Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Steinhübel & von Buttlar erhielt in den vergangenen Tagen einige Anfragen von Kunden der Südwestbank AG, denen im November 2005 der Kauf von Wertpapieren mit der Bezeichnung SÜDWESTBANK-ZinsHitPLUS-Zertifikat empfohlen wurde. Diese Zertifikate sind im Zuge der Lehman-Pleite notleidend geworden.
Kunden, die sich im Zusammenhang mit dem Kauf von wertlos gewordenen Zertifikaten falsch beraten fühlen, sollten auf die strengen Verjährungsregeln bei Wertpapiergeschäften achten. Nach § 37a Wertpapierhandelsgesetz verjährt der Schadensersatzanspruch eines Kunden gegen eine Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung in drei Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs. Diese Verjährungsfrist läuft unabhängig davon, ob der Kunde Kenntnis von etwaigen Beratungsfehlern hat. Das heißt, der Anspruch kann bereits verjähren, bevor der Kunde die fehlerhafte Beratung bemerkt.
Seit Jahren kritisiert die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar diese von den sonst üblichen Verjährungsregeln abweichende Sonderbestimmung für Banken. Der Gesetzgeber sollte die aktuelle Situation dazu nutzen, um diese unberechtigte Bevorzugung des Finanzsektors zu beenden.
Ungeachtet dessen müssen betroffene Anleger aber die aktuelle Gesetzeslage beachten: Wenn Kunden also im November 2005 Lehman-Wertpapiere (Zertifikate oder Anleihen) gekauft haben, droht nun, drei Jahre später, im November 2008 die Verjährung von etwaigen Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung.
In diesen Fällen sollten daher schnellstens Maßnahmen ergriffen werden, um den Verjährungsablauf zu verhindern.
Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Kunden, die sich im Zusammenhang mit dem Kauf von wertlos gewordenen Zertifikaten falsch beraten fühlen, sollten auf die strengen Verjährungsregeln bei Wertpapiergeschäften achten. Nach § 37a Wertpapierhandelsgesetz verjährt der Schadensersatzanspruch eines Kunden gegen eine Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung in drei Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs. Diese Verjährungsfrist läuft unabhängig davon, ob der Kunde Kenntnis von etwaigen Beratungsfehlern hat. Das heißt, der Anspruch kann bereits verjähren, bevor der Kunde die fehlerhafte Beratung bemerkt.
Seit Jahren kritisiert die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar diese von den sonst üblichen Verjährungsregeln abweichende Sonderbestimmung für Banken. Der Gesetzgeber sollte die aktuelle Situation dazu nutzen, um diese unberechtigte Bevorzugung des Finanzsektors zu beenden.
Ungeachtet dessen müssen betroffene Anleger aber die aktuelle Gesetzeslage beachten: Wenn Kunden also im November 2005 Lehman-Wertpapiere (Zertifikate oder Anleihen) gekauft haben, droht nun, drei Jahre später, im November 2008 die Verjährung von etwaigen Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung.
In diesen Fällen sollten daher schnellstens Maßnahmen ergriffen werden, um den Verjährungsablauf zu verhindern.
Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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