Mittwoch, Juni 06, 2007

Göttinger Gruppe: Was kommt nach den Haftbefehlen?

Nach den neuesten Medienberichten wächst die Zahl der Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse dramatisch an. Zuletzt war von etwa 400 Haftbefehlen gegen Manager der Göttinger Gruppe die Rede. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Securenta AG ihre aktuellen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Es droht also die Zahlungsunfähigkeit.

Für die betroffenen Anleger stellt sich somit die Frage, was aus ihren Einlagen wird. Außerdem möchten viele Gesellschafter wissen, welche Maßnahmen aktuell zu ergreifen sind.

Über die Werthaltigkeit der Gesellschaftsbeteiligungen kann ein Außenstehender derzeit keine verlässlichen Angaben machen. Es kursieren zwar Befürchtungen, dass die Anlegergelder komplett verloren sein könnten. „Aber“ so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar „bei einigen spektakulären Anlageskandalen der vergangenen Jahre wie beispielsweise im Fall der Wohnungsbausgesellschaft Leipzig West wichen die Spekulationen am Anfang der Krise von den später tatsächlich festgestellten Quoten erheblich ab. Deshalb müssen wir die weitere Entwicklung in diesem Punkt einfach abwarten.“

Nicht warten, sondern handeln sollten die Anleger im Hinblick auf ihre Beteiligungen. Speziell die Ratensparer sollten ihre Beteiligungsverträge schnellstens fristlos kündigen. Hierzu erläutert Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marius M. Schick: „Wir gehen davon aus, dass eine außerordentliche Kündigung sowohl auf die faktische Zahlungsunfähigkeit als auch auf den Wegfall der vertraglich vereinbarten Ratenzahlung nach Vertragsende gestützt werden kann.“ Nach einer erfolgreichen fristlosen Kündigung entfällt die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von weiteren Einlagen.

Von der Pflicht zur Einlagenzahlung ist die Nachschusspflicht zu unterscheiden. Nachschüsse kann eine Gesellschaft verlangen, wenn das Kapitalkonto des Gesellschafters aufgrund von Entnahmen negativ geworden ist. „Besonders unangenehm ist dabei der Umstand, dass die Nachschusspflicht sogar dann entstehen kann, wenn die Entnahme gar nicht unmittelbar an den Anleger ausgezahlt worden ist“ so Rechtsanwalt Marius M. Schick.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Göttinger Gruppe Securenta " anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.06.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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