Samstag, Februar 21, 2009

BGH bestätigt Verurteilung der Commerzbank wegen Falschberatung bei VIP 3 und VIP 4 Medienfonds

Letztinstanzlich rechtskräftiger Prozesserfolg der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte

Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Commerzbank gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gegen sie ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG, die eine Verurteilung der Commerzbank bereits durch das Landgericht München I bestätigt hatte, in letzter Instanz rechtskräftig geworden. Das Landgericht hatte sein Urteil gestützt auf die unterlassene Aufklärung über Provisionsrückvergütungen. Die II. Instanz war nach Durchführung einer Beweisaufnahme von einer Falschberatung der Anlegerin ausgegangen, die auf Empfehlung der Commerzbank in die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 investiert hatte.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen der Vorinstanzen verweisen wir auf unsere Pressemitteilungen, die Sie auf der Homepage www.fachanwalt-hotline.de gern nachlesen können.

Mit einem wenige Tage vorher ergangenen Beschluss ebenfalls des XI. Zivilsenates des BGH, mit dem er seine Rechtsprechung zum Kick-Back fortführte und ausdrücklich bestätigte, dass sie, was von mit der Materie vertrauten unabhängigen Experten nicht ernsthaft bezweifelt wurde, selbstredend auch im Zusammenhang mit von beratenden Kreditinstituten ausgesprochenen Empfehlungen für die Anlage in Medienfonds gilt, zieht sich die Schlinge um die Commerzbank weiter zu, deren Kunden die größte Anlegergruppe in den Filmfonds VIP 3 und VIP 4 darstellen dürfte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, war auch an der Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Rückvergütung maßgeblich beteiligt, nachdem sie bereits 1996 einem Kreditinstitut die unerkannt weit verbreitete Praxis von Gebührenteilungsvereinbarungen nachweisen konnte. Sie verfolgt den Kick-Back-Ansatz konsequent von Beginn ihrer Tätigkeit für VIP Medienfonds Anleger an, wie sie sich von Anfang an zur Verschlankung und Beschleunigung der Auseinandersetzungen allein auf beratende Adressen, wie die Commerzbank, konzentriert hat. Sie dürfte sich darin u. a. von sog. „bundesweit ersten VIP Klagen“ nicht unerheblich unterschieden haben. Die Fokussierung auf die Interessen ihrer Mandantschaft führte dazu, dass von der öffentlichkeitswirksamen Einleitung von Musterverfahren abgesehen wurde. Sie erschienen, wie mehrere mittlerweile ergangene BGH-Entscheidungen unterstreichen, nicht als probate Mittel für die zweckentsprechende Verfolgung der Interessen geschädigter Anleger der Medienfonds VIP 3 und VIP 4.

Das Augenmerk der Kanzlei wird auch weiterhin und nicht nur in den VIP Medienfonds Fällen auf der unmittelbaren Ursache für die entstandenen Schäden liegen. Das ist im Regelfall die fehlerhafte Beratung durch Banken, Sparkassen und freie Berater, die deshalb die ersten Adressen für Schadensersatzforderungen sind.

Der erfreuliche Zuspruch beweist, dass die Mandantschaft der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, diese Erfolg versprechende Ausrichtung bevorzugt, weshalb die Kanzlei mit einer weiterhin steigenden Zahl von Klienten rechnen kann. Erneut sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die verfolgten Ansätze für eine erfolgreiche Inanspruchnahme von Kreditinstituten auf Schadensersatz nicht auf Medienfonds Fälle und nicht auf die Anlagen in den Filmfonds VIP 3 und VIP 4 beschränkt, sondern grundsätzlich auf eine Vielzahl von Anlageformen übertragbar sind. Die Kanzlei arbeitet aktuell u. a. an der Anpassung der Verfahrensweise auf die Inanspruchnahme beratender Banken für Anleger, die mit Lehman Zertifikaten erhebliche Geldbeträge verloren haben.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Statement der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte:

Als Journalisten vom Fach und betroffene Anleger möchten wir Sie nicht mit der Formulierung.... erstmalig .... langweilen. Jeder, der sich, wie Sie, in der Materie auskennt, weiß, dass auch vom Zufall abhängt, ob und wann der Bundesgerichtshof über eine Sache abschließend entscheidet. Auch hat an einem überzeugenden Prozessvortrag der Rechtsanwalt kein Copyright. Konnte man sich früher ein Arbeiten „im Verborgenen“ erlauben und war der Erfolg für den Mandanten die Gewähr für den Zulauf von Mandantschaft, muss man heute leider den Eindruck gewinnen, als habe das Thema „übertriebene Selbstdarstellung“ gerade unter den sog. „Anlegerschutzanwälten“ ein Eigenleben entwickelt, das Grenzen nicht mehr zu kennen scheint, - nicht zuletzt in rechtlicher Hinsicht.

Umso mehr ist es der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte eine Freude, mit ihrer Arbeit ein weiteres Mal belegen zu können, dass es die konsequente Orientierung an den Interessen zuallererst der Mandantschaft war, die ihr wieder einmal dazu verholfen hat, in einer nicht nur rechtlich, sondern vor allem durch das Umfeld geprägt schwierigen Situation Klientschaft zu ihrem Recht zu verhelfen. Auf der Gegenseite stand eine deutsche Großbank, die sich, wie es der BGH formuliert, fragwürdiger Geschäftsmethoden bediente. Diese Erkenntnis allein bietet heute leider bei einer sich nicht immer nur von rechtlichen Erwägungen leiten lassenden Instanzgerichtschaft keine Gewähr mehr für den Verfahrenserfolg, vor allem, wenn der Prozessvortrag des Kreditinstituts nach nicht nur unserer Bewertung geradezu darauf ausgerichtet ist, die Richterschaft zu verleiten und an bei ihr erhofften Vorurteilen gegen Kapitalanleger zu packen.

Umso erfreulicher, wenn auch keine Überraschung, ist es, dass der BGH dem nunmehr in dem bisher am Weitesten vorangekommenen VIP Fall unserer Mandantschaft eine Absage erteilt hat. Was wir dazu beigetragen haben, dass dies so schnell geschehen ist - nämlich innerhalb nicht einmal zwei Jahren durch drei Instanzen -, hoffen wir, in den Pressemitteilungen deutlich gemacht zu haben.

Anmerken dürfen wir noch, dass die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte an den berichteten gerichtlichen Auseinandersetzungen allein beteiligt war. In einigen Pressemitteilungen jüngster Zeit in VIP und Cinerenta Fällen, die Kollegenschaft verbreitet hat, konnte man den Eindruck gewinnen, als seien sie es persönlich gewesen, die sich vor dem BGH durchgesetzt hätten. Eine Erklärung, wie das möglich gewesen sein sollte, wo sie dort nicht einmal zugelassen sind, blieben sie schuldig. Reduziert man ihren Beitrag um die notwendige Mitwirkung von BGH Kollegenschaft, bleiben Prozessniederlagen wenigstens vor den beteiligten Oberlandesgerichten. Auch stellen Zurückweisungen von Verfahren nach Aufhebung von Entscheidungen der Vorinstanz durch den BGH keine Verurteilung einer Bank dar. Sie doch zu erreichen wird in jenen Fällen nunmehr erst die Aufgabe der Kollegenschaft sein, was, wie die Vergangenheit gezeigt hat, auch nach positiven Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht ungedingt ein einfaches Geschäft sein muss. Damit sei nicht gesagt, dass nicht die Ursache für die vom BGH korrigierten Prozessniederlagen bei der involvierten Instanzrichterschaft gelegen hat, wofür nach den BGH-Entscheidungen sehr viel spricht. Zur Tätigkeit eines den Interessen seines Mandanten verpflichteten Rechtsanwaltes, wie wir sie verstehen, gehört aber auch Sachlichkeit, um die wir uns in den angefügten Pressemitteilungen bemüht haben. Sie sehen wir als nicht gewahrt an, wenn man sich mit fremden Federn schmückt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Februar 20, 2009

BVT-Fonds: Bank muss an Anleger Schadenersatz wegen verschwiegener Provisionen zahlen

Wie viele andere hatte Rudolf T. sich in den vergangen Jahren von seiner Bank beraten lassen und verschiedene Beträge zur Altersvorsorge angelegt. Auch einen Fonds der Münchner BVT-Gruppe legte ihm sein Berater ans Herz. Eine Beteiligung an einem Einkaufszentrum in Ludwigshafen, der so genannten „Walzmühle“, in die er 50.000 DM investierte.

Doch hinter der von der Bank im Rahmen einer „objektiven Vermögensberatung“ angebotenen Beteiligung steckte mehr, wie er von dem Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ® Vertrauensanwalt Matthias Nittel erfuhr: Banken erhalten wie alle Finanzdienstleister von den Anbietern der Fondsprodukte, die sie an Kunden vermittelt Provisionen und machen mit diesem Provisionsgeschäft ganz erhebliche Umsätze, über die sie ihre Kunden nicht aufklären.

Das Landgericht München I verurteilte die Bank nun zu Schadensersatz (Az: 27 O 23950/07 – nicht rechtskräftig) und begründete dies damit, dass die Bank im Rahmen ihrer Beratung den Anleger darüber hätte aufklären müssen, dass sie ein ganz erhebliches eigenes finanzielles Interesse daran hatte, dass er sein Geld in diesem Fonds anlegt. „Dieses Vergütungsinteresse der Bank steht in erheblichem Konflikt mit einer rein kundenorientierten Anlageberatung“, stellt Anwalt Nittel fest, so dass „der Kunde auf eine Provision hinzuweisen ist, damit er das Umsatzinteresse des Beraters abschätzen kann". Eine Auffassung, der sich das Landgericht anschloss, denn nur so könne der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolge, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten.

