Freitag, November 11, 2011

GRE Global Real Estate AG: Anleger stehen vor dem Totalverlust!

Das Amtsgericht München hat bei der GRE Global Real Estate AG das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Die geschädigten Anleger sollten schon jetzt einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einschalten.

Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet
Anleger der GRE Global Real Estate AG haben bereits seit längerem mitbekommen, dass nicht alles rund läuft im Hause GRE Global Real Estate AG. Geplante Investitionsprojekte sind teils geplatzt und teils noch immer nicht fertiggestellt, für Ausschüttungen fehlte schon länger das nötige Kleingeld. Nunmehr scheint Gewissheit geworden zu sein, was mancher schon ahnte: Über das Vermögen der GRE Global Real Estate AG wurde am 07.11.2011 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Die Liste der in die Insolvenz geratenen Kapitalanlagegesellschaften des sog. Grauen Kapitalmarktes ist damit um einen weiteren Eintrag länger geworden. Und abermals sind es die Kapitalanleger, die ihre Ersparnisse verlieren.

Totalverlust und Nachschusspflicht drohen
Die betroffenen Anleger müssen sich nun mit der Aussicht auf einen vollständigen, zumindest aber erheblichen Verlust ihrer Einlagen abfinden. Darüber hinaus droht grundsätzlich die Gefahr, vom Insolvenzverwalter - ist das Verfahren erst einmal endgültig eröffnet - auf Nachforderungen in Anspruch genommen zu werden. Denn was viele Anleger gar nicht wussten ist der Umstand, dass die in der Vergangenheit von der GRE Global Real Estate AG gezahlten Ausschüttungen nicht unbedingt Gewinne darstellen, sondern möglicherweise aus vorhandener Liquidität geleistet wurden. Derartige Zahlungen dürften gesellschaftsrechtlich als Entnahmen zulasten des Kapitals zu werten sein, wenn und soweit diesen Ausschüttungen keine entsprechend hohen Gewinne gegenüberstehen. Der Insolvenzverwalter könnte in diesem Fall geneigt sein, die erhaltenen Ausschüttungen ganz oder teilweise von den Anlegern zurück zu fordern.

Schadensersatzansprüche prüfen und zur Insolvenztabelle anmelden
Einer Pressemitteilung der Pluta Rechtsanwalts GmbH vom 10.11.2011 zufolge soll der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Prager, eventuelle Forderungen der betroffenen Anleger unter Verweis auf die Gesellschaftsverträge für nachrangig halten, was so viel bedeutet, dass diese keine Forderungen geltend machen könnten. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel aus der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich führt hierzu klarstellend aus, dass die in den Gesellschaftsverträgen vereinbarte, sog. Nachrangabrede aber nicht für Forderungen der Anleger gilt, die aus einem Schadensersatzanspruch der Anleger resultieren. Wer beispielsweise bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Beteiligung an der GRE Global Real Estate AG aufgeklärt wurde, kann verlangen so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht an der Gesellschaft beteiligt. In der Insolvenz der Anlagegesellschaft bedeutet dies, dass die betroffenen Anleger mit Ihren Schadensersatzforderungen am Insolvenzverfahren partizipieren und sich mit ihren Forderungen gegen Ansprüche des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich rät den Betroffenen daher dringend, frühzeitig anwaltliche Hilfe durch spezialisierte Fachanwälte in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GRE Global Real Estate AG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, November 10, 2011

OLG Stuttgart folgt auch in DG-Sachen BGH-Rechtsprechung zur Nichtanrechnung von Steuervorteilen

Elf DG-Fonds, von Nr. 19-43 hatte das Ehepaar auf Empfehlung der Stuttgarter Südwestbank gezeichnet. Zusätzlich war seitens des Bankberaters empfohlen worden, die Fonds über Darlehen zu finanzieren. Ursprünglich war das Ehepaar Eigentümer eines Mietshauses. "Probleme mit den Mietern gehören der Vergangenheit an", so der Bankberater. "Darum kümmert sich die Fondsgesellschaft".

Auch habe der Berater selbst DG-Fonds gezeichnet. Selbst als das Ehepaar fragt, ob man nicht langsam genug DG-Fonds habe und in etwas Anderes investieren könne, heißt es: "Ich kenne kein besseres Investment".

Von all dem wollte die Südwestbank nichts wissen. Beratungen hätten nicht statt gefunden. Bei dem Ehepaar handele es sich um professionelle Fondsinvestoren, welche die Fonds selbständig nachgefragt habe.

"Offenbar waren die Fonds die beste Anlage für die Südwestbank, nicht jedoch für die Anleger" - so der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze, der das Ehepaar vertritt. "Für die Anleger wären weitere Mietshäuser sicherlich interessanter gewesen".

Nachdem die Bank außergerichtlich mitteilte, die DG-Fonds stellten auch für die Bank eine traurige Entwicklung dar, nachdem aufgrund der negativen Entwicklung kein Geld in weitere Fonds investiert werde, erhob das Ehepaar Klage zum Landgericht Stuttgart. Dieses gab dem Ehepaar grundsätzlich recht, zog jedoch die Steuervorteile vom geltend gemachten Schaden ab.

Sowohl die Südwestbank, als auch das geschädigte Ehepaar legten hiergegen Berufung ein. Die Südwestbank trug vor, Beratungsverträge seien nicht nachgewiesen und sie träfe ohnehin kein Verschulden. Das Ehepaar war der Auffassung, der vorgenommene Abzug der Steuervorteile sei zu Unrecht erfolgt.

Am 09.11.2011 fand unter großem Publikumsinteresse die Berufungsverhandlung vor dem OLG Stuttgart statt. Mit Spannung wurde der Verlauf des Verfahrens erwartet. Zwar ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch des OLG Stuttgart in DG-Sachen eindeutig. Dennoch ist das zuletzt vor dem OLG - durch einen Berliner Anwalt vor dem OLG geführte Verfahren - für den betroffenen Anleger katastrophal verlaufen und hatte zu erheblicher Verunsicherung der betroffenen Anleger geführt.

Schnell zeigte sich jedoch, dass der vielfach erfolgreiche Anwalt des Ehepaars anders vorgegangen und die Fehler des Berliner Kollegen nicht gemacht hatte: Das OLG machte deutlich, dass es die Berufung des OLG als unbegründet ansehe, diejenige des Schweinfurter Fachanwalts jedoch als erfolgversprechend ansehe. Beratungen seien zutreffend bejaht worden. Steuervorteile seien nicht abzuziehen. Von einer Entscheidung im Sinne des Ehepaares kann ausgegangen werden.

