Freitag, Juni 29, 2007

Sensation: BSZ® e.V. enttarnt „Super-Hintermann“ der First Real Estate GmbH!!

Großer Erfolg für den BSZ® e.V.: Der Hintermann der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH ist ausgemacht! Erste Klagen in Vorbereitung! Anleger sollten Strafantrag stellen!

Dieburg, 29.06.2007: Das Täuschen, Tricksen und Tarnen hat ein Ende! Im Zusammenhang mit der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH gelingt dem BSZ® e.V. ein besonderer Erfolg, eine richtige kleine Sensation: Der Hintermann von FRE ist nun eindeutig identifiziert. Was seit Monaten bereits vom BSZ® e.V. vermutet wird, ist nun Gewissheit: Anna Cmok ist nicht die wahre Veranwortliche bzw. „Geschäftsführerin" der First Real Estate, sondern nur eine mutmaßliche „Strohfrau". Der wahre Drahtzieher hielt sich bewusst im Hintergrund, um möglichen Schadensersatzansprüchen nicht ausgesetzt zu sein!

Dem BSZ® e.V. liegen nun zwei unabhängige Zeugenaussagen vor, in dem die Zeugen folgendes aussagen:Frau Cmok sei eigentlich so gut wie nie in der Firma gewesen, es sei allgemein bekannt gewesen, dass der wirkliche „Chef" bei First Real Estate ein ganz anderer gewesen sei, dieser habe alle Anweisungen gegeben und sei der wirkliche Verantwortliche gewesen. Er sei auch derjenige gewesen, der entschieden habe, welche Immobilien gekauft werden sollen.

Die zweite der beiden Zeugenaussagen finden wir so bemerkenswert, dass wir Sie Ihnen gerne im Original-Wortlaut wiedergeben wollen, wir bitten Sie jedoch für Folgendes um Verständnis: Wir werden den Namen des Zeugen nicht nennen, es handelt sich im Fall FRE voraussichtlich um einen Fall von Kapitalanlagebetrug, bei dem hohe kriminelle Energie im Spiel war. Fälle von Einschüchterung oder Bedrohung von Zeugen haben wir selber schon erlebt, aus diesem Grunde wollen wir unseren Hauptzeugen schützen.

Wir bitten Sie auch um Verständnis dafür, dass wir auch den Namen des Hintermanns, der dem BSZ® e.V. selbstverständlich bekannt ist, aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht preisgeben werden.

Hier nun die Zeugenaussage, die uns in Form einer eidesstattlichen Versicherung vorliegt:„Ich war in der Zeit von .... bis einschließlich ... 2006 als Mitarbeiter bei First Real Estate beschäftigt. Ich war mit verschiedenen Verwaltungsaufgaben betraut und habe auch manchmal Mietangelegenheiten verwaltungsmäßig bearbeitet.In dieser Zeit ist offiziell Frau Cmok Geschäftsführerin der FRE gewesen. Ich kann bestätigen, dass diese allerdings fast nie im Büro anwesend war, sondern allenfalls ab und zu kurz im Büro erschien. Meistens sah es so aus, als käme sie gerade vom Shopping. Sie besuchte dann meist Herrn ... , der meiner Auffassung nach der eigentliche, also faktische Geschäftsführer der FRE war.Für uns Angestellte sah es immer so aus, als sei alleiniger Entscheidungsträger bei FRE Herr .... Dieser hatte in den Räumen der FRE ein großes Büro und war sehr häufig anwesend.

Letztlich ist jedenfalls Herr ... der Entscheidungsträger gewesen. Dies hat man z.B. daran gemerkt, dass Frau ... alles mit ihm besprochen hat und teilweise eben auch erklärt hat, dass sie zunächst mit dem Chef Herrn ... sprechen müsse, wenn es um die Beantwortung irgendwelcher Fragen ging.

Herr ... muss über einen riesigen Autofuhrpark verfügen. In der Firma ist immer im Gespräch gewesen, dass Herr ... über einen Fuhrpark von 8 Luxuslimousinen verfüge. Einen Bentley, einen Audi A 8 und einen Mercedes S-Klasse, alle mit Sonderausstattungen ausgerüstet, habe ich selber gesehen. Auch sind die Büros der FRE fürstlich ausgestattet gewesen, und zwar insbesondere das Büro des Herrn ...

Aus meiner Zeit bei der First Real Estate Grundbesitz GmbH kann ich jedenfalls bestätigen, dass Herr ... der eigentliche Entscheidungsträger bei der FRE war, Frau Cmok nahezu nie anwesend war und Frau ... als Assistentin des Herrn ... aufgetreten ist und immer wieder erklärt hat, sie müsse zunächst den Chef Herrn ... fragen.!

........., den 21.06.2007 Unterschrift

Es gibt auch noch weitere Anhaltspunkte, die diese Zeugenaussagen bestätigen, z.B. war unser Mister X bei FRE auch offiziell als Mitarbeiter tätig, allerdings nicht als Geschäftsführer, sondern nur als Angestellter, wie dem BSZ® e.V. vorliegende Visitenkarten belegen.Nach einem beim BSZ® e.V. eingegangen anonymen Brief wurde diese Konstruktion unter anderem auch deshalb gewählt, weil unser Mann einschlägig vorbestraft sein soll. Auch diesen Vorwürfen werden wir nachgehen.

Wir halten sogar noch ein weiteres Beweismittel in unseren Händen, das eindeutig belegt, dass unser Mann der wirkliche Drahtzieher ist, nämlich seine eigene Aussage!Er hat selber einmal in einem Schreiben zugegeben, dass er der Verantwortliche der First Real Estate ist! Das haben wir schriftlich!

Wir fassen zusammen: Offiziell war Frau Cmok als „Geschäftsführerin" bei FRE tätig, diese war nach Angaben von zwei Zeugen jedoch fast nie in der Firma anwesend - es handelte sich daher voraussichtlich nur um eine sog. „Strohfrau".Der wirkliche Verantwortliche, für dessen Existenz wir mehrere Beweismittel haben, hielt sich im Hintergrund. Er war immer in der Firma anwesend, entschied alles, kontrollierte alles - er ist daher der wirkliche "Chef" und „Super-Hintermann".

Warum er sich im Hintergrund gehalten hat, dafür kann es eigentlich nur einen vernünftigen Grund geben: Den Verantwortlichen bei FRE war von vorneherein bewusst, dass bei First Real Estate etwas „megafaul" war, eventuell war von vorneherein klar, dass FRE eine „Pleitefirma" werden würde. Aus diesem Grunde wollte man den wahren Verantwortlichen von vorneherein aus der Schusslinie halten, um bei Problemen die „Strohfrau" Cmok vorschieben zu können. Der wahre Drahtzieher könnte so unerkannt entkommen!

Allein dieses Konstrukt, auf der einen Seite die Installation der mutmaßlichen „Strohfrau" Cmok, auf der anderen Seite der wirkliche „Chef", der sich im Hintergrund hielt, erfüllt nach Ansicht der BSZ® e.V.-Anwälte schon den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs gem. § 264 a StGB.

Die Anleger haben selbstverständlich im Rahmen ihrer Beteiligung das Recht, über sämtliche für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände aufgeklärt zu werden. Dazu gehört auf jeden Fall auch die Angabe des richtigen Geschäftsführers, Chefs bzw. Initiators des Modells. Die Anleger wurden aber in dem Prospekt weder darüber aufgeklärt, wer der wirkliche „Drahtzieher" ist, noch darüber, dass die offizielle Geschäftsführerin nur eine „Strohfrau" war. Hätten die Anleger dies gewusst, so hätten sie sich selbstverständlich nie an der Anlage First Real Estate beteiligt! Wir raten daher allen betroffenen Anlegern nochmals ausdrücklich dazu, Strafantrag gegen alle in Betracht kommenden Personen der First Real Estate Grundbesitz GmbH zu stellen, um die Ermittlungen zu forcieren.