Das Urteil hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. „Fast alle Banken und Finanzdienstleister erhalten für die Vermittlung von Anlageprodukten Provisionen, seien es Immobilien-, Medien- Schiffs- oder Aktienfonds, offene Immobilienfonds oder Zertifikate,“ so Anwalt Nittel, der zahlreiche Anleger vertritt. „Ich kenne bislang keinen Anleger, der von seiner Bank oder seinem Finanzdienstleister über die Provision aufgeklärt wurde.“ Nach dem von ihm erstrittenen Urteil des Landgerichts München I, das inzwischen durch eine fast zeitgleich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs inhaltlich bestätigt wurde, der für einen Medienfonds die Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über Provisionen bejaht hat (XI ZR 510/07), sieht er gute Chancen für Anleger bei einem Vorgehen gegen Banken und Berater. „Jeder Anleger, den seine Bank nicht auf Provisionen hingewiesen hat, hat gute Chancen, auf diesem Weg auch fehlgeschlagene Kapitalanlagen wirtschaftlich rückabzuwickeln.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BVT-Walzmühle" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Februar 16, 2009

Erneut empfindliche Schlappe für Banken und Sparkassen in Medienfondsverfahren

Harsche Zurechtweisung bankenfreundlicher Kommentierungen

Der Bundesgerichtshof hat am 20.01.2009 deutlich gemacht, dass die Grundsätze seiner Kick-Back-Rechtsprechung auch für die Anlageberatung einer Bank in Bezug auf Medienfonds gelten. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen gehe es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird, über die er aufzuklären ist. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt sei in beiden Fällen gleich. Der BGH macht deutlich, dass die unter Banken und Sparkassen weit verbreitete Praxis von den Instanzgerichten nicht hinzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher etwa eine Bank, die Kunden berät und dabei Fondsanlagen empfiehlt, verpflichtet, auf umsatzabhängig an sie fließende Zuwendungen vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Der BGH sieht Kick-Back-Vereinbarungen als fragwürdig an und bewertet sie als greifbaren Interessenkonflikt. Schon die unterbliebene Aufklärung über die Höhe führt zu Schadensersatzansprüchen.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die an der Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Rückvergütungen maßgeblich beteiligt war, in dem sie bereits 1996 einem Kreditinstitut die weit verbreitete Praxis von Gebührenteilungsvereinbarungen nachweisen konnte, verfolgt den Kick Back Ansatz aktuell u. a. für VIP Medienfonds Anleger. Sie gehört zu den Ersten, die ein Gericht von der Übertragung der Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die Commerzbank als beratende Bank überzeugen konnten. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf: Wir freuen uns über diese erneute Bestätigung unserer Strategie, die wir auch in anderen Fallkonstellationen verfolgen. Sie wird zukünftig beispielsweise Schwerpunkt sein in den Auseinandersetzungen um das Thema der Lehman Zertifikate.

Entgegen gelegentlich zu hörenden Bewertungen sind Schadensersatzansprüche nicht automatisch nach Ablauf von drei Jahren verjährt. In etlichen Fällen kommen als Anspruchsgegner Adressen in Betracht, die nicht gleich im Fokus des Anlegers stehen. Der geschädigte Kreditwirtschaftskunde kann die Verjährungssituation meist nicht übersehen.

Ein über bisher verheimlichte Zusammenhänge informierter Bankkunde tut gut daran, sich nicht nur die Frage zu stellen, ob er den richtigen Berater hat, sondern auch, ob ihm nicht in der Vergangenheit ersatzpflichtig Schaden zugefügt wurde, der nicht selten auf Grund seiner außerordentlichen Höhe eine enorme Belastung für die gesamte Lebensplanung darstellt. Es empfiehlt sich, das Gespräch mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt zu suchen und es nicht auf die lange Bank zu schieben. Die bis heute vom Gesetzgeber nicht korrigierte Verkürzung der Verjährungsfrist erfordert z. B. bei Aktienfonds oft schnelles Handeln. Die Zusammenhänge sind komplex. Rechtsschutzversicherungen übernehmen oft die Kosten einer Auseinandersetzung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film-Fonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Februar 14, 2009

BGH: Kick-back-Rechtsprechung gilt auch für geschlossene Fonds!

Berater müssen auch beim Verkauf geschlossener Fonds Rückvergütungen offen legen. Hoffnung für viele nicht aufgeklärte, geschädigte Fonds-Anleger- Klagewelle Geschädigter zu erwarten!

Einer Meldung der Financial Times Deutschland vom 13.02.2009 zufolge hat der BGH in einem aktuellen Beschluss (Az.: XI ZR 510/07) klar gestellt, dass Berater auch beim Verkauf geschlossener Fonds die Rückvergütungsgebühren (sog. "kickbacks") offen legen müssen.

Laut einer Meldung von Reuters vom 13.02.2009 hatte der Käufer eines Medienfonds, der 2001 Anteile an einem Medienfonds in Höhe von 50.000,- Euro gekauft hatte, eine Commerzbank-Tochter verklagt, weil die Bank beim Verkauf eine Vergütung von mindestens 8 % erhalten hatte, diese Provision jedoch dem Anleger verschwiegen hatte. Der Fonds verursachte weitgehende Verluste, er war beim Verkauf lediglich noch ca. 11.350,- Euro wert, weshalb der Anleger in Höhe von 41.000,- Euro auf Schadensersatz klagte.

Der BGH entschied nun der FTD zufolge zugunsten des Anlegers (nachdem die Vorinstanzen anders entschieden hatten) und verwies den Rechtsstreit an das OLG Naumburg zurück, der BGH kam zu dem Schluss, dass der Berater den Anleger über die erhaltenen Provisionen hätte informieren müssen, da eine Interessenkollision bestanden hätte, und der Berater aufgrund der hohen Provisionen einen erheblichen Anreiz gehabt hätte, genau diesen geschlossenen Fonds zu empfehlen.

Der BSZ e.V. ist der Ansicht, dass die Entscheidung sehr positiv zu werten ist für viele Anleger geschlossener Fonds, BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth dazu:

"Dies ist eine sehr gute Nachricht für sämtliche Anleger geschlossener Fonds, egal ob Immobilien-, Medien-, oder sonstige Fonds. Die bereits im Jahr 2006 begonnene positive BGH-Rechtsprechung wird hiermit auch für geschlossene Fonds bestätigt und Unsicherheiten beseitigt." Der BGH hatte bereits Ende 2006 in einem Urteil entschieden, dass z.B. Banken versteckte Provisionen offen legen müssen, dabei aber im damaligen Urteil nur Investmentfonds angesprochen, so dass lange Zeit nicht klar war, ob das Urteil auch für geschlossene Fonds gelten sollte. Der aktuelle Beschluss des BGH bringt hier nun endlich Klarheit.

Nach Ansicht des BSZ e.V. ist daher zu erwarten, dass viele geschädigte Fonds-Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können und somit den Banken ein massives Haftungsproblem bei Nichtaufklärung droht, auch die Financial Times Deutschland rechnet damit, dass der "Finanzbranche eine massive Klagewelle von geschädigten Anlegern geschlossener Beteiligungen droht."

Dem BSZ e.V. liegt der Beschluss des BGH noch nicht vor, sobald dies der Fall sein wird, werden wir die Entscheidung auswerten und nochmals die wichtigsten Punkte zu der aktuellen Rechtsprechung erläutern, und insbesondere darlegen, ob und inwiefern hiervon auch z.B. Anleger in Zertifikaten, wie z.B. Lehman Brothers-Zertifikaten, profitieren können.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Februar 12, 2009

VIP Medienfonds: Erneute Niederlage für die Commerzbank

Das Landgericht München I hat die Commerzbank zu Schadensersatz an einen Anleger des VIP Medienfonds 4 verurteilt (Az. 22 O 8098/08 – nicht rechtskräftig). Der klagende Kunde hatte sich 2004 auf Empfehlung seines Bankberaters mit insgesamt 26.250 Euro, wovon 11.875 Euro durch einen obligatorischen Kredit finanziert wurden, an dem Fonds beteiligt.

Der Medienfonds wurde an über 7.000 Anleger mit dem Argument, es handele sich um einen Garantiefonds mit Steuervorteilen, verkauft. Später stellte sich dann heraus, dass dies nicht zutrifft. Der Initiator wurde inzwischen rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung verurteilt.

Rückvergütungen

Das Landgericht München hat in dem aktuellen Urteil die Haftung darauf gestützt, dass die Bank die Höhe der Rückvergütungen, die ihr von der Fondsgesellschaft für den Verkauf der Fondsanteile versprochen wurde, verschwiegen hat. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar, der die Entscheidung im Januar erstritt, bewertet diese Begründung wie folgt: „Das Landgericht setzte konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über Kick-Backs bei der Anlageberatung durch Banken um. Wenn eine Bank diese bald zehn Jahre alte Entscheidung ignoriert, muss sie mit Folgen rechnen.“

Die Commerzbank muss dem Kläger, einem pensionierten Beamten aus Baden-Württemberg, seine Einlage samt Agio erstatten sowie des Weiteren dessen Darlehensverbindlichkeiten übernehmen. Außerdem erhält der Kläger Verspätungszuschläge zurück, die er im Zuge der steuerlichen Nichtanerkennung des Fonds an das Finanzamt zahlen musste. Und schließlich hat der Beamte Anspruch auf entgangene Zinsen in Höhe von 4,3% auf das Eigenkapital. Im Gegenzug wurde der Bank die Fondsbeteiligung zugesprochen.

Niederlage für Commerzbank

Damit setzt sich die Serie von Prozessniederlagen für die Commerzbank im Zusammenhang mit dem Verkauf von VIP Medienfonds fort. Inzwischen gibt es zahlreiche Urteile, in denen Gerichte die Ansprüche der VIP-Kunden auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung anerkannt haben. Rechtsanwalt von Buttlar überrascht die Strategie der Bank: „Anstatt die vielen Haftungsurteile zum Anlass zu nehmen, mit ihren Kunden konstruktive einvernehmliche Lösungen zu finden, setzt die Commerzbank in den meisten Fällen weiterhin auf Konfrontation und darauf, dass die Anleger das Kostenrisiko einer Klage scheuen und die Ansprüche deshalb nach und nach verjähren.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Mittwoch, Februar 11, 2009

Hoffnung für verklagte Anleger der Multi Advisor Fund I GbR.

LG Köln weist Klage der Multi Advisor Fund I GbR auf Zahlung rückständiger Einlagen im Urkundsprozess ab.

Mit Urteil vom 21.01.2009, Az.: 18 O 351/08 hat das Landgericht Köln eine Urkundsklage der Fondsgesellschaft Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Anlegerin der Gesellschaft auf Zahlung rückständiger Einlagen abgewiesen.

