Donnerstag, Juli 03, 2014

Lebensversicherungsreform: So vermeiden Altkunden Verluste

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Dieburg, 03. Juli 2014. Noch in diesem Monat soll die umstrittene Reform des Lebensversicherungsrechts in Kraft treten. Durch das Eiltempo könnten die betroffenen Altkunden nicht mehr die verschlechterten Bedingungen mittels Vertragskündigungen vermeiden, so der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein® e. V. (BSZ®). Dennoch gibt es Alternativen zur Kündigung, die unter bestimmten Voraussetzungen die vollständige Rückzahlung der Prämien ermöglichen.

Verbraucherschützer, Anwälte aus dem Kapitalanlagerecht und Kunden von Kapitallebensversicherungen sind gleichermaßen erzürnt. Im Eiltempo will die Bundesregierung das Lebensversicherungsrecht reformieren. ,,Dass das Gesetz noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden soll hat seinen Grund", mutmaßt Horst Roosen, Vorstand des BSZ®. ,,Da die so genannten Altkunden mit erheblichen Einbußen rechnen müssen, will man die Kündigung solcher Verträge unmöglich machen. Die Versicherungslobby hat hier die Politik gut im Griff."

Rückabwicklung statt Kündigung

Der Rückkaufswert bei einer Kündigung erreicht meist nicht einmal den Betrag der bereits eingezahlten Prämien. Ganz egal, ob der Vertrag seit fünf oder zwölf Jahren läuft. Der BSZ-Vorstand favorisiert deshalb einen anderen Weg: ,,Die Rückabwicklung kann unter gewissen Sachlagen auf den Versicherungsbedingungen basieren." Das klingt zunächst zu schön um wahr zu sein, dennoch erlauben die Gerichte in bestimmten Fällen die vollständige Rückzahlung aller eingezahlten Prämien.

 ,,Darüber hinaus", so Horst Roosen, ,,müssen diese Rückzahlungen dann auch noch verzinst werden." Auch wenn der Versicherungsnehmer sich dadurch wesentlich besser stellt als mit einer Kündigung, ist der Weg beschwerlich. ,,Eine Rückabwicklung kann der normale Kunde nicht selbst bewerkstelligen", sagt Roosen. Dazu bedürfe es neben einer intensiven und umfassenden Beratung auch die nötige Erfahrung in dieser komplizierten Materie. ,,Unter den Anwälten, die mit uns zusammenarbeiten gibt es einige, die schon hunderte solcher Verträge erfolgreich zu Gunsten der Kunden rückabgewickelt haben", erklärt der Vorstand des BSZ®. Es lohne sich also für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken. Auch bereits gekündigte Verträge bieten oft noch Potenzial für einen Nachschlag vom Versicherer. Horst Roosen: ,,Die Zinserträge sind sowieso sehr gering und es ist nicht auszuschließen, dass in Zukunft Verluste generiert, statt Gewinne erwirtschaftet werden."
  • Es lohnt sich also für jeden, der eine Lebensversicherung besitzt über seine Möglichkeiten nach zu denken und sich für eine sachkundige Beratung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anzuschließen. 

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 03.07.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Drohen Panthera Fonds Totalverluste?

Wie das Handelsblatt am 01.07.2014 berichtet, drohen bei dem geschlossenen Fonds ,,Panthera" Anlegern möglicherweise hohe Verluste. Diese Verluste könnten möglicherweise auch im Zusammenhang mit den Problemen bei den Fonds New Capital Invest und Emirate Fonds stehen. Auch bei diesen Fonds war der Finanzmakler Malte Hartwig involviert. Laut Handelsblatt liegen gegen Herrn Hartwig mehrere Strafanzeigen vor.


Der Vorwurf lautet unter anderem, dass bei den geschlossenen Fonds Panthera Global Trading A Millionen an Anlagegeldern verspekuliert worden sein sollen. Dies geht gemäß dem Handelsblatt aus einem Schreiben an die Anleger hervor, dass der digitalen Tageszeitung ,,Handelsblatt Live" vorliegen soll. Offensichtlich hatte man im Rahmen dieses geschlossenen Fonds versucht, die anfänglich erzielten Verluste dadurch auszugleichen, indem man in hochspekulative Investments investiert hatte.

Ziel war es durch diese spekulativen Investments hohe Renditen zu erzielen und somit möglicherweise die Verluste auszugleichen. Anleger müssen daher rechnen, dass durch diese spekulativen Anlagen Anlagegelder fast vollständig verloren gegangen sein könnten. Diese Meldung reiht sich nunmehr in bereits bestehenden Meldungen des BSZ e. V. ein, wonach auch bei den Fonds New Capital Invest (NCI) und auch den Emirate Fonds völlig unklar ist, ob Anlagegelder überhaupt zweckentsprechend investiert wurden.

Gemäß dem Prospekt des geschlossenen Fonds Panthera Global Trading AG sollten insgesamt EUR 50 Millionen an Anlagegeldern eingesammelt werden. Gemäß vorliegenden Informationen wurde ein Großteil der Beteiligungen an diesem Fonds durch die dima24 vermittelt. Ob und inwieweit tatsächlich Verluste eingetreten sind ist derzeit offen.

Anlagern dieser Fonds könnten aber Schadenersatzansprüche zustehen, so z.B. aus Prospekthaftung und aus einer Falschberatung heraus. Neben diesen Ansprüchen kommen auch Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter in  Betracht. Betroffene Anleger sollten daher ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.  Klassische Ansatzpunkte für ein Vorgehen wären hierbei Prospektfehler als auch die Haftung der Gründungsgesellschafter des geschlossenen Fonds Panthera Global Trading A.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Panthera Asset Management / Panthera Global Trading AG " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt die Sachlage zum 03. Juli 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Rena GmbH: Anleihegläubigerversammlung am 18. Juli.