Wir wollen die zahlreichen Geschädigten daher auch nicht länger warten lassen, sondern werden in der nächsten Zeit die ersten Klagen gegen den „Hauptverantwortlichen" bei FRE einreichen. Wir haben seinen Namen und seinen Wohnort, er wohnt in einer schönen luxuriösen Villa in Westdeutschland.Da er auf großem Fuß lebt, sind bei ihm die Chancen für die Anleger vorhanden, dass die Schadensersatzansprüche auch wirklich realisiert werden können.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „First Real Estate Grundbesitz" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.06.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Care Life – Das Vertrauen der Anleger in ihre Anlagevermittler findet nun sein Ende!

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hielt am 27.06.2007 zu dem Anlagebetrug der Care Life Gruppe eine Informationsveranstaltung in Würzburg ab, zu der eine Vielzahl von betroffenen Anlegern erschien. Anlass dieser Veranstaltung waren unter anderem Rundschreiben von Anlageberatern an ihre Kunden mit bedenklichem Inhalt.

Die Anleger wurden aufgefordert, einen gemeinsamen Anwalt einzuschalten und die Beantwortung der Zeugenbefragungsbögen der Staatsanwaltschaft gemeinsam abzustimmen. Ziel der Schreiben war es somit, eine Aufklärung des Vorgangs durch die Staatsanwaltschaft sowie die Geltendmachung von Ansprüchen zu Lasten der Anlagevermittler zu vermeiden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar verurteilt diese Vorgehensweise. Die Anlageberater sind im vorliegenden Fall regelmäßig nicht Opfer, sondern selbst Täter. Die Einschaltung eines gemeinsamen Rechtsanwalts ist eine unsinnige Mandatsbeschränkung, durch welche die Rechte der Anleger nicht gewahrt werden. Durch die Behinderung staatsanwaltlicher Ermittlungen wird zudem regelmäßig der Straftatbestand der Strafvereitlung erfüllt, für dessen Verwirklichung sich Anlageberater Anlegern als Werkzeug bedienen.

Während der Informationsveranstaltung stellte sich heraus, dass unter dem Auditorium auch Anlageberater, welche Beteiligungen an der Care Life Gruppe vertrieben, vertreten waren. Die betroffenen Anleger reagierten auf dessen Anwesenheit - verständlicherweise - durchweg ungehalten. Dies verwundert nicht, da diese weiterhin die Taktik verfolgten, durch gezielte Einwürfe Anleger dazu zu verleiten, sich weiterhin passiv zu verhalten.

Dagegen gab es auf die Frage, ob die Vermittler gewillt seien, ihren Teil dazu beizutragen, die Anleger schadlos zu halten, nur Schweigen. Auch die Frage nach einer Berufshaftpflichtversicherung konnte nicht beantwortet werden.

„Entscheidend ist, dass Anleger der Care Life Gruppe ihren Anlageberater nicht mehr blind folgen“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Johst der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, “damit steht einer vollumfänglichen Wahrung ihrer Rechte nichts mehr im Wege. Betroffene Anleger sollten sich an eine unabhängige und auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei wenden, die ohne Einschränkungen ihre Interessen vertritt.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Care Life anschließen.

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Montag, Juni 25, 2007

Langfristige Beteiligungen: Vorzeitigen Ausstieg prüfen!

Zahlreiche Insolvenzen bei Anlage-Firmen des grauen Kapitalmarktes zeigen, dass Langfrist- Investments mit zahlreichen Risiken behaftet sind. „Unter Umständen können besorgte Anleger vorzeitig aus der Beteiligung „aussteigen“, so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Späth.

In den letzten Monaten kam es zu zahlreichen Pleiten von Kapitalanlage-Firmen des grauen Kapitalmarktes mit etlichen tausend Geschädigten. Spektakuläre Insolvenzen wie die der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West (ca. 27.000 Geschädigte), First Real Estate (ca. 8.000 Opfer) oder aktuell der größte Finanzskandal der Deutschen Nachkriegsgeschichte, der Zusammenbruch der „Göttinger Gruppe“ (ca. 100.000 Geschädigte), verdeutlichen vielen Anlegern, dass es sich bei solchen Anlagen, bei denen ihr Kapital langfristig gebunden ist, nicht immer um sichere Anlagen handelt, bei denen sie sich entspannt zurück lehnen können und „nichts passieren“ kann, sondern vielen dämmert langsam und mit der Zeit, zum Beispiel durch negative Presseberichte, dass auch die Anlage, an der sie sich beteiligt haben, am Ende der Laufzeit in einigen Jahren nichts mehr wert sein könnte und sie vielleicht einem Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals ins Auge sehen müssten.

Vor allem bei der Anlage in Inhaberschuldverschreibungen oder atypisch stillen Beteiligungen haben Anleger es oftmals mit äußerst unseriösen Anbietern zu tun, viele von ihnen fragen sich, ob eine vorzeitige Beendigung der Beteiligung nun unmöglich ist?

Dass es dies keinesfalls ist, zeigt ein aktueller Fall, bei dem vor dem Landgericht Hamburg von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten CLLB Rechtsanwälte die 100%ige sofortige Rückzahlung einer eigentlich noch bis Ende 2010 laufenden Inhaberschuldverschreibung erreicht werden konnte.

In diesem Fall, in dem von mehreren Seiten die Befürchtung ausgesprochen wurde, dass die Anleihen am Ende der Laufzeit nicht zurückgezahlt werden könnten, wurde eine Kündigung unter anderem mit der negativen Presseberichterstattung in den Medien, der schwierigen wirtschaftlichen Lage, etc., begründet.

Nachdem schließlich Klage vor dem Landgericht Hamburg erhoben werden musste, ließ das Landgericht erkennen, dass es die Klage der Anleger für begründet halten würde. Daraufhin verpflichtete sich die Anlagefirma in einem Vergleich zur Rückzahlung der Anleihe zu 100 %.

„Respekt, dieser Fall, der von den BSZ®-Kollegen aus München betreut wurde, ist durchaus als richtungsweisend für die betroffenen Anleger zu bezeichnen, denn unter bestimmten Voraussetzungen steht somit auch anderen Anlegern einer noch laufenden Anlage wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen etc. die Möglichkeit offen, vorzeitig aus der Anlage „auszusteigen“, so der Berliner BSZ®-Vertrauensanwalt Walter Späth, Partner bei Dr. Rohde & Späth.

Lediglich um einen schnellen Zahlungseingang zu gewährleisten, wurde schließlich zwischen den Parteien vereinbart, dass nur 90 % des eingesetzten Kapitals zurück zu zahlen seien, sofern die Zahlung binnen weniger Wochen erfolgt.

„Dies ist vielen Betroffenen mit Sicherheit immer noch lieber als einige Jahre des sorgenvollen Wartens mit vielen schlaflosen Nächten, um dann am Ende vielleicht doch mit der Tatsache konfrontiert zu werden, dass man kompletten Schiffbruch mit der Anlage erlitten hat,“ so Späth weiter.

Betroffene können sich der BSZ® e.V.- Anlegerschutzgemeinschaft „Langfristige Beteiligungen – Vorzeitiger Ausstieg“ anschließen.

Die Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft umfasst Folgendes:

Die genaue Prüfung der bereits eingegangen Beteiligung des Anlegers, Einschätzung des Chancen- und Risiko-Profils der langlaufenden Anlage (es werden somit also ausdrücklich keine Beteiligungen überprüft, die der Anleger eventuell erst noch eingehen will und ggf. nur überprüfen will, ob er sich an der Anlage risikolos beteiligen kann)
Kontrolle negativer Presseberichte
Prüfung hinsichtlich von Ansatzpunkten für eine mögliche Kündigung
Einschätzung des Chancen-/Risikoprofils für eine mögliche Klage oder Vergleichsverhandlungen
Im Zweifelsfall: Dahingehender Ratschlag, dass Chance und Risiko für Kündigung/Klage/Vergleichsverhandlungen in einem Missverhältnis stehen und es für den Anleger besser ist, die Beteiligung nicht zu verlassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Langfristige Beteiligungen – Vorzeitiger Ausstieg“ anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.06.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Juni 22, 2007

Care Life: Vorsicht vor ARGE zwischen Vermittlern und Anwälten!

Die Staatsanwaltschaft Würzburg ermittelt gegen die Unternehmensverantwortlichen der Care Life Gruppe wegen Untreue und Betrug. Anlagevermittler behindern die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Das Ausmaß des Anlageskandals rund um die Care Life Gruppe wird immer größer.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft bzw. des Amtsgerichts Würzburg war die den Kapitalanlegern versprochene Rendite nie zu erzielen. Die Unternehmensverantwortlichen hatten von Anfang an vor, die Einlagen der Kommanditisten zu gesellschaftsfremden Zwecken zu verwenden.

Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass ihre Ermittlungen nur dazu dienen, die verantwortlichen Täter einer Bestrafung zuzuführen. Zum Zwecke der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen empfiehlt sie deshalb den Geschädigten, anwaltlichen Beistand einzuholen. Besonders geeignet sind Rechtsanwälte, die sich auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert haben.

Skandalös ist, dass Vermittler von Beteiligungen an der Care Life Gruppe die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen behindern. Der Stuttgarter BSZ® e. V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar liegt ein Vermittlerschreiben vor, in welchem wahrheitswidrig behauptet wird, dass „eine Sammelklage gegen die Care Life Gruppe eingeleitet wird“. Außerdem wird in diesem Schreiben eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit einer Kanzlei beworben, die empfiehlt, den Zeugenfragungsbogen der Staatsanwaltschaft Würzburg einstweilen nicht zurück zu senden.

In einer solchen dubiosen ARGE sind die Anleger erheblichen Beschränkungen ausgesetzt. Diese ARGE ist eine Kooperation zwischen Vermittlern und Kanzleien zum Nachteil der Anleger. Eine solche Kooperation beschränkt systematisch den Anlegerschutz.

Besser ist eine starke Interessengemeinschaft, in der zur Kostenreduzierung die Interessen der Anleger gebündelt werden. Eine solche starke Gemeinschaft verfolgt die Interessen ihrer Mitglieder in jeder Richtung, ohne den Einzelfall aus den Augen zu verlieren.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar geben Care Life-Geschädigten eine erste Orientierung. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 27.06.2007, 19.30 Uhr im Maritim Hotel Würzburg, Pleichertorstr. 5, 97070 Würzburg werden den Betroffenen ihre rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Care Life anschließen.

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Donnerstag, Juni 21, 2007

WBG Leipzig West AG: Anleger können hoffen!

WBG: Quotenerwartung steigt langsam,
DM Beteiligungen AG: Unternehmenswerte künstlich aufgebläht!
Welche Verantwortung tragen die Wirtschaftsprüfer?


In einem Schreiben vom 12.06.2007 teilt der Insolvenzverwalter der insolventen DM Beteiligungen AG den Anlegern mit, dass der Verbleib der Gelder sich voraussichtlich nicht vollständig aufklären lassen wird.

Die alleinige Gesellschafterin der DM Beteiligungen AG sei inzwischen vor dem Amtsgericht Düsseldorf wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Kapitalaufbringung im Wege der Differenzhaftung auf 6,0 Mio. € in Anspruch genommen worden. Die Ananspruchnahme folge aus dem Umstand, dass die Gesellschafterin im Wege der Kapitalerhöhung eine Beteiligung an der wallmedien AG, Paderborn, eingebracht hatte. Dabei sei anhand zweier Wert-Gutachten ein Firmenwert von 6,0 Mio. € angenommen worden, weil jährliche Gewinne in Höhe von über 5,0 Mio. € jährlich prognostiziert worden waren.

Der Insolvenzverwalter selber geht jedoch laut Anschreiben davon aus, dass die Beteiligung an der wallmedien.AG tatsächlich wertlos war, da diese bis zum heutigen Tage keine Gewinne erwirtschaftet habe.

„Es bestätigt sich somit, dass die Unternehmenswerte künstlich weit aufgebläht wurden, um eine Anlegern hier eine vermeintliche Sicherheit des Investments vorzugaukeln, außerdem besteht der erhebliche Verdacht, dass hier Anlegergelder unterschlagen wurden“ so der Berliner BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Walter Späth, Partner der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.
„Es ist erstaunlich, dass dieser Trick den Wirtschaftsprüfern nicht aufgefallen ist. Dabei könnte sich somit bestätigen, dass ihre Mitverantwortung größer ist, als bislang angenommen,“ so Späth.

Zur möglichen Insolvenzquote konnten noch keine genauen Aussagen getroffen werden, der Insolvenzverwalter führt jedoch in seinem Schreiben aus, dass den bisherigen Einnahmen in dem Verfahren in Höhe von insgesamt 353.362,34 € Ausgaben in Höhe von 260.486,85 € gegenübergestanden hätten, bereits jetzt bestünden vorrangig zu berücksichtigende Masseverbindlichkeiten in Höhe von über 1,5 Mio. €. Der Insolvenzverwalter habe daher mit Datum vom 09.05.2007 dem Amtsgericht Düsseldorf mitgeteilt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegen würde.

Bezüglich 31 Wohnungen der DM Beteiligungen AG sei bisher die Vermarktung eingeleitet worden. 19 Objekte seien belastet mit Grundschulden zugunsten der Aareal Bank AG. Die Grundschulden würden der Absicherung privater Darlehen des Herrn Jürgen Schlögel sowie Verbindlichkeiten der WBG Leipzig West AG dienen. „Dies ist der Beweis, dass Schlögel auch bei der DM Beteiligungen AG eine maßgebliche Rolle gespielt hat,“ so Späth.

Das Insolvenzverfahren wird voraussichtlich auch länger dauern als ursprünglich angenommen. So teilt der Insolvenzverwalter den Anlegern mit, dass mit einer Beendigung des Verfahrens voraussichtlich nicht vor dem Jahre 2010 zu rechnen ist.

Bei der insolventen WBG Leipzig-West AG sagte der Sprecher des Insolvenzverwalters, Thomas Schulz, MDR 1 Radio Sachsen, dass eine Immobiliengesellschaft aus Augsburg 900 Wohnungen der Leipzig-West AG gekauft habe, wodurch ein zweistelliger Millionenbetrag zur Verfügung stehe.

Die Anleger, denen noch im November auf der Gläubigerversammlung gar keine Hoffnung gemacht wurde, können nun laut Schulz mit einer Rückzahlung zumindestens im einstelligen Prozentbereich hoffen. „Ist dies nun das Ende der Fahnenstange? Hier heißt es weiter abzuwarten,“ so Späth.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG " anschließen.

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Amtsgericht Göttingen wirft der Securenta AG Zuständigkeitserschleichung vor

Das Amtsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 14.06.2007, das derBSZ® Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar vorliegt, seine örtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren der Securenta AG festgestellt. Außerdem hat es das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Entscheidung enthält darüber hinaus interessante Details über das Verhalten der Göttinger Gruppe in den Tagen und Wochen vor der Insolvenzeröffnung. So hätten die Verantwortlichen der Securenta AG in Berlin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, obwohl das Amtsgericht Göttingen bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte. Dies hätten sie dem Gericht in Berlin bei der Erläuterung des Eigenantrags aber nicht mitgeteilt. Umgekehrt hätten die Vorstände den vorläufigen Insolvenzverwalter im Göttinger Verfahren nicht über ihren Antrag in Berlin informiert. Deshalb drängte sich dem Gericht der Eindruck auf, dass die Securenta AG die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg erschleichen wollte.

Derjenige Antrag, der letztendlich zur Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters führte, sei auch nicht etwa von einem geschädigten Anleger sondern von ehemaligen Rechtsanwälten der Securenta AG gestellt worden. Den Antragstellern hätten gegen ihre Ex-Mandantin noch offene Forderungen in Höhe von ca. € 20.000,00 zugestanden. Zuvor habe es 2007 bereits 44 Insolvenzanträge gegen die Gesellschaft gegeben, die alle durch Antragsrücknahmen oder durch Erledigungserklärungen beendet worden seien.

Immerhin ist dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Kosten des Verfahrens voraussichtlich gedeckt sind. Für die Anleger wird es jetzt darauf ankommen, ob von dem ursprünglichen Vermögen der Göttinger Gruppe noch etwas übrig ist, das an sie verteilt werden kann. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter die stillen Gesellschafter zur Kasse bitten wird. Es wird aber noch eine Weile dauern, bis die Betroffenen verlässliche Antworten auf diese Fragen erhalten.

