Ein Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft, Bremen.
Medienfonds, auch Filmfonds genannt, sind in den 90er Jahren und in den Anfangsjahren 2000 im großen Stil an Anleger vertrieben worden. Allein DCM hat insgesamt 3 Medienfonds (IMF 1 bis 3) mit einem Gesamteigenkapital in Höhe von 380 Mio. Euro platziert. Dabei sollten vor allem die erheblichen Steuervorteile und hohe Ausschüttungen für ein Investment in Filmfonds sprechen. In zahlreichen Fällen sind derartige spekulative Beteiligungen an Medienfonds aber auch nach Auskunft von betroffenen Anlegern zur ergänzenden Altersvorsorge verkauft worden. Als Werbeargument diente dabei beispielsweise beim IMF 3 die Minimumgarantiezahlung in Höhe von mindestens 60 % des Produktionsbudgets, die zusammen mit den steuerlichen Vorteilen ab einem Steuersatz von 40 % praktisch eine 100%ige Sicherheit für das eingezahlte Kapital ergeben sollte; mit diesen Versprechungen sind die Fondsanteile jedenfalls nach den Angaben zahlreicher betroffener Anleger verkauft worden. Nicht erwähnt wurde dabei aber regelmäßig, dass die Minimumgarantiezahlung ausschließlich die Fremdfinanzierung absichert und daher kein Sicherungsinstrument für das Eigenkapital darstellt.
Auch wenn in den Prospekten an einzelnen Stellen der Hinweis auf das Totalverlustrisiko erfolgte, wird dort jedoch unseres Erachtens der Gesamteindruck hervorgerufen, dass die Fonds durch die bestehende Sicherungskette praktisch so gut wie risikolos seien. Der boomende Markt für Kinofilme und auch spätere Auswertungen (z.B. in der Form von DVD-Filmen) hätten neue Rekordmarken erreicht. Mit den Angeboten würden die Anleger an Investments partizipieren können, die üblicherweise nur Großanlegern oder Unternehmen vorbehalten seien.
Es stellt sich unseres Erachtens insbesondere die Frage, ob und inwieweit derartige Medienfonds überhaupt für den durchschnittlichen Privatanleger geeignet sind. Diese Problematik erörtern wir unter 1. Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen und sind Verluste eingetreten, so sollte der Anleger klären, ob er ordnungsgemäß beraten worden ist. Welche Pflichten im Rahmen der anleger- und anlagegerechten Beratung geschuldet sind, werden wir nachstehend ebenfalls kurz skizzieren (2.).
1. Ist ein Medienfonds für einen durchschnittlichen Privatanleger geeignet?
Medienfonds sind unternehmerische Beteiligungen, die regelmäßig in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft aufgelegt werden: Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist an der Gesellschaft und trägt damit ein unternehmerisches Risiko. Auf Grund des damit verbundenen Totalverlustrisikos sind derartige Medienfonds von vornherein nur für solche Anleger geeignet, die als risikobereit einzustufen sind. Nur wer bereit ist, seine Einlage im „worst-case“ zu riskieren, ist geeigneter Investor für Medienfonds.
Hinzu kommt das spezielle Geschäft von Film- und Medienfonds: Film- und Medienfonds investieren in die Produktion von Spielfilmen, die im weiteren Verlauf durch Kino- sowie u.a. DVD-Auswertungen Erlöse erzielen. Anders als beispielsweise im Immobiliensektor hat der durchschnittliche Anleger keinen Einblick in das reguläre Filmgeschäft. Es handelt sich um ein Geschäftsfeld, das derart komplex ist und mit dem der typische, durchschnittliche Anleger keine Erfahrung hat. Daher ist das Filmgeschäft für den Anleger per se schon nicht zu durchschauen.
Dies gilt insbesondere bezüglich der Erlös- und Kostenstrukturen und der daraus resultierenden Gewinnverteilung. Auch hier gibt es höchst komplizierte Vertragsgestaltungen, die für den Kleinanleger nicht zu durchblicken sind – erst recht nicht, wenn es darum geht zu beurteilen, was unter dem Strich für den Anleger an Gewinnen übrig bleibt. Die Prospekte sind u.E. diesbezüglich auch wenig aussagekräftig.
