Donnerstag, September 06, 2012

Bummelei und Untätigkeit bei Rechtsanwalten - was passiert bei nicht zeitnaher Bearbeitung von Mandaten?


Das Anwaltsgericht Köln musste sich mit der Bummelei und Untätigkeit eines Anwalts beschäftigen und verhängte eine Rüge und ein Bußgeld gegen den untätigen Anwalt. Es drohen Schadenersatzansprüche.

Gerade am Anfang einer Selbstständigkeit als Rechtsanwalt gibt es viel Arbeit für Existenzgründer berichtet der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens.  Es gilt den Überblick zu behalten und dennoch seinen beruflichen Pflichten als Rechtsanwalt nachzukommen. Wer sich als Rechtsanwalt selbstständig macht, sollte aber nicht nur zu Beginn seiner Tätigkeit zeitnah die Mandate bearbeiten. Andernfalls kann es teuer werden, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Anwaltgerichts Köln (Az.: 10 EV 58/11) zeigt.

Im Streitfall beschwerte sich ein Mandant bei der Rechtsanwaltskammer Köln über seinen Rechtsanwalt und dessen Bummelei bei der Bearbeitung seines Mandats.  Dieser habe erst nach 20 Monaten eine Schadenersatzklage bei einer Verkehrsunfallsache für den Mandanten eingereicht. In einer weiteren beauftragten Schadenersatzsache sei er gar nicht tätig geworden. Zwischenzeitlich erkundigte sich der Mandant mehrfach nach dem Stand der Verfahren, wurde aber stets vom Rechtsanwalt vertröstet. Da der Rechtsanwalt bereits in fünf früheren ähnlich gelagerten Fällen nicht ordnungsgemäß gearbeitet hatte, verhängte die Kammer Köln eine Rüge sowie ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro. Beide Strafen akzeptierte der Anwalt nicht und zog vor das Anwaltsgericht. Hier sollten die Strafen überprüft werden.

Das Anwaltsgericht bestätigte jedoch das Strafmaß der Anwaltskammer. Das Verhalten des Rechtsanwalts in den beiden rechtlich einfach gelagerten Streitigkeiten hielt das Gericht für "hartnäckige Bummelei" bzw. Untätigkeit. Zudem habe er den Mandanten auch auf Nachfrage nicht ausreichend informiert und somit gegen seine allgemeine Berufspflicht verstoßen. Diese Berufspflicht besagt, dass ein Anwalt seine Arbeit stets gewissenhaft ausüben und seinen Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich unterrichten muss.

Aber nicht nur bei jungen Rechtsanwälten soll es zur Bummelei und Untätigkeit kommen. Die hohe Arbeitsbelastung führt bei manchem Anwalt zum Verlust des Überblicks. Wenn dann auch noch Gerichte langsam arbeiten kommt es zum Gau.

Ebenso urteilte der Saarländische Anwaltsgerichtshof

Ein Mandant muss die «hartnäckige Bummelei» eines Rechtsanwalts nicht tatenlos hinnehmen. Nach einem Urteil des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs Saarbrücken stellt dies eine Verletzung beruflicher Pflichten dar. Das Gericht sprach mit seinem Urteil gegen einen Anwalt einen Verweis aus und verhängte zudem eine Geldbuße. Der Rechtsanwalt hatte nach den Feststellungen des Gerichtshofs Abrechnungen nicht vorgenommen und in einer Konkurssache die Fallbearbeitung erheblich verzögert. Das Anwaltsgericht erster Instanz verbot ihm darauf für die Dauer von zwei Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts tätig zu sein. Der Anwaltsgerichtshof hielt diese Strafe jedoch für zu hart. Zwar befanden auch die Saarbrücker Richter, dass Mandanten die Bummelei und Untätigkeit eines Anwalts neben Schadensersatzansprüchen des Mandanten auch berufsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben müssten. Ein teilweises Berufsverbot sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn sich der Anwalt frühere berufsrechtliche Sanktionen nicht zur Warnung habe dienen lassen. (Az.: AGH 3/03).

 Für die Prüfung von eventuellen Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anwaltshaftung"   gegründet.

  
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49 
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810   

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens 


Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. 09. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
khst

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