Erneut hat sich gezeigt, dass die Einschaltung eines versierten Fachanwaltes in DG-Sachen zur erfolgreichen Rückabwicklung führt. Erneut hat sich aber auch bestätigt, dass "Erfolg beim Akquirieren" nicht mit "Erfolg beim Prozessieren" zu verwechseln ist. Nicht jeder, der Akquisevorträge oder -Schreiben versendet, hält auch, was er verspricht. Aber Achtung: Am 31.12.2011 droht der Eintritt der absoluten Verjährung. Wieder bestätigt sich, dass sich kein Betroffener von einer Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten lassen sollte, zumal ein Prozessieren sogar ohne eigenes Kostenrisiko möglich ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, November 08, 2011

Insolvenz der Juragent AG!

Verfahren am 02.11.2011 eröffnet. Frist zu Anmeldung der Forderungen endet am 14.01.2012 Wie das zuständige Insolvenzgericht Berlin mitteilte, wurde nunmehr Insolvenzverfahren über das Vermögen der Juragent AG eröffnet.

Anleger die Sicherheiten für die Zwangsvollstreckung gegen die Juragent AG hinterlegt haben, können diese nun unter Vorlage des Eröffnungsbeschlusses bei der jeweiligen Hinterlegungsstelle zurückfordern.
Das Insolvenzverfahren wird vom zuständigen Amtsgericht Charlottenburg unter dem Az. 36j IN 4095/11 geführt. Als Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers aus Berlin bestellt. Anleger der diversen Prozesskostenfonds, die erfolgreich gegen die Juragent AG auf Schadenersatz geklagt und vor Gericht gewonnen haben, wissen nun nicht, was die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sie bedeutet.
Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind keine weiteren Klagen und auch keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Juragent AG möglich. Bereits eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Gerichtsverfahren sind durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Verfahren gegen die Treukommerz, Herrn Heinen und/oder Anlageberater sind von der Verfahrenseröffnung nicht betroffen. Diese Verfahren werden regulär weitergeführt. Die Insolvenzverwalterin wird nun sämtliche Vermögenswerte/Forderungen der Juragent AG erfassen und nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens an diejenigen Gläubiger verteilen, die ihre Forderungen rechtzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Der erste Schritt für Anleger der diversen Juragent Fonds (PKF I, PKF II, PKF III, PKF IV) wird nun sein, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Die Frist zur Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle endet am 14. Januar 2012. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übernimmt für die von ihr vertretenen Anleger die Anmeldungen zur Tabelle. Bereits am 14.12.2011 findet in Berlin eine erste Gläubigerversammlung statt, auf der alle Anleger teilnehmen können, denen Forderungen gegenüber der Juragent AG zustehen. CLLB wird an der Gläubigerversammlung ebenfalls teilnehmen. Sofern die Anleger anwaltlich vertreten sind, können die Anmeldungen zur Insolvenztabelle auch von den betreuenden Anwaltskanzleien übernommen werden. In der Regel werden die Kosten der Anmeldung in voller Höhe von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Darüber hinaus haben Anleger nach wie vor die Möglichkeit, die Ihnen entstandenen Schäden gegenüber der Treuhandkommanditistin, sowie weiteren Verantwortlichen durchzusetzen.
Auch Anleger, die Ihre Beteiligung am PKF IV bereits an die Juraswiss S.A. abgetreten haben, können ihre Ansprüche noch immer gegenüber den weiteren Verantwortlichen –mit Ausnahme der Juragent AG- geltend machen. Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte prüft derzeit weitere Anspruchsmöglichkeiten im In- und Ausland.
Auf Seiten der Juragent AG liegen trotz des nunmehr eröffneten Insolvenzverfahrens noch etliche Vermögenswerte. So laufen nach Angaben des neuen Vorstands der Juragent AG nach wie vor etliche von der Juragent AG gegen Erfolgsbeteiligung finanzierte Gerichtsverfahren, deren Erlöse nach wie vor der Juragent AG zustehen.
Zuletzt hatte ein Investor für die Übernahme dieser von der Juragent AG finanzierten Verfahren einen Betrag in Höhe von € 5.000.000,00 geboten. Sollten diese von der Juragent AG finanzierten Verfahren gewonnen werden, fließen der Juragent AG weitere Gelder zu, die zur Verteilung an die Gläubiger verwendet werden können. Darüber hinaus bestehen ggf. noch weitere Forderungen Seitens der Juragent AG gegenüber der bisherigen Geschäftsführung, die ebenfalls vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte wird sich bemühen, alle ihr vorliegenden Informationen an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten, damit hier eine zügige Aufarbeitung der noch offenen Forderungen gewährleistet ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Schneller und lukrativer Ausstieg aus DEGI Invest international

Derzeit sind zahlreiche Anleger von der Liquidierung des DEGI International Immobilienfonds betroffen. Bereits im Oktober 2008 wurde dieser offene Immobilienfonds geschlossen. Die Folge ist, dass dieser nun abgewickelt wird.

Darüber hinaus wurde beschlossen, den Fonds nicht mehr zu öffnen, sondern zu liquidieren. Der Verkauf der Immobilien wird voraussichtlich im September 2013 abgeschlossen sein. Es ist absehbar, dass Anleger nach der Liquidierung nicht ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten, sondern deutlich weniger.

Dabei gibt es in vielen Fällen grundsätzlich die Möglichkeit, Ansprüche auf Rückabwicklung aus Schadenersatzgesichtspunkten in den Fällen geltend zu machen, in denen Anleger nicht vollständig über sämtliche Risiken aufgeklärt wurden.

In den meisten Fällen wurden Anteile durch Bankdarlehen finanziert. In vielen Fällen wurde die Finanzierung später von der Allianz Bank übernommen. Wie der BSZ e.V. Vertrauensanwalt, Rechtsanwalt Axel Widmaier aus Heidelberg, berichtet, ist es mittlerweile gelungen, von der Allianz Bank ein Vergleichsangebot zu erhalten, welches den Schaden sehr gering hält und helfen kann, langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

So bietet die Allianz Bank derzeit an, die Anteile zu etwa 80% des ursprünglichen Wertes zu € 42,78 zu übernehmen. Angesichts der Tatsache, dass selbst im Falle von je nach Einzelfall etwaig bestehende Schadenersatzansprüche häufig vor Gericht verglichen werden, ist dieses Angebot als sehr attraktiv zu bewerten. Insbesondere die Kosten und Risiken eines Rechtsstreites, der auch gar nicht in allen Fällen möglich ist, lassen diese Lösung als sehr attraktiv erscheinen. Anleger sollten zeitnah prüfen lassen, ob sie die Voraussetzungen für dieses Angebot erfüllen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DEGI International anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Falk Fonds 76: Liquidation des Fonds steht unmittelbar bevor.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt Anlegern insbesondere dann eine juristische Anspruchsprüfung, wenn sie ihren Anteil über die LBBW oder die ALLBANK finanzierten.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte aus Anlegerkreisen erfuhr, soll der Falk Fonds 76 noch dieses Jahr endgültig liquidiert werden. Der Liquidationserlös wird zunächst an die Banken gehen, was bedeutet, dass die Anleger nun endgültig große Verluste erleiden werden.