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Mittwoch, Juni 20, 2007

First Real Estate Grundbesitz GmbH: Anna Cmok vermutlich nur „Strohfrau“!!

Indizien für vermögenden „Superhintermann“!! Erste Klagen in Vorbereitung!!
Als erster Anlegerschutzverein lässt der BSZ® e.V. durch seine Vertrauensanwälte Klagen gegen die Hintermänner der insolventen First Real Estate GmbH vorbereiten! BSZ® e.V. hat Beweise dafür, dass „Geschäftsführerin“ Cmok vermutlich nur „Strohfrau“ war! „Super-Hintermann“ hat vermutlich die Fäden im Hintergrund gezogen! Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!

Dieburg, 18.06.2007: Die Insolvenz bei der First Real Estate Grundbesitz GmbH scheint immer mehr zum Wirtschaftskrimi zu werden, der Skandal droht erheblich zu eskalieren!
War schon vor langer Zeit der Verdacht des Kapitalanlagebetrugs aufgekommen (die Staatsanwaltschaft ermittelt seit dem Jahr 2005 wegen dieses Vorwurfs), so kommen immer neue Ungereimtheiten ans Tageslicht.

Der BSZ® e.V., der hier schon seit etlichen Monaten mit der Angelegenheit befasst ist und schon frühzeitig vor einem Investment bei FRE gewarnt hatte, hat nun dank zeitintensiver und tiefgründiger Recherchen neue Informationen gewonnen, die wir den zahlreichen Geschädigten keinesfalls vorenthalten wollen – es ist sehr, sehr unschön, welches Spiel hier mit den zahlreichen geschädigten Anlegern gespielt wurde!

Zunächst folgende Erkenntnis: Anna Cmok, die offiziell als Geschäftsführerin bei FRE tätig war, war voraussichtlich nicht die wahre Verantwortliche der Gesellschaft.

Es steht nun mehrfacher Zeugenbeweis zur Verfügung, bei dem die Zeugen aussagen, dass Anna Cmok eigentlich so gut wie nie in der Firma anwesend gewesen sein soll, nur alle paar Tage soll sie einmal kurz vom Einkauf hereingeschaut haben.

Die Zeugen sagen aus, dass bei First Real Estate allgemein bekannt war, dass der Chef ein ganz anderer als Anna Cmok war, dieser soll auch immer in der Firma anwesend gewesen sein und alle Anweisungen gegeben haben!

Das bedeutet im Ergebnis also Folgendes: Bei Anna Cmok dürfte es sich allem Anschein nur um eine sog. „Strohfrau“ gehandelt haben, um den Hintermann aus der Schusslinie zu nehmen und gar nicht in Erscheinung treten zu lassen!

Dieser „Super-Hintermann“ hat vor allem durch seinen ausschweifenden Lebensstil von sich reden gemacht, so verfügt dieser Mensch über einen ganzen Fuhrpark von Luxus-Karossen (Bentley, Porsche, Mercedes, etc.). Auch sonst hat dieser Mensch ein exzessives und teureres Hobby (genaue Einzelheiten können wir noch nicht nennen, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir auch den Namen, der dem BSZ® e.V. selbstverständlich bekannt ist, noch nicht preisgeben können).

Auch woher wir diese Informationen haben, können wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht verraten, aktuell nur soviel: Dank der exzellenten Kontakte des BSZ® e.V. konnten unter anderem mit der Hilfe von Informanten und eines „geheimen Ermittlers“ wertvolle Erkenntnisse gewonnen werden, was wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug. In einigen Wochen, wenn die Zeit reif dafür ist, werden wir natürlich die wahren Hintergründe des Skandals lückenlos aufdecken.

Leider droht nun folgendes Szenario: Es werden in der nächsten Zeit etliche Schadensersatzklagen vorbereitet werden, dabei werden viele Anleger und Anwälte gegen Frau Cmok als Verantwortliche vorgehen. Bei dieser dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Anlegern wegen ihrer mangelhaften „Geschäftsführung“ zum Schadensersatz verpflichtet ist, auch durchaus hoch sein. Trotzdem ist es nach Ansicht des BSZ® e.V. nicht der richtige Ansatzpunkt, sich nur auf Anna Cmok zu stürzen! Der wahre Drahtzieher könnte sich somit nämlich ins Fäustchen lachen und ungeschoren davon kommen!

Für geschädigte Anleger ist es daher von ungeheuerer Wichtigkeit, dass sie auch gegen die wirklichen Verantwortlichen vorgehen, denn nur bei diesen besteht für den Großteil der klagenden Anleger auch die Chance, ihre Schadensersatzansprüche, die sie nach Ansicht des BSZ® e.V. zweifellos haben, auch tatsächlich zu Geld zu machen!

Der BSZ® e.V. hat nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Zweifel mehr daran, wer der wirkliche „Drahtzieher“ dieses unheilvollen Systems „First Real Estate“ ist.
Aus diesem Grunde möchten wir Geschädigten die Möglichkeit geben, sich im Rahmen der Interessengemeinschaft First Real Estate als erste an Klagen gegen den wahren/die wahren Verantwortlichen zu beteiligen! Um Kosten zu reduzieren, ist hier eventuell die Bildung eines Anlegerpools vorgesehen.

Geschädigte sollten in ihre Entscheidung immer mit einfließen lassen, dass bei möglichen Klagen das Prinzip gilt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“
Das heißt, es werden sich die Anleger als erste aus dem Vermögen der Verantwortlichen befriedigen können, die als Erste einen Titel in den Händen halten und den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung losschicken. Wenn das Vermögen der „Drahtzieher“ irgendwann aufgebraucht ist, werden die Anleger, die dann noch die Vollstreckung einleiten werden, leider leer ausgehen. Eine frühzeitige Klage könnte also äußerst sinnvoll sein und gegenüber anderen Betroffenen, die lange mit ihrer Entscheidung warten, einen erheblichen Zeitvorsprung bedeuten!
„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.“ Dieses Zitat Gorbatschows könnte leider auch seine Gültigkeit im Skandal-Fall „First Real Estate“ haben.

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Dienstag, Juni 19, 2007

Care Life: Wollen Sie Ihr Geld zurück?

Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat Kapitalanleger der Care Life Gruppe angeschrieben. Es ist zu befürchten, dass die Betroffenen Opfer krimineller Machenschaften geworden sind. Nach der Pleite bei der Göttinger Gruppe deutet sich am Grauen Kapitalmarkt ein neuer Skandal an:

Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat in einem Rundschreiben vom 14.06.2007 Anleger der Care Life Gruppe angeschrieben. Da staatsanwaltliche Ermittlungen regelmäßig nur dann eingeleitet werden, wenn für eine Straftat hinreichender Tatverdacht besteht, bedeutet dies für die Anleger nichts Gutes.

Die Care Life Gruppe bot Anlegern Beteiligungen an der Care Life Investment Trust AG & Co. KG bzw. Care Life Investment Trust II AG &Co. KG an. Vermeintliches Konzept war u.a. sowohl im Inland als auch im Ausland Immobilien zu erwerben und zu vermitteln. Gegenüber den Anlegern wurde angegeben, in den nationalen und internationalen Immobilienmarkt bzw. in den Betrieb von Kliniken und Pflegeheimen zu investieren. Jetzt stellt sich heraus, dass dies alles nur Luftschlösser waren: Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Würzburg war der Unternehmensleitung von Beginn an klar, dass die zugesicherte Kapitalrückzahlung zum Laufzeitende sowie die prognostizierte Rendite nicht nur nicht zu erwarten, sondern vielmehr von vornherein ausgeschlossen war.

