Freitag, Juni 08, 2007

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Schwere Vorwürfe gegen Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsräte!

Können Anleger auf Schadensersatz hoffen?
Bei der insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die Wirtschaftsprüfer. Auch die Aufsichtsräte stehen in der Schusslinie. Anleger könnten Schadensersatzansprüche geltend machen.

Nach Berichten zweier Tageszeitungen hat die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen ehemalige Wirtschaftsprüfer des Unternehmens WBG Leipzig-West AG Ermittlungen aufgenommen.
Nach Angaben der „WELT“ vom 7. Juni 2007 bestätigt ein Sprecher der Staatsanwaltschaft, dass auch gegen zwei Wirtschaftsprüfer wegen des Verdachts auf Beihilfe zum Betrug ermittelt werde!
Nach einem Artikel der „Financial Times Deutschland“ vom 7. Juni 2007 mit der Überschrift „Leipzig-West-Anleger dürfen hoffen“ würden die Ermittler davon ausgehen, dass die beiden Wirtschaftsprüfer Emissionsprospekte des Anleiheemittenten WBG abgesegnet hätten, obwohl ihnen hätte klar sein müssen, dass die Gesellschaft nicht dazu in der Lage war, das Geld zurück zu zahlen.
Die FTD berichtet weiter, dass einer Aussage eines Aufsichtsrats von Leipzig-West zufolge einer der Wirtschaftsprüfer angeboten habe, gegen die Zahlung von 8.000,- € den Prüfvermerk für die Bilanz des Jahres 2004 nachträglich zu erteilen – ein geradezu ungeheuerlicher Vorwurf!

Sollten sich die Vorwürfe gegen die Wirtschaftsprüfer bestätigen, so könnten Anleger sie eventuell erfolgreich schadensersatzpflichtig machen.
Ein Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfer hat mehrere grundlegende Vor- und Nachteile:

Vorteil Nummer 1: Die Wirtschaftsprüfer sind generell haftpflichtversichert
Jeder Wirtschaftsprüfer ist dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die im Falle von Haftungsfällen für die Schäden aufkommt, unter Umständen ein Betrag in Höhe von mehreren Millionen.
Dies bedeutet, dass die Anleger unter Umständen solvente Haftungsgegner haben, nämlich die Haftpflichtversicherungen, die mögliche Schadensersatzansprüche auch wirklich bedienen könnten.

Vorteil Nummer 2: Sollten sich die Vorwürfe im Falle WBG gegen die Wirtschaftsprüfer bestätigen, so steigen die Chancen der Anleger, von diesen im zivilrechtlichen Wege Schadensersatz erhalten zu können.

Nachteil Nummer 1: Haftpflichtversicherungen eventuell nicht eintrittspflichtig
Der große Vorteil bei einer Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer, nämlich dass diese haftpflichtversichert sind und die Anleger somit solvente Gegner haben, könnte im Fall WBG eventuell nicht zum Tragen kommen. Sollten sich die Vorwürfe gegen die Wirtschaftsprüfer nämlich bestätigen, so würde wohl ein Fall einer vorsätzlichen Schädigung der Anleger vorliegen, also einer wissentlichen und willentlichen Schädigung.

„Das Problem dabei ist, dass die Haftpflichtversicherungen der Wirtschaftsprüfer bei vorsätzlichem Handeln derselben nicht eintrittspflichtig sind. Die Anleger könnten somit also nicht die Haftpflichtversicherungen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, sondern bei einer Verurteilung müssten nur die Wirtschaftsprüfer selber wieder die Schadensersatzansprüche bedienen, wie deren Solvenz tatsächlich ist, kann gegenwärtig leider niemand mit hinreichender Sicherheit beurteilen,“ so BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

Nachteil Nummer 2: Eine Haftung der Wirtschaftsprüfer ist schwierig zu begründen
Auch wenn sich die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Wirtschaftsprüfer nicht erhärten sollten, können Anleger diese unter anderem wegen fahrlässigerweise erstellter falscher Testate auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung in der Vergangenheit durchaus recht vorsichtig war, wenn es darum ging, eine Schadensersatzverpflichtung der Wirtschaftsprüfer gegenüber Anlegern zu begründen.

In einigen recht aktuellen Urteilen wurde eine Haftung der Wirtschaftsprüfer abgelehnt (so z.B. Landgericht Hannover, Urteil vom 07.03.2004, Az. 13 O 192/02, Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2005, III ZR 424/04). In einem anderen Fall wurde von einem Instanzgericht eine Haftung der Wirtschaftsprüfer jedoch bejaht (so Landgericht Hof, Urteil vom 27.01.2004, Az. 13 O 295/03).
Dies bedeutet, dass an die Wirtschaftsprüferhaftung von den Gerichten hohe Anforderungen gestellt werden.

Chancenlos, dies sei jedoch betont, ist ein Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfer trotz aller Unwägbarkeiten nicht, die Anleger müssen sich aber der Tatsache bewusst sein, dass es hier einige schwierige Klippen zu umschiffen gilt.
Im Fall Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West handelt es sich wohl auch um einen „Extremfall“, bei dem die Wirtschaftsprüfer tatsächlich mehrere Fehler (bewusst oder unbewusst) begangen haben könnten und die Gerichte somit eventuell anlegerfreundlicher als in der Vergangenheit urteilen könnten.

In der „Financial Times Deutschland“ vom 7. Juni 07 wurde auch Skepsis an der Arbeit der Aufsichtsräte laut und die Vermutung geäußert, dass diese eventuell ihrer Aufsichtsratsverpflichtung nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit nachgekommen sein könnten.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Späth, selber im Aufsichtsrat zweier Unternehmen, hierzu: „Es fällt schwer zu glauben, dass noch im Jahre 2006 von einem Aufsichtsratsmitglied an diverse Anleger „Beschwichtigungsschreiben“ versandt wurden, in denen die Situation und vor allem der „werthaltige“ Immobilienbestand der WBG in den höchsten Tönen gelobt wurden und neue Anleger zu einem Investment mit dem Argument überzeugt werden sollten, dass es sich um ein grundsolides Unternehmen handele.“

Auch auf diese Vorwürfe haben die BSZ® e.V. -Vertrauensanwälte frühzeitig reagiert und bereits vor geraumer Zeit für diverse rechtsschutzversicherte Anleger Klagen gegen die Aufsichtsräte der WBG eingereicht. „Auch hier sollten sich Geschädigte aber immer darüber im Klaren sein, dass nicht sicher geklärt ist, ob eine mögliche Vollstreckung erfolgreich sein wird,“ so Späth.

Die nächsten Wochen und Monate werden in vielen Punkten Klarheit bringen, auch über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jürgen Schlögel und Pierre Klusmeyer, die zur Zeit vor dem Landgericht Leipzig wegen Betrugs in 4858 Fällen in Höhe von 26,6 Mio. € angeklagt sind. Auch gegen diese wurden von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten für diverse rechtsschutzversicherte Mandanten schon vor geraumer Zeit zahlreiche Klagen anhängig gemacht, unter anderem wegen möglicher Ansprüche aus Prospekthaftung und eventuell Kapitalanlagebetrug.

Fazit: Geschädigte haben mehrere Möglichkeiten, gegen diverse Verantwortliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Alle haben ihre Vor- und Nachteile, es scheint sich jedoch zu bestätigen, dass sich der Kreis der Verantwortlichen ausdehnt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG " anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.06.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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