Das Landgericht München I hat einer Klage gegen die Commerzbank stattgegeben, nachdem es zuvor am 20.04.2007 mit zwei Urteilen Klagen von VIP 3 und 4 Anlegern, die nicht von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf vertreten wurden, abgewiesen hatte. Keine der abweisenden Entscheidungen, gibt der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte Veranlassung, ihren Mandanten von einer Inanspruchnahme der Commerzbank und anderer Berater abzuraten. Im Gegenteil:
Mit zum Teil wortgleicher Begründung beanstandet das Landgericht u. a. das Fehlen von Beweisantritten für behauptete mündliche Äußerungen von Mitarbeitern der Commerzbank. Daraus darf man folgern, dass es den Inhalt der Äußerungen, wären sie bewiesen worden, für ausreichend erheblich für eine Verurteilung der Bank angesehen hätte. Die Klageabweisung erfolgte also nicht wegen für alle VIP Fälle geltender Umstände, sondern auf Grund fallbezogener, nicht verallgemeinerungsfähiger Besonderheiten.
Das Landgericht hat auch gesehen, dass das Unterbleiben der Aufklärung über die Provision, die die Bank erhielt, Schadensersatzansprüche auslöst. Es meint aber, dass sei bei VIP Fonds nicht der Fall, weil sie nicht als Wertpapier eingestuft werden könnten. Die Wertpapiereigenschaft ist aber gerade keine Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht, wie der Bundesgerichtshof schon im Jahre 2000 entschieden und in seinem jüngsten Urteil konkret im Zusammenhang mit Fonds noch einmal klargestellt hat. Für Schadensersatzansprüche in den VIP Fällen bedarf es nicht der Anwendbarkeit des Wertpapierhandelsgesetzes. Das hätte das Landgericht erkennen müssen.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte darf sich durch diese handwerklich wenig überzeugenden Urteile in ihrer Vorgehensweise in VIP Fällen eher bestätigt fühlen, zumal angesichts des Erfolges des anderen VIP Geschädigten vor dem nämlichen Landgericht München I:
Wir raten unseren Mandanten aufgrund unserer Prozesserfahrung grundsätzlich zu einem Vorgehen, das die Verfügbarkeit von Beweismitteln sichert. Unsere Klienten wären nicht mangels Beweismitteln abgewiesen worden. Das obsiegende Urteil belegt den Erfolg einer an dieser auf den konkreten Einzelfall ausgerichteten Vorgehensweise.
Allgemein und auch in VIP - Fällen, in denen die Urkundenlage abweichend von dem gewonnenen Verfahren nicht schon allein für den Prozesserfolg ausreicht, beurteilen wir die Erfolgsaussichten weiterhin positiv. Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte begleitet die Kick - Back Rechtsprechung seit mehr als 10 Jahren in praktischer Anwendung. Wir stellen dieses Thema, dem nicht nur in Fonds - Fällen häufig ausschlaggebende Bedeutung zukommt, in den Vordergrund unserer von dieser Erfahrung geprägten Argumentation. Das ist zwar keine Garantie für fehlerfreie Rechtsanwendung durch das Gericht, hilft aber, sie zu verhindern. Die Begründung der Münchner Richter vom 20.04.2007 ähnelt sehr der Vortragsweise der Commerzbank, wie sie aus VIP Verfahren bekannt geworden ist, und hinterläßt den Eindruck von "Leichtgläubigkeit", wie gerade Richter sie gelegentlich geschädigten Kapitalanlegern verübeln.
Soweit, zu behaupten, dass wir das Gericht vor dieser nur einer der Prozessparteien nützlichen Oberflächlichkeit mit Gewissheit hätten bewahren können, möchten wir nicht gehen. Der Fehler, der dem Landgericht bei der Rechtsanwendung unterlaufen ist, bestätigt uns aber in der Einschätzung, dass die Vorgehensweise, zu der wir unseren Klienten (nicht nur) in VIP Fällen geraten haben und raten, die richtige ist.