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat am 1. Juni das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über die Rena GmbH eröffnet. Ziel ist die Sanierung des Unternehmens. Betroffen von der Insolvenz sind auch die Zeichner der Mittelstandsanleihen (ISIN: DE000A1E8W96 / WKN: A1E8W9 bzw. ISIN: DE000A1TNHG1 / WKN A1TNHG).


Der Maschinenbauer aus dem Schwarzwald hatte die beiden Mittelstandsanleihen in den Jahren 2010 und 2013 herausgegeben. Die Anleihe aus 2010 hat eine Laufzeit bis 2015 und wird mit 7 Prozent verzinst. Die Anleihe aus 2013 läuft bei einem Kupon von 8,25 Prozent noch bis 2018. Das Volumen der beiden Anleihen beläuft sich insgesamt auf rund 75 Millionen Euro. Am 18. Juli finden die Anleihegläubigerversammlungen statt.

Die Rena GmbH hatte die Insolvenz der Tochtergesellschaft SH+E im Februar dieses Jahres als Hauptgrund für die Schwierigkeiten angegeben. Der Jahresbericht für 2013 steht allerdings noch aus und wurde nicht fristgemäß veröffentlicht. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,Ob die Sanierung im Rahmen der Insolvenz in Eigenverwaltung gelingt, ist ungewiss. Es kann auch in der Regelinsolvenz enden. Zumal die Solarbranche nach wie vor mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Den Anleihe-Zeichnern ist daher zu empfehlen, parallel zum Insolvenzverfahren auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen."

Mittelstandsanleihen erfreuen sich in der jüngeren Vergangenheit einer großen Beliebtheit. Für die Anleihe-Zeichner klingen sie oft verlockend. ,,Das Unternehmen hat einen guten Namen und die Zinsen sind in der aktuellen Niedrigzinsphase sehr hoch. Allerdings sind solche Zinssätze auch immer ein Warnsignal und deuten auf ein hohes Risiko hin", soder BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Über die Risiken im Zusammenhang mit der Anleihe hätten die Anleger im Rahmen des Beratungsgesprächs umfassend aufgeklärt werden müssen. Eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Darüber hinaus müssen die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgetreu sein. ,,Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben führen zu einem falschen Bild von der Kapitalanlage. Auch das kann den Schadensersatzanspruch begründen", erklärt der Rechtsanwalt.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Rena GmbH" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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SHB Fonds Altersvorsorge. Richter sagen: "Das ist nichts für die Altersvorsorge".

Und geben den betroffenen Anleger Raum für Forderungen. Gegebenenfalls bekommen Anleger alles zurück und müssen nichts mehr zahlen. Mehr zur Chance: Eine Information des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Matthias Gröpper.


Das sind Erfolge. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte hat den Fall vor vielen Jahren aufgebaut. Weil sie glauben, dass die Anleger damit Geld verlieren.

Gerichte sagen: Das ist nichts für eine sichere Altersvorsorge

Und jetzt gaben die ersten Richter den Anlegern Recht: Der sogenannte Altersvorsorgefonds ist nichts für die Altersvorsorge. Weil die Anleger mit diesem sprachlich missglücktem Investment Gefahr laufen, viel zu verlieren.

Landgerichte sagen "Nein" zu dieser "Altersvorsorge"


Die Landgerichte in München und Stuttgart stellen klar, dass die Bezeichnung des SHB Fonds als "Altersvorsorgefonds" irreführend ist. Denn mit einem Altersvorsorgeprodukt verbinden die meisten Anleger richtigerweise Sicherheit. Sie erwarten nach der Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  GRÖPPER KÖPKE aus dem Eindruck von mehreren hundert Beratungsgesprächen in aller Regel, dass das eingesetzte Kapital erhalten wird. Und das ist gerade nicht zwingend bei diesem Altersvorsorgefonds der Fall. Die Anleger gehen, häufig nichtwissend, das Risiko ein, das meiste zu verlieren.

Wenn Vorsorge, dann sicher.

Das geht nicht fanden die Richter und verurteilten Vertriebe, den Betroffen alles zurückzugeben. Mit Begründungen, die nach der Einschätzung der ausschließlich im Bank- und Kapitalmarkt arbeitenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überzeugend und richtig sind. Denn wenn Anleger für die Vorsorge investieren, muss das eingesetzte Geld tatsächlich sicher sein. Aber die Anleger können alles verlieren

Aber bei Fonds laufen die Betroffen stets Gefahr, viel bis alles zu verlieren und vor allem nicht stets über das eingesetzte Kapital, nicht einmal im Notfall, verfügen zu können. Und das ist eine Täuschung.

Der Rat

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten deshalb allen betroffenen Altersvorsorge-Anlegern, alle in Betracht kommenden Ansprüche prüfen zu lassen; denn häufig haben sie die Chance, alles zurückzuholen und nichts mehr zahlen zu müssen.
  • Für Anleger, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,SHB Fonds"   beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.

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Mittwoch, Juli 02, 2014

Erfolge für GFE-Geschädigte: LG Memmingen spricht Anleger Euro 83.250,00 Schadensersatz zu.