Nicht zuletzt ist noch zu berücksichtigen, dass es sich bei Medienfonds um sogenannte „Blind-Pools“ handelt, so dass für den einzelnen Anleger noch ein weiteres Risiko hinzutritt: Die Filme stehen im Vorhinein nicht fest, sondern werden erst von bestimmten Gremien bzw. Entscheidungsträgern ausgewählt. Hierauf hat der Anleger selbst keinen Einfluss; infolgedessen ist er darauf angewiesen, dass der Entscheider die „richtige“ Entscheidung trifft.
Unseres Erachtens sind auf Grund der vorstehenden Tatsachen Kommanditbeteiligungen an Medienfonds keine geeignete Kapitalanlage für den durchschnittlichen Privatanleger.
2. Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung
Wer sich vertrauensvoll an seinen Berater gewandt hat oder umgekehrt, sollte prüfen, ob die Beratung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Anlageberater schuldet eine sogenannte anleger- und anlagegerechte Beratung:
a) anlegergerechte Beratung
Die Beratung hat sich grundsätzlich nach dem Anlageziel des jeweiligen Anlegers auszurichten. Dabei hat der Berater konkret auch danach zu fragen, zu welchem Zweck investiert werden soll und welche konkrete Risikobereitschaft besteht. So dürfen konservativen, risikoscheuen Anlegern keine spekulativen Kapitalanlagen wie etwa Medienfonds empfohlen werden. Wer ein Investment zur Altersvorsorge sucht, dem hätten ebenfalls Anteile an Film- und Medienfonds nicht empfohlen werden dürfen.
b) anlagegerechte Beratung
Zu einer anlage- bzw. objektgerechten Beratung gehört insbesondere zunächst die Aufklärung über das bestehende Risiko bei einer Kapitalanlage, hier dem Totalverlustrisiko. Dabei muss das Risiko realistisch beschrieben und darf nicht relativiert werden. Das Risiko sollte also beispielsweise nicht als äußerst unwahrscheinlich dargestellt werden, wenn dieses tatsächlich nicht der Fall ist. Bei dem IMF 3 wurde nach Angaben einiger Anleger auch damit geworben, dass beispielsweise die Einnahmen bereits auf Grund des „Blockbusters“ „Terminator 3“ gesichert seien und damit praktisch kein Risiko bestünde. Vielfach ist auch auf die Minimumgarantiezahlung und die steuerlichen Effekte abgestellt worden, so dass dem Anleger angeblich kein Verlustrisiko drohen sollte.
Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört es des Weiteren, eine realistische persönliche Erfolgsprognose vorzunehmen. Sofern diese Prognosen fehlerhaft sind, kann der Anleger hieraus ebenfalls Schadensersatzansprüche ableiten.
Die Aufklärung hat darüber hinaus auch die eingeschränkte Veräußerbarkeit derartiger Anteile zu umfassen. Hierzu sollte der Anleger wissen, dass solche Anteile auf dem Zweitmarkt nur eingeschränkt handelbar und daher unter Umständen praktisch nicht veräußerbar sind. Der betroffene Anleger sollte im Einzelfall auch prüfen, inwieweit falsche Angaben zur Vertragsdauer und irreführende Angaben zur Kündigungsmöglichkeit vorgenommen worden sind. So ist beispielsweise beim IMF 3 die Kündigung erstmalig bereits zum 31.12.2008 möglich.
Ferner hat im Rahmen der Beratung eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Stand der Produktionen zu erfolgen: Ist beispielsweise die Beteiligung im November 2003 erworben, vom Anlageberater jedoch lediglich ein Prospekt aus März 2003 vorgelegt worden, so reicht dieses nach unserer Auffassung nicht, um den Anleger über den aktuellen Stand des Fonds zu informieren.
Im Übrigen hat der Anlageberater insbesondere auch eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Denn wenn ihm Prospektfehler bekannt sind oder er diese hätte erkennen können, besteht ebenfalls ein Aufklärungsobligo.
3. Fazit
Bei Beteiligungen an Filmfonds handelt es sich um riskante und hochkomplexe Investments, die unseres Erachtens für den durchschnittlichen Privatanleger nicht geeignet sind. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich um risikoaverse und konservative Kapitalanleger handelt, denn mit der Beteiligung an einem Filmfonds ist grundsätzlich ein Totalverlustrisiko verbunden.
Im Hinblick auf eine anleger- und anlagegerechte Beratung obliegen dem Anlageberater zahlreiche Pflichten, die er im Rahmen der Beratung zu beachten hat. Die Rechtsprechung formuliert hier relativ strenge Anforderungen, an denen sich der Anlageberater messen lassen muss.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „IMF-Medienfonds anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Medienfonds, auch Filmfonds genannt, sind in den 90er Jahren und in den Anfangsjahren 2000 im großen Stil an Anleger vertrieben worden. Allein DCM hat insgesamt 3 Medienfonds (IMF 1 bis 3) mit einem Gesamteigenkapital in Höhe von 380 Mio. Euro platziert. Dabei sollten vor allem die erheblichen Steuervorteile und hohe Ausschüttungen für ein Investment in Filmfonds sprechen. In zahlreichen Fällen sind derartige spekulative Beteiligungen an Medienfonds aber auch nach Auskunft von betroffenen Anlegern zur ergänzenden Altersvorsorge verkauft worden. Als Werbeargument diente dabei beispielsweise beim IMF 3 die Minimumgarantiezahlung in Höhe von mindestens 60 % des Produktionsbudgets, die zusammen mit den steuerlichen Vorteilen ab einem Steuersatz von 40 % praktisch eine 100%ige Sicherheit für das eingezahlte Kapital ergeben sollte; mit diesen Versprechungen sind die Fondsanteile jedenfalls nach den Angaben zahlreicher betroffener Anleger verkauft worden. Nicht erwähnt wurde dabei aber regelmäßig, dass die Minimumgarantiezahlung ausschließlich die Fremdfinanzierung absichert und daher kein Sicherungsinstrument für das Eigenkapital darstellt.
Auch wenn in den Prospekten an einzelnen Stellen der Hinweis auf das Totalverlustrisiko erfolgte, wird dort jedoch unseres Erachtens der Gesamteindruck hervorgerufen, dass die Fonds durch die bestehende Sicherungskette praktisch so gut wie risikolos seien. Der boomende Markt für Kinofilme und auch spätere Auswertungen (z.B. in der Form von DVD-Filmen) hätten neue Rekordmarken erreicht. Mit den Angeboten würden die Anleger an Investments partizipieren können, die üblicherweise nur Großanlegern oder Unternehmen vorbehalten seien.
Es stellt sich unseres Erachtens insbesondere die Frage, ob und inwieweit derartige Medienfonds überhaupt für den durchschnittlichen Privatanleger geeignet sind. Diese Problematik erörtern wir unter 1. Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen und sind Verluste eingetreten, so sollte der Anleger klären, ob er ordnungsgemäß beraten worden ist. Welche Pflichten im Rahmen der anleger- und anlagegerechten Beratung geschuldet sind, werden wir nachstehend ebenfalls kurz skizzieren (2.).
1. Ist ein Medienfonds für einen durchschnittlichen Privatanleger geeignet?
Medienfonds sind unternehmerische Beteiligungen, die regelmäßig in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft aufgelegt werden: Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist an der Gesellschaft und trägt damit ein unternehmerisches Risiko. Auf Grund des damit verbundenen Totalverlustrisikos sind derartige Medienfonds von vornherein nur für solche Anleger geeignet, die als risikobereit einzustufen sind. Nur wer bereit ist, seine Einlage im „worst-case“ zu riskieren, ist geeigneter Investor für Medienfonds.
Hinzu kommt das spezielle Geschäft von Film- und Medienfonds: Film- und Medienfonds investieren in die Produktion von Spielfilmen, die im weiteren Verlauf durch Kino- sowie u.a. DVD-Auswertungen Erlöse erzielen. Anders als beispielsweise im Immobiliensektor hat der durchschnittliche Anleger keinen Einblick in das reguläre Filmgeschäft. Es handelt sich um ein Geschäftsfeld, das derart komplex ist und mit dem der typische, durchschnittliche Anleger keine Erfahrung hat. Daher ist das Filmgeschäft für den Anleger per se schon nicht zu durchschauen.
Dies gilt insbesondere bezüglich der Erlös- und Kostenstrukturen und der daraus resultierenden Gewinnverteilung. Auch hier gibt es höchst komplizierte Vertragsgestaltungen, die für den Kleinanleger nicht zu durchblicken sind – erst recht nicht, wenn es darum geht zu beurteilen, was unter dem Strich für den Anleger an Gewinnen übrig bleibt. Die Prospekte sind u.E. diesbezüglich auch wenig aussagekräftig.
Nicht zuletzt ist noch zu berücksichtigen, dass es sich bei Medienfonds um sogenannte „Blind-Pools“ handelt, so dass für den einzelnen Anleger noch ein weiteres Risiko hinzutritt: Die Filme stehen im Vorhinein nicht fest, sondern werden erst von bestimmten Gremien bzw. Entscheidungsträgern ausgewählt. Hierauf hat der Anleger selbst keinen Einfluss; infolgedessen ist er darauf angewiesen, dass der Entscheider die „richtige“ Entscheidung trifft.
Unseres Erachtens sind auf Grund der vorstehenden Tatsachen Kommanditbeteiligungen an Medienfonds keine geeignete Kapitalanlage für den durchschnittlichen Privatanleger.
2. Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung
Wer sich vertrauensvoll an seinen Berater gewandt hat oder umgekehrt, sollte prüfen, ob die Beratung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Anlageberater schuldet eine sogenannte anleger- und anlagegerechte Beratung:
a) anlegergerechte Beratung
Die Beratung hat sich grundsätzlich nach dem Anlageziel des jeweiligen Anlegers auszurichten. Dabei hat der Berater konkret auch danach zu fragen, zu welchem Zweck investiert werden soll und welche konkrete Risikobereitschaft besteht. So dürfen konservativen, risikoscheuen Anlegern keine spekulativen Kapitalanlagen wie etwa Medienfonds empfohlen werden. Wer ein Investment zur Altersvorsorge sucht, dem hätten ebenfalls Anteile an Film- und Medienfonds nicht empfohlen werden dürfen.
b) anlagegerechte Beratung
Zu einer anlage- bzw. objektgerechten Beratung gehört insbesondere zunächst die Aufklärung über das bestehende Risiko bei einer Kapitalanlage, hier dem Totalverlustrisiko. Dabei muss das Risiko realistisch beschrieben und darf nicht relativiert werden. Das Risiko sollte also beispielsweise nicht als äußerst unwahrscheinlich dargestellt werden, wenn dieses tatsächlich nicht der Fall ist. Bei dem IMF 3 wurde nach Angaben einiger Anleger auch damit geworben, dass beispielsweise die Einnahmen bereits auf Grund des „Blockbusters“ „Terminator 3“ gesichert seien und damit praktisch kein Risiko bestünde. Vielfach ist auch auf die Minimumgarantiezahlung und die steuerlichen Effekte abgestellt worden, so dass dem Anleger angeblich kein Verlustrisiko drohen sollte.
Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört es des Weiteren, eine realistische persönliche Erfolgsprognose vorzunehmen. Sofern diese Prognosen fehlerhaft sind, kann der Anleger hieraus ebenfalls Schadensersatzansprüche ableiten.
Die Aufklärung hat darüber hinaus auch die eingeschränkte Veräußerbarkeit derartiger Anteile zu umfassen. Hierzu sollte der Anleger wissen, dass solche Anteile auf dem Zweitmarkt nur eingeschränkt handelbar und daher unter Umständen praktisch nicht veräußerbar sind. Der betroffene Anleger sollte im Einzelfall auch prüfen, inwieweit falsche Angaben zur Vertragsdauer und irreführende Angaben zur Kündigungsmöglichkeit vorgenommen worden sind. So ist beispielsweise beim IMF 3 die Kündigung erstmalig bereits zum 31.12.2008 möglich.
Ferner hat im Rahmen der Beratung eine ordnungsgemäße Aufklärung über den Stand der Produktionen zu erfolgen: Ist beispielsweise die Beteiligung im November 2003 erworben, vom Anlageberater jedoch lediglich ein Prospekt aus März 2003 vorgelegt worden, so reicht dieses nach unserer Auffassung nicht, um den Anleger über den aktuellen Stand des Fonds zu informieren.
Im Übrigen hat der Anlageberater insbesondere auch eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Denn wenn ihm Prospektfehler bekannt sind oder er diese hätte erkennen können, besteht ebenfalls ein Aufklärungsobligo.
3. Fazit
Bei Beteiligungen an Filmfonds handelt es sich um riskante und hochkomplexe Investments, die unseres Erachtens für den durchschnittlichen Privatanleger nicht geeignet sind. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich um risikoaverse und konservative Kapitalanleger handelt, denn mit der Beteiligung an einem Filmfonds ist grundsätzlich ein Totalverlustrisiko verbunden.
Im Hinblick auf eine anleger- und anlagegerechte Beratung obliegen dem Anlageberater zahlreiche Pflichten, die er im Rahmen der Beratung zu beachten hat. Die Rechtsprechung formuliert hier relativ strenge Anforderungen, an denen sich der Anlageberater messen lassen muss.
Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „IMF-Medienfonds anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.