, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt für Vertrags- bzw. Verbraucherschutzrecht. Betroffene Verbraucher können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Verbraucherrechte" anschließen und sich einen entsprechenden Kontakt vermitteln lassen. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. 07. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Widerruf: Die Chance zur günstigen Nutzung des historisch niedrigen Zinsniveaus ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Die meisten Widerrufsbelehrungen aus Kreditverträgen sind fehlerhaft. Daraus können Betroffene häufig einen erheblichen Vermögensvorteil ziehen; alte, vergleichsweise teure Verträge können rückabgewickelt und anschließend günstigere Darlehen aufgenommen werden.


Eine Gebrauchsanweisung von den im Bank- und Kapitalmarktrecht arbeitenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte Matthias Gröpper und Dirk-Andreas Hengst.

Die Hamburger Verbraucherzentrale geht davon, dass rund zwei Drittel der Widerrufsbelehrungen aus älteren Darlehensverträgen mit Verbrauchern falsch gewesen sind. Diese Einschätzung teilen die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte. Und gehen davon aus, dass die meisten betroffenen Kreditnehmer die Verträge auch noch nach vielen Jahren rückabwickeln können.

Kreditnehmer können häufig mehrere EUR 10.000,00 sparen

Mit der Chance, jetzt das historisch niedrige Zinsniveau bei der Anschlussfinanzierung vorteilhaft nutzen zu können. Denn vor ein paar Jahren kosteten Kredite noch  sechs, sieben, acht Prozent/ Jahr. Heute gibt es schon Finanzierungen für zwei Prozent/ Jahr. Die Kreditnehmer können so schnell ein paar EUR 10.000,00 über die gesamte Laufzeit hinweg sparen.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung

Wenn Kreditnehmer den Kreditvertrag vorzeitig beenden wollen, müssen Sie der Kredit gebenden Bank meistens den daraus folgenden Schaden ersetzen. Denn wenn der Kredit vertragsgerecht weitergeführt worden wäre, hätte die Bank mehr Geld verdient. Im Gegenzug muss sich die Bank den mutmaßlichen Ertrag aus dem vorzeitig zurückgeführten Kreditsaldo gegenrechnen lassen. Die Summe der gegenseitigen Ansprüche wird Vorfälligkeitsentschädigung genannt. Das kann für viele Kreditnehmer sehr teuer werden. Häufig wird mehr als ein Fünftel des Restsaldos von den Banken draufgeschlagen. Das gilt aber nicht, wenn der Vertrag aus einem begründeten Widerruf rückabgewickelt wird. Dann hat die Bank keinen Vorfälligkeitsanspruch. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  GRÖPPER Köpke Rechtsanwälte raten den Betroffenen deshalb, vor allem die Widerruflichkeit des Kreditvertrags rechtsanwaltlich klären zu lassen.

Und das geht so

Der Gesetzgeber verpflichtete die Kreditinstitute schon vor rund 20 Jahren (BGBl. I, 1990, 2840) durch das sogenannte Verbraucherkreditgesetz, den Verbrauchern beim Abschluss eines Kreditvertrags ein Widerrufsrecht einzuräumen. Denn mit der Aufnahme eines Kredits gehen die meisten Verbraucher die größte Verbindlichkeit in ihrem Leben ein. Und sollten so vor unangemessenen, voreiligen Entscheidungen geschützt werden. Diese Widerrufsbelehrung halten aber in den meisten Fällen nicht der rechtlichen Prüfung stand. Viele Belehrungen sind unvollständig, irreführend oder schlichtweg schlecht verständlich und damit rechtswidrig. Wenn der Verbraucher nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, beginnt die (heute) zweiwöchige Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht. Die Betroffenen können auch noch nach vielen Jahren widerrufen.
Das betrifft auch beendete Verträge

Selbst wenn der Darlehensvertrag bereits abgelöst wurde, können Darlehensnehmer unter bestimmten Voraussetzungen noch widerrufen und die Vorfälligkeitsleistung zurückholen. 

Meistens brauchen die Verbraucher einen Rechtsanwalt

"Die Kreditnehmer sollten stets einen spezialisierten Rechtsanwalt bemühen. Denn die Angreifbarkeit einer Widerrufsbelehrung hängt oft von Details, manchmal von feinsten Nuancen ab, die für Laien schwer erkennbar sind," meint Rechtsanwalt Hengst. "Und selbst falsche Widerrufsbelehrungen führen in einigen Fällen nicht zwingend zum Widerrufsrecht. Manchmal können sich Banken auf den Vertrauensschutz berufen. Deshalb raten wir den Kreditnehmern, nicht übereilt zu widerrufen und die Sache fachkundig klären zu lassen. Denn wenn der Widerruf angreifbar ist, droht ein teurer Rechtsstreit."
Und die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte erleben es fast ständig, dass Banken trotz des Anspruchs des Kunden einen begründeten Widerruf zurückweisen.

Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat zu Hilfe nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. 07. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
gröpköp

Selfmade Capital: Anleger der Emirates-Fonds warten auf ihr Geld.

Emirates-Fonds - das klingt nach mehr. Investitionen in Gold, Biodiesel oder Flughäfen sollten den Anlegern satte Renditen verschaffen. So hörte es sich auch in den Fondsprospekten an. Doch daraus wurde offenbar nichts.


Anleger der Emirates-Fonds 1 bis 7 warten auf ihr Geld. Von Seiten der Fondsleitung wurden Probleme bei der Auszahlung der Ausschüttungen eingeräumt. Wie Öl, das im Boden versickert, scheinen auch die Anleger-Gelder irgendwo im Sande verlaufen zu sein. Derzeit würden Nachforschungen angestellt, wo das Geld steckt. Die Anleger sollen aber die Füße stillhalten, um den Bestand der Fonds nicht zu gefährden.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, rät den Anlegern allerdings, dringend zu handeln und sich anwaltlich beraten zu lassen: ,,Wenn man sich das Umfeld bei Selfmade Capital ansieht, wird die Sache mit den verschwundenen Anleger-Geldern schon recht dubios." Der erfahrene Jurist spielt auf das Firmenimperium von Malte Hartwieg an. Dazu gehört nicht nur das Emissionshaus Selfmade Capital. Über die Nitro Invest Beteiligungsgesellschaft hält bzw. hielt er auch die Emissionshäuser New Capital Invest (NCI), Panthera und Euro Grundinvest. Letzteres hat er unlängst verkauft. Bei einigen NCI-Fonds und beim Fonds Panthera Global Trading A ist es hingegen auch zu Unregelmäßigkeiten gekommen. ,,Auch hier fürchten die Anleger um ihr Geld", so Cäsar-Preller. Bis zum Verkauf vor einigen Wochen gehörte zu dem Hartwieg-Imperium auch die Vertriebsgesellschaft dima24.de, die u.a. auch die Kaitalanlagen der o.g. Emissionshäuser vertrieben hat.

,,Für die Anleger der Selfmade Capital Emirates-Fonds dürfte das alles nicht zur Beruhigung beitragen", sagt der Anwalt. Daher sei es ratsam, Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. ,,Die Verkaufsprospekte sollten unter die Lupe genommen werden. Die Angaben in den Prospekten müssen vollständig und wahrheitsgetreu sein, damit sich der Anleger ein möglichst präzises Bild von seiner Kapitalanlage machen kann", erklärt Cäsar-Preller. Außerdem müsse geprüft werden, ob die Anlageberatung korrekt abgelaufen sei. So hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition informiert werden müssen. ,,Auch auf die personelle Verzahnung zwischen Emissionshaus und dima24 hätte hingewiesen werden müssen", ergänzt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann ebenso wie Prospektfehler zu Schadensersatzansprüchen führen.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 15.07.2014. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und insbesondere die Rechtslage verändern.
cp

Montag, Juli 14, 2014

Vorläufiges Insolvenzverfahren über FHH Fonds Nr. 25 MS ,,Vega Topas" eröffnet

Wie nun bekannt wurde, wurde über den FHH Fonds Nr. 25 MS ,,Vega Topas" GmbH & Co. Containerschiff KG  das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (526 IN 4/14). Am 20. Juni 2014 wurde vor dem Amtsgericht Bremen die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schifffahrtsgesellschaft angeordnet.


Überraschend ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber keineswegs. So befinden sich bereits seit einigen Jahren zahlreiche Schiffsfonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Gerade Containerschiffe, die vorwiegend als Massengutfrachter eingesetzt werden, waren von der internationalen Schifffahrtskrise in besonderem Maße betroffen.

Auch, wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise für die Anleger zum Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings erfahrungsgemäß nur vereinzelt erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die Anlegerschutzanwälte von CLLB können dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von diesen Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile der Landgerichte Itzehoe, Lüneburg und Duisburg, in denen Banken zur Zahlung von Schadensersatz in insgesamt sechsstelliger Höhe an die vertretene Anlegern verurteilt wurden, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so Rechtsanwalt Luber abschließend.

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Was tun wenn Sie als Schiffsfonds-Anleger zur Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen aufgefordert werden?

Viele Schiffsfonds-Anleger haben es schon erlebt: Sie werden von der Fondsgesellschaft zur Rückzahlung bereits geleisteter Ausschüttungen aufgefordert. Diese Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.


Ob bereits geleistete gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgefordert werden können, muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden. In den vorliegenden Fällen hatte der BGH zu Dr. Peters Schiffsfonds zu entscheiden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich jedoch auf andere Schiffsfonds übertragen.

Beim LG Hamburg gab es zum Schiffsfonds MS Wehr Nienstedten ein Verfahren. Der Insolvenzverwalter hat mit eine negativen Feststellungsklage beantragt festzustellen, dass Anleger keinen Anspruch gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über die MS Wehr Nienstedten auf Rückzahlung der gem. § 172 IV HGB vom Insolvenzverwalter beim Anleger eingeforderten Beträge in Höhe der geleisteten Auszahlungen haben.

Dem Anspruch der  Gesellschaft und des Insolvenzverwalters steht entgegen, dass unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 12.3.2013, Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11 ein Rückforderungsanspruch der Anlagegesellschaft nur unter der Voraussetzung des Bestehens einer entsprechenden vertraglichen Abrede besteht. Im Vertragswerk  des streitgegenständlichen Schiffsfonds fehlte jedoch eine solche Abrede.

Es war gängige Praxis der Insolvenzverwalter und wird auch nach den BGH-Urteilen immer noch versucht, die Ausschüttungen werden zurückgefordert. Damit steigt die Bezahlung des Insolvenzverwalters.

Befindet sich der Schiffsfonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, werden die Anleger aufgefordert, ihre bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Ob der Schiffsfonds dadurch gerettet werden kann, ist allerdings oft ungewiss. Anleger müssen dieser Forderung nicht ohne weiteres nachgeben, sondern sollten erst prüfen lassen, ob im Gesellschaftsvertrag überhaupt die rechtlichen Grundlagen für die Rückzahlung der Ausschüttungen geregelt sind.

Dies muss zudem eindeutig und auch für den Laien verständlich sein, so der BGH. Sonst wäre es eine überraschende Klausel. Also: Nach Auffassung des BGH muss der Gesellschaftsvertrag eindeutig regeln, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden. Diese Klausel muss für den Anleger klar und verständlich formuliert sein.

Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds. Anleger sollten sich unbedingt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Es kommt auf die Verträge des Schiffsfonds an.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von de Gruyter. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Harren & Partner ,,Flottenfonds II" Beteiligungs GmbH & Co. KG Schadensersatzforderungen gegen Bremer Landesbank

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Jens Graf Rechtsanwälte, hat die Vertretung von Gesellschaftern des Schiffsfonds Harren & Partner ,,Flottenfonds II" Beteiligungs GmbH & Co. KG übernommen. Zahlreiche Anleger sehen sich angesichts des enttäuschenden Verlaufs dieser Beteiligung geschädigt. Die wirtschaftliche Entwicklung der angepriesenen Investition erweist sich in der Realität als problematisch.


Im rechtlichen Sinne wird schon dann von einem Schaden gesprochen, wenn der Anleger die Beteiligung beim heutigen Kenntnisstand nicht gezeichnet hätte. In dieser Lage dürften sich die meisten Gesellschafter dieses Fonds befinden und sich eher heute als morgen wünschen, die Beteiligung wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür vielversprechend. Beim Vertrieb dieser Beteiligung gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich um einen ,,klassischen Fall" für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse, wie der Bremer Landesbank, handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsanlagen sitzen bleiben. Denn sehr häufig ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurde die Anlage des Mandanten der Kanzlei oft unzutreffend als ,,sicher" beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wer fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für ihn selbst tatsächlich bestehen, ohne sich oft angeblichen ,,Sammelverfahren" anzuschließen, sollte wie folgt vorgehen:

Melden Sie sich zu BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Harren & Partner ,,Flottenfonds II" Beteiligungs GmbH & Co. KG an. Senden Sie der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien davon zu, die Sie vor oder anlässlich des Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.). Ferner eine (soweit erinnert) kurze Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte der Kanzlei die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Die Informationen, welche die Anlegerschutzanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Anwälte teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Anwltskosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte aufzeigen können, sind vielfältig und sollten jedem ermöglichen, eine seriöse anwaltliche Vertretung seiner Interessen in Anspruch zu nehmen.