Mehr als drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verurteilt das Landgericht Memmingen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes der GFE zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 83.250,00.  Das Landgericht Heilbronn verurteilt einen Berater zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 114.465,19


Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, verlaufen auch noch mehr als drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE mbH) die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen gegen Anlageberater/Anlagevermittler erfolgreich. Mit Urteil vom 23.04.2014 hat jetzt das Landgericht Memmingen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 83.250,00 verurteilt. Der Vater des Klägers, der seine Schadensersatzansprüche an seinen Sohn abgetreten hat, hat auf Empfehlung des Beklagten ein Blockheizkraftwerk von der GFE Energy AG erworben, welches im weiteren Verlauf an die GFE mbH verpachtet wurde. Nach Auffassung des Klägers wurde sein Vater von dem Beklagten nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Gesamtkonzeptes aufgeklärt. Das Landgericht Memmingen kam nun zu dem Ergebnis, dass der Beklagte gegen seine Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag schuldhaft verstoßen hat und deshalb den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

Mit Urteil vom 27.06.2014 hat auch das Landgericht Heilbronn einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes von der GFE mbH bejaht. Der ebenfalls von der Kanzlei vertretene Kläger hat vorgetragen, auf Grund der fehlerhaften Beratung seines Beraters, ein Blockheizkraftwerk von der GFE mbH erworben zuhaben. Der Kaufpreis wurde über ein Darlehen bei einer Bank finanziert. Nach einem Verhandlungstermin folgt das Landgericht Heilbronn der Argumentation des Klägers und verurteilte den Berater zur Zahlung von EUR 114.465,19.

Bereits das Landgericht Stuttgart bestätigte mit Urteil vom 22.05.2013 (rechtskräftig) einen Schadensersatzanspruch eines Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes der GFE gegenüber der Anlagevermittlerin.

Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte auch das Landgericht Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Kläger auch die Finanzierungskosten zu. Der Vermittler, der gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg über seine Rechtsanwälte Berufung zum OLG München - Zivilsenate Augsburg - eingelegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Anraten des Senats seine Berufung zurück. Damit ist jetzt auch das Urteil des Landgerichts Augsburg rechtskräftig.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Auch in weiteren von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.

In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Steffen Liebl. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.
  • Für geschädigte Erwerber von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,GFE Group"   beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.

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SEB ImmoPortfolio Target Return Fund wird liquidiert.

Nach Mitteilung der Fondsgesellschaft befindet seit 05. Juni 2014 der Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return in Auflösung. Dies bedeutet, dass jetzt ein Abverkauf der Fondsimmobilien erfolgen wird. Zahlreiche Anleger fragen sich nun, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.


Wie uns berichtet wurde, haben nicht wenige Anleger in offene Fonds investiert, weil sie in dem Glauben waren, eine sichere und jederzeit verfügbare Anlage zu erwerben. Dass dem nicht in jedem Fall so ist, müssen viele Investoren derzeit leidvoll erfahren. Auch die Anleger des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund sind von einer Fondsliquidation betroffen.

Wird ein Fonds liquidiert, so kann der Anleger seine Fondsanteile nur noch über die Börse oder frei veräußern. In diesem Fall muss der Anleger regelmäßig nicht unerhebliche Verluste in Kauf nehmen. Alternativ kann der Anleger zuwarten bis der Fonds abgewickelt wird. Aber auch wenn sich der Anleger hierfür entscheidet, sind nicht selten Verluste einzukalkulieren.

Die Anleger sind jedoch nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger - und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Anteile an offenen Fonds nicht in jedem Fall geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken. Zudem hat der Bundesgerichtshof jüngst mit seinen Urteilen vom 29.04.2014 (Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) zu Gunsten zweier klagender Anlegerinnen ausdrücklich entschieden, dass ein Bankberater den Kunden auf das bei offenen Immobilienfonds bestehende Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen muss.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es beispielsweise kürzlich gelungen, für einen Anleger, der in den SEB Kapital Protekt Substanz P investiert hatte, erstinstanzlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. EUR 350.000,00 durchzusetzen. 

Anleger, die sich im Zusammenhang mit dem Erwerb offenen Fonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Alexander Kainz.  Zu beachten ist in derartigen Fällen häufig die Frage der Verjährung. Ein Zuwarten bis zur abgeschlossenen Liquidation des Fonds ist regelmäßig nicht möglich ist, ohne sich der Gefahr auszusetzen, mögliche Schadenersatzansprüche verjähren zu lassen.

  • Anleger, die in den SEB ImmoPortfolio Target Return Funds investierten und sich angesichts der Schließung und Auflösung fragen, ob sie bei ihrer Investitionsentscheidung ordnungsgemäß beraten wurden, können sich der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "SEB ImmoPortfolio Target Return Fund" anschließen und durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ihre Ansprüche prüfen lassen.

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Dienstag, Juli 01, 2014

Wölbern Invest: Schiffsfonds Global Transport 01 MS Tabago Bay steht vor der Insolvenz

Das Amtsgericht Bremen hat das Vermögen der Fondsgesellschaft des Wölbern-Schiffsfonds Global Transport 01 MS Tabago Bay unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt, berichtet das fondstelegramm.


Während der Strafprozess gegen den ehemaligen Wölbern-Chef noch läuft, müssen Wölbern-Anleger wieder eine schlechte Nachricht verdauen. Der Schiffsfonds Global Transport 01 MS Tabago Bay steht offenbar vor der Insolvenz. Den Anlegern, die sich in den Jahren 2008 und 2009 an dem Fonds beteiligen konnten, droht damit der Totalverlust ihres Geldes.

Damit es nicht so weit kommt, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, den Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. ,,Wie wir aus Erfahrung wissen, ist es bei der Vermittlung von Schiffsfonds immer wieder zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. Die Beteiligungen wurden als sicher und renditestark beworben, ohne auf die Risiken hinzuweisen. Dabei begann die Krise der Schifffahrt schon 2008. Somit waren auch die wirtschaftlichen Probleme, die auf die Schiffsfonds zukommen, bereits absehbar", so der erfahrene Jurist.

Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auf die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition hingewiesen werden müssen. Außerdem gilt der Grundsatz, dass die Kapitalanlage auch zum Profil des Anlegers passen muss. ,,Das heißt, dass einem sicherheitsorientierten Anleger keine risikoreiche Anlage vermittelt werde darf. Gerade Schiffsfonds sind aber hochriskant, was sich schon am Totalverlust-Risiko zeigt", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auch hätten die Banken, die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fonds-Anteile einstreicht, offenlegen müssen. Der BGH hat zu diesen Kick-Back-Zahlungen eine eindeutige und anlegerfreundliche Rechtsprechung,

Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs können den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. ,,Ob tatsächlich eine fehlerhafte Anlageberatung vorlag, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden", so der Anwalt.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds /MS Tabago Bay beizutreten.