Die Multi Advisor Fund I GbR hat in den vergangenen Wochen zahlreiche Anleger auf Zahlung rückständiger Einlagen verklagt. Das Landgericht Köln hat einen Anspruch der Fondsgesellschaft gegen ihre Anleger auf Zahlung rückständiger Einlagen nunmehr mit der Begründung verneint, das gesamte Vertragswerk einschließlich der Vertragsbedingungen sei rechtsunwirksam, weil es aufgrund der kleinen Schriftgröße nur extrem schwer lesbar sei. Dies sei unzulässig.

Vor dem Hintergrund, dass die Multi Advisor Fund I GbR derzeit bundesweit gegen Anleger vorgeht, welche die Ratenzahlungen eingestellt haben, ist dieses Urteil ein positives Signal für alle Anleger, die von der Multi Advisor Fund I GbR verklagt wurden.

Anleger, die von der Multi Advisor Fund I GbR auf die Zahlung rückständiger Raten verklagt oder außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert wurden, sollten sich dringend von einem auf derartige Fallgestaltungen spezialisierten Anwalt beraten lassen, da nach Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gute Chancen bestehen, sich erfolgreich gegen die Klage der Multi Advisor Fund I GbR zu verteidigen. Die Rechtsanwälte vertreten bereits rund 20 Anleger der Multi Advisor Fund I GbR, welche seitens der Fondsgesellschaft auf Zahlung rückständiger Einlagen in Anspruch genommen werden.

Die Mehrzahl der vertretenen Anleger macht zudem Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung geltend, weil sie auf die mit einer Beteiligung an der Multi Advisor Fund I GbR einhergehenden Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals nicht hingewiesen wurden. Hierbei konnten zugunsten von der BSZ Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger bereits Schadensersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anschließen.

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Montag, Februar 09, 2009

Schadensersatzansprüche gegen 313 music JWP AG ?

Aufgrund von unrichtigen Darstellungen der Lage des Unternehmens könnten geschädigten Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen.

Dies ergibt sich aus einem Rechtsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG. Darin wird unter anderem bemängelt, dass Jahresabschlüsse nicht korrekt ermittelt wurden. Allerdings könnten Pflichtverletzungen schon verjährt sein. Insofern wird zu prüfen sein, ob die ehemaligen Vorstände Jack White und Frank Nußbaum für diese Pflichtverletzungen haften.

Nach Auffassung von BSZ® e.V. Vertrauensanwälten sollten betroffen Kapitalanleger ihre möglichen Ansprüche unverzüglich von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, um verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „313 music JWP AG" anschließen.

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EFB-Nova GmbH – Schadensersatzansprüche prüfen lassen

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät Geschädigten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen.

Die Finanzberatungsfirma EFB-Nova GmbH mit Sitz in Kassel warb in den vergangenen Jahren Anleger mit der Investition in so genannte Screeninfo-Systeme, bei denen mittels Präsentationen Werbebotschaften verkauft werden sollten. Die Rendite, so die Versprechungen der Gesellschaft, sei hoch, das Risiko gering. Der Geschäftsführer der EFB-Nova GmbH wies dabei insbesondere auf die hohe Sicherheit der Investition hin, da die Geldanlage durch Bürgschaften zusätzlich abgesichert sei. Mittels dieser Versprechungen konnten Anlegergelder in Höhe von mehreren Millionen Euro eingesammelt werden.

Entgegen der Zusagen war das Risiko eines Totalverlustes aber tatsächlich erheblich. Dieses hat sich in der Zwischenzeit auch realisiert, am 30. Dezember 2008 wurde das Insolvenzverfahren über die EFB-Nova GmbH eröffnet. Ferner ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer der EFB-Nova GmbH, der die Vorwürfe bestreitet, und mehrere Geschäftspartner wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges. Vorgeworfen wird den Verantwortlichen u.a. eine zweckfremde Insvestition der eingenommenen Gelder.

„Geschädigte Anleger sollten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“, so Rechtsanwalt uns BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „In Betracht kommen hier insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der EFB-Nova GmbH und gegen die Vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung. Ferner können die Forderungen auch im Insolvenzverfahren angemeldet werden.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „EFB-Nova GmbH" anschließen.

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Alwog Immobilienverwaltungs-Gesellschaft mbH: Haftung von Gesellschaftern möglich.

Auf der am 21.01.2009 in Kassel stattgefunden Gesellschafterversammlung kündigte der Geschäftsführer der Allwog Immobilienverwaltungs-Gesellschaft mbH an, dass eine Haftung von Gesellschaftern immer wahrscheinlicher werde, da eine Sanierungsvereinbarung mit den Banken gescheitert sei.

Dies läge insbesondere daran, dass das Objekt in Sangershausen zurzeit nicht vermietet werden könne und das Objekt in Wolmirstedt unter Zwangsverwaltung stehe, wobei durch die Kündigung des Hauptmieters die Gläubiger ohnehin nicht bedient werden könnten. Einzig das Objekt in Ebersbach könne sich wirtschaftlich selbst tragen. Dies sei damit auch das einzige Objekt, welches die Geschäftsführung der Alwog Immobilienverwalttungs-Gesellschaft mbH noch selbst verwalte. Diese Einnahmen würden allerdings nicht ausreichen, um die finanziellen Verpflichtungen der Objekte in Sangershausen und Wolmirstedt mittragen zu können.

Sollten die Kreditinstitute die Gesellschafter tatsächlich in Haftung nehmen, würden diese quotal haften. Eine Verringerung der Haftung der Gesellschafter ließe sich in der jetzigen Situation nur noch durch den freihändigen Verkauf von Objekten erreichen, wobei die kreditgebenden Banken selbstverständlich zu beteiligen seien.

Nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Schurig der Kanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG, dürfte der freihändige Verkauf der Immobilien sehr schwierig werden. Dafür spricht, dass in der gegenwärtigen Marktsituation Gewerbeimmobilien schwer zu veräußern sein dürften. Insbesondere spricht aber dagegen, dass den Banken inzwischen bekannt sein dürfte, dass diese sich mit einer Zustimmung zum Verkauf, vor Inanspruchnahme der Gesellschafter, sich selbst wirtschaftlichen Schaden zufügen könnten.

Aus Sicht der Gesellschafter besteht der Sinn eines freihändigen Verkaufs vor der Inanspruchnahme der Gesellschafter darin, dass damit versucht werden soll, die quotale Gesellschafterschuld zu verringern. Der Gesellschafter möchte, dass z.B. bei einer Verschuldung des Fonds von EURO 9 Mio., bei Verkauf der Immobilie in Höhe von beispielsweise EURO 3 Mio., die Gesellschafterschuld auf EURO 6 Mio. sinkt. Daraus möchte er dann quotal haften.

Sein Ziel ist es, nicht für zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige oder nicht zu ermittelnde Gesellschafter zu haften. Dies soll das Risiko der Kreditinstitute sein. Genau das möchten die Banken verhindern. Aus diesem Grunde ist eine zunehmende Tendenz der Banken dahingehend zu erblicken, zunächst die Fondsgesellschaften in die Insolvenz zu führen, dann die Gesellschafter auf die gesamte Schuld der Gesellschaft quotal in Haftung zu nehmen und danach die Immobilie zu veräußern. Um diesen Erlös dann für die Ausfälle die durch nichtzahlungsfähige oder zahlungsunwillige Gesellschafter verursacht worden sind, zu verwenden.

Anzumerken ist, dass die Banken auch bei Verkauf der Immobilie vor Inanspruchnahme der Gesellschafter die Auffassung vertreten, sie würden die Ausfälle durch zahlungsunfähige bzw. zahlungsunwillige Gesellschafter nicht tragen müssen. Allerdings wird dies teilweise von der Rechtsprechung anders gesehen.

Zusammenfassend ist ein akuter Handlungsbedarf bei allen von der Alwog Immobilienverwaltungs-Gesellschaft mbH verwalteten Fonds gegeben. Betroffene sollten, soweit sie dies nicht ohnehin schon getan haben, sich unverzüglich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Alwog Immobilienverwaltungs-Gesellschaft mbH“ anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Februar 06, 2009

Kaupthing Bank hf: Zeitpunkt der Auszahlung ist offen

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar fasst die Ergebnisse der Informationsveranstaltung der Kaupthing Bank hf. zusammen, an der er gestern in Reykjavik teilnahm.

Bei der gestrigen Gläubigerversammlung der Kaupthing Bank hf. in Reykjavik versicherte das Institut, die Einlagen möglichst schnell auszuzahlen. Wann dies geschehe und vor allem in welcher Höhe, bleibt weiterhin ungewiss.

Moratorium Supervisor Olafgur Gardarsson verschaffte den rund 250 anwesenden Gläubigern einen Überblick über die derzeitige Situation der Bank. Für deutsche Kunden der Kaupthing Bank hf. war vorrangig die Tatsache von Interesse, dass die Bank über Mittel verfügt, um zirka 80 Prozent der Einlagen zurückzubezahlen. Trotz mehrerer Nachfragen nannte Herr Gardarsson keinen Zeitpunkt, an dem mit einer Auszahlung zu rechnen sei. Er betonte, dass man mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Verbindung stehe, um ein Prozedere für die Auszahlung festzulegen.

Für die Anleihegläubiger der Kaupthing Bank hf. wird es entscheidend sein, ob das Moratorium über den 13.02.2009 hinaus verlängert wird. Andernfalls würde das Vermögen der Bank im Rahmen eines Insolvenzverfahrens liquidiert werden. Das Prekäre dabei ist, dass die Liquidation in isländischen Kronen erfolgen würde, die voraussichtlich enorm an Wert verlieren werden. Herr Gardarsson und das Creditor's Committee befürworteten aus diesem Grunde nachdrücklich eine Verlängerung des Moratoriums.

Für eine Fortsetzung des Moratoriums spricht außerdem, dass nur so das weitere Bestehen der erst neu gegründeten New Kaupthing hf. gewährleistet ist. Island hat folglich selbst großes Interesse an der Fortführung des Moratoriums. Andererseits droht die Gefahr, dass internationale Gläubiger im Vergleich zu isländischen Kunden benachteiligt werden

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft Kaupthing Bank anschließen.

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Neue Hoffnung für geschädigte Phoenixanleger trotz negativen BGH – Urteils.

Der Insolvenzverwalter der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH fordert bereits seit Anfang 2006 von den Anlegern die in anfechtbarer Weise erlangten Zahlungen auf Scheingewinne zurück.