Anleger, die ihre Beteiligung über die Allbank bzw. die LBBW finanziert haben, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch dringend die Einholung einer rechtlichen Beratung, da beide Banken nach Dafürhalten von CLLB Rechtsanwälte teilweise falsche Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen verwendet haben. Dies kann dazu führen, dass Anleger auch heute noch den Darlehensvertrag widerrufen können mit der Folge, dass die Anleger auf diese Weise elegant das gesamte, für den Fondserwerb investierte Geld zurück erhalten können.

Gegen die ALLBANK bzw. deren Rechtsnachfolgerin hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits entsprechende Urteile vor dem OLG Celle erstreiten können. Auch das OLG Frankfurt hat in diesem Sinne entschieden.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch weist darauf hin, dass bestehende Rechtsschutzversicherungen in vielen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten tragen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Falk-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Freitag, November 04, 2011

Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet? Verjährung droht zum Jahresende 2011

Auf Grund einer Gesetzesänderung werden zum Jahresende 2011 sämtliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren, wenn die Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurde, teilt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit.

Dies hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden, nicht mehr durchsetzbar sind, sobald die Einrede der Verjährung erhoben wird.

Zum 01.01.2002 wurden die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert. Früher galt eine dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung/Anlagevermittlung.

Nach neuer Rechtslage verjähren diese Schadensersatzansprüche drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadenbegründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis, spätestens allerdings nach 10 Jahren.

Da diese Gesetzesänderung zum 01.01.2002 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt für alle „Altfälle“ die 10-Jahresfrist zu laufen beginnt, droht spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen.

Anleger, die vor dem 01.01.2002 eine Beteiligung gezeichnet haben und sich diesbezüglich fehlerhaft aufgeklärt fühlen, sollten sich daher in jedem Fall vor Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung zum damaligen Zeitpunkt schon bestanden hat, trägt diese in vielen Fällen die entsprechenden Kosten eines Rechtsanwalts.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anzuschließen.

Bildquelle: © Guido Höfer / PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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Donnerstag, November 03, 2011

Bedeutender Erfolg für Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG

ALAG anerkennt Schadensersatzansprüche vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (im Folgenden: ALAG) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht die seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für einen Anleger geltend gemachten Schadensersatzansprüche anerkannt, nachdem der 13. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu erkennen gegeben hatte, dass er der Klage des Anlegers stattgeben und die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG wegen fehlerhaften Emissionsprospektes zum Schadensersatz verurteilen wird.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG" anzuschließen.

Bildquelle: © Thorben Wengert / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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DG-30-Anleger: LG Bückeburg lässt sich nicht erneut aufs Glatteis führen

Noch im Jahr 2009 hatte das LG Bückeburg die Klage eines DG-30-Anlegers als verjährt abgewiesen. Dem Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze gelang es seinerzeit, dass das OLG Celle diese Entscheidung zugunsten des betroffenen Anlegers korrigierte.

Gleichwohl akzeptierte die Volksbank in Schaumburg eG die zwischenzeitlich bundesweit eindeutige Rechtsprechung nicht, sodass im Falle eines weiteren DG-30-Anlegers Klage zum Landgericht Bückeburg eingereicht werden musste.

Der nunmehrige Bevollmächtigte der Bank griff tief in die Trickkiste. So hätte es keine Beratung des Anlegers gegeben. Aufklärungspflichtige Provisionen seien nicht geflossen, die Kickback-Rechtsprechung sei verfassungswidrig. Gleichwohl existiere die Besonderheit, dass im nunmehrigen Fall über Provisionen aufgeklärt worden sei.

Insgesamt drei Bankanwälte wurden im Termin gegen Dr. Schulze aufgefahren. Ein Vergleichsangebot wurde durch die Bank nicht unterbreitet. Gleichwohl ließ sich der hervorragend sachkundige Einzelrichter des LG Bückeburg hiervon weder beeindrucken, noch aufs Glatteis führen. Kompetent stellte dieser die Rechtslage dar. Selbstverständlich seien aufklärungspflichtige Provisionen geflossen. Das bankseitige Bestreiten der Provisionshöhe sei unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Auch sei die Kickback-Rechtsprechung nicht unbeachtlich.

Nachdem der Bankberater auch noch angab, sich an das konkrete Beratungsgespräch nicht mehr zu erinnern und bestätigte, die vollständige Provisionshöhe gar nicht zu kennen, brach das bankseitig aufgebaute Lügengebäude vollends zusammen. An einer antragsgemäßen Verurteilung der Bank bestehen keinerlei Zweifel.

Betroffene Anleger sollten beachten, dass noch im laufenden Jahr gehandelt werden muss, da zum Jahresende der Eintritt der absoluten Verjährung droht.

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Schulze

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Mittwoch, November 02, 2011

Chi.Quadrat-Test und Buchführung

Mit einem Urteil vom 24.08.2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass der sogenannte Chi.Quadrat-Test allein kein Grund sein kann, die Buchführung zu beanstanden.

Was steckt hinter diesem Test? Mit ihm können Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht werden. Es handelt sich hierbei um eine Methode, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden. Der Grundgedanke ist der, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffend Werte angibt, z.B. bei der Kassenführung, unbewusst häufiger Lieblingszahlen einsetzt, für die er eine Vorliebe hat.

Damit wurden bisher die Prüfer der Finanzämter in die Lage versetzt nachzuprüfen, ob eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass z.B. die Kasse manipuliert worden ist. Ergab sich dann aufgrund des Testes eine Manipulationswahrscheinlichkeit und konnte der Steuerpflichtige diese nicht ausräumen, führte dies bis zu einer Verwerfung der Buchführung bzw. zu einer Zuschätzung und damit zu höheren Erlösen.

Dem ist nun das FG in seiner Entscheidung entgegengetreten. Das FG betont, dass der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit dem Finanzamt obliege. Insbesondere sei dieser Test nicht geeignet, für sich allein den Beweis dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Revision nicht zugelassen wurde und das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist.

Steuerpflichtigen ist daher anzuraten, sollte bei einer Betriebsprüfung der Einsatz dieses Textes zum einen nachteiligen Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen führen, in jedem Fall überlegt werden sollte, ob nicht gegen den jeweiligen Bescheid ein Rechtsmittel einzulegen ist. Weiteren fachkundigen Rat erteilt ein Fachanwalt für Steuerrecht.

Für mehr Informationen kann man sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit“ anschließen.