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cp

Koi Capital GmbH: Probleme mit den verwandten Widerrufsbelehrungen in den Kreditverträgen.

Private Placement als nachrangiges festverzinsliches Darlehen bei der Koi Capital GmbH zur Finanzierung einer Investition in eine Photovoltaik-Anlage in 94116 Hutthum, bei Hötzdorf (Ostbayern).  Das nachrangige festverzinsliche Darlehen wurde durch eine Zerobondforderung in Höhe von 350.000 Euro gegenüber der Carpevigo Beteiligungs GmbH & Co Hutthurm KG besichert. Die Zinsen waren mit jährlich 7,5 % relativ hoch und sollten quartalsweise gezahlt werden.


Die Koi Capital GmbH sitzt in 80539 München, Geschäftsführer ist Herr Stephan Wullinger. Die Vermittlung des Mezzanine Darlehens erfolgten durch die bwe finance GmbH, Geschäftsführerin ist Frau Renate Wolf, in München oder die Hofmann-Finance aus 81379 München, Boschetsriederstrasse 30.

Die Gesamtinvestition in die Photovoltaikanlage betrug 6.089.122 Euro und bestand aus Eigenkapital von 739.122 Euro, 1. Zerobondforderung von 350.000 Euro und 2. Zero-bondforderung von 350.000 Euro und einem Bankdarlehen von 4.650.000 Euro. Der Darlehensvertrag für das Private Placement der Koi Capital GmbH hatte eine Laufzeit von 2 Jahren. Die Kapitalanleger  erhielten von der Koi Capital GmbH zum Ende der Laufzeit das Angebot zur Verlängerung der Anleihe. Die Umfinanzierungs- oder Verkaufsgespräche waren nicht sehr erfolgreich, so dass dann keine Zinszahlungen im 2. Quartal 2013 erfolgten. Schließlich wurde versucht ein Schuldenmoratorium bis zum 30.9.2015 zu vereinbaren.

Probleme tauchten mit den verwandten Widerrufsbelehrungen in den Kreditverträgen auf.

Die Gerichte haben sich häufig mit Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen beschäftigen müssen. Die Widerrufsbelehrung der Koi Capital GmbH hat unter anderem den Text: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung".

Der BGH hat ein Deutlichkeitsgebot bei Widerrufsbelehrungen aufgestellt. Danach muss die Widerrufsbelehrung ,,umfassend, unmissverständlich und eindeutig über das Widerrufsrecht belehren" (BGH, Urteil vom 10.3.2009 - Az.: XI ZR 33/08).

Die Rechtsprechung hat danach die folgende Klausel als nicht vereinbar mit dem Deutlichkeitsgebot gewertet:

"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung." (OLG Jena, Urteil vom 28.9.10 -Az.: U 57/10; OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2007 - Az.: 16 U 70/07; LG Halle, Urteil vom 13.5.2005 - Az.: 1 S 28/05).

Als Rechtsfolge kann der Widerruf des Darlehensvertrages erklärt werden mit der Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Damit wird der Kreditvertrag mit ex-nunc-Wirkung  in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.

Aufgrund der umfassenden Vertriebstätigkeit der Hofmann-Finanz Manangement GmbH in verschiedene Immobilien und Solarfonds ist von weiteren Problemen bei Emissionen und Private Placements auszugehen.

Betroffen sind die Firma Strateges Immobilien GmbH in 10623 Berlin, Carmerstr. 8, die Carpevigo Holding AG, die Koi Capital GmbH, verschiedene GbRs mit Photovoltaikanlagen im Umfeld der API Investment Oberland. Diese umfassende Vertriebstätigkeit ist der Internetseite der Hofmann Finanz zu entnehmen.
  • Anleger bei der Koi Capital GmbH sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht über ihre Möglichkeiten der Rückabwicklung beraten lassen. Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Koi Capital GmbH" anschließen. Es bestehen gute Gründe, hier die Interessen prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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BGH hat entschieden über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Schiffsfonds.

BGH hat über die Rückforderungen von Ausschüttungen entschieden - Schiffsfondsanleger werden immer noch verunsichert, weil Fondsgesellschaften die Ausschüttungen zurückverlangen und Druck auf Anleger machen.


Der BGH hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige, gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten einer GmbH & Co KG als Organisationsform des Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. In den Verfahren verlangten zwei Beteiligungsgesellschaften die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten Kommanditistin.

In den Gesellschaftsverträgen ist geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf ein ,,Darlehenskonto" gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte ,,für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit" entfallen.

An die Beklagte wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge.

Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten.

Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren.

Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden, vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden, vertraglichen Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 12. März 2013 - Aktenzeichen: II ZR 73/11 und II ZR 74/11

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Juli  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Der Verfasser dieses Beitrages ist Autor des Praxishandbuchs Schiffsfonds von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler. Es ist das erste umfassende Praktikerhandbuch zu Schiffsfonds!

ISBN-10: 3-11-033833-5 EAN: 9783110338331 Verlag: Walter de Gruyter Einband: gebunden Sprache(n): Deutsch Seitenzahl: 534 Länge/Breite: 240mm/170mm

Versicherungsvermittler wehrt sich erfolgreich gegen Regressansprüche seitens Clerical Medical (CMI)

Als Einzelfall kann man das sicherlich nicht bezeichnen: Immer wieder versuchen Versicherungen und Initiatoren von Finanzprodukten, die selbst durch unzureichende Informationen an die Anleger und eigene Fehler sowie Unzulänglichkeiten in das Schussfeld der Gerichte geraten, das vermeintlich schwächste Glied, nämlich den Versicherungsvermittler bzw. Finanzberater in Regress zu nehmen, jedenfalls damit zu drohen.


