Das Anwaltsgericht Köln musste sich mit der Bummelei und Untätigkeit eines Anwalts beschäftigen und verhängte eine Rüge und ein Bußgeld gegen den untätigen Anwalt. Es drohen Schadenersatzansprüche.
Gerade am Anfang einer Selbstständigkeit als Rechtsanwalt
gibt es viel Arbeit für Existenzgründer berichtet der BSZ e.V. Vertrauensanwalt
Karl-Heinz Steffens. Es gilt den
Überblick zu behalten und dennoch seinen beruflichen Pflichten als Rechtsanwalt
nachzukommen. Wer sich als Rechtsanwalt selbstständig macht, sollte aber nicht
nur zu Beginn seiner Tätigkeit zeitnah die Mandate bearbeiten. Andernfalls kann
es teuer werden, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Anwaltgerichts Köln
(Az.: 10 EV 58/11) zeigt.
Im Streitfall beschwerte sich ein Mandant bei der Rechtsanwaltskammer
Köln über seinen Rechtsanwalt und dessen Bummelei bei der Bearbeitung seines
Mandats. Dieser habe erst nach 20
Monaten eine Schadenersatzklage bei einer Verkehrsunfallsache für den Mandanten
eingereicht. In einer weiteren beauftragten Schadenersatzsache sei er gar nicht
tätig geworden. Zwischenzeitlich erkundigte sich der Mandant mehrfach nach dem
Stand der Verfahren, wurde aber stets vom Rechtsanwalt vertröstet. Da der
Rechtsanwalt bereits in fünf früheren ähnlich gelagerten Fällen nicht ordnungsgemäß
gearbeitet hatte, verhängte die Kammer Köln eine Rüge sowie ein Bußgeld in Höhe
von 1.000 Euro. Beide Strafen akzeptierte der Anwalt nicht und zog vor das
Anwaltsgericht. Hier sollten die Strafen überprüft werden.
Das Anwaltsgericht bestätigte jedoch das Strafmaß der
Anwaltskammer. Das Verhalten des Rechtsanwalts in den beiden rechtlich einfach
gelagerten Streitigkeiten hielt das Gericht für "hartnäckige
Bummelei" bzw. Untätigkeit. Zudem habe er den Mandanten auch auf Nachfrage
nicht ausreichend informiert und somit gegen seine allgemeine Berufspflicht
verstoßen. Diese Berufspflicht besagt, dass ein Anwalt seine Arbeit stets
gewissenhaft ausüben und seinen Mandanten über alle für den Fortgang der Sache
wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich unterrichten muss.
Aber nicht nur bei jungen Rechtsanwälten soll es zur
Bummelei und Untätigkeit kommen. Die hohe Arbeitsbelastung führt bei manchem
Anwalt zum Verlust des Überblicks. Wenn dann auch noch Gerichte langsam
arbeiten kommt es zum Gau.
Ebenso urteilte der Saarländische Anwaltsgerichtshof
Ein Mandant muss die «hartnäckige Bummelei» eines
Rechtsanwalts nicht tatenlos hinnehmen. Nach einem Urteil des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs
Saarbrücken stellt dies eine Verletzung beruflicher Pflichten dar. Das Gericht
sprach mit seinem Urteil gegen einen Anwalt einen Verweis aus und verhängte
zudem eine Geldbuße. Der Rechtsanwalt hatte nach den Feststellungen des
Gerichtshofs Abrechnungen nicht vorgenommen und in einer Konkurssache die
Fallbearbeitung erheblich verzögert. Das Anwaltsgericht erster Instanz verbot
ihm darauf für die Dauer von zwei Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts tätig
zu sein. Der Anwaltsgerichtshof hielt diese Strafe jedoch für zu hart. Zwar
befanden auch die Saarbrücker Richter, dass Mandanten die Bummelei und
Untätigkeit eines Anwalts neben Schadensersatzansprüchen des Mandanten auch
berufsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben müssten. Ein teilweises
Berufsverbot sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sich der Anwalt frühere
berufsrechtliche Sanktionen nicht zur Warnung habe dienen lassen. (Az.: AGH
3/03).
Für die Prüfung von eventuellen Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anwaltshaftung" gegründet.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
khst