Nach eigenen Aussagen wurden daher bereits rd. 1.200 Anleger in Anspruch genommen, weitere 400 ehemalige Anleger wurden wohl noch im Laufe des ersten Halbjahres 2008 angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Mit seinen Rückforderungen, die dann auch im Klagewege geltend gemacht wurden, versucht der Insolvenzverwalter von den Anlegern Auszahlungen, die über den von den Anlegern geleisteten Einzahlungen lagen, zurückzufordern. Grundsätzlich behielt sich der Insolvenzverwalter dabei vor, die Klagen gegebenenfalls noch zu erweitern und den angeblichen aufgrund seiner eigenen Berechnungen entstandenen tatsächlichen Scheingewinn zurückzufordern.

Nach einem für den Insolvenzverwalter günstigen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.12.2008 zu Az. IX ZR 195/07, in dem der BGH feststellte, dass er an seiner zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung zu § 814 BGB, nun in Zeiten der Insolvenzordnung nicht mehr festhalten will, erweiterte der Insolvenzverwalter seine Klagen regelmäßig entsprechend und forderte nun noch höhere Rückzahlungen ein.

Wie die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena mitteilen, hat das Urteil des BGH die Verteidigung gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters schwieriger, aber keinesfalls unmöglich gemacht. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Morgenstern von MHG Rechtsanwälte weist darauf hin, dass auf viele Klagen des Insolvenzverwalters das Urteil des BGH keinen Einfluss haben wird, sofern man die Verteidigung entsprechend gestaltet. In diesem Fällen wird es auch in Zukunft möglich sein, den Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters zu entgehen.

Aus diesem Grund ist es aktuell nun besonders wichtig, sich von mit dem Sachverhalt Phoenix und dem Kapitalanlagerecht vertrauten Rechtsanwälten vertreten zu lassen, weil die Verluste des Anlegers sonst noch größer als bisher ausfallen.

Für geschädigte Phoenixanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts“ anzuschließen.

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Mittwoch, Februar 04, 2009

Insolvenzantrag der W+S Beteiligungs AG und W+S Zweite Beteiligungs AG

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüfen Schadensersatzansprüche der Aktionäre.

Die W+S Beteiligungs AG und die W+S Zweite Beteiligungs AG warben seit dem Jahr 2006 Anleger mit der Möglichkeit, eine hohe Rendite durch die Umsetzung eines privaten Unternehmensfinanzierungskonzepts zu erzielen. Anleger sollten vorbörsliche Aktien der W+S Beteiligungs AG und der W+S Zweite Beteiligungs AG erwerben. Mit diesem Kapital wurden verschiedene unternehmerische Projekte finanziert, aus deren Gewinnen wiederum die Rendite für die Anleger – im Gespräch waren Zinsen im zweistelligen Bereich – gezahlt werden sollten. Da allerdings maßgeblich Projekte von Start-Up-Unternehmen finanziert wurden, bestand ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Gleichwohl versprachen die Verantwortlichen der W+S Beteiligungs AG und der W+S Zweite Beteiligungs AG überdurchschnittliche Renditemöglichkeiten. Daraufhin setzte die Wirtschaftszeitung Börse online die W+S Zweite AG zeitweise auf ihre Graue Liste.

Inzwischen hat sich das Risiko des Unternehmensfinanzierungskonzepts realisiert. Die W+S Beteiligungs AG hat am 23. Dezember 2008 (63 IN 268/08) und die W+S Zweite Beteiligungs AG am 16. Januar 2009 (43 IN 14/09) Insolvenz angemeldet.

Für die betroffenen Aktionäre der W+S Beteiligungs AG und der W+S Zweite AG kommen nunmehr insbesondere die Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Vorstand und Aufsichtsrat der W+S Beteiligungs AG und der W+S Zweite Beteiligungs AG und ergeben sich sowohl aus Prospekt- als auch aus deliktischer Haftung. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die personellen Verflechtungen zwischen der W+S Beteiligungs AG, der W+S Zweite Beteiligungs AG und der ISS AG sowie der Tarquinia Beteiligungs AG, in deren Zusammenhang die Staatsanwaltschaft bereits wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt. Ferner ist zweifelhaft, ob die in den Prospekten in Aussicht gestellten Renditen jemals realistisch waren. Darüber hinaus müssen sich die Verantwortlichen der W+S Beteiligungs AG und der W+S Zweite Beteiligungs AG die zum Teil falschen Versprechungen des Vertriebes Schadensersatz auslösend zurechnen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „W+S Beteiligungs AG und W+S Zweite Beteiligungs AG" anschließen.

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Zertifikate: Dresdner Bank von LG Hamburg zu Schadensersatz verurteilt!

Erneuter gerichtlicher Erfolg für Zertifikate-Anleger! Dresdner Bank wird zu weitgehendem Schadensersatz verurteilt! „Indizwirkung auch für Lehman-Zertifikate-Anleger!“

Im Bereich der Verluste mit Zertifikaten gibt es erneut einen gerichtlichen Erfolg für Anleger zu verzeichnen: Mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.12.2008 (Az.: 318 O 04/08) wurde die Dresdner Bank dazu verurteilt, Zertifikate-Anlegern (in diesem Fall handelte es sich um kein Zertifikat von Lehman Brothers, sondern um ein sog. „Dresdner Alpha Express Zertifikat II“), weitgehend Schadensersatz zu bezahlen in Höhe von ca. 12.000,- €. Das Urteil wurde von dem Hamburger Rechtsanwalt Husack erstritten (dieser arbeitet nicht mit dem BSZ e.V. zusammen).

Damit steht es nun in den letzten Wochen 2 zu 1 für Zertifikate-Anleger:
Während das Landgericht Frankfurt am Main vor einigen Wochen die Klage von Zertifikate-Anlegern, die in diesem Fall ein Lehman-Brothers-Zertifikat erworben hatten, abgewiesen hatte (Az.: 2-19 O 62/08 - das Urteil ist, soweit bekannt, auch dort nicht rechtskräftig), hatte auch das Amtsgericht Leipzig vor einigen Wochen der Klage eines dortigen Zertifikate-Anlegers stattgegeben und die Citibank zum vollumfänglichen Schadensersatz verurteilt (Az.: 115 C 3759/08), auch hier ist das Urteil, soweit bekannt, noch nicht rechtskräftig).

Bei dem Urteil des LG Frankfurt handelte es sich, soweit ersichtlich, um einen eher erfahrenen Anleger, wohingegen es sich bei dem Anleger in Leipzig eher um einen sicherheitsorientierten Anleger handelte, der im Anlagegespräch erklärt hatte, dass er eher sicherheitsorientiert und konservativ sei.
Bei dem aktuellen –noch nicht rechtskräftigen- Urteil in Hamburg handelte es sich um einen Rentner, dessen Muttersprache nicht deutsch war.

Zur Abschätzung des Anlagerisikos habe es bei dem streitgegenständlichen Zertifikat vertiefter Kenntnisse über die im Index DJ Euro Stoxx Select Dividend 30 notierten europäischen Dividendenwerte bedurft. Im Gegensatz zu dem Erwerb von „Einzelwertaktien“ komme es bei dem Zertifikat gerade nicht auf die allgemeine zukünftige Entwicklung des Aktienmarktes bzw. des DAX 30 an, sondern gerade auf das Verhältnis der Kursentwicklung von den im DAX 30 und den im DJ Euro Stoxx Select Dividend 30 notierten Werten, erläuterte das Landgericht Hamburg in seiner Urteilsbegründung:

Das Landgericht Hamburg führt weiter aus, dass sich aus dem Vortrag der beklagten Dresdner Bank nicht ergeben würde, warum das streitgegenständliche Zertifikat zu der dargelegten „mittleren Risikobereitschaft“ des Anlegerprofils der Kläger passen soll. Selbst wenn die Kläger über Erfahrungen bzw. Kenntnisse in den Bereichen „Aktien“ sowie „Anlagekonzepte/Mischfonds“ verfügt hätten, so hätte es sich bei dem streitgegenständlichen Zertifikat um eine völlig andere Anlageform als bei dem Erwerb von Aktien oder dem Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gehandelt. Diese Klarstellung ist nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, der zahlreiche geschädigte Zertifikate-Anleger vertritt „erstaunlich, denn dies legt nahe, dass nicht nur sehr konservative Anleger Chancen auf Schadensersatz haben dürften, sondern auch Anleger mit „mittlerer“ Risikobereitschaft, da bei Zertifikaten als anderer bzw. neuer Anlageform –laut LG Hamburg- erhöhte Aufklärungspflichten bestehen.“

Das Landgericht Hamburg hat auch klargestellt, dass grundsätzlich der Anleger die Darlegungs- und Beweislast für die Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung der Bank trage. Auch hier ist es jedoch nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth „bemerkenswert, dass das LG Hamburg ausdrücklich darauf hinweist, dass die Bank die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen müsse, wie im Einzelnen aufgeklärt und beraten worden sein soll.“

Im gegenwärtigen Fall habe die beklagte Dresdner Bank im Wege ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend dargetan, dass sie die Kläger in dem Beratungsgespräch ausreichend anleger- und anlagegerecht beraten habe, so das LG Hamburg.

Der gegenwärtige vor dem LG Hamburg entschiedene Fall hat laut Dr. Späth auch „Indizwirkung für geschädigte Lehman Brothers-Zertifikate-Anleger, denn die Wirkungsweise ist teilweise ähnlich und auch bei den Lehman-Zertifikaten wurden viele Anleger nur unzureichend über die Risiken aufgeklärt.“

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers oder von anderen Emittenten gibt es also mehrere gute Argumente, sich entweder der Interessengemeinschaft „Lehman Brothers“ oder aber der Interessengemeinschaft „Zertifikate“ anzuschließen.


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Landsbanki Island - Gläubigerversammlung am 20.02.2009 in Island.

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte vertreten deutsche Anleger auf der Gläubigerversammlung am 20.02.2009 in Island.

Die in den zurückliegenden Monaten stark verunsicherten Anleger der Isländischen Landesbank (Landsbank Island) warten vergeblich auf verbindliche Informationen über die von Ihnen investierten Gelder. Die sich in massiven finanziellen Schwierigkeiten befindliche Landesbank Island wird seit dem 07.10.2008 von der Isländischen Finanzaufsichtsbehörde verwaltet.

