OLG Köln weist darauf hin, dass die Ausführungen im Emissionsprospekt zu den Provisionen der vermittelnden Banken nicht ausreichen.
Der IVG Euroselect Vierzehn bereitet den Anlegern seit
geraumer Zeit Kopfschmerzen. Dabei hatte es sich so vielversprechend angehört –
man beteiligte sich an einer Top Immobilie – The Gherkin - , von einem
Stararchitekten entworfen, zu einem Wahrzeichen der Stadt geworden und in
bester Lage mitten im Herzen Londons. Langfristige Mietverträge mit namhaften
Mietern bester Bonität waren auch schon geschlossen.
Doch der Teufel liegt wie so oft im Detail. Das Fondsobjekt
wurde nicht lediglich mit den Anlegergeldern finanziert. Die Fondsgesellschaft
hat daneben ein Darlehen aufgenommen und dabei der Versuchung nicht
widerstanden, eine zinsgünstigere Fremdfinanzierung in Schweizer Franken
aufzunehmen. In den Klauseln dieses Darlehensvertrages liegen die
Schwierigkeiten des Fonds begründet. Hier wurde eine Beleihungswertgrenze
festgesetzt. Ungünstige Wechselkursentwicklungen gepaart mit einbrechenden
Büroimmobilienpreisen in London haben dazu geführt, dass der ermittelte Wert
des Gebäudes erheblich gesunken war und die Beleihungswertgrenze nicht
eingehalten wurde.
Fazit: trotz nahezu Vollvermietung musste der Fonds seine
Ausschüttungen einstellen, da die finanzierenden Banken höhere Zinsen und
zusätzliche Sicherheiten verlangen konnten und verlangt haben. Theoretisch
könnte es für die Anleger zu einem Totalverlust kommen.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat
mit einer Reihe von Anlegern die ihrer Zeichung jeweils vorangegangene Beratung
analysiert. Einen deutlichen Hinweis, dass der Fonds auch bei einer
Vollvermietung in eine solch schwierige Lage kommen kann, will keiner der
Anleger von den den Fonds vermittelnden Bankmitarbeitern erhalten haben.
Eine Reihe von Anlegern hat sich entschlossen, Klage einzureichen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnte vor den
Landgerichten Hanau, Frankfurt am Main, Köln, Wuppertal, Oldenburg positive
Urteile erstreiten. In Köln läuft ein Berufungsverfahren. Erstinstanzlich hatte
das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Anlegers bereits damit
begründet, dass es die Bank unterlassen hatte, dem Anleger ihr finanzielles
Eigeninteresse zu offenbaren. In einem solchen Fall kann der Anleger nicht
erkennen, ob die Bank mit der Empfehlung zur Zeichnung des Fonds die Interessen
des Anlegers, den sie berät oder aber eigene finanzielle Interessen wahrnimmt.
Im Ergebnis hat das Landgericht Köln dem Anleger einen Schadensersatzanspruch
auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs zugesprochen.
In einer ersten Hinweisverfügung deutete das
Oberlandesgericht Köln an, dass es die Berufung der Bank wegen eben dieses
Punktes im wesentlichen zurückweisen wird. Insbesondere stellte das
Oberlandesgericht Köln fest, dass der Emissionsprospekt keine hinreichenden
Angaben über die von den Banken für die Vermittlung des Fonds vereinnahmten
Provisionen enthält.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch
empfiehlt allen Anlegern des Fonds, die sich für unzureichend aufgeklärt
halten, zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall
Schadensersatzansprüche bestehen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene
Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf.
Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " IVG Euroselect " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
cllbbobo
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