Diese Empfehlung ist ohne Weiteres auf die Mehrheit aller Fondsanlagen übertragbar, seien es Medien-, Schiffs , Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds.

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jg

Freitag, Juli 11, 2014

DR. PETERS DS-RENDITE-FONDS NR. 109: Was Anleger jetzt wissen sollten.

Die mangelhafte Aufklärung über verdeckte Vertriebsprovisionen (Rückvergütungen- Kick-back), die die Bank vereinnahmt hat, kann einen Schadensersatzanspruch begründen. Anleger sollten sich beraten lassen.


Bei diesem Schiffsfonds handelt es sich um einen VLCC-Öltanker (VLCC = very large crude carrier), Baujahr 1998, mit einer Langfristcharter. Der Fonds wurde im Jahr 2004 platziert mit einem Beteiligungskapital in Höhe von 37,3 Mio. Euro; die Übernahme des VLCC "Saturn Glory" erfolgte am 29. Oktober 2004. Das  Investitionsvolumen (vor Agio) belief sich auf 79,7 Mio. Euro, d. h. die Fremdfinanzierungsquote belief sich auf rund 53%. Der Kaufpreis des Schiffes betrug nach Prospektangaben 69,5 Mio. Euro; die Anschaffungsnebenkosten und Gebühren (vor Agio) wurden mit 9,4 Mio. Euro angegeben.

Im Prospekt zum Schiffsfonds wurde versprochen:


Auf das Dynamik-Kapital (31,3 Mio. Euro): Ausschüttungen von 9% bis 15% p.a. ansteigend.

Gesamtausschüttung von ca. 139% der Beteiligungssumme inklusive des Liquiditätsergebnisses aus dem Verkauf Ende 2015 bei einem kalkulierten Verkaufspreis von 17,51 Mio. US-Dollar; ca. 158% bei einem alternativen Verkaufspreis von 25,0 Mio. Dollar.

Auf das Garant-Kapital (6,0 Mio. Euro, wovon 10% als Kommanditkapital und 90% als Gesellschafterdarlehen verbucht wurden): Durchschnittlich ca. 7,3% p.a.; bevorzugte Auszahlung gegenüber dem Dynamik-Kapital.

Gesamtausschüttung ca. 180% der Beteiligungssumme inkl. des Liquiditätsergebnisses bei Verkaufspreis 17,51 Mio. Dollar; ca. 182% bei Verkaufspreis von 25,0 Mio. Dollar.
Die Charterraten brachen dann stark ein

Langfristiger Charterer ist die Pacific-Star-Gruppe von den British Virgin Islands. Der Charterer erfüllt die Verträge schon seit Jahren nicht mehr - es erfolgen nur unregelmäßige Zahlungen.

Allgemein leiden viele Rohöltanker schon seit Jahren unter dem Einbruch der Charterpreise seit 2008; die Chartereinnahmen können die Schiffsbetriebskosten plus Kapitaldienst nicht mehr decken.

Laut Medienberichten gibt es erhebliche ausstehende Forderungen seitens des Charterers - diese sollten bis spätestens Ende 2014 beglichen sein;

MANGELNDE AUFKLÄRUNG ÜBER RISIKEN

Im Fondsprospekt zum Schiff von 2004 wird der Markt für Öltanker noch sehr positiv beschrieben, obwohl in der Fachpresse bereits seit 2003 vor Überkapazitäten in der Transportschifffahrt gewarnt wurde. Dies dürfte ein erheblicher Fehler sein.

Inzwischen ist die anhaltend negative Entwicklung auf den Schiffsmärkten allseits bekannt. Dies wird noch bis mindestens 2015 anhalten.

Häufig wurden in Schiffsfonds investierende Anleger nicht ausreichend über die damit verbundenen Risiken - inkl. des Totalverlustrisikos - aufgeklärt. Hieraus können sich Ansprüche für Schadensersatzklagen gegen die beratende Bank, Sparkasse oder Volksbank ergeben, insbesondere wenn diese den Fonds zur Altersvorsorge bzw. als sichere Anlage empfohlen hat.

KLAGEMÖGLICHKEITEN

Die mangelhafte Aufklärung über verdeckte Vertriebsprovisionen (Rückvergütungen- Kick-back), die die Bank vereinnahmt hat, kann einen Schadensersatzanspruch begründen.

Dies muss jedoch in jedem Einzelfall individuell geprüft werden. Betroffene Anleger des Schiffsfonds Dr. Peters DS-Fonds Nr. 109 VLCC "Saturn Glory" sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Die Verjährung der Ansprüche steht noch in 2014 an.

Weitere Informationen finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von de Gruyter. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1)

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen - gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds - und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds Dr. Peters DS-Fonds Nr. 109 VLCC "Saturn Glory"  beizutreten.

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MCT MS Cape Santiago: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Das Vermögen der MS Cape Santiago Schiffahrts GmbH & Co. KG wurde am Amtsgericht Hamburg unter die vorläufige Insolvenzverwaltung gestellt (Az.: 67c IN 279/14), berichtet das fondstelegramm. Das Emissionshaus MCT hatte den Schiffsfonds aufgelegt.


,,Den Anlegern könnte nun der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen", befürchtet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Daher empfiehlt der Jurist den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich prüfen zu lassen. Denn bei der Vermittlung von Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen sei es häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen.

Cäsar-Preller weiß aus Erfahrung, dass Schiffsfonds häufig als sichere Kapitalanlage, die auch zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sei, angepriesen wurden. Das sei aber aus mehreren Gründen falsch. Cäsar-Preller: ,,Mit der Beteiligung an Schiffsfonds werden unternehmerische Beteiligungen erworben. Mit allen Chancen aber auch mit allen Risiken." Zu diesen Risiken zählen u.a. meist lange Laufzeiten, erschwerte Handelbarkeit der Anteile oder der Totalverlust. ,,Eine Geldanlage mit Totalverlustrisiko kann nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein und passt auch nicht in das Profil eines sicherheitsorientierten Anlegers. Zudem hätten die Banken über die Risiken im Beratungsgespräch umfassend aufklären müssen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Ist die Risikoaufklärung ausgeblieben, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Das gilt auch, wenn die Banken die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Anteile erhalten hat, verschwiegen haben. ,,Der BGH hat entschieden, dass diese so genannten Kick-Backs offengelegt werden müssen, da sie einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Möglicherweise wäre es bei Kenntnis der Provisionen erst gar nicht zum Kauf der Anteile gekommen", erläutert der Fachanwalt.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds MCT MS Cape Santiago beizutreten. Anleger, die ihre Ansprüche geltend machen wollen, sollten umgehend handeln, da bereits Verjährung drohen könnte.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cp


Donnerstag, Juli 10, 2014

DEIKON-Anleihen: Spitzenerfolg für BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vor dem OLG Düsseldorf!

Achtung: Es droht Verjährung! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel erstreiten überwiegende Rückabwicklung vor dem OLG Düsseldorf. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an! Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner hatten in den letzten zweieinhalb Jahren, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete, diverse Klagen für geschädigte DEIKON-Anleger vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Verklagt wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei, dieser hat nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel seine vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahr genommen, geklagt wurde auf Rückabwicklung der Anlage Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurück gewiesen ,  hat, laufen bereits Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BGH. Zugleich  hat der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner in enger Zusammenarbeit mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Keitel von Keitel & Keitel Rechtsanwälte betreuten Verfahren in einem Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, eine renommierte, international tätige Rechtsanwaltskanzlei, zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt.

Von dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 45.443,75,- EUR muss der Sicherheitentreuhänder dem dortigen Anleger einen Betrag in Höhe von 33.973,36,- EUR zzgl. entstandener anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten ersetzen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers, die Revision zum BGH wurde vom 6. ZS des OLG Düsseldorf nicht zugelassen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth und Keitel hierzu: ,,Wir freuen uns über diesen großen Erfolg für den dortigen Anleger, der zeigt, dass geschädigte DEIKON-Anleger  gute Chancen auf Schadensersatz haben."

Der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hält  eine Haftung der Sicherheitentreuhänderin gemäß § 328 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. den Treuhandverträgen vom 03. Mai 2006 sowie vom 15. August 2006 wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten für gegeben, weil die beklagte Sicherheitentreuhänderin pflichtwidrig die Anleger nicht darüber informiert hat, dass das prospektierte Konzept der dinglichen Absicherung ersichtlich nicht (vollständig) umgesetzt werden konnte.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf führt aus, dass der Schaden des Anlegers in der Zeichnung der Anleihen besteht, so dass Rückabwicklung verlangt werden kann, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Deikon-Anleihen durch den Anleger.

Schadensmindernd muss sich der Kläger die erhaltenen jährlichen Zinszahlungen anrechnen lassen, im gegenwärtigen Fall ein Betrag in Höhe von 11.470,39,- EUR, so dass von dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 45.443,75,- EUR letztendlich 33.973,36,- EUR zu ersetzen waren neben den anteilig dem Kläger entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

Geschädigte DEIKON-Anleger sind somit keineswegs chancenlos und können gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben hierzu für BSZ e.V.-Mitglieder ein reduziertes Gebührenmodell für die außergerichtliche Tätigkeit entwickelt, das BSZ e.V.-Mitglieder bei Bedarf in Anspruch nehmen können.

Doch Achtung, es droht Verjährung: Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder drohen 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) zum Jahresende zu verjähren. Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth hierzu: ,,Wir haben hier im Jahr 2011 die ersten Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder eingereicht. Meiner Ansicht nach ist die Gefahr somit vorhanden, dass der Anspruchsgegner sich auf den Standpunkt stellten könnte, dass ein Anleger bereits im Jahr 2011 diese Kenntnis hatte -oder grob fahrlässige Unkenntnis vorlag- und somit zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht".

Eile ist somit geboten, Anleger, die hier noch gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen wollen, sollten dies also umgehend noch in diesem Jahr umsetzen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 10. Juli  2014 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Schiffsfonds im Zweitmarkt für Fondsbeteiligungen völlig unbedeutend

Schiffsfonds im Zweitmarkt für Fondsbeteiligungen völlig unbedeutend. Damit ist bei ca. 300.000 Zeichner von Schiffsfonds der Zweitmarkt fast unbedeutend. Anleger sollten deshalb über Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ihre Schadenersatzansprüche sichern. Nur so fließt Kapital zurück!


Schiffsfonds im Zweitmarkt

Seit Anfang 2014 hat die Fondsbörse Deutschland 1.219 Transaktionen mit einem Anteilsvolumen von 36,3 Millionen Euro ausgeführt (2013: 1.252 Transaktionen mit einem Anteilsvolumen von 41 Millionen Euro).

Damit wurden nach Angaben der Fondsbörse Deutschland mehr als 90 Prozent der rund 1.300 öffentlich sichtbaren Zweitmarkt-Transaktionen im ersten Quartal über die Fondsbörse abgewickelt. In Bezug auf das Handelsvolumen von insgesamt 47,8 Millionen Euro erreichte die Fondsbörse einen Marktanteil von 75 Prozent.

Leichte Belebung bei Schiffsfonds

Bei den Schiffsfonds wurden 185 Schiffsfonds-Anteile mit einem Nominal-Volumen von 6,8 Millionen Euro gehandelt. Gegenüber dem Vorjahresquartal ist das Volumen leicht rückläufig, in der monatlichen Betrachtung konnte im März wieder eine leichte Belebung festgestellt werden. Die Kurse lagen bei durchschnittlich 25,5 Prozent, gaben im März jedoch auf 22 Prozent nach.

Damit ist bei ca. 300.000 Zeichnern mit Schiffsfonds der Zweitmarkt fast unbedeutend. Anleger sollten deshalb über Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ihre Schadenersatzansprüche sichern. Nur so fließt Kapital zurück!

Quelle: Fondsbörse Deutschland

Weitere Informationen zum Zweitmarkt finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von de Gruyter. Das Buch gibt Antworten auf die Krise in der Schiffsfonds-Branche. Einziges aktuelles Werk mit diesem thematischen Schwerpunkt. Übersichtliche Darstellung mit Schemata, Checklisten, Formularen, Praxishinweisen. Die Autoren, Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler sind Praxis-Experten auf dem Gebiet. (Praxishandbuch Schiffsfonds, 532 Seiten, Gebunden, Ladenpreis Euro 119,95, ISBN978-3-11-033833-1

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen - gerne auch von den beiden Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds - und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Anleger des Filmfonds MHF Zweite Academy erhalten Schadensersatz.