Insoweit könnte den Urteilen vom 20.04.2007 sogar noch unterstützend zu entnehmen sein, dass, von der Fehleinschätzung hinsichtlich des WpHG abgesehen, gegen die Anwendbarkeit der Kick - Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in den VIP Fällen keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre eine erfreuliche Nachricht für die vielen Anleger, die bisher noch nichts unternommen haben, um ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Denn begründete Aussicht auf Schadensersatz besteht nicht nur in Einzelfällen, sondern, soweit die Aufklärung über die an die Commerzbank oder einen anderen Berater geflossenen Provisionen unterblieben ist, in den VIP 3 und 4 Fällen allgemein.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) gegenüber allen in Frage kommenden Anspruchsgegnern vertreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Mit zum Teil wortgleicher Begründung beanstandet das Landgericht u. a. das Fehlen von Beweisantritten für behauptete mündliche Äußerungen von Mitarbeitern der Commerzbank. Daraus darf man folgern, dass es den Inhalt der Äußerungen, wären sie bewiesen worden, für ausreichend erheblich für eine Verurteilung der Bank angesehen hätte. Die Klageabweisung erfolgte also nicht wegen für alle VIP Fälle geltender Umstände, sondern auf Grund fallbezogener, nicht verallgemeinerungsfähiger Besonderheiten.
Das Landgericht hat auch gesehen, dass das Unterbleiben der Aufklärung über die Provision, die die Bank erhielt, Schadensersatzansprüche auslöst. Es meint aber, dass sei bei VIP Fonds nicht der Fall, weil sie nicht als Wertpapier eingestuft werden könnten. Die Wertpapiereigenschaft ist aber gerade keine Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht, wie der Bundesgerichtshof schon im Jahre 2000 entschieden und in seinem jüngsten Urteil konkret im Zusammenhang mit Fonds noch einmal klargestellt hat. Für Schadensersatzansprüche in den VIP Fällen bedarf es nicht der Anwendbarkeit des Wertpapierhandelsgesetzes. Das hätte das Landgericht erkennen müssen.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte darf sich durch diese handwerklich wenig überzeugenden Urteile in ihrer Vorgehensweise in VIP Fällen eher bestätigt fühlen, zumal angesichts des Erfolges des anderen VIP Geschädigten vor dem nämlichen Landgericht München I:
Wir raten unseren Mandanten aufgrund unserer Prozesserfahrung grundsätzlich zu einem Vorgehen, das die Verfügbarkeit von Beweismitteln sichert. Unsere Klienten wären nicht mangels Beweismitteln abgewiesen worden. Das obsiegende Urteil belegt den Erfolg einer an dieser auf den konkreten Einzelfall ausgerichteten Vorgehensweise.
Allgemein und auch in VIP - Fällen, in denen die Urkundenlage abweichend von dem gewonnenen Verfahren nicht schon allein für den Prozesserfolg ausreicht, beurteilen wir die Erfolgsaussichten weiterhin positiv. Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte begleitet die Kick - Back Rechtsprechung seit mehr als 10 Jahren in praktischer Anwendung. Wir stellen dieses Thema, dem nicht nur in Fonds - Fällen häufig ausschlaggebende Bedeutung zukommt, in den Vordergrund unserer von dieser Erfahrung geprägten Argumentation. Das ist zwar keine Garantie für fehlerfreie Rechtsanwendung durch das Gericht, hilft aber, sie zu verhindern. Die Begründung der Münchner Richter vom 20.04.2007 ähnelt sehr der Vortragsweise der Commerzbank, wie sie aus VIP Verfahren bekannt geworden ist, und hinterläßt den Eindruck von "Leichtgläubigkeit", wie gerade Richter sie gelegentlich geschädigten Kapitalanlegern verübeln.
Soweit, zu behaupten, dass wir das Gericht vor dieser nur einer der Prozessparteien nützlichen Oberflächlichkeit mit Gewissheit hätten bewahren können, möchten wir nicht gehen. Der Fehler, der dem Landgericht bei der Rechtsanwendung unterlaufen ist, bestätigt uns aber in der Einschätzung, dass die Vorgehensweise, zu der wir unseren Klienten (nicht nur) in VIP Fällen geraten haben und raten, die richtige ist.
Insoweit könnte den Urteilen vom 20.04.2007 sogar noch unterstützend zu entnehmen sein, dass, von der Fehleinschätzung hinsichtlich des WpHG abgesehen, gegen die Anwendbarkeit der Kick - Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in den VIP Fällen keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das wäre eine erfreuliche Nachricht für die vielen Anleger, die bisher noch nichts unternommen haben, um ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Denn begründete Aussicht auf Schadensersatz besteht nicht nur in Einzelfällen, sondern, soweit die Aufklärung über die an die Commerzbank oder einen anderen Berater geflossenen Provisionen unterblieben ist, in den VIP 3 und 4 Fällen allgemein.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) gegenüber allen in Frage kommenden Anspruchsgegnern vertreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.07.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.07.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt