Letztinstanzlich rechtskräftiger Prozesserfolg der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Commerzbank gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gegen sie ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG, die eine Verurteilung der Commerzbank bereits durch das Landgericht München I bestätigt hatte, in letzter Instanz rechtskräftig geworden. Das Landgericht hatte sein Urteil gestützt auf die unterlassene Aufklärung über Provisionsrückvergütungen. Die II. Instanz war nach Durchführung einer Beweisaufnahme von einer Falschberatung der Anlegerin ausgegangen, die auf Empfehlung der Commerzbank in die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 investiert hatte.
Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen der Vorinstanzen verweisen wir auf unsere Pressemitteilungen, die Sie auf der Homepage www.fachanwalt-hotline.de gern nachlesen können.
Mit einem wenige Tage vorher ergangenen Beschluss ebenfalls des XI. Zivilsenates des BGH, mit dem er seine Rechtsprechung zum Kick-Back fortführte und ausdrücklich bestätigte, dass sie, was von mit der Materie vertrauten unabhängigen Experten nicht ernsthaft bezweifelt wurde, selbstredend auch im Zusammenhang mit von beratenden Kreditinstituten ausgesprochenen Empfehlungen für die Anlage in Medienfonds gilt, zieht sich die Schlinge um die Commerzbank weiter zu, deren Kunden die größte Anlegergruppe in den Filmfonds VIP 3 und VIP 4 darstellen dürfte.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, war auch an der Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Rückvergütung maßgeblich beteiligt, nachdem sie bereits 1996 einem Kreditinstitut die unerkannt weit verbreitete Praxis von Gebührenteilungsvereinbarungen nachweisen konnte. Sie verfolgt den Kick-Back-Ansatz konsequent von Beginn ihrer Tätigkeit für VIP Medienfonds Anleger an, wie sie sich von Anfang an zur Verschlankung und Beschleunigung der Auseinandersetzungen allein auf beratende Adressen, wie die Commerzbank, konzentriert hat. Sie dürfte sich darin u. a. von sog. „bundesweit ersten VIP Klagen“ nicht unerheblich unterschieden haben. Die Fokussierung auf die Interessen ihrer Mandantschaft führte dazu, dass von der öffentlichkeitswirksamen Einleitung von Musterverfahren abgesehen wurde. Sie erschienen, wie mehrere mittlerweile ergangene BGH-Entscheidungen unterstreichen, nicht als probate Mittel für die zweckentsprechende Verfolgung der Interessen geschädigter Anleger der Medienfonds VIP 3 und VIP 4.
Das Augenmerk der Kanzlei wird auch weiterhin und nicht nur in den VIP Medienfonds Fällen auf der unmittelbaren Ursache für die entstandenen Schäden liegen. Das ist im Regelfall die fehlerhafte Beratung durch Banken, Sparkassen und freie Berater, die deshalb die ersten Adressen für Schadensersatzforderungen sind.
Der erfreuliche Zuspruch beweist, dass die Mandantschaft der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, diese Erfolg versprechende Ausrichtung bevorzugt, weshalb die Kanzlei mit einer weiterhin steigenden Zahl von Klienten rechnen kann. Erneut sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die verfolgten Ansätze für eine erfolgreiche Inanspruchnahme von Kreditinstituten auf Schadensersatz nicht auf Medienfonds Fälle und nicht auf die Anlagen in den Filmfonds VIP 3 und VIP 4 beschränkt, sondern grundsätzlich auf eine Vielzahl von Anlageformen übertragbar sind. Die Kanzlei arbeitet aktuell u. a. an der Anpassung der Verfahrensweise auf die Inanspruchnahme beratender Banken für Anleger, die mit Lehman Zertifikaten erhebliche Geldbeträge verloren haben.
VIP Filmfonds:
Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.
Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.
Ausblick:
Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.
Statement der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte:
Als Journalisten vom Fach und betroffene Anleger möchten wir Sie nicht mit der Formulierung.... erstmalig .... langweilen. Jeder, der sich, wie Sie, in der Materie auskennt, weiß, dass auch vom Zufall abhängt, ob und wann der Bundesgerichtshof über eine Sache abschließend entscheidet. Auch hat an einem überzeugenden Prozessvortrag der Rechtsanwalt kein Copyright. Konnte man sich früher ein Arbeiten „im Verborgenen“ erlauben und war der Erfolg für den Mandanten die Gewähr für den Zulauf von Mandantschaft, muss man heute leider den Eindruck gewinnen, als habe das Thema „übertriebene Selbstdarstellung“ gerade unter den sog. „Anlegerschutzanwälten“ ein Eigenleben entwickelt, das Grenzen nicht mehr zu kennen scheint, - nicht zuletzt in rechtlicher Hinsicht.
Umso mehr ist es der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte eine Freude, mit ihrer Arbeit ein weiteres Mal belegen zu können, dass es die konsequente Orientierung an den Interessen zuallererst der Mandantschaft war, die ihr wieder einmal dazu verholfen hat, in einer nicht nur rechtlich, sondern vor allem durch das Umfeld geprägt schwierigen Situation Klientschaft zu ihrem Recht zu verhelfen. Auf der Gegenseite stand eine deutsche Großbank, die sich, wie es der BGH formuliert, fragwürdiger Geschäftsmethoden bediente. Diese Erkenntnis allein bietet heute leider bei einer sich nicht immer nur von rechtlichen Erwägungen leiten lassenden Instanzgerichtschaft keine Gewähr mehr für den Verfahrenserfolg, vor allem, wenn der Prozessvortrag des Kreditinstituts nach nicht nur unserer Bewertung geradezu darauf ausgerichtet ist, die Richterschaft zu verleiten und an bei ihr erhofften Vorurteilen gegen Kapitalanleger zu packen.
Umso erfreulicher, wenn auch keine Überraschung, ist es, dass der BGH dem nunmehr in dem bisher am Weitesten vorangekommenen VIP Fall unserer Mandantschaft eine Absage erteilt hat. Was wir dazu beigetragen haben, dass dies so schnell geschehen ist - nämlich innerhalb nicht einmal zwei Jahren durch drei Instanzen -, hoffen wir, in den Pressemitteilungen deutlich gemacht zu haben.
Anmerken dürfen wir noch, dass die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte an den berichteten gerichtlichen Auseinandersetzungen allein beteiligt war. In einigen Pressemitteilungen jüngster Zeit in VIP und Cinerenta Fällen, die Kollegenschaft verbreitet hat, konnte man den Eindruck gewinnen, als seien sie es persönlich gewesen, die sich vor dem BGH durchgesetzt hätten. Eine Erklärung, wie das möglich gewesen sein sollte, wo sie dort nicht einmal zugelassen sind, blieben sie schuldig. Reduziert man ihren Beitrag um die notwendige Mitwirkung von BGH Kollegenschaft, bleiben Prozessniederlagen wenigstens vor den beteiligten Oberlandesgerichten. Auch stellen Zurückweisungen von Verfahren nach Aufhebung von Entscheidungen der Vorinstanz durch den BGH keine Verurteilung einer Bank dar. Sie doch zu erreichen wird in jenen Fällen nunmehr erst die Aufgabe der Kollegenschaft sein, was, wie die Vergangenheit gezeigt hat, auch nach positiven Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht ungedingt ein einfaches Geschäft sein muss. Damit sei nicht gesagt, dass nicht die Ursache für die vom BGH korrigierten Prozessniederlagen bei der involvierten Instanzrichterschaft gelegen hat, wofür nach den BGH-Entscheidungen sehr viel spricht. Zur Tätigkeit eines den Interessen seines Mandanten verpflichteten Rechtsanwaltes, wie wir sie verstehen, gehört aber auch Sachlichkeit, um die wir uns in den angefügten Pressemitteilungen bemüht haben. Sie sehen wir als nicht gewahrt an, wenn man sich mit fremden Federn schmückt.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Commerzbank gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gegen sie ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG, die eine Verurteilung der Commerzbank bereits durch das Landgericht München I bestätigt hatte, in letzter Instanz rechtskräftig geworden. Das Landgericht hatte sein Urteil gestützt auf die unterlassene Aufklärung über Provisionsrückvergütungen. Die II. Instanz war nach Durchführung einer Beweisaufnahme von einer Falschberatung der Anlegerin ausgegangen, die auf Empfehlung der Commerzbank in die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 investiert hatte.
Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen der Vorinstanzen verweisen wir auf unsere Pressemitteilungen, die Sie auf der Homepage www.fachanwalt-hotline.de gern nachlesen können.
Mit einem wenige Tage vorher ergangenen Beschluss ebenfalls des XI. Zivilsenates des BGH, mit dem er seine Rechtsprechung zum Kick-Back fortführte und ausdrücklich bestätigte, dass sie, was von mit der Materie vertrauten unabhängigen Experten nicht ernsthaft bezweifelt wurde, selbstredend auch im Zusammenhang mit von beratenden Kreditinstituten ausgesprochenen Empfehlungen für die Anlage in Medienfonds gilt, zieht sich die Schlinge um die Commerzbank weiter zu, deren Kunden die größte Anlegergruppe in den Filmfonds VIP 3 und VIP 4 darstellen dürfte.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, war auch an der Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Rückvergütung maßgeblich beteiligt, nachdem sie bereits 1996 einem Kreditinstitut die unerkannt weit verbreitete Praxis von Gebührenteilungsvereinbarungen nachweisen konnte. Sie verfolgt den Kick-Back-Ansatz konsequent von Beginn ihrer Tätigkeit für VIP Medienfonds Anleger an, wie sie sich von Anfang an zur Verschlankung und Beschleunigung der Auseinandersetzungen allein auf beratende Adressen, wie die Commerzbank, konzentriert hat. Sie dürfte sich darin u. a. von sog. „bundesweit ersten VIP Klagen“ nicht unerheblich unterschieden haben. Die Fokussierung auf die Interessen ihrer Mandantschaft führte dazu, dass von der öffentlichkeitswirksamen Einleitung von Musterverfahren abgesehen wurde. Sie erschienen, wie mehrere mittlerweile ergangene BGH-Entscheidungen unterstreichen, nicht als probate Mittel für die zweckentsprechende Verfolgung der Interessen geschädigter Anleger der Medienfonds VIP 3 und VIP 4.
Das Augenmerk der Kanzlei wird auch weiterhin und nicht nur in den VIP Medienfonds Fällen auf der unmittelbaren Ursache für die entstandenen Schäden liegen. Das ist im Regelfall die fehlerhafte Beratung durch Banken, Sparkassen und freie Berater, die deshalb die ersten Adressen für Schadensersatzforderungen sind.
Der erfreuliche Zuspruch beweist, dass die Mandantschaft der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, diese Erfolg versprechende Ausrichtung bevorzugt, weshalb die Kanzlei mit einer weiterhin steigenden Zahl von Klienten rechnen kann. Erneut sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die verfolgten Ansätze für eine erfolgreiche Inanspruchnahme von Kreditinstituten auf Schadensersatz nicht auf Medienfonds Fälle und nicht auf die Anlagen in den Filmfonds VIP 3 und VIP 4 beschränkt, sondern grundsätzlich auf eine Vielzahl von Anlageformen übertragbar sind. Die Kanzlei arbeitet aktuell u. a. an der Anpassung der Verfahrensweise auf die Inanspruchnahme beratender Banken für Anleger, die mit Lehman Zertifikaten erhebliche Geldbeträge verloren haben.
VIP Filmfonds:
Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.
Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.
Ausblick:
Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.
Statement der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte:
Als Journalisten vom Fach und betroffene Anleger möchten wir Sie nicht mit der Formulierung.... erstmalig .... langweilen. Jeder, der sich, wie Sie, in der Materie auskennt, weiß, dass auch vom Zufall abhängt, ob und wann der Bundesgerichtshof über eine Sache abschließend entscheidet. Auch hat an einem überzeugenden Prozessvortrag der Rechtsanwalt kein Copyright. Konnte man sich früher ein Arbeiten „im Verborgenen“ erlauben und war der Erfolg für den Mandanten die Gewähr für den Zulauf von Mandantschaft, muss man heute leider den Eindruck gewinnen, als habe das Thema „übertriebene Selbstdarstellung“ gerade unter den sog. „Anlegerschutzanwälten“ ein Eigenleben entwickelt, das Grenzen nicht mehr zu kennen scheint, - nicht zuletzt in rechtlicher Hinsicht.
Umso mehr ist es der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte eine Freude, mit ihrer Arbeit ein weiteres Mal belegen zu können, dass es die konsequente Orientierung an den Interessen zuallererst der Mandantschaft war, die ihr wieder einmal dazu verholfen hat, in einer nicht nur rechtlich, sondern vor allem durch das Umfeld geprägt schwierigen Situation Klientschaft zu ihrem Recht zu verhelfen. Auf der Gegenseite stand eine deutsche Großbank, die sich, wie es der BGH formuliert, fragwürdiger Geschäftsmethoden bediente. Diese Erkenntnis allein bietet heute leider bei einer sich nicht immer nur von rechtlichen Erwägungen leiten lassenden Instanzgerichtschaft keine Gewähr mehr für den Verfahrenserfolg, vor allem, wenn der Prozessvortrag des Kreditinstituts nach nicht nur unserer Bewertung geradezu darauf ausgerichtet ist, die Richterschaft zu verleiten und an bei ihr erhofften Vorurteilen gegen Kapitalanleger zu packen.
Umso erfreulicher, wenn auch keine Überraschung, ist es, dass der BGH dem nunmehr in dem bisher am Weitesten vorangekommenen VIP Fall unserer Mandantschaft eine Absage erteilt hat. Was wir dazu beigetragen haben, dass dies so schnell geschehen ist - nämlich innerhalb nicht einmal zwei Jahren durch drei Instanzen -, hoffen wir, in den Pressemitteilungen deutlich gemacht zu haben.
Anmerken dürfen wir noch, dass die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte an den berichteten gerichtlichen Auseinandersetzungen allein beteiligt war. In einigen Pressemitteilungen jüngster Zeit in VIP und Cinerenta Fällen, die Kollegenschaft verbreitet hat, konnte man den Eindruck gewinnen, als seien sie es persönlich gewesen, die sich vor dem BGH durchgesetzt hätten. Eine Erklärung, wie das möglich gewesen sein sollte, wo sie dort nicht einmal zugelassen sind, blieben sie schuldig. Reduziert man ihren Beitrag um die notwendige Mitwirkung von BGH Kollegenschaft, bleiben Prozessniederlagen wenigstens vor den beteiligten Oberlandesgerichten. Auch stellen Zurückweisungen von Verfahren nach Aufhebung von Entscheidungen der Vorinstanz durch den BGH keine Verurteilung einer Bank dar. Sie doch zu erreichen wird in jenen Fällen nunmehr erst die Aufgabe der Kollegenschaft sein, was, wie die Vergangenheit gezeigt hat, auch nach positiven Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht ungedingt ein einfaches Geschäft sein muss. Damit sei nicht gesagt, dass nicht die Ursache für die vom BGH korrigierten Prozessniederlagen bei der involvierten Instanzrichterschaft gelegen hat, wofür nach den BGH-Entscheidungen sehr viel spricht. Zur Tätigkeit eines den Interessen seines Mandanten verpflichteten Rechtsanwaltes, wie wir sie verstehen, gehört aber auch Sachlichkeit, um die wir uns in den angefügten Pressemitteilungen bemüht haben. Sie sehen wir als nicht gewahrt an, wenn man sich mit fremden Federn schmückt.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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