LG Frankfurt am Main verurteilt Commerzbank AG wegen Falschberatung. Falsche Darstellung einer Bankgarantie, verschwiegene Risiken und Rückvergütungen sowie Prospektfehler: Die Commerzbank AG muss Anlegern des Filmfonds MHF Zweite Academy immer wieder Schadensersatz zahlen.


Erneut sind im Juni 2014 mehrere Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Bank ergangen. Diese hatte den besagten Filmfonds selbst initiiert und aufgelegt. Die Anleger des MHF Zweite Academy mussten am Ende der Laufzeit nicht nur einen Teilverlust ihrer Einlage hinnehmen, sondern auch einen erheblichen steuerlichen Schaden verschmerzen. Neben Steuern waren an das Finanzamt üppige Zinsen von 6 % p.a. nachzuzahlen. Dies wollten viele Anleger nicht auf sich sitzen lassen und klagten - mit Erfolg.

Einem Anleger aus Köln war empfohlen worden, seine Beteiligung an besagtem Filmfonds in 2002 durch ein Darlehen zu finanzieren. Dieser Anleger bekommt nach seinem erfolgreichen Prozess den erlittenen Kapitalverlust und die Darlehenszinsen von der Bank ersetzt. Dies sind knapp 14.800 Euro zzgl. Zinsen. Auch von den Nachzahlungszinsen an das Finanzamt muss ihn die beklagte Bank freistellen. Zur Begründung führte das Landgericht Frankfurt am Main aus, dass ihm "fehlerhaft die Sicherheit des investierten Kapitals suggeriert wurde" (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.06.2014).

Die Commerzbank AG hat nach der Aussage des Klägers in einem Schreiben eine Garantie für die Rückzahlung der Kapitaleinlage suggeriert, die es in Wirklichkeit aber gar nicht gab. Daneben seien die Angaben im Prospekt zu den Risiken des Fonds unzureichend. Das sog. Worst-Case-Szenario - also die Entwicklung des Investments im schlechtesten anzunehmenden Fall - sei falsch. Es fehle ein klarer Hinweis auf das bestehende Risiko eines Totalverlusts.

Wenige Tage zuvor (am 06.06.2014) hatte das Landgericht Frankfurt am Main in einem weiteren Schadensersatzprozess zugunsten eines Anlegers geurteilt. Der dortige Anleger kann sich über den Ersatz des erlittenen Kapitalverlusts und der an das Finanzamt gezahlten Zinsen von 6 % p.a. freuen. Das Gericht begründete seine Entscheidung zu Lasten der Commerzbank AG damit, dass die Beratung des Klägers anhand von fehlerhaften Beratungsunterlagen erfolgte. So sei ein fehlerhafter Flyer verwendet worden. Die darin enthaltene Formulierung "Absicherung des Investments in Höhe der Nominaleinlage durch Mindestgarantien der Commerzbank" vermittle einen falschen Eindruck von einer angeblichen Sicherheit der Anlage. Gleiches gelte für ein Berechnungsbeispiel zum "worst case" aus einer Präsentation, die ebenfalls in der Beratung Verwendung fand.

Entscheidender Mangel im Fondsprospekt

Ein drittes - wie die beiden anderen ebenfalls von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel erstrittenes - Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verpflichtet die Commerzbank AG zur Zahlung von gut 5.000 Euro Schadensersatz an den dortigen Kläger. Zusätzlich muss die Bank auch diesen Kläger von den Nachzahlungszinsen ans Finanzamt freistellen. Das Gericht stellte abermals eine "Verletzung von Beratungspflichten" fest und führte aus: "Die Bank haftet als Prospektverantwortliche für unzutreffende Angaben in dem von ihr verantworteten Fondsprospekt." Gemeint war wieder das fehlerhafte Worst-Case-Szenario. Die tabellarische Darstellung gebe für den schlimmsten Fall eine Rückzahlung von 95,24% plus Agio an, was im Ergebnis eine 100%ige Rückzahlung der Nominaleinlage bedeute.

In allen genannten Urteilen wurde die Commerzbank AG zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen verpflichtet und die Kläger erhalten ihren Kapitalverlust und ihren steuerlichen Schaden ersetzt.

Hintergrund:
In den Jahren 2001 und 2002 vermittelte die Commerzbank AG, die gleichzeitig Initiatorin dieser Fonds war, in großem Stil Beteiligungen an den Filmfonds MHF Erste Academy Film GmbH & Co. Beteiligungs KG und MHF Zweite Academy Film GmbH & Co. KG. Geworben wurde mit einer Garantie der Commerzbank AG für eine 100%ige Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zum Ende der Fondslaufzeit, einer überdurchschnittlichen Rendite von über 6 % p.a. und steuerlichen Verlustzuweisungen für das Jahr der Zeichnung.

Jedoch wurden sämtliche Versprechen der Commerzbank AG gebrochen. Die Anleger erhielten trotz der vermeintlichen Garantie der Commerzbank AG am Ende der Laufzeit nicht ihr vollständiges Kapital zurück. Die Fonds erwirtschafteten keinerlei Rendite. Die anfänglichen Verlustzuweisungen wurden nach einer 3-1/2jährigen Betriebsprüfung vollständig aberkannt. Dies hatte zur Folge, dass die Anleger nicht nur beträchtliche Steuern sondern für die Steuern auch noch üppige Zinsen von 6 % p.a. an das Finanzamt nachzahlen mussten.

Fazit des BSZ e.V.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Filmfonds ,,MHF II Academy Fonds"   anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. 07.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
kälbtit

Mittwoch, Juli 09, 2014

Stadtsparkasse Hannover vergleicht sich wegen fehlerhafter Beratung mit einem Schiffsfondsanleger

Stadtsparkasse Hannover verpflichtet sich, EUR 25.000,00 an einen Anleger der MS Santa-B Schiffe, des MPC Rendite-Fonds Leben plus VI und der HCI Shipping Select 27 zu bezahlen:


Die Stadtsparkasse Hannover hat sich in einem vor dem Landgericht Hannover geschlossenen widerruflichen Vergleich verpflichtet, an einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger einen Betrag i.H.v. EUR 25.000,00 zu bezahlen.

Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch die Stadtsparkasse Hannover in den Jahren 2006 bis 2008 eine Beteiligung an den Schiffsfonds MS Santa B-Schiffe und HCI Shipping Select 27 und an dem Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Leben plus VI gezeichnet hatte. Der Mandant der Kanzlei machte nun geltend, von der Sparkasse Hannover fehlerhaft beraten worden zu sein, da er nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. Darüber hinaus sei er nicht auf die hohen  Eigenkapitalbeschaffungskosten und die Rückvergütungen hingewiesen worden. Die Rechtsanwälte reichten daraufhin Klage beim Landgericht Hannover ein. Die Sparkasse reagierte hierauf, indem sie gegenüber ihrem eigenen Kunden  den Vorwurf des versuchten Prozessbetruges erhob - dies, obwohl die Sparkasse Hannover bereits außergerichtlich einen Vergleich angeboten hatte und zugleich eingestand, nicht über die Höhe der Rückvergütungen aufgeklärt zu haben.

,,Offenbar wollte die Gegenseite unseren Mandanten mit dieser Prozesstaktik unter Druck setzen" so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren führte. ,,Im Kern blieb dies aber erfolglos. Wir wiesen darauf hin, dass der Vorwurf der Stadtsparkasse angesichts des Eingeständnisses der Pflichtverletzung keinesfalls haltbar und das Gericht daher verpflichtet war, das Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Um diese rechtlichen Weiterungen zu verhindern, blieb letztlich für die Beklagte nach unserer Einschätzung nur die Möglichkeit, einen Vergleich anzubieten."

Hinzu kam, dass sich das Landgericht Hannover hinsichtlich der Pflichtverletzung ´Nichtaufklärung über Rückvergütungen" der Rechtsansicht von CLLB Rechtsanwälte anschloss. ,,Im Ergebnis einigte man sich dann auf einen 52/48 % - Vergleich zu Gunsten unseres Mandanten. Dieser Vergleich kann zwar noch widerrufen werden, wir gehen allerdings nicht davon aus, dass dies im Interesse der Stadtsparkasse Hannover sein dürfte."

Die Rechtsansicht des Landgerichts Hannover bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile des Landgerichts Itzehoe, des Landgerichts Lüneburg, des Landgerichts Duisburg und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

Fazit des BSZ e.V.
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09. 07.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbchlub

Garantie Hebel Plan ´08: Erhalten Anleger ihr Geld zurück?

Liquidation und gleichzeitiges Vorgehen gegen Berater möglich. Anleger des Fonds Garantie Hebel Plan ´08 werden momentan verunsichert, weil sie zur schriftlichen Abstimmung über die Liquidation der Gesellschaft aufgefordert wurden.


Angesichts der grundlegenden Bedeutung, welche eine Beendigung der Gesellschaft hat, ist das schriftliche Abstimmungsverfahren nach Ansicht der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht angemessen.

Aus diesem Grund raten die Rechtsanwälte dazu, dem Abstimmungsverfahren zu widersprechen und auf der Durchführung einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu bestehen. Gleichzeitig und unabhängig von der Abwicklung des Fonds sollten die Anleger auch darüber nachdenken, ob sie auch dann in den Fonds investiert hätten, wenn sie von der Möglichkeit des tatsächlichen, aktuellen Verlaufs gewusst hätten. Sofern das nicht der Fall ist, könnten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung in Betracht kommen. Diese Ansprüche können gleichzeitig und unabhängig von der Liquidation geltend gemacht werden und zu einer erheblichen oder vollständigen Schadenskompensation führen.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bereits mitteilte, hat beispielsweise das Landgericht Leipzig bereits Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken der Garantiehebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG zugesprochen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaft den Garantiehebelplan Fonds für die Altersvorsorge empfohlen. Da es sich beim Garantiehebelplan Fonds jedoch um eine unternehmerische Beteiligung handelte, durfte dieser nach der Rechtsprechung des BGH hierfür nicht empfohlen werden. Das Landgericht Leipzig verurteilte daher zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der bereits erfolgten Anlage und zur Freistellung des Anlegers von der Verpflichtung, weiter Raten zahlen zu müssen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen daher allen Anlegern, überprüfen zu lassen, ob sie im Vorfeld der Beteiligung am Garantiehebelplan Fonds ordnungsgemäß über die damit verbundenen Risiken informiert wurden.

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  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  können sich betroffene Anleger  gerne der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,Garantiehebelplan Fonds" anschließen. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ergeben sich hinreichende Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllbcoc

Mittelstandsanleihen halten nicht die Gewinnerwartungen - Prospekthaftungsklagen folgen!

Mittelstandsanleihen halten nicht die Gewinnerwartungen der Anleger - Prospekthaftungsklagen folgen, weil Fehler zu Schadenersatz führen! Den Ausfällen von Mittelstandsanleihen folgt nun eine Welle von Prospekt-Haftungsfällen.


Zwar unterscheiden sich Pleiten der verschiedenen Anleihen stark voneinander. Doch sie alle sind eine Warnung für Vorstande und Geschäftsführer  - aus ureigenem persönlichem Interesse. Einige Fälle sind schon bei den Gerichten eingereicht  Weitere Klagen in Sachen Prospekthaftung sind in Vorbereitung.

Der Brühwürfelhersteller Zamek ist auf dem Radar von Anlegerschutzanwälten. Erst Ende Februar hatte das Düsseldorfer Unternehmen, das Mittelstands-Anleihen in Höhe von 45 Millionen Euro herausgegeben hatte, Insolvenz angemeldet.

Anlegerschutzanwälte werden demnächst Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen geltend machen.

Fest steht jedoch: Gegen eine ganze Reihe von Geschäftsleitern oder Aufsichtsräte mittlerweile insolventer Emittenten von Mittelstandsanleihen ist bereits Klage erhoben worden, oder diese ist in der Vorbereitung. ,,Oftmals sind die Darstellungen der Emittenten über das Unternehmen im Anleiheprospekt zu Positiv und durch die rosarote Brille.

CFOs gehen ein erhebliches persönliches Risiko, wenn sie es mit der Wahrheit im Anleiheprospekt nicht allzu genau nehmen. In der Regel wüssten das auch die Unternehmen, doch sie würden schlicht darauf hoffen, dass es nicht herauskomme. Die Anleger sind durch die hohen Zinsen geblendet und werden erst wach, wenn die Zinsen nicht mehr gezahlt werden.  Der Spielraum für Auslegungen ist groß. Der Prospekthaftung unterliegen laut Bundesgerichtshof diejenigen, die den Prospekt ,,erlassen" haben oder von denen er ,,ausgeht". Erlassen hat dabei den Prospekt, wer für ihn nach außen erkennbar die Verantwortung übernommen hat.