„Der Graue Kapitalmarkt wird in Deutschland mehr und mehr zum Tummelplatz für Kriminelle“, so Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, „es ist höchste Zeit, dass die Politik sich dieses volkswirtschaftlichen Problems ernsthaft annimmt. Schließlich geht es am Kapitalmarkt um die private Altersvorsorge weiter Bevölkerungskreise.“

Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar ist schon seit längerer Zeit mit der Care Life Gruppe befasst und betreut sehr erfolgreich die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft Care Life . In einigen Fällen konnte erreicht werden, dass die Anleger 100 % ihres verloren geglaubten Kapitals zurück erhalten haben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Care Life anschließen.
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Freitag, Juni 15, 2007

VIP 4: Kein Angebot der HVB

Wie der Presse zu entnehmen war, soll die HypoVereinsbank erwogen haben, in VIP 4 - Fällen einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Es soll von einem Verzicht auf die Geltendmachung des Darlehensanspruchs gegenüber den Anlegern die Rede gewesen sein, sowie der Zahlung eines Geldbetrages auf den selbstfinanzierten Teil des Beitritts gegen Übernahme des Fonds durch die Bank. Der Vorschlag soll einem wirtschaftlichen Wert entsprochen haben von etwa 70 % der ursprünglichen Anlage.

Wir hatten nach eigenen Erkenntnissen bereits Zweifel, ob es sich dabei um ein „offizielles Angebot“ an alle Geschädigten und nicht nur um allenfalls einen Diskussionsvorschlag in bereits gegen die HypoVereinsbank anhängigen Auseinandersetzungen handeln würde.

Zwischenzeitlich liegen Informationen vor, wonach es kein Angebot "an alle VIP 4 - Anleger" gegeben und die HypoVereinsbank Gespräche, die nicht einmal auf eine Einigung gerichtet gewesen sein sollen, abgebrochen habe. Von einem Zugeständnis ihrerseits soll nie die Rede gewesen sein. Anders lautende Behauptungen einer Aktionsgemeinschaft seien unzutreffend.

Diese Entwicklung unterstreicht erneut, dass die aktive Inanspruchnahme der Verantwortlichen für das Debakel der Filmfonds VIP 3 und 4 die einzige Möglichkeit ist, Schadensersatz zu erlangen, und es vernünftig ist und Sinn macht, mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes Schadensersatzansprüche einzufordern. In derart komplexen Auseinandersetzungen hätten auch vermeintlich "gute" Angebote hinterfragt gehört und wäre keine Veranlassung gegeben gewesen, gegenüber insbesondere den anderen beratenden Banken auf einen vollständigen Ersatz des Schadens zu verzichten. In vielen Fällen kommen Rechtsschutzversicherungen für die Kosten auf.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) gegenüber allen in Frage kommenden Anspruchsgegnern vertreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.06.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Juni 11, 2007

Göttinger Gruppe: Anleger können sich einer starken Interessengemeinschaft anschließen

Altkanzler Gerhard Schröder hatte am Ende seiner Amtszeit dem in Vergessenheit geratenen Begriff Kakophonie mit Blick auf die Vielstimmigkeit in seiner Partei wieder Leben eingehaucht. Immerhin schaffte es die Kakophonie 2002 bei der Wahl zum Wort des Jahres auf den 4. Platz.

Bei den vielen guten Ratschlägen und düsteren Prognosen, die derzeit in Sachen Göttinger Gruppe in den Medien verbreitet werden, kann der betroffene Anleger leicht das Gespür für den richtigen Ton, sprich für das richtige Verhalten, verlieren. Diese Kakophonie ist dem BSZ® e.V., der in den vergangenen Jahren viele erfolgreiche Interessengemeinschaften initiiert hat, bestens bekannt. Auch in früheren spektakulären Anlageskandalen wie Phoenix, Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West und WGS war die Bandbreite der Empfehlungen beachtlich. Letztlich wurden die geschädigten Anleger dadurch aber nur noch weiter verunsichert.

Es gibt kaum einen Gesichtspunkt, der von den zahlreichen Autoren fast unzähliger Meldungen in der causa Göttinger Gruppe übereinstimmend bewertet wird. Unsicherheit herrscht z.B. bei der Frage, ob bei der Securenta AG nach dem Insolvenzantrag überhaupt noch etwas zu holen ist. Gewissheit wird es aber erst dann geben, wenn der Insolvenzverwalter die Vermögenslage der Gesellschaft geprüft hat. Ebenso unklar ist momentan, wie wahrscheinlich es ist, dass der Insolvenzverwalter von den Anlegern Nachschüsse verlangt. Auch diese Frage kann eigentlich nur der Insolvenzverwalter selbst beantworten. Die einen raten, die Zahlungen einzustellen, die nächsten empfehlen die fristlose Kündigung von Ratensparverträgen und wieder andere meinen, momentan könne nur abgewartet werden. Auch an der Frage, ob der Anleger fachkundige Unterstützung benötige, scheiden sich die Geister. Die einen sind davon überzeugt, dass der enttäuschte Anleger jetzt unbedingt einen Anwalt braucht. Die anderen sind der Ansicht, dass mit der Beauftragung eines Advokaten nur gutes Geld dem schlechten hinterher geworfen werde.

Bei dieser Vielfalt an Meinungen, Ratschlägen und Bewertungen verliert der betroffene Anleger leicht den Überblick. Es kostet auch viel Zeit und Energie, über Wochen, Monate oder manchmal sogar über Jahre die Nachrichtenlage selbständig zu beobachten. Die vermeintlich einfachste und kostengünstigste Lösung, dem damaligen Vermittler die Beobachtung der Angelegenheit zu überlassen, ist im Normalfall keine sinnvolle Maßnahme. Der Vermittler wird vor allem versuchen, nicht selber ins Visier von Ansprüchen zu geraten. Eine kostengünstige, Zeit sparende und unabhängige Betreuung bietet aber die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Göttinger Gruppe/ Securenta “.

Der BSZ® e.V. initiiert und betreut seit vielen Jahren Anleger-Interessengemeinschaften, die inzwischen mehrere tausend Mitglieder stark sind. Als erste Sofortmaßnahme erhalten die Mitglieder eine fundierte anwaltliche Erstberatung einer erfahrenen Anlegerschutzkanzlei. Die betreuenden Anwälte beobachten die weitere Entwicklung der Fälle und informieren die Mitglieder über wichtige Erkenntnisse beispielsweise, wenn es neue Urteile gibt oder wenn es neue Informationen über potenzielle Haftungsgegner gibt. Zu der Betreuung gehört auch der Besuch von wichtigen Veranstaltungen, wie der Gläubigerversammlung. Auf der Grundlage der aktuellen Sach- und Rechtslage werden von Zeit zu Zeit Handlungsoptionen vorgestellt. Jeder Anleger kann dann selber entscheiden, ob er den Empfehlungen folgen will oder nicht.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Göttinger Gruppe Securenta " anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.06.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Juni 08, 2007

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Schwere Vorwürfe gegen Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsräte!

Können Anleger auf Schadensersatz hoffen?
Bei der insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die Wirtschaftsprüfer. Auch die Aufsichtsräte stehen in der Schusslinie. Anleger könnten Schadensersatzansprüche geltend machen.

Nach Berichten zweier Tageszeitungen hat die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen ehemalige Wirtschaftsprüfer des Unternehmens WBG Leipzig-West AG Ermittlungen aufgenommen.
Nach Angaben der „WELT“ vom 7. Juni 2007 bestätigt ein Sprecher der Staatsanwaltschaft, dass auch gegen zwei Wirtschaftsprüfer wegen des Verdachts auf Beihilfe zum Betrug ermittelt werde!
Nach einem Artikel der „Financial Times Deutschland“ vom 7. Juni 2007 mit der Überschrift „Leipzig-West-Anleger dürfen hoffen“ würden die Ermittler davon ausgehen, dass die beiden Wirtschaftsprüfer Emissionsprospekte des Anleiheemittenten WBG abgesegnet hätten, obwohl ihnen hätte klar sein müssen, dass die Gesellschaft nicht dazu in der Lage war, das Geld zurück zu zahlen.
Die FTD berichtet weiter, dass einer Aussage eines Aufsichtsrats von Leipzig-West zufolge einer der Wirtschaftsprüfer angeboten habe, gegen die Zahlung von 8.000,- € den Prüfvermerk für die Bilanz des Jahres 2004 nachträglich zu erteilen – ein geradezu ungeheuerlicher Vorwurf!