Am 20.02.2009 findet nun in Reykjavik (Island) die erste Gläubigerversammlung statt. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte ist in Island vor Ort und vertritt die Interessen deutscher Anleger. Auf der Versammlung wird sich zeigen, welche Pläne die Bank und die isländische Regierung erstellt haben, um die seitens der Anleger erlittenen Verluste zu kompensieren.

"Im schlimmsten Fall müssen die Anleger mit einem Totalausfall Ihrer Anleiheforderungen rechnen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, der einen Teil der deutschen Anleger auch in Island betreuen wird. Auf der Gläubigerversammlung wird sich auch zeigen, welche weiteren Verbindlichkeiten der Bank bestehen und ob ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeitet wurde.

Die Pleite einer europäischen Staatsbank ist einmalig in der jüngsten europäischen Geschichte. Sowohl die EU, als auch die Regierung in Island werden daher bemüht sein, die Schäden möglichst umfassend zu begrenzen.

Die persönliche Teilnahme an der Versammlung gibt den dort vertretenen Anlegern die einmalige Möglichkeit, sich über einen Vertreter ein direktes Bild von den dortigen Umständen und dem weiteren Procedere zu machen. Anleger, die ebenfalls eine Vertretung in Island wünschen, sollten sich daher zunächst umgehend unter www.oldlandsbanki.is für die Gläubigerversammlung registrieren und mit einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen, der die Interessen vor Ort wahrnehmen kann.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Landsbanki Island" anschließen.


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Montag, Februar 02, 2009

Neue Hoffnung für Immobilien-Anleger: BGH verurteilt Verkäufer wegen überhöhter Garantiemiete

Die Krise an den Weltfinanzmärkten verunsichert deutsche Privatanleger und führt zu verstärkten Investitionen in Immobilien als vermeintlich sichere Sachwerte. Dabei sind die Kaufpreise oftmals ebenso überhöht, wie die von einer Mietgarantin oder dem Verkäufer garantierten Miete.

"Doch wenn Mieteinnahmen garantiert werden, die in Wirklichkeit gar nicht zu erzielen sind, können Anleger dies zu einer Rückabwicklung der Kaufverträge nutzen", so der Heidelberger Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kennt aus eigener Praxis zahlreiche Fälle, in denen die garantierten Mieten bei der Vermietung nicht erzielt werden konnten. Oftmals sind die mit verkauften Stellplätze zu den angegebenen Preisen nicht zu vermieten. "Viele Mieter nehmen lieber eine kostenlose Laternengarage, als 50 Euro oder mehr im Monat für einen Stellplatz zu zahlen", weiß Anwalt Witt.

So war es auch in einem jüngst vom Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 175/07) entschiedenen Fall. Der Verkäufer der Immobilie wurde zu Schadenersatz verurteilt, weil der garantierte Mietpreis der mit der Wohnung verkauften Garage schon bei Abschluss des Kaufvertrags nicht zu den in den Verhandlungen angegebenen Konditionen vermietet war. "Der Verkäufer hat beim Käufer durch die Angabe der garantierten Miete die Annahme geweckt, diese würde auch tatsächlich erzielt.", so Anwalt Witt, der darauf verweist, dass der Käufer zwar damit rechnen muss, das Risiko eines künftigen Leerstands zu tragen, der aber nicht davon ausgehen kann und braucht, dass sein Erwerb von Anfang nicht mehr als eine Spekulation auf eine künftige Vermietbarkeit zu den von dem Verkäufer in den Kaufvertragsverhandlungen angegebenen Konditionen bedeute.

Fachanwalt Hans Witt verweist darauf, dass dies auch dann gilt, wenn der Verkäufer das Leerstandsrisiko durch die Vereinbarung einer Garantie zeitlich beschränkt übernimmt. "Eine auf die Dauer von drei oder fünf Jahren befristete Garantie stellt bei einer vollständigen Finanzierung des Kaufpreises keine nachhaltige Sicherung des Käufers dar, die den Verkäufer von der Verpflichtung zur Aufklärung über die tatsächlichen Umstände der Vermietung befreien könnte." Weist der Verkäufer oder der von ihm eingeschaltete Berater auf diesen Umstand nicht hin, machen sich beide schadenersatzpflichtig.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Immobilien Rückabwicklung" anschließen.

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Freitag, Januar 30, 2009

Madoff-Skandal: BSZ e.V. prüft Ansprüche europäischer Geschädigter!

Auch zahlreiche deutsche und europäische Geschädigte! BSZ e.V. lädt europäische und US-Kanzleien zur Zusammenarbeit ein! Erste Anleger erhalten Schadensersatz!

Madoff - der Skandal weitet sich aus. Es werden immer mehr Einzelheiten über das Ausmaß des Schadens bekannt. Inzwischen haben sich auch zahlreiche deutsche Anleger beim BSZ e.V. gemeldet, die von dem voraussichtlich größten Anlagebetrugsfall der Welt mit voraussichtlichem Schaden bis zu ca. 50 Milliarden Dollar betroffen sind. Auch Anleger aus Österreich und der Schweiz haben sich beim BSZ e.V. gemeldet und gefragt, was sie tun können, um ihren Schaden ersetzt zu bekommen.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth "bestehen Ansatzpunkte für Klagen in Deutschland vor allem im Rahmen von fehlerhaften Vermögens- oder Depotverwaltungen." Der Vorwurf in Österreich lautet, dass Bank Austria und Pionier beim Verkauf ihrer sog. Primeo-Fonds den Anlegern ausschließlich die Bank Austria und Pioneer als Fondsmanager angegeben hätten.

Auch für schweizerische Anleger, die laut Medienberichten ca. 4,3 Mrd. Euro bei Madoff angelegt haben sollen, werden Ansprüche geprüft. Verloren haben schweizerische Anleger ihr Geld bei diversen Bankinstituten, unter anderem auch bei einer Anlage der Schweizer Bank UBS, die über den Fonds Luxalpha Gelder bei Madoff angelegt hatte.

Inzwischen gab es auch die ersten Schadensersatzzahlungen: Pressemeldungen von vor wenigen Tagen zufolge ist die Schweizer Großbank UBS in Luxemburg vor wenigen Tagen zur Zahlung von 30 Mio. Euro verurteilt worden, die französische Finanzministerin Christine Lagarde habe außerdem an die "Verantwortlichkeit der Depotbanken" erinnert und vor einem Imageverlust der Fonds-Branche gewarnt.

Die spanische Großbank Banco Santander bietet Pressemeldungen zufolge ihren durch Madoff geschädigten Privatkunden an, ihre Anteile einzutauschen, wodurch Santander Kosten in Höhe von 500 Mio. Euro entstehen sollen.

Da es auch zahlreiche Geschädigte in Deutschland und Europa gibt, lädt der BSZ e.V. auch deutsche, europäische und US-Kanzleien ausdrücklich zur Zusammenarbeit ein. "Für diesen globalen Betrugsfall können nur globale Lösungen gefunden werden," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Auch in den USA kommen Klagen in Betracht, unter anderem in Form einer Sammelklage gegen diverse Verantwortliche. Der BSZ e.V. steht in Kontakt mit Kanzleien in Seattle und New York, um für Anleger zu prüfen, ob eine Beteiligung an einer Sammelklage möglich und sinnvoll ist. Diversen Medienberichten zufolge wurde bereits eine Sammelklage gegen einen Hedgefonds eingereicht, dem vorgeworfen wird, seine Aufsichtspflicht verletzt zu haben, sowie eine erste Anlegerin, die ca. 2 Mio. $ bei Madoff verloren hat, will angeblich gegen die US-Börsenaufsicht SEC klagen, gegen die inzwischen schwere Vorwürfe erhoben werden, da diese Madoff jahrelang geprüft hat, ohne Unregelmäßigkeiten zu bemerken. Auch gegen andere Verantwortliche wie z.B. die Wirtschaftsprüfer sind Ansprüche denkbar, auch hier muss allerdings genau geprüft werden, ob sie auch wirtschaftlich durchsetzbar sind.

Inzwischen werden auch immer mehr prominente Opfer des Madoff-Schneeballsystems bekannt, neben Hollywood-Größen wie Steven Spielberg und diversen Stiftungen wurden z.B. auch Zsa Zsa Gabor und ihr Ehemann Prinz Frederic von Anhalt um Millionen geschädigt.

Deutsche, aber auch österreichische und Schweizer Anleger sind daher gut beraten, sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte" anzuschließen, um ihre möglichen Schadensersatzansprüche fachkundig überprüfen zu lassen.

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Dienstag, Januar 27, 2009

Erfolgsserie für BSZ e.V. in Sachen GlobalSwissCapital AG!

Berliner BSZ-Vertrauensanwälte Dr. Rohde & Dr. Späth erstreiten erneut vollumfänglichen Schadensersatz in Höhe von 76.835,54 € vor dem LG Heilbronn!

In Sachen GlobalSwissCapital AG ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten erneut ein Erfolg für einen Anleger gelungen: Nachdem das Landgericht Konstanz, wie der BSZ e.V. bereits berichtete, in einem ersten, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth betreuten, Verfahren im Oktober 2008 einen ersten Vermittler der GSC AG zum Schadensersatz in Höhe von 102.000,- € verurteilte und es der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth vor kurzem in einem Verfahren gelungen ist, für einen Anleger, der einen Schaden von mehreren tausend € erlitten hatte, einen Vergleich mit einem Haftungsgegner (nicht dem Vermittler) zu schließen, wonach der Anleger von seinem Schaden über 70 % ersetzt erhält, verurteilte nun auch vor wenigen Tagen die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn in einem von BSZ e.V-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde geführten Verfahren einen Anlageberater zum vollständigem Schadenersatz in Höhe von 76.835,54 Euro (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig). Der Berater hatte Inhaber-Teilschuldverschreibungen der GSC (Classic-Line und Premium-Line) vermittelt.

Die Vermittlung – so das Landgericht Heilbronn – entsprach nicht der Erwartungshaltung der Kläger. Auf das „enorme“ Risiko, das mit der Anlage verbunden war, hatte der Berater nicht hingewiesen. Die GSC hatte keine Leistungsbilanz vorzuweisen. BSZ e.V:-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde bezeichnete daher das Angebot im Prozess auch einprägsam als „Graumarkt-Schrott“.

