Freitag, Juni 27, 2014

INFINUS: Kein Ende der Merkwürdigkeiten

Der Finanzskandal um die INFINUS-Gruppe aus Dresden kommt nicht zur Ruhe. Nach der unterbrochenen Gläubigerversammlung von Schuldverschreibungsgläubigern im Mai dieses Jahres werden diese nun einzeln fortgesetzt.


Nicht nur der Umstand, dass fortlaufend hunderte Minisitzungen in den nächsten Wochen abgehalten werden, lässt aufhorchen. Weit merkwürdiger findet der BSZ® e. V. den Umstand, dass einzelne Anleger dort einen Rechtsanwalt beauftragen können, den alle anderen Gläubiger mit bezahlen müssen.

Dass sich Rechtsanwälte für ihre Arbeit gut bezahlen lassen, ist allgemein bekannt. Die Höhe der Gebühren bemisst sich dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dort ist festgelegt, wofür der Rechtsanwalt wie viel erhält. Wenn ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten beispielsweise einen Schaden von 10.000 Euro beim Insolvenzverwalter geltend macht, erhält er eine gesetzliche Gebühr von knapp 750 Euro.

Beim Insolvenzverfahren der INFINUS-Muttergesellschaft, der Future Business KG a. A. (FuBus),  ist das nach Ansicht des Insolvenzverwalters Dr. Kübler jedoch anders. Die Anleger, die in sogenannte Orderschuldverschreibungen des insolventen Unternehmens investiert haben, können zur Bündelung der Anmeldungen ihrer Forderungen einen gemeinsamen Vertreter wählen. Beim Insolvenzgericht in Dresden stehen derzeit vier Kandidaten zur Wahl, alle Rechtsanwälte. Ein gemeinsamer Vertreter macht Sinn, kann er doch die Abwicklung der Insolvenzforderungen beschleunigen. Nun ist das mit den Orderschuldverschreibungen bei der FuBus nicht gerade ein Normalfall.

Denn diese hatte fast 5.000 Serien an 25.000 Anleger herausgegeben, die jeweils individuell einen solchen gemeinsamen Vertreter wählen können. Nachdem die Wahl in einem Sammeltermin am 13. Mai nicht geklappt hat, sondern in einem Eklat endete, geht das Gericht einen vermeintlich sicheren Weg. Alle Versammlungen werden nacheinander abgehalten. Eine Mammutaufgabe für alle Beteiligten, die nach Ansicht der BSZ-Vertrauensanwälte aber noch genug Fehlerquellen bereit hält.

So ist in hunderten Serien jeweils nur noch ein Anleger vertreten. Dieser soll also einen gemeinsamen Vertreter für sich allein wählen. Im Prinzip beauftragt der Anleger also einen der vier Rechtsanwälte, die genau dieselbe Arbeit verrichten, wie andere Rechtsanwälte auch. Die Wahl ist absurd, findet Horst Roosen, Vorstand des BSZ®, denn was soll ein ,,gemeinsamer" Vertreter hier bündeln und vereinfachen? Nichts! Bei tausenden Gläubigern mache das erst einen Sinn.

Der Insolvenzverwalter ist da anderer Meinung und verweist auf einen Hinweis des Insolvenzgerichts. Der gemeinsame Vertreter wird zudem aus der Insolvenzmasse bezahlt. Bezogen auf das obige Beispiel soll dieser fast 500 Euro weniger erhalten. Verständlich ist das nicht, denn der Anleger beauftragt einen Anwalt, seine Forderung anzumelden. Dabei soll das Insolvenzverfahren doch alle Gläubiger gleich behandeln. Die Vertrauensanwälte gaben dem BSZ noch den Hinweis, dass es berufsrechtlich nicht zulässig sei, in gerichtlichen Verfahren weniger Gebühren zu erheben, als gesetzlich vorgeschrieben. Da die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters gesetzlich nicht geregelt sei, müssten Rechtsanwälte in dieser Position sich an ihre eigenen Abrechnungsvorschriften halten. Genug Streitpotential ist hier auf jeden Fall vorhanden.

  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu           
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Bildquelle: Tony Hegewald /pixelio.de 


Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. 06.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
bsz

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