Nicht selten haben solche Einschüchterungsversuche Erfolg, da der Vermittler befürchtet, selbst in die Haftung genommen zu werden. In einem solchen Fall ist das Ziel schnell erreicht, der letztlich betroffene Kunde, der nicht selten einen erheblichen Schaden erleidet, kann mit der Unterstützung seines eigenen Beraters selten rechnen.

In den letzten Jahren geriet die Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) durch hunderte, inzwischen sogar tausende von Gerichtsverfahren in die Schlagzeilen und durch die für sie negativen Urteile des BGH vom 11.07.2012 (u.a. AZ.: IV ZR 151/11) stark unter Druck. Vor dem LG Lüneburg versuchte CMI nun, gegen einen Vermittler ein Exempel der besonderen Art zu statuieren.

Nachdem der Vermittler, der selbst einen EuroPlan und eine Lex-Konzept-Rente gezeichnet hatte, vor dem OLG Celle am 08.11.2012 mit seiner Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel (Witt Rechtsanwälte PartG, Heidelberg / Berlin) in zwei Verfahren gegen CMI erfolgreich war (Az: 8 U 66/12 und 8 U 29/12, beide Urteile sind rechtskräftig) weigerte sich CMI, den Schaden auszugleichen. CMI lies es vielmehr zur Zwangsvollstreckung kommen und erhob vor dem LG Lüneburg Vollstreckungsgegenklage mit dem Hinweis auf Gegenansprüche.

Das LG Lüneburg urteilte nunmehr am 14.05.2014 (Az.: 4 O 302/13), dass CMI vermeintliche von dieser geltend gemachte Gegenansprüche in Höhe von rund 2,2 Mio. EUR gegen den Vermittler nicht zustehen. Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel, die auch dieses Verfahren für den Vermittler gegen CMI auf Beklagtenseite führte, zeigt sich sehr zufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens:

,,Diese Entscheidung kann man sicherlich als Meilenstein bezeichnen und wird vielen Vermittlern Mut machen, sich von CMI bzw. anderen Versicherungsgesellschaften oder auch Initiatoren von Finanzprodukten dann nicht mehr einschüchtern zu lassen, wenn die unzureichende Aufklärung nicht seitens des Vermittlers oder Beraters selbst erfolgt ist, sondern vor allem durch die Versicherungsgesellschaft oder dem Initiator des Finanzprodukts veranlasst wurde. Die erfolgreiche Durchsetzung von Regressansprüchen seitens CMI müssen nach unserer Auffassung Vermittler grundsätzlich nicht fürchten. Denn wie das LG Lüneburg bestätigte, ist die CMI durch die unzureichende Aufklärung über ihr Produkt für den Schaden alleine verantwortlich."

Das Urteil hat insoweit auch weitreichende Bedeutung, als jetzt Vermittler, die in CMI-Fällen von Kunden direkt in Anspruch genommen wurden, überlegen sollten, den dadurch erlittenen Schaden gegen CMI im Innenausgleich geltend zu machen.

Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel sagt dazu:
,,Wenn schon feststeht, dass CMI die unzureichende Aufklärung veranlasst hat, dann ist es nur folgerichtig, wenn CMI im Ergebnis 100 % des Schadens trägt. Wir beraten und vertreten sehr gerne auch Vermittler, welche sich überlegen, die Clerical Medical Investment Group Limited in Regress zu
nehmen."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte PartG zählen in diesem Bereich zu den erfolgreichsten Kanzleien in Deutschland. Gegen CMI wurden bislang in den letzten Jahren für alle Mandanten Schadensersatzansprüche außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich durchgesetzt, ein Mandant war sogar vor dem BGH erfolgreich (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11). Nach wie vor werden von dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei zahlreiche Fälle für Kunden und Vermittler gegen CMI betreut.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Clerical Medical (CMI)  " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Juli 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Juni 30, 2014

Geschädigte Schiffsfonds-Anleger demonstrieren vor Banken und Emissionshäusern.

Durch die Investition in Schiffsfonds haben etliche Anleger viel Geld verloren. Rund 100 betroffene Anleger brachten ihren Unmut jetzt bei einer Demonstration in Hamburg zum Ausdruck, berichtet das Hamburger Abendblatt.


Die Demonstranten versammelten sich vor den Emissionshäusern und Banken. Diese hätten sich unverhältnismäßig an den Investitionen der Anleger bereichert bzw. die Schiffsfonds ungeprüft vermittelt. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, kann die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden."

Allerdings sei es nicht damit getan, vor den Banken und Emissionshäusern zu demonstrieren, so Cäsar-Preller. ,,Die Verantwortlichen müssen auch zur Rechenschaft gezogen werden!" Daher empfiehlt der erfahrene Jurist geschädigten Schiffsfonds-Anleger, ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen.

,,Wer eine sichere Altersvorsorge aufbauen möchte, war mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds ganz sicher falsch beraten", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Denn es gelte der Grundsatz, dass die Kapitalanlage zum Profil des Anlegers passen muss. Heißt: Einem sicherheitsorientierten Anleger dürfen keine riskanten Kapitalanlagen vermittelt werden. ,,Dazu wurden die Risiken bei der Anlageberatung erfahrungsgemäß auch noch gerne verschwiegen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch die umfassende Risikoaufklärung. Erst Recht beim Risiko des Totalverlusts", erklärt der Fachanwalt.