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Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR: Fondsgesellschaft fordert Nachzahlungen von Anlegern

Die Fondsverwaltungs GmbH der Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR hat für den 4. November 2011 zu einer Gesellschafterversammlung nach Berlin geladen. Der Anlass hierfür ist aber für die Anleger alles andere als erfreulich. Denn TOP 7 der Tagesordnung sieht ein Sanierungskonzept des Fonds vor, das erhebliche Belastungen für die Anleger zur Folge haben dürfte.

In der Einladung der Fondsgesellschaft, die vor 2 Wochen an die Anleger versandt wurde, wird die Erforderlichkeit der Sanierung der Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR mit dem Ende der Aufwendungshilfe des Landes Berlin für den Wohnungsbau im Jahr 2012 begründet, wodurch zwei Drittel der Einnahmen des Fonds wegfallen. Wörtlich schreibt die Fondsverwaltung hierzu: „Ab diesem Zeitpunkt fallen … jährlich Liquiditätsunterdeckungen in Höhe von rund 1,2 Mio. € bzw. 8 % des Eigenkapitals an. Vor diesem Hintergrund sind Maßnahmen zur Sanierung der Gesellschaft unabdingbar, um in absehbarer Zeit die Illiquidität der Gesellschaft zu vermeiden.“ Denn was diese Illiquidität der Gesellschaft für die Anleger bedeutet, erläutert die Fondsverwaltungs GmbH wenig später. Dann nämlich müssten die „Gesellschafter mit einer persönlichen Inanspruchnahme in Höhe von 209 % ihres Eigenkapitals rechnen“!

Um dies zu vermeiden, hat der Fonds ein Sanierungskonzept aufgelegt, wonach die Darlehen des Fonds abgelöst und eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen werden soll. Dies ist aber noch nicht alles. Denn auch bei diesem Sanierungskonzept bleiben die Anleger nicht von einer weiteren Inhaftungsnahme verschont. Ihr Beteiligungsbeitrag liegt bei 8,3 Millionen Euro, was einem Anteil von rund 55 % des Eigenkapitals entspricht. Allerdings rechnet der Fonds mit einer Ausfallquote von 35 Prozent der Gesellschafter, sodass der Beitrag der sanierungswilligen Gesellschafter sogar auf bis zu 85 % des Eigenkapitals steigt.

„Dies bedeutet unserer Einschätzung nach nichts anderes, als dass die Anleger einen Betrag i.H.v. bis zu 85 % ihrer Einlage nachzahlen müssen, bei beispielsweise 10.000 € Nominaleinlage also € 8.500,00. Eine Gewährleistung, dass die Sanierung des Fonds aber tatsächlich erfolgreich ist, haben die Gesellschafter dadurch gleichwohl nicht“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Immobilienfondsanleger vertritt. „Die betroffenen Anleger sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken, wie z.B. das unternehmerische Risiko und das Zweitmarktrisiko, aufklären müssen. Bei einer Beteiligung an einer GbR haften die Anleger sogar grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen – auch hierauf ist deutlich hinzuweisen. Kommen die Anlageberater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Es sprechen also gute Gründe dafür, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Schrottimmobilien Leipzig / Deutsche Bank und DKB Bank in Vertrieb der tectum AG verwickelt?

Wie sich in den letzten Jahren herausgestellt hat, sind mehrere 1000 Eigentümer durch Vermittler zum Erwerb sog. „Steuersparmodelle“ und „Schrottimmobilien“ in Leipzig bewegt worden.

Wie zahlreichen Presseberichten, als auch den Schilderungen von mehr als 300 geschädigten Anlegern, welche vom Vertrauensanwalts des BSZ e.V. – Herrn Adrian Wegel, Frankfurt am Main Kanzlei Bouchon & Hemmerich, vertreten werden, zu entnehmen ist, wurden tausende Anleger in den letzten Jahren mit falschen Versprechungen zum Erwerb von Immobilien geworben. Die Vermittler äußerten gegenüber Interessenten, man habe die Gelegenheit eine Wohnung in Leipzig zu einem günstigen Preis zu erwerben, wobei sich die Erwerbskosten durch die monatlichen Mietzahlungen praktisch refinanzieren würden. Nach 10 Jahren könne man dann die Wohnung wieder mit Gewinn veräußern. Im Übrigen diene die Immobilie auch der Altersvorsorge. Zu den Vermittlern gehörte auch die Firma tectum AG aus München. Vertrieben wurden hierbei völlig überteuerte sanierungsbedürftige und denkmalgeschützte Eigentumswohnungen der verschiedenen Bauträger.

So verlockend dieses Angebot klang, so falsch waren meist die „Musterberechnungen“. Denn zum einen war der Kaufpreis um ein Vielfaches überhöht, zum anderen konnte von einer Refinanzierbarkeit der Kosten durch die Mieteinnahmen regelmäßig keine Rede sein. Die tatsächlichen monatlichen Belastungen durch die Finanzierungsrate wurden jedoch weder durch die Mieteinnahmen, noch durch die steuerlichen Vergünstigungen gedeckt. Grund hierfür war nicht selten, dass ein „Mietpool“ dazwischengeschaltet war oder die Wohnungen z.B. wegen schlechter Sanierung oder Schimmel nicht vermietbar waren. Teils waren dies monatlich nur 50,00 € bis 80,00 €, obwohl die Vermittler in der Regel zwischen 250,00 € und 400,00 € an Mieteinahmen in die Musterberechnung aufgenommen hatten. Ein weiterer Grund lag darin, dass die Sanierungskosten für die steuerliche Förderung teils von den Finanzämtern nicht zu 100% anerkennt wurden, was teils auch zu erheblichen steuerlichen Nachzahlungen geführt hat.

Kurios ist hierbei, dass ein Großteil dieser Wohnungen von der Deutschen Bank, der DKB, aber auch der damaligen GMAC RFC Bank GmbH (jetzt Paratus AMC GmbH) finanziert wurde. Hierbei war es in der Regel so, dass den Erwerbern ein sog. „Rund um Sorglospaket“ angeboten wurde, was auch gleich die Organisation und Vermittlung der Finanzierung der Immobilie beinhaltete. Hierbei war es nicht selten so, dass die Erwerber lediglich eine Selbstauskunft ausgefüllt haben und einige Bonitätsunterlagen zur Verfügung gestellt hatten. Meist wenige Tage später meldeten sich dann die Vermittler und teilten mit, die Finanzierung würde stehen. Die Darlehen mussten somit „nur noch“ von den Erwerbern unterschrieben werden. Wie sich heraus stellte, hatten die Banken sich hierbei weder eine Vollmacht der Erwerber, noch sonst einen Nachweise vorlegen lassen, dass diese beantragte Finanzierung auch auf deren Wunsch hin erfolgte. Über Einzelheiten der Darlehenskonditionen wurde nur selten gesprochen. Laufzeiten bis zu über 35 Jahren waren keine Seltenheit. Oft war es hierbei auch so, dass die Laufzeit der Darlehen bis weit in das Rentenalter festgelegt war. Die finanzierenden Banken waren daher der „tragende Motor“ für diese „Rundum Sorglospakete“.

