Die Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie bringt für Verbraucher einige Änderungen mit sich. Nicht nur Verträge, die über das Internet, per Telefon oder an der Haustür abgeschlossen werden erhalten neue Bedingungen. Ganz neu sind die außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossenen Verträge - kurz AGV.
Davon sind nun viel mehr Unternehmen betroffen als bisher. Viele waren zuvor mit einem Verbraucherwiderrufsrecht überhaupt nicht konfrontiert. So unterliegen seit Mitte Juni alle Unternehmer, die Ihre Waren oder Dienstleistungen direkt beim Verbraucher zu Hause oder im öffentlichen Verkehrsraum verkaufen bzw. erbringen, grundsätzlich den Widerrufsvorschriften bei AGV. Das betrifft mobile Frisöre oder Fußpfleger ebenso, wie z. B. Immobilienmakler.
Diese müssen nun Informationen vor Vertragsschluss dem Verbraucher im Regelfall auf Papier aushändigen. Dazu zählt neben den Details über das Produkt oder Dienstleistung selbst und den Preis auch die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht.
Es ist nicht anzunehmen, dass die Belehrungen inhaltlich fehlerfrei beim Verbraucher ankommen. Dazu sind Vorschriften, in denen die Pflichten der Unternehmer geregelt sind, über mehrere Paragrafen des BGB verstreut und erst recht schwer zu lesen. Wichtige Regelungen finden sich erst im Einführungsgesetz zum BGB. Zudem wurden zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen für verschiedene Verträge eingebaut. Eine systematische Darstellung der Vorschriften würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Gerade Kleinunternehmer ohne Rechtsabteilung werden hier regelmäßig überfordert sein.
Dies muss für Verbraucher jedoch nicht nachteilig sein. Denn Fehler bei der Belehrung gehen grundsätzlich zu Lasten des Unternehmers und führen zu einer Stärkung der Rechte der Verbraucher. Endlich! möchte man sagen.
Der BSZ e.V. wird hier in Folge einige Beispielfälle aufzeigen, in denen Verbraucher von Fehlern der Unternehmer bei der Erfüllung der Informationspflichten und Widerrufsbelehrungen erheblich profitieren können. Gleichzeitig wird so die Brisanz der Gesetzesänderung deutlich.
Ein Beispiel: Sie stoßen beim Einkaufen mit dem Einkaufswagen an die Stoßstange ihres Autos. Ein hässlicher Kratzer ist zu sehen. Der Schaden ist nicht verkehrsrelevant sondern nur kosmetischer Natur, die Reparatur also nicht dringend. Sie bestellen einen Smartrepair-Service zu sich nach Hause. Die Reparatur kostet 250,- Euro und wird an Ort und Stelle durchgeführt. Sie erhalten eine Rechnung und bezahlen. Über ein Widerrufsrecht wurden Sie nicht aufgeklärt. Das hätte jedoch geschehen müssen.
Die Folge ist, dass Sie selbstverständlich trotzdem ein Widerrufsrecht besitzen. Da keine Belehrung erfolgte, beträgt die Widerrufsfrist nun 1 Jahr und 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Als Folge des Widerrufs wird der Vertrag rückabgewickelt. Sie bekommen ihr Geld zurück. Da Sie aber die erbrachte Dienstleitung nicht zurückgeben können, der Kratzer ist ja weg, müssten sie im Normalfall einen Wertersatz leisten, der der bis zum Widerrufszeitpunkt erbrachten Dienstleistung entspricht. Der Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz besteht jedoch nicht, wenn er seinen Informationspflichten und der Widerrufsbelehrung nicht nachgekommen ist. Im Ergebnis müssen Sie in einem solchen Fall nichts zahlen.
- Im Ergebnis will der Gesetzgeber den Verbraucher durch die Vorschriften zu den Informationspflichten und dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen schützen und gestaltet Fehler zu Lasten der Unternehmer aus. Sollten sie hinsichtlich eines geschlossenen Vertrags nicht sicher sein, ob all ihre Rechte gewahrt wurden, wenden sie sich an einen Rechtsanwalt für Vertrags- bzw. Verbraucherschutzrecht. Betroffene Verbraucher können sich auch gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Verbraucherrechte" anschließen und sich einen entsprechenden Kontakt vermitteln lassen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Bildquelle: © Tim Reckmann / pixelio.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. 07. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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