Doch auch die Personen, die hinter dem Prospekt stehen, würden gemäß der Auslegung des BGH der Prospekthaftung unterworfen (Hintermänner-Haftung).

Weit gefasst sind die Aussagen und Festlegungen des Bundesgerichtshofs zu den Prospektfehlern. Ein Prospekt ist dann nach BGH fehlerhaft, wenn für die Beurteilung der Anleihen wesentliche Angaben nicht richtig oder nicht vollständig sind. Darüber hinaus muss der Prospekt für den potentiellen Anleihezeichner verständlich sein. Angriffspunkte für mögliche Prospektfehler gibt es viele. Sie reichen von der zu positiven Darstellung von Kennzahlen über werbliche Produkt -Flyer bis hin zur Verschleierung von Geldflüssen.

Fazit des BSZ e.V.
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khsteff

Dienstag, Juli 08, 2014

MBB CleanEnergy- Außerordentliche Kündigung der Anleihe

Investoren reichen Klage auf Rückzahlung der Anleihe ein. Gegen den Wind- und Solarinvestor MBB Clean Energy AG sind nun bereits die ersten Klagen eingereicht worden.


Das Unternehmen hatte auch auf die außerordentliche Kündigung der Anleihe hin freiwillig keine Zahlung geleistet. Daraufhin wurde nun für einen Anleger eine erste Klage vor dem Landgericht München I eingereicht.

Das Unternehmen hatte vergangenes Jahr versucht, eine Anleihe über EUR 300 Mio. zu platzieren. Der Gesamtbetrag soll damals allerdings nicht erreicht worden sein. Weiter hätte Anfang Mai diesen Jahres die erste Zinszahlung von 6,25 % erfolgen müssen. Die Anleihegläubiger warteten jedoch vergeblich auf den Zahlungseingang. Am 05.06.2014 behauptete die Emittentin schließlich auch noch, die Globalurkunde der Anleihe sei unwirksam.

,,Den Anlegern steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu" meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun. ,,Den Investoren ist nicht zuzumuten, den weiteren Verlauf einfach abzuwarten. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ereignisse müssen Anleger der MBB Clean Energy AG damit rechnen, dass ihre Zins- und Rückzahlungsansprüche nicht freiwillig bedient werden."

Außerdem bestünden Anhaltspunkte für Prospekthaftungsansprüche, weil die tatsächliche Sach- und Rechtslage im Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß dargestellt wurde, so der Kapitalmarktrechtler. Medienberichten zufolge ermittelt darüber hinaus auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wegen des Verdachts der Marktmanipulation.
Aufgrund dieser beunruhigenden Nachrichten sollten Anleger umgehend tätig werden und keine weiteren Verzögerungen mehr hinnehmen. Für die Prüfung der juristischen Möglichkeiten für eine kurzfristige Rückführung des investierten Kapitals betreffs MBB Clean Energy durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " MBB Clean Energy " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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cllbfbr

Wölbern Holland Nr. 56: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet.

Über den geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 56 wurde nach Angaben des fondstelegramms am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 67g IN 332/14).


Der geschlossene Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 56 befand sich seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Sommer sind offenbar auch noch wichtige Mietverträge ausgelaufen. Im Fall der Insolvenz droht den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Kapitals.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, rät den betroffenÜber den geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 56 wurde nach Angaben des fondstelegramms am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 67g IN 332/14).

Der geschlossene Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 56 befand sich seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Sommer sind offenbar auch noch wichtige Mietverträge ausgelaufen. Im Fall der Insolvenz droht den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Kapitals.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, rät den betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. ,,Geschlossene Immobilienfonds bergen eine ganze Reihe von Risiken. Angefangen von Preisschwankungen auf dem Immobilienmarkt über Leerstände der Immobilien bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes. Über diese Risiken müssen die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch aufgeklärt werden. Natürlich kann eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Darüber hinaus hätten die Anleger auch über die Provisionen, die die Banken für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, aufgeklärt werden müssen. Nach Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Back-Zahlungen offengelegt werden, da sie einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Bei Kenntnis dieser Rückvergütungen wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen. ,,Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen", erläutert Cäsar-Preller. Außerdem könne auch der Fondsprospekt auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüft werden.

  • Es bestehen daher gute Gründe der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. Wölbern Fonds Holland 56 beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 08.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
cp

Freitag, Juli 04, 2014

,,Geschlossene Fonds: Geschädigte können ihre Beteiligung unter Umständen schlicht widerrufen"

Bekanntermaßen verlaufen viele Investments in geschlossene Fonds für ihre Zeichner seit vielen Jahren wirtschaftlich sehr enttäuschend. Die Palette an gescheiterten Schiffs-, Immobilien-, Flugzeug-, Medien-, Leasing- oder auch Filmfonds wächst bis heute kontinuierlich.


Betroffene Anleger müssen bei diesen Fonds teilweise erhebliche Wertabschläge ihrer Beteiligungen bis hin zur Wertlosigkeit hinnehmen, teilweise sehen sie sich sogar noch Ansprüchen der Fondsgesellschaften oder des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung ihrer früher erhaltenen ,,Ausschüttungen" ausgesetzt.

In vielen Fällen stehen geschädigte Anleger diesem wirtschaftlichen Desaster ihrer Beteiligungen allerdings nicht recht- und schutzlos gegenüber.  Geschädigte können nicht nur Schadensersatzansprüche geltend machen, sondern ihre Beteiligung auch widerrufen

Als rechtliche Vehikel für Geschädigte kamen bislang vor allem in Frage:

"    die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vertriebe wie z.B. Banken und freie Vermittler wegen sog. ,,Falschberatung" sowie

"    die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die sog. ,,Prospektverantwortlichen" des Emissionsprospekts wegen ,,fehlerhaften Emissionsprospekts".

Nunmehr können Geschädigte noch ein weiteres rechtliches Mittel nutzen, um sich von ihrer Fondsbeteiligung vorzeitig zu lösen - nämlich ihre Beteiligung nach Möglichkeit zu widerrufen, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Kurdum.

Viele Widerrufsbelehrungen sind rechtsfehlerhaft und berechtigen zum Widerruf der Beteiligung

Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,Auslöser für diese weitere Möglichkeit ist ein im März diesen Jahres gefälltes BGH-Urteil zur Widerrufsbelehrung (BGH vom 18.03.2014, II ZR 109/13). Der BGH hatte hier entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines geschlossenen Leasingfonds fehlerhaft ist.