Das Gericht ging vom Zustandekommen eines Beratungsvertrages aus, die hieraus resultierenden Aufklärungs- und Beratungspflichten habe der Beklagte verletzt. Der Beklagte habe eine anlegergerechte und objektgerechte Beratung geschuldet. Angelastet wurde dem Beklagten auch, dass er sich nur auf Angaben der GSC bzw. auf Informationen einer für das Unternehmen tätigen Wirtschaftsprüferin gestützt hatte. Beachtlich ist, dass der beklagte Vermittler von einem sehr renommierten Anwalt hervorragend anwaltlich vertreten wurde, aber das Gericht trotzdem eindeutig Schadensersatz zusprach und es sogar ablehnte, den Klägern auch nur ein geringes Mitverschulden anzulasten.

„Das zeigt deutlich, dass GSC-Anleger unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen sollten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in mehreren Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WPHG akute Verjährung drohen könnte,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth.

Allein über das Insolvenzverfahren wird eine Schadenskompensation nicht möglich sein, laut der vor kurzem versandten Gläubigerorientierung Nr. 11 des Insolvenzverwalters Dr. Hunkeler ist in Sachen GSC AG mit einer Insolvenzquote von nur ca. 15 % zu rechnen, d.h., bei einem Schaden von ca. 50.000,- € würde somit nur ein Betrag von ca. 7.500,- € ersetzt.

Der Insolvenzverwalter hat angekündigt, weitere Schritte gegen diverse Verantwortliche zu prüfen, so unter anderem gegen den Verwaltungsrat, eine Treuhand- und Revisions-GmbH, gegen einen Notar aus Berlin als Mittelverwendungskontrolleur sowie gegen diverse weitere Verantwortliche. „Wir werden hiermit durch unsere bereits vor einiger Zeit geäußerte Einschätzung, dass die Anleger hier gegen mehrere Verantwortliche Ansprüche haben könnten, bestärkt,“ so Späth.

Weiter schreibt der Insolvenzverwalter, dass bei einem ehemaligen faktischen Organ nach Konkurseröffnung zwei Firmenfahrzeuge- zwei Mercedes Benz- sichergestellt werden konnten, die den Liquidatoren verheimlicht worden seien. Der Vorgang sei Gegenstand einer Strafuntersuchung. Unter Umständen könnte somit also auch ein strafbares Verhalten der Verantwortlichen vorliegen.

Das aktuelle Urteil des Landgerichts Heilbronn zeigt erneut, dass für geschädigte Anleger gute Aussichten bestehen, vollumfänglich Schadenersatz zu erlangen; Eine gute Nachricht für Geschädigte ist auch, dass Anspruchsgegner teilweise ein Wertpapierhandelshaus aus München ist, so dass teilweise, nach Prüfung im Einzelfall, auch gute Chancen dafür bestehen, die Ansprüche auch in finanzieller Hinsicht wirklich durchzusetzen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft GlobalSwissCapital AG anschließen und sich über Ihre Erfolgsaussichten informieren lassen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.01.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Lehman Brothers-Zertifikate: Sachstandsbericht der BSZ e.V.- IG Ende Januar 2009

Insolvenzverfahren in den Niederlanden und den USA starten, Forderungsanmeldung für BSZ e.V.-Mitglieder über US-Partnerkanzleien möglich. 100 Mio. Franken Entschädigung für geschädigte Lehman-Kunden der CS in der Schweiz. Kostenschutz durch Rechtsschutzversicherungen.

In Sachen Lehman-Brothers-Zertifikate können und sollten die Forderungen der Anleger inzwischen zur Insolvenztabelle in den USA und den Niederlanden angemeldet werden. „Eine Forderungsanmeldung ist in jedem Fall sinnvoll, eventuell kann hier doch noch eine geringe Insolvenzquote erwartet werden, aber auch schon aus Schadensminderungsgesichtspunkten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Teilweise werden von den Banken, z.B. der Citibank, auch Angebote an die Anleger versandt, wonach eine kostenlose Forderungsanmeldung für die Anleger über eine US-Kanzlei durchgeführt werden soll. Teilweise müssen die Anleger nichts unternehmen, sondern nur Widerspruch einlegen, wenn sie eine Forderungsanmeldung durch die Banken nicht wünschen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind der Ansicht, dass diese Angebote für die Anleger teilweise sinnvoll sind und Nachteile durch diese Angebote, sofern bisher ersichtlich, nicht drohen, Geschädigte daher auf diese Angebote zurück greifen können und sollten, insbesondere, da diese kostenlos sind. Dies muss aber natürlich immer im Einzelfall geprüft werden.

Für Anleger, die kein derartiges Angebot von ihrer Bank erhalten haben oder die Angebote nicht sinnvoll sind, gibt es für BSZ e.V.-Mitglieder auch die Möglichkeit, die Forderungsanmeldung über mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitende Partnerkanzleien durchzuführen, z.B. über die US-Kanzlei HarrisMoure aus Seattle, bei der über die deutschsprachige Anwältin Nadja Vietz eine Forderungsanmeldung für einen Pauschal-Betrag zwischen 350 – 400 $ zzgl. 10 % Erfolgsbeteiligung möglich sein wird.

Diversen Presse-Meldungen von vor einigen Tagen zufolge haftet für deutsche Lehman-Kunden der deutsche Staat auch mit einer Garantie in Höhe von 6,7 Mrd. €. Entschädigt werden aber nur normale Einlagen und Sparbriefe, so dass dies den Lehman-Zertifikate-Anlegern leider nichts bringt und somit eine Entwarnung leider verfehlt ist.

Eine Erfolgsmeldung für Lehman-Anleger ist aus der Schweiz zu berichten, wonach einer Meldung des „Schweizer Fernsehens“ vom 25.01.2009 zufolge die Credit Suisse rund 2.000 Kunden, denen Produkte von Lehman-Brothers vermittelt wurden, mit insgesamt 100 Mio. Franken entschädigt. Offen gelassen wurde aber, welche Produkte von Lehman Brothers dies genau betrifft und es bleibt abzuwarten, ob dies auch deutsche Banken dazu veranlassen wird, Lehman-Zertifikate-Anlegern vermehrt Angebote zu unterbreiten.

Zeitungsberichten der letzten Tage zufolge hat der Ex-Lehman-Chef Richard Richard Fuld, der 2007 noch rund 40 Mio. $ verdient haben soll, sein Haus am Meer in Florida samt rund 13.000 qm großem Grundstück, das ca. 13 Mio. $ wert sein soll, für 100 Dollar an seine eigene Frau verkauft. Insgesamt soll Fuld Medienberichten zufolge in den acht Jahren als Bank-Chef bis zur Pleite fast eine halbe Milliarde verdient haben! RA Dr. Späth dazu: „Es ist skandalös, dass die Verantwortlichen, die über Jahre prächtigst verdient haben, nun mit derartigen Methoden versuchen, sich aus der Verantwortung zu stehlen.“ Der BSZ e.V. fordert daher neben einer Verlängerung der Verjährungsfristen des § 37 a WpHG auch eine verstärkte Managerhaftung.

Demnächst werden auch die ersten Klagen von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten für die Geschädigten eingereicht. Zum Großteil verweigern die Banken eine außergerichtliche Entschädigung, vor allem bei der Citibank scheinen keine Lösungen möglich, wohingegen bei der Hamburger Sparkasse vereinzelt außergerichtliche Lösungen möglich waren.

„Teilweise sehen wir gute Chancen für die gerichtliche Durchsetzung der Geschädigten, vor allem in Fällen, in denen sehr sicherheitsorientierten Anlegern die Lehman Zertifikate als risikolos verkauft wurden, noch bessere Chancen bestehen in Fällen, in denen Zeugen den Inhalt des Beratungsgesprächs bezeugen können,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Auch Rechtsschutzversicherungen geben oftmals Kostenschutz für ein Vorgehen gegen die vermittelnden Banken, allerdings bei neueren Verträgen ab Vereinbarung von ARB 2004 oder 2005 oftmals nicht mehr.

Der BSZ e.V. freut sich, dass es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten inzwischen in einer ganzen Reihe von Fällen, in denen die jeweiligen Rechtsschutzversicherungen sich zunächst auf einen Risikoausschluss wegen eines sog. „Spekulationsgeschäfts“ berufen hatten, bei nochmaliger Argumentation gelungen ist, die Versicherungen doch noch zum Kostenschutz zu bewegen. „Meiner Ansicht nach können sich die Versicherungen bei der Vermittlung der Lehman-Zertifikate nicht auf ein sog. Spekulationsgeschäft berufen, denn entscheidend ist hierbei der Empfängerhorizont, und den Kunden wurden die Zertifikate eben gerade als weitgehend sicher verkauft. Auch sind Zertifikate vom Risiko gesehen her nicht z.B. mit hochriskanten Termingeschäften vergleichbar,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth. Für Mitglieder des BSZ e.V. führen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte die Deckungsanfrage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung auch kostenlos durch.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.01. 2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Keine Haftung für Darlehensverbindlichkeiten des Fonds

BGH entscheidet zu Gunsten geschädigter Anleger.

Anleger, die an geschlossenen Immobilienfonds über Treuhänder beteiligt sind, haften nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 2008 entschieden (Az.: XI ZR 468/07) und damit ein von der BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Witt Nittel, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht erstrittenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt.

Das Gericht hatte die Klage der Societé Générale gegen einen Anleger im HAT-Fonds 43 abgewiesen, mit der die Bank den Anleger für Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft in Anspruch genommen hatte. Nach dem Urteil stehen der Bank gegen den Anleger keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen zu, so Rechtsanwalt Mathias Nittel. Die Zins- und Tilgungsleistungen, die der Anleger in der Vergangenheit unmittelbar an die Bank gezahlt hat, kann er darüber hinaus von der Bank zurückverlangen. Diese werden weder um die erzielten Steuervorteile gekürzt, noch muss der Anleger im Gegenzug den Fondsanteil an die Bank herausgeben.