Für die geschädigten Erwerber bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Schrottimmobilienkäufe rückabzuwickeln bzw. ihren Schaden geltend zu machen. Zu nennen ist hierbei insbesondere ein Vorgehen gegen die Berater bzw. die Vertriebsgesellschaften und die finanzierenden Banken. Den Beratern und Vermittlern kommen nach der Rechtsprechung erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zuteil. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern den Erwerb von Wohnungen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für den Anleger bestehenden Risiken aufklären mussten. Kamen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Ferner bestehen auch dann Schadenersatzansprüche, wenn der Kaufpreis der Wohnung sittenwidrig überteuert war.

Darüber hinaus können sich auch die finanzierenden Banken in der Haftung befinden. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen den Banken und den Vertriebsgesellschaften ein institutionalisiertes Zusammenwirken erfolgte.

Sämtlicher dieser Fälle ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel, Frankfurt am Main, sieht gute Chancen hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Beteiligten. Es sprechen also gute Gründe dafür, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien Leipzig“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

SpaRenta / Lex-Rente: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte weisen auf Verjährung hin

Anleger sollten mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen - Bankhaus Ellwanger & Geiger schreibt Kunden an.

Es war ein zur sicheren Altersvorsorge gedachtes Konzept, das jedoch nach Meinung des Landgerichts Stuttgart hierzu in keiner Weise geeignet war, da es zu viele Konzeptionsfehler aufweist. Die Konstruktion bestand aus mehreren Bausteinen:

Zunächst zahlte der Anleger einen hohen Einmalbetrag in eine Rentenversicherung bei der Generali Lebensversicherung AG oder der Englischen Clerical Medical. Finanziert wurde dieser Betrag mit einem Darlehen, oftmals bei der HSH Nordbank oder der Frankfurter Bankgesellschaft. Dieses Darlehen war endfällig ausgestaltet, was dem Kreditinstitut gleichbleibend hohe Zinsen sichert. Zur Tilgung wird monatlich in einen Investmentfonds eingezahlt. Bei Fälligkeit des Darlehens sollte das Darlehen vollständig aus dem Verwertungserlös des Investmentfonds getilgt werden und ein ordentlicher Gewinn erwirtschaftet werden.

Diese Konstruktion weist sich diverse Risiken auf, die sich zum Teil kumulativ realisiert haben: die Rentenversicherungen haben ihre Überschussanteile gekürzt, so dass die Rentenzahlungen niedriger ausfallen. Die Investmentfonds haben nicht die erhofften und eingeplanten Kurssteigerungen erfahren. Zusätzlich haben sich dann noch Währungsrisiken zu Lasten des Anlegers realisiert. Ergebnis: statt einem Zubrot im Alter gibt's Schulden.

Jüngst schrieb das Bankhaus Ellwanger & Geiger betroffene Kunden an, die sich an einem solchen Modell zur Altersvorsorge beteiligt hatten, um sie auf Klagemöglichkeiten in den USA aufmerksam zu machen, insbesondere von Anlegern des Templeton Growth Funds.

Das Landgericht Stuttgart hat wiederholt klagenden Anlegern Schadensersatz zugesprochen. Für Anleger kommen grundsätzlich Ansprüche gegen die jeweiligen Anlageberater und/oder Banken in Betracht, die ihnen den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben, ohne auf die damit in Zusammenhang stehenden Risiken hinzuweisen.
Der den Anlegern in diesem Fall zustehende Schadenersatzanspruch ist auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet. Der Anleger ist demnach so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Dies bedeutet, dass dem Anleger im Erfolgsfall sämtliche geleisteten Zahlungen nebst Zinsen und Kosten zurückzuerstatten sind.

Chancenlos stehen Anleger, die sich geschädigt sehen, also nicht da. Die Anleger sind insbesondere nicht darauf beschränkt, ihre Ansprüche in den USA geltend zu machen, sondern können ihre Ansprüche auch auf heimischen Boden weiter verfolgen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich sieht aufgrund der drohenden Verjährung der Ansprüche zum Jahresende 2001 Handlungsbedarf für die Betroffenen. Rechtsanwalt Bombosch weist weiter darauf hin, dass im Einzelfall Rechtsschutzversicherungen die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten übernehmen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rente/SpaRenta/Lex-Rente" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, November 01, 2011

Global View-Fonds („Riesenradfonds“) nach wie vor in der Kritik.

Ca. 10.000 Anleger hatten sich an den sog. „Riesenradfonds“ / Global View Fonds beteiligt. Die Fonds hatten in die Errichtung von Riesenrädern in Peking, Orlando und Berlin investiert. Der Hauptvertrieb der über die ABM Amro Tochter DBM aufgelegte Fonds lief über die Deutsche Bank. Die Fonds verliefen alle negativ. Den Anlegern drohte ein Totalverlust.

Bisher boten die Banken von sich aus ca. 60% der Einlagesumme als „Entschädigung“ an. Hierzu mussten die Anleger allerdings auf sämtliche weitergehenden Rechte verzichten. Dieses Angebot sollte die Anleger ruhig stellen und Klagen verhindern.

Der Klageweg lohnt sich aber eventuell doch, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Rechtsanwalt Adrian Wegel aus der Kanzlei Bouchon & Hemmerich in Frankfurt am Main. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte ein Ehepaar geklagt. In einem Hinweisbeschluss des Landgerichts wurde nun festgestellt, dass die Finanzierungsrisiken im Prospekt der Fonds nicht ausreichend beschrieben waren. Dies könnte zur Folge haben, dass Schadenersatzansprüche gegen die Banken doch erfolgreich durchgesetzt werden könnten, sollte das Landgericht diese Auffassung beibehalten.

Die Anleger wären so zu stellen, als hätten diese die Beteiligung nicht gezeichnet. Anleger sollten daher im Einzelfall prüfen lassen, ob diesen Schadenersatzansprüche gegenüber den Banken zustehen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View-Fonds/Riesenradfonds“ beizutreten und Ansprüche prüfen zu lassen.

Bildquelle: © Ingelotte / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DS-Rendite-Fonds Nr. 111 - vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Am 20.10.2011 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG eröffnet. Eine Rettung des angeschlagenen Schiffsfonds scheiterte an den beteiligten Banken. Die Pleite des Fonds beschert den Anlegern den sicheren Verlust Ihrer Einlagen. Zudem sind Forderungen seitens des Insolvenzverwalters an die Anleger zu erwarten.