Sollten sich die Vorwürfe gegen die Wirtschaftsprüfer bestätigen, so könnten Anleger sie eventuell erfolgreich schadensersatzpflichtig machen.
Ein Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfer hat mehrere grundlegende Vor- und Nachteile:

Vorteil Nummer 1: Die Wirtschaftsprüfer sind generell haftpflichtversichert
Jeder Wirtschaftsprüfer ist dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die im Falle von Haftungsfällen für die Schäden aufkommt, unter Umständen ein Betrag in Höhe von mehreren Millionen.
Dies bedeutet, dass die Anleger unter Umständen solvente Haftungsgegner haben, nämlich die Haftpflichtversicherungen, die mögliche Schadensersatzansprüche auch wirklich bedienen könnten.

Vorteil Nummer 2: Sollten sich die Vorwürfe im Falle WBG gegen die Wirtschaftsprüfer bestätigen, so steigen die Chancen der Anleger, von diesen im zivilrechtlichen Wege Schadensersatz erhalten zu können.

Nachteil Nummer 1: Haftpflichtversicherungen eventuell nicht eintrittspflichtig
Der große Vorteil bei einer Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer, nämlich dass diese haftpflichtversichert sind und die Anleger somit solvente Gegner haben, könnte im Fall WBG eventuell nicht zum Tragen kommen. Sollten sich die Vorwürfe gegen die Wirtschaftsprüfer nämlich bestätigen, so würde wohl ein Fall einer vorsätzlichen Schädigung der Anleger vorliegen, also einer wissentlichen und willentlichen Schädigung.

„Das Problem dabei ist, dass die Haftpflichtversicherungen der Wirtschaftsprüfer bei vorsätzlichem Handeln derselben nicht eintrittspflichtig sind. Die Anleger könnten somit also nicht die Haftpflichtversicherungen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, sondern bei einer Verurteilung müssten nur die Wirtschaftsprüfer selber wieder die Schadensersatzansprüche bedienen, wie deren Solvenz tatsächlich ist, kann gegenwärtig leider niemand mit hinreichender Sicherheit beurteilen,“ so BSZ® e.V. -Vertrauensanwalt Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

Nachteil Nummer 2: Eine Haftung der Wirtschaftsprüfer ist schwierig zu begründen
Auch wenn sich die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Wirtschaftsprüfer nicht erhärten sollten, können Anleger diese unter anderem wegen fahrlässigerweise erstellter falscher Testate auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung in der Vergangenheit durchaus recht vorsichtig war, wenn es darum ging, eine Schadensersatzverpflichtung der Wirtschaftsprüfer gegenüber Anlegern zu begründen.

In einigen recht aktuellen Urteilen wurde eine Haftung der Wirtschaftsprüfer abgelehnt (so z.B. Landgericht Hannover, Urteil vom 07.03.2004, Az. 13 O 192/02, Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2005, III ZR 424/04). In einem anderen Fall wurde von einem Instanzgericht eine Haftung der Wirtschaftsprüfer jedoch bejaht (so Landgericht Hof, Urteil vom 27.01.2004, Az. 13 O 295/03).
Dies bedeutet, dass an die Wirtschaftsprüferhaftung von den Gerichten hohe Anforderungen gestellt werden.

Chancenlos, dies sei jedoch betont, ist ein Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfer trotz aller Unwägbarkeiten nicht, die Anleger müssen sich aber der Tatsache bewusst sein, dass es hier einige schwierige Klippen zu umschiffen gilt.
Im Fall Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West handelt es sich wohl auch um einen „Extremfall“, bei dem die Wirtschaftsprüfer tatsächlich mehrere Fehler (bewusst oder unbewusst) begangen haben könnten und die Gerichte somit eventuell anlegerfreundlicher als in der Vergangenheit urteilen könnten.

In der „Financial Times Deutschland“ vom 7. Juni 07 wurde auch Skepsis an der Arbeit der Aufsichtsräte laut und die Vermutung geäußert, dass diese eventuell ihrer Aufsichtsratsverpflichtung nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit nachgekommen sein könnten.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Späth, selber im Aufsichtsrat zweier Unternehmen, hierzu: „Es fällt schwer zu glauben, dass noch im Jahre 2006 von einem Aufsichtsratsmitglied an diverse Anleger „Beschwichtigungsschreiben“ versandt wurden, in denen die Situation und vor allem der „werthaltige“ Immobilienbestand der WBG in den höchsten Tönen gelobt wurden und neue Anleger zu einem Investment mit dem Argument überzeugt werden sollten, dass es sich um ein grundsolides Unternehmen handele.“

Auch auf diese Vorwürfe haben die BSZ® e.V. -Vertrauensanwälte frühzeitig reagiert und bereits vor geraumer Zeit für diverse rechtsschutzversicherte Anleger Klagen gegen die Aufsichtsräte der WBG eingereicht. „Auch hier sollten sich Geschädigte aber immer darüber im Klaren sein, dass nicht sicher geklärt ist, ob eine mögliche Vollstreckung erfolgreich sein wird,“ so Späth.

Die nächsten Wochen und Monate werden in vielen Punkten Klarheit bringen, auch über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jürgen Schlögel und Pierre Klusmeyer, die zur Zeit vor dem Landgericht Leipzig wegen Betrugs in 4858 Fällen in Höhe von 26,6 Mio. € angeklagt sind. Auch gegen diese wurden von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten für diverse rechtsschutzversicherte Mandanten schon vor geraumer Zeit zahlreiche Klagen anhängig gemacht, unter anderem wegen möglicher Ansprüche aus Prospekthaftung und eventuell Kapitalanlagebetrug.

Fazit: Geschädigte haben mehrere Möglichkeiten, gegen diverse Verantwortliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Alle haben ihre Vor- und Nachteile, es scheint sich jedoch zu bestätigen, dass sich der Kreis der Verantwortlichen ausdehnt.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.06.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juni 06, 2007

Göttinger Gruppe: Was kommt nach den Haftbefehlen?

Nach den neuesten Medienberichten wächst die Zahl der Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse dramatisch an. Zuletzt war von etwa 400 Haftbefehlen gegen Manager der Göttinger Gruppe die Rede. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Securenta AG ihre aktuellen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Es droht also die Zahlungsunfähigkeit.

Für die betroffenen Anleger stellt sich somit die Frage, was aus ihren Einlagen wird. Außerdem möchten viele Gesellschafter wissen, welche Maßnahmen aktuell zu ergreifen sind.

Über die Werthaltigkeit der Gesellschaftsbeteiligungen kann ein Außenstehender derzeit keine verlässlichen Angaben machen. Es kursieren zwar Befürchtungen, dass die Anlegergelder komplett verloren sein könnten. „Aber“ so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar „bei einigen spektakulären Anlageskandalen der vergangenen Jahre wie beispielsweise im Fall der Wohnungsbausgesellschaft Leipzig West wichen die Spekulationen am Anfang der Krise von den später tatsächlich festgestellten Quoten erheblich ab. Deshalb müssen wir die weitere Entwicklung in diesem Punkt einfach abwarten.“

Nicht warten, sondern handeln sollten die Anleger im Hinblick auf ihre Beteiligungen. Speziell die Ratensparer sollten ihre Beteiligungsverträge schnellstens fristlos kündigen. Hierzu erläutert Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marius M. Schick: „Wir gehen davon aus, dass eine außerordentliche Kündigung sowohl auf die faktische Zahlungsunfähigkeit als auch auf den Wegfall der vertraglich vereinbarten Ratenzahlung nach Vertragsende gestützt werden kann.“ Nach einer erfolgreichen fristlosen Kündigung entfällt die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von weiteren Einlagen.

Von der Pflicht zur Einlagenzahlung ist die Nachschusspflicht zu unterscheiden. Nachschüsse kann eine Gesellschaft verlangen, wenn das Kapitalkonto des Gesellschafters aufgrund von Entnahmen negativ geworden ist. „Besonders unangenehm ist dabei der Umstand, dass die Nachschusspflicht sogar dann entstehen kann, wenn die Entnahme gar nicht unmittelbar an den Anleger ausgezahlt worden ist“ so Rechtsanwalt Marius M. Schick.