Darüber hinaus hätten die Banken auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung eingestrichen haben, offenlegen müssen. ,,Die Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kick-Backs ist anlegerfreundlich und eindeutig", sagt der Anwalt . Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen, führe zum Anspruch auf Schadensersatz. ,,Ob eine derartige Falschberatung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Außerdem könnten auch Ansprüche auf Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht kommen. Die Angaben im Emissionsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgetreu sein und dürfen kein irreführendes Bild von der Kapitalanlage zeichnen. ,,Die Chancen Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, stehen also gar nicht schlecht", sagt der Fachanwalt.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. Juni  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cp

SEB ImmoPortfolio Target Return Fund: Offener Immobilienfonds wird nach zweijähriger Schließung aufgelöst.

Nach den Erfahrungen bei anderen Fonds kommt es zu Verlusten für die Anleger, die sogar in der Abwicklung gesetzlich gestattet werden. Anleger müssen aufpassen. Nach zwei Jahren der Schließung ist es beim Fonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund Gewissheit. Der offene Immobilienfonds wird nicht wiedereröffnet, sondern aufgelöst.


Diese Entscheidung gab das Fondsmanagement am 05.06.2014 bekannt. Nun soll bis Ende Mai 2017 das Fondsvermögen des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund veräußert werden. Die Erlöse aus dem Verkauf der Fondsimmobilien werden (nach Abzug der Kosten) an die Anleger ausgezahlt. Wann die erste Auszahlung stattfinden soll, wurde noch nicht öffentlich bekannt gegeben. Es greifen jetzt die sehrt schlechten Regeln des Gesetzes für die Abwicklung.

Anleger sollten sich fragen, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Sie sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann prüfen, ob Anleger erfolgreich Schadensersatz fordern können.

Solche Ansprüche ergeben sich aus Beratungsfehlern. Dies geschieht, wenn Anleger vor der Investition nicht ordnungsgemäß beraten wurden. Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Urteilen im April 2014, dass Anleger bereits in der Anlageberatung darauf hingewiesen werden mussten, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können.


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khsteff

Samstag, Juni 28, 2014

Mox Telecom AG insolvent! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Neuer Schock für Anleihegläubiger: Mox Telekom AG stellt Insolvenzantrag: BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben!

Die Mox Telecom AG meldete am 17.06.2014 Insolvenz beim Amtsgericht Düsseldorf an, gleichzeitig wurde ein Antrag auf Eröffnung eines sog. „Schutzschirmverfahrens“ gestellt. Nach Angaben von Mox Telecom sollen Kredite in Höhe von ca. 30 Mio. € von Banken nicht verlängert worden sein.

In Sorge um ihr Geld sind daher neben anderen Gläubigern auch zahlreiche Anleger, denn Mox Telecom AG hatte im Jahr 2012 für ca. 35 Mio € Anleihen ausgegeben.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth ist die Insolvenz von Mox Telecom „ein Schlag ins Gesicht für viele Anleger, viele von ihnen sind total verunsichert, schlimmstenfalls könnten hohe Verluste drohen“ so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Die Beantragung des Schutzschirmverfahrens kommt absolut überraschend, da noch im September 2013 die Rating-Agentur Creditreform dem Unternehmen die Note „BBB“ ausgestellt hatte.

  • Der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt empfiehlt „auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln, nur so ist gewährleistet, dass die Interessen der Anleger ausreichend berücksichtigt werden“.  Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Mox Telecom AG" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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drwspä

Freitag, Juni 27, 2014

INFINUS: Kein Ende der Merkwürdigkeiten

Der Finanzskandal um die INFINUS-Gruppe aus Dresden kommt nicht zur Ruhe. Nach der unterbrochenen Gläubigerversammlung von Schuldverschreibungsgläubigern im Mai dieses Jahres werden diese nun einzeln fortgesetzt.


Nicht nur der Umstand, dass fortlaufend hunderte Minisitzungen in den nächsten Wochen abgehalten werden, lässt aufhorchen. Weit merkwürdiger findet der BSZ® e. V. den Umstand, dass einzelne Anleger dort einen Rechtsanwalt beauftragen können, den alle anderen Gläubiger mit bezahlen müssen.

Dass sich Rechtsanwälte für ihre Arbeit gut bezahlen lassen, ist allgemein bekannt. Die Höhe der Gebühren bemisst sich dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dort ist festgelegt, wofür der Rechtsanwalt wie viel erhält. Wenn ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten beispielsweise einen Schaden von 10.000 Euro beim Insolvenzverwalter geltend macht, erhält er eine gesetzliche Gebühr von knapp 750 Euro.

Beim Insolvenzverfahren der INFINUS-Muttergesellschaft, der Future Business KG a. A. (FuBus),  ist das nach Ansicht des Insolvenzverwalters Dr. Kübler jedoch anders. Die Anleger, die in sogenannte Orderschuldverschreibungen des insolventen Unternehmens investiert haben, können zur Bündelung der Anmeldungen ihrer Forderungen einen gemeinsamen Vertreter wählen. Beim Insolvenzgericht in Dresden stehen derzeit vier Kandidaten zur Wahl, alle Rechtsanwälte. Ein gemeinsamer Vertreter macht Sinn, kann er doch die Abwicklung der Insolvenzforderungen beschleunigen. Nun ist das mit den Orderschuldverschreibungen bei der FuBus nicht gerade ein Normalfall.

Denn diese hatte fast 5.000 Serien an 25.000 Anleger herausgegeben, die jeweils individuell einen solchen gemeinsamen Vertreter wählen können. Nachdem die Wahl in einem Sammeltermin am 13. Mai nicht geklappt hat, sondern in einem Eklat endete, geht das Gericht einen vermeintlich sicheren Weg. Alle Versammlungen werden nacheinander abgehalten. Eine Mammutaufgabe für alle Beteiligten, die nach Ansicht der BSZ-Vertrauensanwälte aber noch genug Fehlerquellen bereit hält.