Für Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel reicht die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus. „Entscheidend ist, dass der Anleger sich über eine Treuhandgesellschaft an den 2 von insgesamt 3 Fonds beteiligt hat. Da diese Konstellation in einer großen Zahl von Fonds und damit für tausende von Anlegern anzutreffen ist, dürfte es für die finanzierenden Banken auch in diesen Fällen unmöglich sein, die Anleger für die von den Fonds aufgenommenen Kredite persönlich in Anspruch zu nehmen.“ Darüber hinaus stehen den Anlegern in vielen Fällen auch noch Zahlungsansprüche gegen die finanzierenden Banken zu.

Rechtlicher Hintergrund: Zahllose Fondsgesellschaften sind in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden. Zur Finanzierung des Investitionsvorhabens, also beispielsweise der Errichtung oder des Kaufs einer oder mehrerer Fondsimmobilien, wurde von den Anlegern zum einen Eigenkapital eingezahlt, zum anderen wurden durch die Fondsgesellschaft Kredite aufgenommen. In der überwiegenden Mehrzahl von derartigen geschlossenen Immobilienfonds wurden die Immobilien zu teuer eingekauft oder ist deren Wert gesunken, so dass der Verkaufserlös in der Regel nicht ausreicht, um die von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Darlehen zurückzuzahlen. Die finanzierenden Banken nehmen nun die Anleger auf Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages in Anspruch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und in der Höhe unbegrenzt. In einer großen Zahl von Fonds, bei denen die Anleger unmittelbar als Gesellschafter der Fondsgesellschaft beigetreten sind, hat dies zur Folge, dass die kreditgebenden Banken die Anleger auf Rückzahlung der Darlehen in Anspruch nehmen können. Anders ist die Situation nach der Entscheidung des BGH bei den Fonds, bei denen die Anleger mit sogenannten Treuhändern einen Treuhandvertrag geschlossen haben und die Treuhänder für die Anleger die Anteile an den Fondsgesellschaften treuhänderisch halten. Hier sind die Anleger nicht Gesellschafter des Fonds geworden und haften damit nach der aktuellen Entscheidung nicht für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaften.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Bank und Finanzierung" anschließen.

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MS Hannes C - Insolvenz des Schiffsfonds –

Rückforderung vom Insolvenzverwalter droht!

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Cramer Schifffahrts GmbH & Co. KG „MS Hannes C“ wurde Herr Rechtsanwalt Andreas Sontopski aus Wettringen zum Insolvenzverwalter bestellt. Er wird die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern und gleichzeitig zu prüfen haben, ob seitens der Fondsgesellschaft als Insolvenzschuldnerin Rückforderungsansprüche gegenüber den Anlegern als beteiligte Kommanditisten bestehen. Als Anmeldefrist wurde hier der 20.03.2009 bestimmt. Termin der ersten Gläubigerversammlung ist bereits der 07.04.2009.

Da seitens der Insolvenzschuldnerin an die Anleger als Gesellschafter in den letzten Jahren Ausschüttungen erfolgten, steht zu befürchten, dass diese vom Insolvenzverwalter Sontopski zurückgefordert werden, der Insolvenzverwalter also die Anleger auf Rückzahlung dieser Ausschüttungen in Anspruch nehmen wird.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher von MHG Rechtsanwälte Jena meint hierzu: „Ausweislich der vorliegenden Rechnungsunterlagen wurden bis zum Jahresende 2007 insgesamt 546.000,- € an die Gesellschafter ausgeschüttet, bis zum Jahresende 2008 dürften weitere Ausschüttungen erfolgt sein. Soweit sich diese Ausschüttungen als Einlagenrückgewähr darstellen, kann der Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet sein, diese bei den Anlegern wieder einzutreiben“.

Die Prüfung der Berechtigung dieser Rückforderungen sowie die Information über die Möglichkeiten eines Entgegentretens erfolgen für Mitglieder der BSZ- Interessengemeinschaft Schiffsfonds. Wichtig ist hierbei schon die form- und fristgerechte Anmeldung als Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren, damit neben dem Verlust der Einlage nicht weitere Finanzeinbußen für die Anleger entstehen.

RA Hielscher hierzu: „Durch richtiges Anmelden im Insolvenzverfahren kann nach hiesiger Rechtsauffassung dem Anleger als Insolvenzgläubiger die Möglichkeit einer Aufrechnung verschafft werden, mit der dem Insolvenzverwalter entgegen zu treten sein wird.“ Eine Rechtsberatung vor dem Anmelden im Insolvenzverfahren ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn der Anleger Ausschüttungen seitens der Fondsgesellschaft Cramer Schifffahrts GmbH & Co. KG „MS Hannes C“ erhalten hat.

Anleger, die von den Insolvenzen der Schifffahrtsgesellschaften „MS Charline", „MS Hannes C" sowie MS Carl C betroffen sind, können sich für weitere Informationen der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds" anschließen.

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Montag, Januar 26, 2009

Köllner & Co KG und Herbert Köllner: Insolvenz beantragt

Über das Vermögen der Köllner & Co KG und über das Vermögen ihres persönlich haftenden Gesellschafters Herbert Köllner wurde beim zuständigen Insolvenzgericht Bielefeld Insolvenzantrag gestellt. Die Insolvenzverfahren werden unter dem Aktenzeichen 43 IN 1395/08 geführt. BSZ® Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte beraten geschädigte Immobilienanleger.

Der Köllner & Co KG wurde in der Vergangenheit vielfach vorgeworfen, unwissenden Privatleuten überteuerte Schrottimmobilien verkauft zu haben, denen erklärt wurde, sie würden fürs Alter vorsorgen. Zahlreiche Anleger mit niedrigem und mittlerem Einkommen erlebten später eine böse Überraschung: versprochene Wertsteigerungen des Immobilienwertes und der Mieten blieben aus, statt in guter Lage befanden sich einige der Objekte in Vierteln, die eher als sozialer Brennpunkt zu bezeichnen sind. Folge: die als so werthaltig angepriesenen Wohnungen sind vielfach faktisch unverkäuflich oder können nur zu einem Bruchteil ihres ursprünglichen Kaufpreises veräußert werden. Weitere Konsequenz: die Käufer sind auf Jahre verschuldet, um am Ende eine nahezu wertlose Wohnung abbezahlt zu haben.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jürgen M. Thiel aus Minden bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zunächst prüfen, ob bei der der Köllner & Co KG und Herrn Köllner Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bestehen. Ferner wird der Insolvenzverwalter prüfen, ob ausreichend Vermögensmasse vorhanden ist, um ein Insolvenzverfahren durchzuführen.

Für den Fall, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Recherchen von CLLB Rechtsanwälte ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedenfalls über das Vermögen der KG zu erwarten.

Geschädigte Käufer von überteuerten Wohnungen sollten im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anwaltlich prüfen lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, die sie beim Insolvenzverwalter anmelden können. In einem solchen Fall kann auch die Vertretung im Insolvenzverfahren durch einen Rechtsanwalt sinnvoll sein.

Weiter besteht in Einzelfällen die Chance, dass noch durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen finanzierende Kreditinstitute (nach Recherchen arbeitete Köllner oftmals mit der Badenia Bausparkasse zusammen) bestehen, die sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Falschberatung der Köllner Mitarbeiter zurechnen lassen müssen und in der Folge für erlittene Schäden haftbar gemacht werden können. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Bombosch von CLLB Rechtsanwälte rät insoweit allen Geschädigten, dringend von einer entsprechend spezialisierten Kanzlei anwaltlichen Rat einzuholen und prüfen zulassen, ob und inwieweit Schadensersatzansprüche gegeben sind. Die in Betracht kommenden Schadenersatzansprüche richten sich auf die vollständige Rückzahlung des eingesetzten Kapitals Zug um Zug gegen Übertragung der Wohnung.

Betroffene Anleger können sich für weitere Informationen der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Köllner" anschließen.

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Sonntag, Januar 25, 2009

Erste Schiffsfonds pleite! BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Schiffsfonds“ hilft!

Fonds der „MS Charline“ von Fafa Capital und „MS Carl C“ und „MS Hannes C“ von Embdena müssen Insolvenz anmelden! Geraten Schiffsfonds verstärkt in schwere See?

Diversen Medienberichten zufolge, so z.B. einer Meldung des „Fondstelegramm“ von vor wenigen Tagen zufolge, mussten inzwischen gleich drei Schiffsfonds Insolvenz anmelden, nämlich zum einen die „MS Charline“, für die das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Hamburg am 29.12.2008 eröffnet wurde unter dem Az: 67 c IN 545/08 geführt wird, die Schiffsgesellschaft „MS Carl C“ und „MS Hannes C“ (beide Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Meppen, AZ.: 9 IN 227/08 sowie 9 IN 223/08). Alle drei Fonds stammen aus den Jahren 2004 und 2005 und hätten, laut einer Meldung der „4free Fondsdiscount AG“ von vor wenigen Tagen, die Planwerte bei weitem unterlaufen, was ein Hinweis dafür sei, dass die aktuelle Charterratenkrise eine Rettung wohl erschwert, aber nicht die Ursache der Insolvenz gewesen sei. Ob hier eventuell mit zu optimistischen Zahlen kalkuliert wurde, wird gerade von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geprüft.

Anleger sollten nach Ansicht des BSZ e.V. ihre Forderungen unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden, und berücksichtigen, dass hier teilweise sehr kurze Fristen laufen, die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren der „MS Hannes C“ z.B. müssen z.B. bereits bis einschließlich 20. März 2009 zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Auch werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger aus den verschiedensten Blickwinkeln prüfen.

Bei Schiffsfonds handelt es sich generell nicht um sehr sicherheitsorientierte Kapitalanlageprodukte, sondern vielmehr um unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken, ein Totalverlust ist bei dieser Form der Anlage, darüber sollte sich der Anleger immer im Klaren sein, generell möglich, aus diesem Grunde sollten Schiffsfonds auch nur zur Risikostreuung eingesetzt werden, für Anleger, die eine sehr sicherheitsorientierte Anlage suchen, sind sie nicht geeignet.

Dass die gegenwärtige Finanzkrise nun auch vor den Schiffsfonds nicht Halt macht, liegt daran, dass laut IWF der Welthandel zu 95 % über den Seeweg abgewickelt wird, aufgrund des gegenwärtig eher schrupfenden Handels ist zu erwarten, dass leider auch andere Schiffsfonds in der nächsten Zeit Probleme bekommen werden. Laut „FAZ.NET“ vom 27.10.2008 würden mittlerweile die ersten Emissionshäuser Fonds abwickeln, weil die Anschlusscharter zu optimistisch kalkuliert war.