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Montag, Juni 04, 2007

Dramatische Entwicklung bei der Göttinger Gruppe

Meldungen über Zahlungsschwierigkeiten einzelner Unternehmen der Göttinger Gruppe gibt es schon seit geraumer Zeit. Nachdem gegen mehrere Geschäftsleiter Haftbefehle ausgestellt wurden, spitzt sich die Lage jetzt aber dramatisch zu.

Nach neuesten Medienberichten wurden bis Ende Mai 170 Haftbefehle erlassen, um die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse zu erzwingen. Derartige Haftbefehle werden üblicherweise von Gläubigern beantragt, deren gerichtlich festgestellte Forderungen vom Schuldner nicht bezahlt werden. Mit anderen Worten: Diese Schuldner stecken in ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar erklärt hierzu: „Unsere Kanzlei beobachtet die Entwicklung bei der Göttinger Gruppe schon seit mehreren Jahren. Auch in den von uns betreuten Fällen kam es teilweise trotz gerichtlicher Zahlungstitel zu Verzögerungen. Dennoch sind wir von der außerordentlich hohen Anzahl der Haftbefehle überrascht.“

Die weitere Entwicklung muss jetzt sehr genau beobachtet werden. Insbesondere Anleger, die bei der Securenta AG investiert haben und bisher in rechtlicher Hinsicht noch nichts unternommen haben, sollten sich aktiv über die Rechtslage informieren. Bei vielen Sparern dienten die investierten Gelder der Altersvorsorge. „Es muss nun dringend geprüft werden, ob davon noch etwas gerettet werden kann. Darüber hinaus muss auf jeden Fall verhindert werden, dass bereits ausgezahlte Beträge zurück erstattet oder dass weitere Raten zur Erfüllung von Ratensparplänen gezahlt werden müssen“ erläutert Rechtsanwalt von Buttlar die aktuellen Handlungsoptionen.

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Mittwoch, Mai 30, 2007

Dubai Invest Immobilienfonds: BSZ®-Gutachten wirft neue Fragen auf.

Wie riskant ist eine Beteiligung wirklich?
Nachdem bereits im Dezember 2005 in einschlägigen Fachpublikationen von einer Investition in den Dubai Invest Immobilienfonds abgeraten wurde, häufen sich mittlerweile die Nachfragen besorgter Anleger.

Seit im Februar 2007 bekannt wurde, dass die inzwischen insolvente Düsseldorfer Firma First Real Estate Grundbesitz GmbH Gründungsgesellschafterin der Komplementärin war und auch sonst diverse personelle Verflechtungen bestehen, wie der BSZ® e.V. bereits berichtete, befürchten viele Anleger auch negative Auswirkungen auf den Dubai Invest Fonds.

Der BSZ® e.V. hat deshalb exklusiv ein Privatgutachten in Form eines Prospektgutachtens über die Plausibilität des Dubai Invest Immobilienfonds Emissionsprospektes vom 01.06.2005 sowie den Nachträgen CONCORDE TOWER DUBAI vom 05.05.2006 und 29.09.2006 in Auftrag gegeben, in dem neue Fragen aufgeworfen werden.

Ausweislich des Emissionsprospektes des Dubai Invest Immobilienfonds vom 01.06.2005 wird den Fondszeichnern bei einer Mindestanlage von 4.000,- € zzgl. Agio in Höhe von 5 % eine Beteiligung an der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG angeboten.
Nach Prospektangaben betrug das geplante Investitionsvolumen ursprünglich 60 Mio. €, die geplanten Ausschüttungen sollten laut Prognoserechnung bei ca. 8,5 % p.a. bezogen auf das gezeichnete Kapital (ohne Agio) liegen.

In den Nachträgen vom 05.05.2006 und 29.09.2006 ist jedoch nur noch ein Investitionsvolumen von 6.800.000,00 € vorgesehen.
Eine Begründung, warum das Fondskonzept geändert wurde bzw. geändert werden musste, ist den oben zitierten Nachträgen nicht zu entnehmen.

Das Prospektgutachten kommt zu dem Schluss, dass der Emissionsprospekt vom 01.06.2005 und die Nachträge vom 05.05.2006 und 29.09.2006 gegen die Gebote der Vollständigkeit, Transparenz und Richtigkeit verstoßen.

So ist laut Gutachten davon auszugehen, dass die Prognoserechnungen hinsichtlich der Ausgabenpositionen unvollständig sind. Im Prospekt genannte Renditekennziffern wurden laut Gutachten teilweise falsch berechnet bzw. sind zu hoch ausgewiesen und nicht erläutert. Die oben genannten Nachträge enthalten wesentliche Änderungen der Investitions- und Finanzierungsvolumina gegenüber dem Emissionsprospekt vom 01.06.2005.
Im Prospekt wird als Worst-Case-Szenario von einer Mietsteigerung von 8 % p.a. und einer Wertsteigerung der Immobilie von 40 % bis zum Verkauf der Wohnungen ausgegangen, durchaus stolze Werte.
Über die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Treuhänderin, Mittelverwendungskontrolleurin, Initiator und Geschäftführung des Fonds wird laut Gutachter nicht hinreichend aufgeklärt.

Besonders kritisch sieht das Prospektgutachten auch die immens hohen Weichkosten des Fonds von ca. 25 %. BSZ®-Vertrauensanwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth hierzu: „Die aktuelle BGH-Rechtsprechung sieht hier die magische Grenze bei ca. 15 %, ab der eine Aufklärungsplicht über die erhöhten Weichkosten besteht.“

Ob unter diesen Voraussetzungen die versprochene Rendite nachhaltig erwirtschaftet werden kann, ist fraglich.
Anleger, die auf Grund der Entwicklung beim Dubai Invest Immobilienfonds um den Verlust ihrer Einlage fürchten, können das Bestehen von Rückabwicklungsansprüchen vom BSZ® e.V.. prüfen lassen.

Nach Angaben von BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Münchner Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bestehen nach ständiger Rechtsprechung im Falle des Vorliegens eines Prospektfehlers Ansprüche gegenüber den Verantwortlichen.

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Freitag, Mai 25, 2007

DG Bank und DZ Bank Immobilienfonds

Anlegern, die sich in den 90er Jahren an geschlossenen Immobilienfonds der zum genossenschaftlichen DZ-Verbund gehörenden DG Anlage beteiligt hatten, drohen hohe Verluste.
Die Einschätzung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, was dagegen unternommen werden sollte, ist nachstehend dargestellt.

Vorgehensweise am Beispiel DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, DG Anlagegesellschaft mbH, örtliche Volks - und Raiffeisenbank. Gegenwärtige Einschätzung der Situation durch die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte:

In den 90-iger Jahren zeichneten viele tausend Anleger geschlossene DG Bank Immobilienfonds der zum genossenschaftlich DZ-Verbund gehörenden DG Anlagegesellschaft mbH in der Rechtsforum der KG. Zahlreiche dieser Fonds, in die mehr als 500 Mio EURO eingezahlt worden sein sollen, gerieten wegen fallender Mieten und steigenden Leerstandes in Finanznöte. Den Fondszeichnern drohen hohe Verluste.
Örtliche Volksbanken und Raiffeisenbanken nahmen die Fonds seinerzeit in ihr Anlageprogramm auf. In Beratungssituationen empfahlen sie den Beitritt. Viele Beteiligungen wurden durch einen Kredit, den die beratende Bank auslegte, teilfinanziert.

Es besteht Grund zu der Annahme, dass es auch bei diesen Fondsanlagen zu Provisionsrückflüssen kam, die die örtliche beratende Volksbank oder Raiffeisenbank vereinnahmte. Weit verbreitet dürfte darüber nicht aufgeklärt worden sein, d. h. der einzelne Kunde nicht erfahren haben, dass solche Zahlungen erfolgten und in welcher Höhe.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht in so einer Verfahrensweise zurecht eine Gefährdung des Kunden. Ein Berater, der sich solche Rückflüsse umsatzabhängig versprechen und zahlen lässt, handelt gegen die Interessen seines Kunden, da die Möglichkeit besteht, dass er im Rahmen der anleger- und objektgerechten Beratung nicht mehr allein die Kundeninteressen in den Vordergrund stellt, sondern sich bei seinen Empfehlungen auch von einem eigenen Interesse an möglichst viel Umsatz leiten lässt.