So ist in hunderten Serien jeweils nur noch ein Anleger vertreten. Dieser soll also einen gemeinsamen Vertreter für sich allein wählen. Im Prinzip beauftragt der Anleger also einen der vier Rechtsanwälte, die genau dieselbe Arbeit verrichten, wie andere Rechtsanwälte auch. Die Wahl ist absurd, findet Horst Roosen, Vorstand des BSZ®, denn was soll ein ,,gemeinsamer" Vertreter hier bündeln und vereinfachen? Nichts! Bei tausenden Gläubigern mache das erst einen Sinn.

Der Insolvenzverwalter ist da anderer Meinung und verweist auf einen Hinweis des Insolvenzgerichts. Der gemeinsame Vertreter wird zudem aus der Insolvenzmasse bezahlt. Bezogen auf das obige Beispiel soll dieser fast 500 Euro weniger erhalten. Verständlich ist das nicht, denn der Anleger beauftragt einen Anwalt, seine Forderung anzumelden. Dabei soll das Insolvenzverfahren doch alle Gläubiger gleich behandeln. Die Vertrauensanwälte gaben dem BSZ noch den Hinweis, dass es berufsrechtlich nicht zulässig sei, in gerichtlichen Verfahren weniger Gebühren zu erheben, als gesetzlich vorgeschrieben. Da die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters gesetzlich nicht geregelt sei, müssten Rechtsanwälte in dieser Position sich an ihre eigenen Abrechnungsvorschriften halten. Genug Streitpotential ist hier auf jeden Fall vorhanden.

  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Bildquelle: Tony Hegewald /pixelio.de 


Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. 06.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
bsz

Donnerstag, Juni 26, 2014

Debi Select: Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger

LG Freiburg verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von  mehr als EUR 110.000,00. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reichen für Anleger der Debi Select  weitere Klagen auf Rückabwicklung ein.


Wie bereits berichtet, hat die  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Banken, Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten. Zum Teil wurde den von der Kanzlei vertretenen Anlegern auch versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden auch als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nunmehr hat das LG Freiburg einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 110.000,00 gegenüber einem Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

,,Nach dem nun vorliegenden Urteil, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater und Banken  zu prüfen, die ihren Kunden den Kauf von Beteiligungen an den Debi Select Fonds empfohlen haben", erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt derzeit über 600 Anleger der diversen Debi Select Fonds.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

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FlexLife Capital AG - Erste Klagen eingereicht

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, gehen bereits die ersten Kunden der FlexLife Capital AG gegen diese sowie auch gegen die Berater, die die Kaufverträge vermittelt haben, gerichtlich vor.


Die FlexLife Capital AG hat über Jahre Lebensversicherungen aufgekauft, wobei die Kaufverträge in aller Regel so ausgestaltet waren, dass die Auszahlung des Kaufpreises ratierlich in monatlichen Auszahlungen über einen Zeitraum von bis zu zwölf Jahren erfolgen sollte.

Mit Bescheid vom 11.06.2013 hat die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) der FlexLife Capital AG die Geschäftstätigkeit hinsichtlich des betriebenen Einlagengeschäfts untersagt und der Gesellschaft aufgegeben, das unerlaubt betriebene Bankgeschäft unverzüglich abzuwickeln. Hintergrund war anscheinend ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die FlexLife Capital AG. Denn nach Ansicht der BaFin handelt es sich bei der Geschäftstätigkeit der FlexLife Capital AG um ein Einlagengeschäft, für das eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist. Über eine solche Erlaubnis verfügt die FlexLife Capital AG jedoch anscheinend nicht.

Wie zahlreiche verunsicherte Verkäufer den Anlegerschutzanwälten mitteilten, hat die FlexLife Capital AG die Ratenzahlungen Mitte 2013 gestoppt. Nach jetzigem Kenntnisstand von CLLB Rechtsanwälte leistete die FlexLife Capital AG seitdem an keinen Anleger Auszahlungen mehr. Die FlexLife Capital AG begründet dies gegenüber ihren Käufern damit, dass der Bescheid der BaFin sie daran hindere, Auszahlungen zu tätigen. Entgegen dieser Äußerungen der FlexLife Capital AG scheint der Bescheid der BaFin jedoch nicht ursächlich für die Einstellung der monatlichen Ratenzahlungen zu sein. Dies ist der Verbrauchermitteilung der BaFin vom 07.03.2014 zu entnehmen. Die FlexLife Capital AG kann sich somit nach Ansicht der Rechtsanwälte nicht auf das Aufsichtsverfahren der BaFin berufen und behaupten, diese sei ursächlich für die Einstellung der Zahlungen.

Gegenwärtig ist nicht abzusehen, ob die FlexLife Capital AG die monatlichen Zahlungen wieder aufnimmt bzw. den geschuldeten Gesamtkaufpreis an die Kunden auszahlen wird. Betroffenen Kunden raten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte daher, ihre Ansprüche gegen die FlexLife Capital AG und ggf. auch gegen die Berater, die diese Kaufverträge vermittelt haben, von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der  BSZ e.V. die Interessengemeinschaft FlexLife Capital AG gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch
                                                                        

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Garantie Hebel Plan ´08 Premium Vermögensaufbau GmbH & Co.KG wird liquidiert

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte fordern Schadensersatz von Wirtschaftsprüfern und Anlageberatern nach Urteil für Anleger. In den letzten Tagen erreichte die Anleger des ,,Garantie Hebel Plans ´08" ein Rundschreiben, in dem die Anleger über die Liquidation des Fonds und die Aussetzung der Kündigungsmöglichkeit informiert wurden.


Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mitteilt, hat das Landgericht Leipzig die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Grützmacher Gravert GmbH (,,GGV") bereits zum Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken der Garantiehebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG (,,Garantiehebelplan Fonds") verurteilt.

Im Jahre 2012 hatte die S+K Gruppe um die inhaftierten Manager Marc-Christian Schraut und Daniel Fritsch die CIS Deutschland AG erworben und damit auch Zugriff auf das Vermögen des Garantiehebelplan Fonds erhalten. Die CIS Deutschland AG hat in der Folge Gelder des Fonds in andere Unternehmen der S&K Gruppe investiert, so dass Anleger befürchten, große Teile ihrer Anlage zu verlieren.

Vor diesem Hintergrund eröffnet die Verurteilung der ,,GGV" zur Zahlung zur Zahlung von Schadensersatz die Möglichkeit, Investitionen in den Fonds doch noch vollständig zurückzuerhalten, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Ralph Burgwald. Das Landgericht Leipzig begründete die Verurteilung der GGV damit, dass diese gegen ihre Pflicht zur Aufklärung der Anleger über die Risiken des Fonds verstieß. Als Gründungsgesellschafterin habe die GGV Anleger hierüber vorab informieren müssen. Dabei sei sie auch, so das Gericht, für Fehlverhalten von mit dem Vertrieb beauftragen Firmen verantwortlich. Im vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein Mitarbeiter der Carpe Diem Vertriebsgesellschaft mbH den Garantiehebelplan Fonds für die Altersvorsorge empfohlen. Da es sich beim Garantiehebelplan Fonds jedoch um unternehmerische Beteiligung handelte, durfte dieser nach der Rechtsprechung des BGH hierfür nicht empfohlen werden. Das Landgericht Leipzig verurteilte die GGV daher zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der bereits erfolgten Anlage und zur Freistellung des Anlegers von der Verpflichtung, weiter Raten zahlen zu müssen.

Die GGV konnte sich auch nicht unter Hinweis auf das vom klagenden Anleger unterschriebene Beratungsprotokoll entlasten. Darin wurde zwar auf die Rechtsauffassung des BGH verwiesen, das Landgericht Leipzig sah es jedoch als erwiesen an, dass der Berater diesen Hinweis als ,,rein theoretisch" und die darin genannten Risiken als ,,ausgeschlossen" bezeichnet habe. Damit, so das Gericht, seien die Risikohinweise im Beratungsprotokoll ,,entwertet". Daneben kommen Ansprüche gegen Anlageberater in Betracht, falls diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt haben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB haben zwischenzeitlich für Anleger Schadensersatz von der GGV gefordert. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen daher allen Anlegern, überprüfen zu lassen, ob sie im Vorfeld der Beteiligung am Garantiehebelplan Fonds ordnungsgemäß über die damit verbundenen Risiken informiert wurden.

Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  können sich betroffene Anleger  gerne der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,Garantiehebelplan Fonds" anschließen. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ergeben sich hinreichende Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSz e.V. Vertrauensanwalt Ralph Burgwald

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Mittwoch, Juni 25, 2014

Schrottimmobilien: Niedrige Zinsen rufen Betrüger auf den Plan

Niedrige Zinsen locken Betrüger mit Schrottimmobilien auf den Plan. Die Zinsen sind und bleiben niedrig. Die Folge: Viele Bundesbürger suchen eine Möglichkeit, ihr Geld sicher zu investieren. Die Lösung scheint für viele im ,,Betongold" - in Immobilen - zu liegen. ,,Vorsicht", warnt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. ,,Genau diese Voraussetzungen rufen jetzt auch wieder


Die Rahmenbedingungen sind aktuell scheinbar ideal, um in Immobilien zu investieren. Die Zinsen sind nach wie vor niedrig, Kredite also erschwinglich. ,,Genau hier steckt aber auch das Risiko", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. ,,Denn gerade wegen der niedrigen Zinsen schnellen die Immobilienpreise wieder in die Höhe. Preissteigerungen um zehn bis zwanzig Prozent sind schon in vielen Städten zu beobachten. Längst gibt es Warnungen vor einer Immobilienblase. Ebenso groß ist aber auch die Gefahr, einem Betrüger auf dem Leim zu gehen und sich eine Schrottimmobilie andrehen zu lassen, die nicht annähernd ihren Kaufpreis wert ist", so Cäsar-Preller.

Schrottimmobilien haben schon viele Menschen an den Rand ihrer Existenz gebracht. Doch es gibt Möglichkeiten, sich dagegen zu schützen. ,,An erster Stelle steht die Besichtigung der Immobilie - am besten mit einem Sachverständigen. Unseriöse Anbieter verweigern oft eine Besichtigung mit dem Hinweis auf Zeitdruck. Dann sollte man sofort die Finger davon lassen", so der Anwalt. Weitere Warnzeichen: Der potenzielle Käufer wird zum Abschluss gedrängt, ohne Bedenkzeit einzuräumen oder ein verlockendes Finanzierungsangebot wird gleich mit angeboten. Cäsar-Preller: ,,Eine Investition in eine Immobilie muss immer gut überlegt sein. Zustand, Lage, zu erwartender Mietzins und viele andere Faktoren müssen berücksichtigt werden. Das geht nicht auf die Schnelle und auch nicht ohne fachliche Unterstützung. Bevor ein Kaufvertrag unterschrieben wird, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden."

Ist man erst auf eine Schrottimmobilie reingefallen, kann es zu spät sein. Aber auch dann gibt es noch Möglichkeiten, den Schaden in Grenzen zu halten. Wird eine Immobilie für Anlegerzwecke erworben, muss der Käufer über sämtliche Risiken, z.B. Leerstand, schwankende Mieteinnahmen, aufgeklärt werden. Er darf auch nicht über den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie getäuscht werden. In solchen Fällen sollten sich die Käufer von Schrottimmobilien an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, der die nötigen juristischen Schritte einleiten kann.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Immobilien  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Bildquelle:  © Rainer Sturm / pixelio.de
    

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 25.06.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
cp