Fehlerhaft war sie vor allem, da die in der Belehrung zwingend erforderliche weitere Belehrung über die Rechtsfolgen des ausgeübten Widerrufs unzutreffend ist.  Dies führt dazu, dass die seinerzeitige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, sondern ein Widerruf der Beteiligung bis zum heutigen Tag erfolgen kann.

Bei geschlossenen Fonds führt ein solcher Widerruf aber nicht dazu, dass die empfangenen Leistungen eins-zu-eins rückabzuwickeln sind, sondern der Widerruf wirkt wie eine sofortige Kündigung der Beteiligung.  D.h., der Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaft sofort auszuscheiden.  Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds in der Vergangenheit bis zum Ausscheiden muss der Gesellschafter allerdings sich entgegenhalten lassen.  Anders ausgedrückt: Nach dem Widerruf gibt es nicht das gesamte eingezahlte Geld zurück, sondern nur das, was noch vorhanden ist."

Insbesondere auch Ratensparer profitieren von der Widerrufsmöglichkeit

Vor diesem Hintergrund, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt weiter, sollten betroffene Anleger wie folgt vorgehen:

Um diese sehr einfache Exit-Möglichkeit aus einem Fonds zu nutzen, muss in jedem Fall zunächst eine Widerrufsbelehrung vorliegen, die zudem auch noch rechtsfehlerhaft ist.

In einem weiteren Schritt bietet sich der Widerruf einer Fondsbeteiligung insbesondere in den Fällen an, in denen ein Anleger bislang nur wenig Kapital in den Fonds investiert hat. Dies betrifft vor allem Ratenspar-Verträge, die sich derzeit noch in der Ansparphase befinden.

Interessant ist ein Widerruf vor allem auch dann, wenn der Verlust aus der Fondsbeteiligung aufgrund einer Einmalzahlung bislang noch überschaubar ist, der kündigende Anleger also nur geringe Verluste wird erleiden müssen.

Aber selbst in den Fällen, in denen die Verluste aus der Fondsbeteiligung bereits groß sind, kann ein Widerruf der Beteiligung unter Umständen immer noch sinnvoll sein.

Die Widerrufsmöglichkeit ist auch bei Baufinanzierungen sehr interessant:

Rechtsanwalt Kurdum: ,,Rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die noch heute zum Widerruf der Fonds-Beteiligung berechtigen, finden sich nicht nur im Zusammenhang mit diesen unternehmerischen Beteiligungen wieder, sondern auch in vielen anderen Rechtsgebieten. Insbesondere auch im Darlehensrecht - etwa bei der Darlehensvergabe von Banken für Baufinanzierungen - sind ein Großteil der von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen aus der Zeit von Mitte 2002 bis Mitte 2010 rechtsfehlerhaft und berechtigen den Darlehensnehmer dazu, sich noch heute rückwirkend vom Darlehen lösen zu können.

Der Darlehensnehmer hat dann den Nutzen, sich ggf. bei einer anderen Bank zum aktuell sehr niedrigen Markt-Zinssatz neu refinanzieren zu können, ohne zudem eine ansonsten anfallende Vorfälligkeitsentschädigung an die alte Bank zahlen zu müssen. Mit dieser Vorgehensweise haben die BSZ Anlegerschutzanwälte bei der Refinanzierung von Darlehensfällen bereits sehr gute Erfahrungen gemacht."

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 04.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

drwspäkur

Fortschritte im Verfahrenskomplex Accessio / Driver & Bengsch / DAB Bank AG

OLG München nimmt Haftung der DAB Bank an, OLG Schleswig bejaht Haftung der beiden Vorstände der Driver & Bengsch AG. Wie das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht in einem aktuellen Hinweisbeschluss von Ende Juni bekannt gegeben hat, geht das Gericht von einer Haftung der beklagten Vorstände der Accessio AG / Driver & Bengsch AG aus.


Zuvor hatte bereits das OLG München den Hinweis erteilt, aufgrund einer vorläufigen Bewertung eine Haftung der DAB Bank zu bejahen. Geklagt hatten in beiden Verfahren von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte betreute Anleger, die aufgrund der von der Accessio AG betriebenen Wertpapiergeschäfte hohe Verluste erlitten hatten. Ihre Depots hatten die Anleger bei der DAB Bank geführt.

Das OLG Schleswig wies nun darauf hin, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darin zu sehen sein könnte, dass ,,die Kunden der Accessio strukturell an ihrer Risikoeinstufung vorbei beraten wurden". Maßgeblich für diese Einschätzung ist demnach, dass die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zur Prüfung eingesetzte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG Deutsche Treuhand Gesellschaft AG im Rahmen ihrer Prüfung der Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG nach § 44 Abs. 1 KWG, § 35 Abs. 1 WpHG für den Zeitraum von Januar 2006 bis Mai 2007 festgestellt hat, dass ,,bei einer Stichprobe von 1.111 Vermittlungskunden, die den Risikostufen 1 oder 2 zuzuordnen gewesen seien, sämtliche dieser 1.111 Kunden den Genussscheinen der Risikoklassen 3 und 4  - nach Einstufung der Accessio - im Depot gehabt haben."

Den Weg für diese neue Einschätzung durch das OLG Schleswig hatte zuvor der 5. Senat des OLG München bereitet, der nach einer über 20stündigen Beweisaufnahme festgestellt hatte, dass nach einer vorläufigen Einschätzung des Senats eine Haftung der DAB Bank AG in Betracht komme, weil nach der Beweisaufnahme ,,eine systematische Fehlberatung durch die Driver & Bengsch Wertpapierhandelshaus AG nahe [liege], insbesondere im Hinblick auf die dort beanstandeten Risikoeinstufungen. Damit ist nach den Ausführungen des BGH in den Urteilen vom 19.03. und 12.11.2013 wohl eine Warnpflicht der Beklagten [der DAB Bank AG] gegenüber gemeinsamen Kunden ausgelöst worden, deren Erfüllung die Beklagte bisher selbst nicht behauptet".

,,Dies ist eine erfreuliche Entwicklung", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.,. ,,Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Gerichte bisher in vielen Verfahren eine Haftung rundherum abgelehnt haben. Klar ist aber auch, dass der Weg noch nicht zu Ende ist. Bis zur endgültigen Feststellung der Haftung der Beklagten durch die Oberlandesgerichte München und Schleswig sind noch weitere, umfassende Beweisaufnahmen durchzuführen. Der richtige Weg ist nun aber endlich eingeschlagen worden" .

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 04.07. 2014 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

cllbcl