Die aktuellen Entwicklungen haben den BSZ e.V. daher dazu veranlasst, eine Interessengemeinschaft „Schiffsfonds“ ins Leben zu rufen, um Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Anleger, die von den Insolvenzen der Schifffahrtsgesellschaften „MS Charline“, „MS Hannes C“ sowie MS Carl C betroffen sind, können sich für weitere Informationen der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds" anschließen.

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Mittwoch, Januar 21, 2009

HC Immobilienhandelsgesellschaft mbH (umbenannt in Omikron Immobilien GmbH)

Mehrere Kammern des Landgerichts Berlin haben sich inzwischen mit der HC Immobilienhandelsgesellschaft mbH aus Berlin bzw. deren Nachfolgerin, der Omikron GmbH aus Potsdam beschäftigt. Die Firma wurde mehrfach zur Rückabwicklung und zum Schadensersatz verurteilt (Die Urteile sind nach hiesigem Kenntnisstand zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig).

Die HC Immobilien Handelsgesellschaft mbH muss sich nach Auffassung des Landgerichts Berlin die Falschberatung des von ihr eingeschalteten Vertriebsunternehmens (R & R First Concept Vertriebs GmbH) zurechnen lassen.

Das beauftragte Vertriebsunternehmen hat nach Feststellung des Gerichts in mehreren Fällen arglistige Täuschungen begangen, um so Eigentumswohnungen verkaufen zu können. Die Erwerber hätten die Wohnungen bei vollständiger und richtiger Aufklärung nicht gekauft - so das Landgericht. Es sollen lückenhafte und teilweise falsche Informationen entscheidend zum Abschluss von Kaufverträgen beigetragen haben.

Soweit hier bekannt, sind sämtliche Kaufverträge von derselben Bank finanziert worden. Insofern wird noch geprüft, ob auch eine Haftung der Bank in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass die Bank und die Verkäuferin bzw. die Vertriebsfirma zum Nachteil des Erwerbers kollusiv zusammengewirkt haben.

Dafür spricht nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Schurig der Kanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG, dass es eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und der Verkäuferin bzw. der Vertriebsfirma gab.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „HC Immobilienhandelsgesellschaft mbH" anschließen.

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Montag, Januar 19, 2009

Falk Zinsfonds GbR: Mittelverwendungskontrolleur verurteilt

OLG verurteilt Mittelverwendungskontrolleur der Falk Zinsfonds GbR

Das Oberlandesgericht München hat den Mittelverwendungskontrolleur, ein Wirtschaftsprüfer, zum Schadensersatz an einen Anleger verurteilt, der sein Geld in dem Falk Zinsfonds GbR angelegt hatte. Der von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Mattil & Kollegen vertretene Anleger macht geltend, dass der im Prospekt abgedruckte Mittelverwendungskontrollvertrag von Anfang an nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und damit auch der Prospekt fehlerhaft sei. Dadurch war es möglich, dass Anlegergelder fehlgeleitet werden. Das OLG München ist der Ansicht, dass der Mittelverwendungskontrolleur für den ordnungsgemäßen Zahlungsfluss verantwortlich war und insoweit seine Informationspflichten gegenüber den Anlegern versäumt hat. Er hat dem klagenden Anleger daher den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Beitritt zu dem Fonds entstanden war.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen: "Es ist immer ein großer Erfolg, wenn ein "Mittelverwendungskontrolleur" in Anspruch genommen werden kann. Die Gerichte tun sich mit der Verurteilung von Kontrolleuren regelmäßig sehr schwer. Die Besonderheit in dem Fall liegt darin, dass der externe Kontrolleur in keiner direkten Vertragsverbindung mit den Anlegern stand, aber dennoch wegen Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden konnte. Da dieser Fall noch nie entschieden wurde, wurde in einem Parallelverfahren ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen". Die Verurteilung hat große Bedeutung für tausende von Anlegern, die in den insolventen Falk-Fonds ihre Altersvorsorge verloren haben.

Der Falk Zinsfonds wurde im Jahr 2003 als Eigenkapitalfonds aufgelegt. Es handelte sich um einen der letzten der von Helmut W. Falk aufgelegten Falk-Fonds die einen besonders guten Ruf genossen (Platzierungsvolumen aller Falk-Fonds: ca. 3 Milliarden Euro). Anfang 2005 ging die Falk Firmengruppe spektakulär in die Insolvenz, viele der Immobilienfonds und der sogenannte Zinsfonds folgten nach. Gegen Helmut W. Falk und weitere ehemalige Vorstandsmitglieder sowie den Mittelverwendungskontrolleur und Wirtschaftsprüfer läuft derzeit ein Strafprozess vor der großen Strafkammer des Landgerichts München I. Gegen weitere Verantwortliche, darunter die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder und weitere Wirtschaftsprüfer wird ermittelt. Den Initiatoren und weiteren Verantwortlichen wird u.a. Betrug gegenüber den Anlegern vorgeworfen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.01.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Januar 16, 2009

Insolvenzverfahren Tarik Ersin Yoleri, ehemaliger Vorstand der EECH AG.

Insolvenzverwalter bestreitet Schadenersatzansprüche der Anleger! BSZ® e.V.Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft weitere rechtliche Möglichkeiten.

Wie die geschädigten Anleger der EECH AG in den letzten Tagen erfahren haben, wurden nun seitens des Insolvenzverwalters des Herrn Tarik Ersin Yoleri sämtliche Forderungsanmeldung der Anleger der EECH AG zur Insolvenztabelle zurückgewiesen.

Eine Begründung hierfür wurde seitens des Verwalters bisher nicht abgegeben.

Dies bedeutet, dass die Forderungen der EECH-Anleger bei der Verteilung der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt werden. Sollten sich also noch Vermögenswerte des Herrn Yoleri finden lassen, können die Anleger auch nicht anteilig darauf zugreifen.

Das Bestreiten des Verwalters ist für Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB, die mehr als 500 Anleger der EECH AG vertritt, nicht nachvollziehbar.

„Der Insolvenzverwalter weiß, dass Herr Yoleri vom zuständigen Landgericht Hamburg u.a. schon am 04.06.2008 wegen Kapitalanlagebetrugs zu Schadenersatzleistungen an die Anleger verurteilt worden ist. Es ist also davon auszugehen, dass das zuständige Landgericht Hamburg auch weiterhin davon ausgeht, dass die Schadenersatzansprüche der Anleger bestehen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron. „Wir sind daher gespannt auf die Begründung des Verwalters, warum die Forderungen nun allesamt zurückgewiesen werden.“

Leider gibt es rechtlich nun keine andere Möglichkeit, als die von den EECH Anlegern bereits angemeldeten Forderungen gerichtlich feststellen zu lassen. Das Feststellungsverfahren ist in § 170 I InsO gesetzlich geregelt.

Die Kosten eines solchen weiteren gerichtlichen Verfahrens richten sich dabei nicht nach der Höhe der Schadenersatzforderung, sondern nach der Höhe der zu erwartenden Insolvenzquote. Diese ist im Verfahren Yoleri jedoch bisher noch überhaupt nicht einzuschätzen, da noch nicht alle Vermögenswerte des Insolvenzschuldners bekannt sind.

Sollte das Gericht, oder der Verwalter keine Insolvenzquote angeben können, wird das Verfahren seitens des Gerichts voraussichtlich nach dem Regelstreitwert in Höhe von € 4.000,00 bewertet.

Dies würde bedeuten, dass für die Durchführung des Feststellungsverfahrens für die Anleger der EECH AG folgende weiteren Anwalts- und Gerichtskosten anfallen:

Gegenstandswert: € 4.000,00

Anwaltskosten: 1,3 Verfahrensgebühr nebst 1,2 Terminsgebühr bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Entscheidung im schriftlichen Verfahren: € 632,50 netto

Gerichtskosten: € 315,00

Sollte das Gericht den Streitwert anders festlegen, richten sich die Gebühren nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Anbei einige Beispielsrechnungen für die 1,3 Verfahrensgebühr bei unterschiedlichen Streitwerten:

Streitwert € 5.000,00: 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von € 391,30 (Anwaltsgebühren)
Streitwert € 10.000,00: 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von € 631,80 (Anwaltsgebühren)
Streitwert € 20.000,00: 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von € 839,80 (Anwaltsgebühren)

Hinzu kämen jeweils noch Gerichtskosten:

Streitwert € 5.000,00: Gerichtskosten: € 363,00
Streitwert € 10.000,00: Gerichtskosten: € 588,00
Streitwert € 20.000,00: Gerichtskosten: € 864,00

Anleger der EECH AG sollten daher in aller Ruhe prüfen lassen, ob die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für Sie von Interesse ist. In der Regel werden die Kosten eines solchen Verfahrens von den Rechtsschutzversicherungen in voller Höhe übernommen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG“ anschließen.

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TSI Consulting: Verantwortlicher zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt

Wie jetzt bekannt wurde, hat das Landgericht Darmstadt den Verantwortlichen der TSI Consulting wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ursprünglich hatte das Gericht sogar erwogen, Sicherheitsverwahrung für den Angeklagten auszusprechen, diese Möglichkeit aber schließlich wieder verworfen.

Vorgeworfen wurde dem namentlich bekannten Gründer der Firma TSI Consulting, einen Schaden in Höhe von 20 Millionen Euro verursacht zu haben, indem er Anlegern bei einer Einzahlung von € 100.000,00 im Gegenzug eine Rendite von € 1.300.000,00 versprochen hatte. Mit dem investierten Kapital sollten angeblich wesentlich höhere Darlehen bei Banken akquiriert werden, mit denen zum einen die Darlehen abbezahlt werden könnten und zusätzlich ein hoher Gewinn erzielt werden sollte. Die Anleger täuschte er mit Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei, nach denen eine Kooperation mit Großbanken über ein Volumen von € 600.000.000,00 bestünde.

„Geschädigte Anleger sollten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „In Betracht kommen hier insbesondere Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung gegen den Verantwortlichen der Firma TSI Consulting, aber auch gegen Vermittler. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Anlageberater die Kapitalanlage als sicher und gefahrlos bezeichneten, ohne auf die besonderen Risiken, die dieser Beteiligung eigen sind, hinzuweisen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „TSI Consulting" anschließen.

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