Die Banken gehen als erste von Bord
Einen weiteren traurigen Höhepunkt in einer notleidenden Branche markiert die Pleite des DS-Rendite-Fonds Nr. 111. Höhepunkt, weil abermals ein ausgearbeitetes Sanierungskonzept an der Verweigerung der beteiligten Banken gescheitert ist. Traurig, weil es wohl nicht die letzte Pleite eines Schiffsfonds sein wird, bei der Anleger ihre Ersparnisse verlieren. Und immer wieder vollzieht sich die Pleite nach ähnlichen Mustern: In der Schieflage des Fonds wird mit heißer Nadel ein Sanierungskonzept gestrickt, welches von allen Beteiligten erhebliche Zugeständnisse fordert. Früher oder später verabschieden sich die Banken dann aber doch aus ihrem Engagement und stellen die Kredite fällig. Für die betroffenen Fonds bedeutet dies in aller Regel das wirtschaftliche Aus.

Totalverlust und Rückforderungen stehen zu befürchten
Für die Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 hat das Verhalten der Banken mehr als nur einen üblen Beigeschmack. Denn immerhin soll das Emissionshaus Dr. Peters zur Absicherung des Sanierungskonzepts angeboten haben, mit einem Betrag von US-$ 5 Mio. in Vorleistung zu gehen. Für die Banken offenbar zu wenig. Dem Vernehmen nach werden die Erlöse aus dem Verkauf der beiden Tanker aber bei weitem nicht ausreichen, um die Schulden der Fondsgesellschaft von knapp US-$ 60 Mio. zu decken. Die Rede ist von Verkaufserlösen in Höhe von rund US-$ 32 Mio. Für die rund 1.200 betroffenen Anleger dürfte damit der sichere Verlust ihrer Einlagen feststehen. Doch damit nicht genug: Es steht zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter – ist das Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet – die Betroffenen zur Kasse bittet und erhaltene Ausschüttungen von 12 bis 24 % zurückfordern wird.

Rückabwicklung ist möglich
Die betroffenen Anleger sollten sich mit dieser katastrophalen Lage nicht abfinden. Vielmehr sollten die Betroffenen möglichst rasch prüfen lassen, wer die Verantwortung für den Verlust der Einlage und damit den Schaden übernehmen muss. Wenn die Banken oder Anlageberater, die den Erwerb des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 empfahlen, nicht ausreichend über die Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds aufgeklärt haben, ist eine Rückabwicklung in vielen Fällen möglich. Immer wieder verkaufen gerade auch Banken die Beteiligungen an Schiffsfonds als sicher und zur Altersvorsorge geeignet, ohne auf die immensen Verlustrisiken hinzuweisen. In derartigen Fällen kann der Anleger von der beratenden Bank die Rückabwicklung der Beteiligung und damit den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dabei genügt es für einen Anspruch auf Schadensersatz bereits, dass die beratende Bank die ihr für die Beratung zufließenden Rückvergütungen bzw. Provisionen (sog. Kick-Backs) verschwiegen hat. Gerade zu diesem Punkt hat sich in der letzten Zeit eine ausgesprochen anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt, welche die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den beratenden Banken und freien Anlageberatern erheblich erleichtert.

Wege aus der Krise
Statt die weitere Entwicklung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 abzuwarten, sollten die Betroffenen umgehend prüfen lassen, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der Beteiligung einschließlich einer Freistellung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter bestehen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt hierbei eine Prüfung durch versierte Fachanwälte.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/DS-Rendite-Fonds Nr. 111 " beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Apollo Medienfonds - Oberlandesgericht Köln verurteilt Sparkasse Köln Bonn zum Schadensersatz

Mit Urteil vom 07.09.2011 (Az: 13 U 142/09) hat das Oberlandesgericht Köln einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der Sparkasse Köln Bonn eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG erworben.

Die Sparkasse Köln Bonn wurde vom OLG Köln dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Euro 11.025,00 nebst Zinsen zu zahlen.

Begründet hat der Bankensenat des Oberlandesgerichts Köln die Entscheidung damit, dass der Anleger seitens der Sparkasse nicht darüber aufgeklärt worden war, dass diese für die Empfehlung der Beteiligung am Apollo - Medienfonds eine Rückvergütung / Provision seitens der Fondsgesellschaft erhalten hat.

Da die Sparkasse dies unstreitig stellt, bestehen für Anleger der Apollo - Medienfonds, soweit diese von Banken zum Erwerb empfohlen wurden, gute Aussichten, Schadensersatz zu fordern.

Das Urteil, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Medienfonds. Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Bankberatern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass und in welcher Höhe die beratende Bank eine Rückvergütung erhält, bestehen gute Chancen auf Schadensersatz.

Da bei einer Zeichnung vor dem 1.1.2002 Verjährung zum 31.12.2011 droht, ist allerdings in vielen Fällen Eile geboten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Oktober 31, 2011

Schiffsfonds der GHF / Totalverlust droht

Durch zahlreiche Insolvenzen in der Branche droht nun zwei Schiffsfondsflotten der Rederei Global Hanseatic Shipping (GHS) und der Phoenix aus Leer der Ausverkauf. Es drohen auf Druck der Banken zwangsweise Veräußerungen der Schiffe. Konzept und Vertrieb wurden von der Gesellschaft für Handel und Finanzen (GHF) durchgeführt.

Betroffen sind rund 2.700 Anleger. Diese hatten rund 120 Mio. € Eigenkapital investiert. Ein Großteil wurde aber auch fremdfinanziert. Trotz erheblicher Nachschüsse der Anleger drohen nun die Zwangsverkäufe. Insbesondere betroffen sind die „Bulkerfonds I,II und III“. Das Geschäft mit den sog. „Minibulkern“ wurde als weniger risikoreich als mit anderen Containerschiffen beschrieben. Dies war wohl ein Fehler.

Auch weitere Schiffsfonds der GHF Gruppe haben erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, weshalb Banken auch schon Planinsolvenzverfahren eingeleitet haben. Ob das Anlegerkapital hierdurch gleichfalls zum Totalverlust zu werden droht, ist ungewiss.

Betroffene Anleger sollten daher frühzeitige Ausstiegsmöglichkeiten prüfen lassen und ob auf der Grundlage der vorteilhaften Aussagen, „es bestünde ein geringeres Risiko, als bei anderen Fonds“ Schadenersatzansprüche gegen die Beteiligten vorliegen könnten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds GHF“ beizutreten.

Bildquelle: © Volker Innig / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Oktober 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Verunsicherte Anleger bei der Ideenkapital/ Prorendita

Zahlreiche Anleger von sog. „Zweitmarktfonds“ der Firma Ideenkapital müssen aufgrund von möglichen Umschuldungen von Bankdarlehen mit Verlusten rechnen.

Um Klarheit in die Abläufe und Risiken zu bringen, klagten einige Anleger schon darauf , dass die Ideenkapital den Anlegern die Adressliste vorlegen solle, so dass man die Interessen der Anleger bündeln könne. Die Herausgabe der Adresslisten wurde jedoch von Ideenkapital bisher verweigert. Ob mit Erfolg steht noch nicht fest.

Zu dieser Unsicherheit tragen auch Berichte über Betrugsvorwürfe gegen das Berliner Emissionshaus BAC bei. Die Staatsanwaltschaft hatte hier bereits einen Durchsuchungsbefehl durchgesetzt. Sollten sich diese Unsicherheiten und Risiken realisieren, droht den Anlegern wohlmöglich der Totalverlust.

Tatsächlich steht es um die Prorendita nicht zum Besten. Sämtlichen ca. 17000 Anlegern in den 5 Zweitmarktfonds der Prorendite, welche von der Ideenkapital aufgelegt wurden, drohen nun erhebliche Verluste. Das Besondere an den Prorendita Fonds ist, dass diese vor allem mit gebrauchten Policen handelte und diese nicht weiterführte. Dies beinhaltet ein erhöhtes Risiko. Vier der fünf Fonds leistete aufgrund der schlechten Ergebnisse keine Ausschüttungen mehr. Für dieses Modell benötigten die Fonds erhebliche Fremdmittel von insgesamt 258 Mio.€. Die meisten Darlehen laufen aber Ende Oktober 2011 aus. Die finanzierenden Banken sehen sich jedoch auf der Grundlage der nach wie vor herrschenden „Krise“ nicht in der Lage, die Darlehen fortzuführen. Nur die Unicredit will fortführen. Scheitern auch diese Verhandlungen, drohen den Anlegern weitere Verluste.

Anleger sollten nun Ausstiegsmöglichkeiten, aber auch möglicherweise bestehende Schadenersatzansprüche gegen die Vermittler und Vertriebsorganisationen oder auch die Fondsgesellschaft prüfen lassen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Prorendita/Ideenkapital“ beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Oktober 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, Oktober 29, 2011

BK 1 Beteiligung GmbH & Co. KG in der Schieflage

Zahlreiche Anleger hatten sich an dem Immobilienfonds BK1 Beteiligungs GmbH & Co. KG beteiligt. Dieser hatte in die „Villa Manskopf“ in Frankfurt am Main investiert, einem renommierten Objekt. Die ursprüngliche Finanzierung des Immobilienfonds wurde von der Aareal Bank durchgeführt. Die Darlehnsforderung wurde hiernach an einen Hedge-Fonds veräußert.

Zwar wird und wurde das Darlehen von der Gesellschaft fortlaufend bedient. Der Hedge-Fonds versucht nun aufgrund der durch Leerstände geprägten Ertragssituation der Gesellschaft von einem Nachsicherungsrecht Gebrauch zu machen und hat sogar eine Kündigung des Darlehens wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft in den Raum gestellt. Sollte es zu einer Kündigung kommen oder der Verkauf der Immobilie lediglich zur Rückführung des Darlehens ausreichen, droht den Anlegern ein Totalverlust der Einlage.

Hinzu kommt, dass die Beteiligungen in einigen Fällen von den damals eingesetzten Vermittlern ohne die Grundlage eines Prospekts vermittelt wurden und die Anleger teils auch nicht über die wesentlichen Risiken einer derartigen Beteiligung aufgeklärt worden sind. Auch enthalten die Beitrittserklärungen eine Widerrufsbelehrung, welche fehlerhaft sein könnte. In der Regel wurden die Beteiligungen durch Banken finanziert, welche sich die Beteiligungen als Sicherheit auch abtreten ließen. So war es nicht selten, dass die Beteiligungen und auch die Darlehensverträge innerhalb weniger Tage gezeichnet wurden.

Nunmehr fordert die Gesellschaft die Anleger auf, die erhaltenen Ausschüttungen - ca. 20% der Einlagesumme - wieder an die Gesellschaft zurück zu zahlen, da die erfolgten Ausschüttungen zu Unrecht erfolgt seien. Über diese „Nachhaftung“ wurden die Anleger gleichfalls nicht immer aufgeklärt. Einen Hinweis auf eine solche Nachhaftung im Prospekt gibt es nicht.

Betroffene Anleger sollten daher im Hinblick auf einen drohenden Totalverlustes prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschaft und/oder die Vermittler bzw. Vermittlungsgesellschaft gegeben sein könnten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „BK1 Beteiligung GmbH & Co. KG“ beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 29.Oktober 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Oktober 28, 2011

Mehrere offene Immobilienfonds in der Krise

Anleger offener Immobiliefonds dachten mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds eine sichere Anlage getätigt zu haben, die es einem auch erlaubt, kurzfristig auf das investierte Kapital zugreifen zu können. Einige Immobilienfonds waren allerdings massiv von der Wirtschaftskrise betroffen und mussten die Rücknahme von Anteilen aussetzen.

Eine Schließung des Fonds erfolgt vor allen Dingen dann, wenn zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollen, der Fonds aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Kunden den Rückgabepreis auszuzahlen.

Für die Dauer von maximal zwei Jahren kann ein offener Immobilienfonds geschlossen werden. In dieser Zeit versucht die Fondsgeschäftsführung meist durch den Verkauf von Immobilien liquide Mittel zu beschaffen. Ist dieses Bestreben allerdings nicht so erfolgreich, dass alle Anleger, die nach Wiedereröffnung von der Rückgabemöglichkeit Gebrauch machen möchten, ausbezahlt werden können, so bleibt der Fondsgeschäftsführung meist nichts anderes übrig als den Fonds abzuwickeln.

Derzeit in Auflösung befinden sich, wie auch die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 17.10.2011 berichtet, der AXA Immoselect, der DEGI International, der DEGI Europa, der TMW Immobilien Weltfonds P, der Morgan Stanley P 2 Value, der DEGI Global Business und der KanAm US Grundinvest. Geschlossen sind derzeit der SEB ImmoInvest, der CS Euroreal A, der KanAm Grundinvest Fonds, der UBS (D) 3 Sector Real Estate Europa, der AXA Immosolutions und der DEGI German Business.

Für die Anleger stellt sich daher die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Im Falle einer Fondsschließung kann der Anleger seine Anteile nicht an Fondsgesellschaft zurückgeben, sondern die Anteilsscheine allenfalls über die Börse - regelmäßig zu einem niedrigeren Kurs - verkaufen. Ob der Fonds dann wieder geöffnet wird oder abgewickelt werden muss, weiß der Anleger anfangs meist ebenfalls nicht.

Im Rahmen einer Fondsabwicklung und der damit einhergehenden Veräußerung der Immobilien werden an die Anleger üblicherweise in bestimmten Zeitabständen Zahlungen geleistet. Dies wird allerdings meist dazu führen, dass der Anleger weniger Geld erhält als er ursprünglich an Erwerbskosten aufwandte.

Anleger, die sich schadlos halten wollen, sollen daher prüfen, ob ihnen nicht möglicherweise Ansprüche gegen Dritte, wie etwa Banken oder Anlageberater zustehen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Wurde der Anleger beispielsweise im Rahmen der Anlageberatung nicht darauf hingewiesen, dass der Fonds Verlustrisiken zeitigt, dass eine Schließung des Fonds und sogar eine Liquidation möglich sind, so kann dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch begründen. Daneben müssen die Berater regelmäßig über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte.

„Die Fondsanleger sollten sich aber mit einer Prüfung möglicher Ansprüche nicht zu lange Zeit lassen", so Rechtsanwalt Kainz weiter. „Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung."

Für Anleger offener Immobilienfonds gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Offene Immobilienfonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Erfolg für geschädigten GFE-Anleger. Gericht urteilt zu Gunsten eines geschädigten Anlegers.

Wie die auf Kapitalmarkrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits meldete, hat das Landgericht Landshut mit Urteil vom 14.10.2011 den Vermittler eines sogenannten Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt.

Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger erwarb im Sommer 2010 ein Blockheizkraftwerk von der GFE Energy AG zu einem Kaufpreis in Höhe von € 35.700,00. Dieses Blockheizkraftwerk wurde im weiteren Verlauf an die GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verpachtet. Bekanntermaßen wurde über das Vermögen der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH am 01.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Über das Vermögen der GFE Energy AG wurde am 16.08.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Kläger vertritt die Auffassung, von dem Vermittler, der ihm das Konzept der „GFE-Gruppe“ vorgestellt hat, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Mit einer Klage zum Landgericht Landshut wurde ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag bzw. Anlageberatungsvertrag geltend gemacht.

Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme kam das Landgericht Landshut zu dem Ergebnis, dass der Vermittler tatsächlich seine Pflichten aus einem Anlagevermittlungsvertrag verletzt hat und deswegen verpflichtet ist, dem Kläger den für den Erwerb des Blockheizkraftwerkes bezahlten Kaufpreis (abzüglich der in der Vergangenheit erhaltenen Pachtzinseinnahmen) zurückzubezahlen.

„Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es, dass es sinnvoll sein kann, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Auch die Vergleichsbereitschaft einzelner Berater/Vermittler scheint inzwischen zu steigen. Neben einem außergerichtlichen Vergleich ist insbesondere ein gerichtlich protokollierter Vergleich dazu geeignet, ein u.U. langes Verfahren abzukürzen, jedoch gleichwohl einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.

Insbesondere für Erwerber, die auf eine kurzfristige Schadenskompensation angewiesen sind (etwa weil der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wurde) sehen sich oftmals aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder der Insolvenzverfahren abzuwarten.

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater/Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE-Gruppe, die sich von dem jeweiligen Berater/Vermittler nicht ordnungsgemäß aufgeklärt fühlen, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen. Die Kanzlei hat bereits bei diversen Gerichten Klagen für ihre Mandanten eingereicht.

Für Erwerber von Blockheizkraftwerken der GFE-Gruppe, gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GFE anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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DG Anlage, DZ Bank: Frankfurter Richterin verärgert über Bankanwälte

Ein Anleger hatte Anteile am DGI34 gezeichnet. Das OLG Frankfurt stellte mehrfach fest, dass im Emissionsprospekt Fehler vorhanden waren. Zwar hatten die DG Anlage und die DZ Bank hiergegen Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt, diese jedoch vor einer Entscheidung zurückgenommen, um eine weitere anlegerfreundliche BGH-Entscheidung zu verhindern.

Außergerichtlich wurden die Ansprüche des Anlegers gleichwohl zurückgewiesen. Nach Klageeinreichung durch den Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze kam es nun zur Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt.

Nachdem die DG Anlage und die DZ Bank auf Frage der Richterin mitteilten, nicht vergleichsbereit zu sein, gaben diese auf weitere Frage zu, kein DG34-Verfahren mehr vor dem BGH zu führen. "Aber dann ist die Auffassung des OLG Frankfurt doch rechtskräftig", so die Frankfurter Richterin. "Und Sie wollen sich trotzdem nicht vergleichen?". Kopfschüttelnd nahm die Richterin die erneute Weigerung der Beklagten zur Kenntnis.

"Willst Du - kriegst Du", so Dr. Michael Schulze. "Zwar ist die Rechtslage zugunsten der betroffenen DG-Anleger zwischenzeitlich eindeutig, dennoch führen die Banken lieber weiter aussichtslose kostenträchtige Prozesse, als die eindeutige Rechtslage zu akzeptieren". Hintergrund ist wohl, weitere Betroffene von der Geltendmachung Ihrer Rechte abzuhalten, jedenfalls bis zum Jahresende. Danach ist für die Banken "der Spuk" schließlich vorbei.

Betroffene Anleger sollten noch dieses Jahr handeln. Eine Rückabwicklung ohne Prozesskostenrisiko ist in der Regel möglich.

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DG-Anleger: BBBank, Karlsruhe, hat verstanden.

Nachdem die Karlsruher BBBank in der Vergangenheit noch meinte, sich der eindeutigen Rechtslage im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche der DG-Anleger widersetzen zu können, wobei sie sich eine blutige Nase vor dem OLG Karlsruhe zuzog, hat diese ihre Lektion nun gelernt.

Trotz der in der Vergangenheit erfolgten Einschaltung des bundesweit wohl arrogantesten und verschlagensten bundesweit zu findenden Bankanwalts wurde sie vor dem OLG zu vollständiger Rückabwicklung verurteilt.

Dieses erneut durch den Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erstrittene Urteil verfehlte seine Wirkung nicht. Im Falle eines Münchner Anlegers wurden die berechtigten Ansprüche aussergerichtlich zwar ignoriert. Nach erneuter Klageerhebung durch Dr. Schulze lenkte die Bank jedoch ein.

Sie bot an, den eingeklagten Betrag vollständig zu zahlen und die Hälfte der Anwaltskosten des Anlegers zu tragen. Ein akzeptabler Vergleich, welcher auch durch den Anleger geschlossen wurde.

Nur noch bis 31.12.2011 ist die Rückabwicklung möglich. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage ist dies über Prozessfinanzierer sogar ohne Kostenrisiko möglich. Handeln Sie. Die Banken werden freiwillig nicht zahlen!

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Oktober 2011 wieder. Eventuell spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.