Am 20.10.2011 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG eröffnet. Eine Rettung des angeschlagenen Schiffsfonds scheiterte an den beteiligten Banken. Die Pleite des Fonds beschert den Anlegern den sicheren Verlust Ihrer Einlagen. Zudem sind Forderungen seitens des Insolvenzverwalters an die Anleger zu erwarten.
Die Banken gehen als erste von Bord
Einen weiteren traurigen Höhepunkt in einer notleidenden Branche markiert die Pleite des DS-Rendite-Fonds Nr. 111. Höhepunkt, weil abermals ein ausgearbeitetes Sanierungskonzept an der Verweigerung der beteiligten Banken gescheitert ist. Traurig, weil es wohl nicht die letzte Pleite eines Schiffsfonds sein wird, bei der Anleger ihre Ersparnisse verlieren. Und immer wieder vollzieht sich die Pleite nach ähnlichen Mustern: In der Schieflage des Fonds wird mit heißer Nadel ein Sanierungskonzept gestrickt, welches von allen Beteiligten erhebliche Zugeständnisse fordert. Früher oder später verabschieden sich die Banken dann aber doch aus ihrem Engagement und stellen die Kredite fällig. Für die betroffenen Fonds bedeutet dies in aller Regel das wirtschaftliche Aus.
Totalverlust und Rückforderungen stehen zu befürchten
Für die Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 hat das Verhalten der Banken mehr als nur einen üblen Beigeschmack. Denn immerhin soll das Emissionshaus Dr. Peters zur Absicherung des Sanierungskonzepts angeboten haben, mit einem Betrag von US-$ 5 Mio. in Vorleistung zu gehen. Für die Banken offenbar zu wenig. Dem Vernehmen nach werden die Erlöse aus dem Verkauf der beiden Tanker aber bei weitem nicht ausreichen, um die Schulden der Fondsgesellschaft von knapp US-$ 60 Mio. zu decken. Die Rede ist von Verkaufserlösen in Höhe von rund US-$ 32 Mio. Für die rund 1.200 betroffenen Anleger dürfte damit der sichere Verlust ihrer Einlagen feststehen. Doch damit nicht genug: Es steht zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter – ist das Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet – die Betroffenen zur Kasse bittet und erhaltene Ausschüttungen von 12 bis 24 % zurückfordern wird.
Rückabwicklung ist möglich
Die betroffenen Anleger sollten sich mit dieser katastrophalen Lage nicht abfinden. Vielmehr sollten die Betroffenen möglichst rasch prüfen lassen, wer die Verantwortung für den Verlust der Einlage und damit den Schaden übernehmen muss. Wenn die Banken oder Anlageberater, die den Erwerb des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 empfahlen, nicht ausreichend über die Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds aufgeklärt haben, ist eine Rückabwicklung in vielen Fällen möglich. Immer wieder verkaufen gerade auch Banken die Beteiligungen an Schiffsfonds als sicher und zur Altersvorsorge geeignet, ohne auf die immensen Verlustrisiken hinzuweisen. In derartigen Fällen kann der Anleger von der beratenden Bank die Rückabwicklung der Beteiligung und damit den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dabei genügt es für einen Anspruch auf Schadensersatz bereits, dass die beratende Bank die ihr für die Beratung zufließenden Rückvergütungen bzw. Provisionen (sog. Kick-Backs) verschwiegen hat. Gerade zu diesem Punkt hat sich in der letzten Zeit eine ausgesprochen anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt, welche die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den beratenden Banken und freien Anlageberatern erheblich erleichtert.
Wege aus der Krise
Statt die weitere Entwicklung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 abzuwarten, sollten die Betroffenen umgehend prüfen lassen, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der Beteiligung einschließlich einer Freistellung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter bestehen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt hierbei eine Prüfung durch versierte Fachanwälte.
Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/DS-Rendite-Fonds Nr. 111 " beizutreten.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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