Rechtsfolge ist, dass derjenige, der die Pflichtverletzung begeht, Schadensersatz schuldet. Es spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass bei einem rechtzeitigen Hinweis auf den Interessenkonflikt der Geschädigte die Anlage nicht gezeichnet hätte. Er ist demnach so zu stellen, als wäre seine Beteiligung nicht zustande gekommen.

Entgegen einer Argumentation aus Bankenkreisen ist für die Haftung kein Vorsatz erforderlich. Es genügt grundsätzlich die fahrlässige Verursachung der unterbliebenen Aufklärung. Auf vorsätzliche Verwirkung könnte es nur ankommen, wenn die dreijährige, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nach dem WpHG abgelaufen wäre. Diese Vorschrift ist bei der Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds aber grundsätzlich nicht anwendbar, weil diese Anlagen vom Gesetz nicht umfasst werden.

Darüber hinaus dürfte ein Großteil der Fonds zu einem Zeitpunkt gezeichnet worden sein, als das WpHG noch keine kurze Verjährungsfrist beinhaltete. Es dürfte allein darauf ankommen, wann der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass ihm die Kick-Back-Absprache verheimlicht wurde. In der Regel wird das erst der Fall gewesen sein, wenn er mit einem ausreichend sachkundigen, externen Gesprächspartner in Berührung gekommen ist. Nach unseren Erfahrungen wussten über diese Zusammenhänge in der Regel nicht einmal um Rat gebetene Rechtsanwälte. Die schon erhobenen Klagen sollen sich erstaunlicherweise noch nicht mit dieser Thematik befasst haben.

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Donnerstag, Mai 24, 2007

VIP: Informationspool Medienfonds vereinbart

Wie der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein mitteilt, haben die mit der Führung der „BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft VIP“ betrauten Anwaltskanzleien einen Informationspool VIP-Medienfonds vereinbart.

Die Anwälte beobachten im Rahmen dieser Zusammenarbeit laufend den Strafprozess gegen den Initiator Schmid vor dem Landgericht in München, tauschen sich auf der Tatsachenebene aus und diskutieren rechtliche Fragen.

An der Unabhängigkeit bei der Vertretung der Mandanten durch die jeweils zuständige Kanzlei ändert sich dadurch nichts. Auch bleibt selbstverständlich das Mandatsgeheimnis gewahrt. Wobei jede einzelne Kanzlei bei der rechtlichen Einschätzung der Situation ihre eigenen Schwerpunkte setzt, die sich durchaus von der Betrachtungsweise der anderen Kanzleien unterscheiden kann.

Da die Mitglieder der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft von dieser Vorgehensweise nur Vorteile haben, begrüßt der BSZ® e.V. diese Zusammenarbeit und hofft, dass die Geschädigten, die bisher noch nicht rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, durch diese Information darauf aufmerksam werden dass es Alternativen gibt.

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Freitag, Mai 18, 2007

KS-Index-Immofonds: Gute Aussichten der Anleger auf Schadensersatz!

Die KS-Index-Immofonds GdbR mit Sitz in Konstanz wird voraussichtlich liquidiert. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Anlage in Immobilien, deren Verwaltung, sowie die Vermietung und Verpachtung des Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschaft bot in den 90-iger Jahren Anlegern die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter mit einem Gesamtzeichnungskapital in Höhe von DM 30.000000,00 an. Die Mindesteinlage für die Anleger betrug dabei DM 10.000,00. Je nach Vereinbarung konnten die atypisch stillen Gesellschafter die gezeichnete Einlage auch ratenweise erbringen.

Dass die ursprünglichen Erwartungen der atypisch stillen Gesellschafter erfüllt werden, ist derzeit zu bezweifeln. Ende April 2007 wurden nämlich alle Anleger von der Fonds-Geschäftsführung angeschrieben; ihnen wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Gesellschaft aufzulösen. Die Auflösung der Gesellschaft hat zur Folge, dass nach § 15 der Satzung sämtliche atypisch stillen Gesellschafter eine Beteiligung am Liquidationserlös (der sich nach der Höhe der Einlage im Verhältnis zum Gesellschaftsvermögen bemisst) erhalten. Ob die Anleger dabei jedoch nur ansatzweise das zurückbekommen, was sie über viele Jahre einbezahlt haben, bleibt zu bezweifeln. So heißt es schon in dem Rundschreiben an die Anleger, dass zu befürchten sei, dass bei der derzeitigen Lage auf dem Immobilienmarkt keine angemessenen Preise erzielt werden können.

Vor dem Angebot der Gesellschaft, sich als atypisch stiller Gesellschafter zu beteiligen, hatte die Fachzeitschrift kapital-markt intern (k-mi) bereits in ihrer Ausgabe vom Mai 1995 (Ausgabe 18/95) gewarnt: Nach k-mi sei „die Prospektierung absolut dilettantisch, formelle Kriterien sind nicht erfüllt worden und der Informationsgehalt geht Richtung null“. k-mi ging daher davon aus, dass „dieses Immobilienangebot auf jeden Fall haftungsrechtliche Probleme verursachen kann“.

In der Tat bringen atypisch stille Beteiligungen erhebliche Risiken mit sich, die letztendlich bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Verbraucherschutzverbände warnen daher seit vielen Jahren vor den Risiken dieser Anlageform. Was viele Anleger nämlich nicht wissen ist, dass sie als atypisch stiller Gesellschafter wie ein Mitunternehmer behandelt werden. Sie sind daher auch am Verlust der Gesellschaft in Höhe der gezeichneten Einlage beteiligt. Aus diesem Grund ist bereits von etlichen Gerichten festgestellt worden, dass solche Anlagen nicht als sicher und zur Altervorsorge geeignet empfohlen werden dürfen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Wird sich die Prognose der Geschäftsführung Bewahrheiten, dass die Immobilien nur mit großen Abschlägen verkauft werden können, dann ist zu erwarten, dass die atypisch stillen Gesellschafter herbe Verluste wegstecken müssen.

Anleger, die von ihrem Berater oder Vermittler nicht auf die mit dieser speziellen Anlage einhergehenden Risiken aufgeklärt worden sind, oder denen die Beteiligung als sicher oder zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurde, können unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Sie sollten sich daher von einem auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen, der ihnen aufzeigt, ob und gegebenenfalls gegen wen mögliche Ansprüche geltend gemacht werden können. Im Hinblick auf die kurze Verjährung solcher Ansprüche sollten Anleger eine solche Prüfung nicht auf die lange Bank schieben.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Mai 16, 2007

Anleger erstreiten volle Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG

LG Ansbach verurteilt Anlageberater und die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG zur Rückzahlung aller seit Vertragsbeginn geleisteter Einlagen. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Anleger nicht mehr verpflichtet sind, die künftigen Einlagen auf ihre Beteiligungen zu erbringen.

Anleger der Südwest Finanz Vermittlung 3. AG können nach den nun vorliegen Urteilen darauf hoffen, dass auch ihre Beteiligung rückabgewickelt werden kann. Der den beiden Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt ist nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte auf eine Vielzahl von Beratungen hinsichtlich des Erwerbs von Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG übertragbar.

Das LG Ansbach begründete seine Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Anleger seitens der von der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG eingesetzten Berater nicht ordnungsgemäß über die mit dem Abschluss der Beteiligung zusammenhängenden Risiken aufgeklärt wurden. Die Anleger wurden insbesondere nicht über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt. Das Verschulden der Berater muss sich die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG nach Auffassung des Gerichts zurechnen lassen.
„Anleger, denen Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Erste, Zweite und Dritte AG ebenfalls über einen Anlageberater vermittelt wurden, sollten daher prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche auf Rückabwicklung zustehen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München.

Seitens des LG Ansbach wurde zudem erneut die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte bestätigt, wonach die im Rahmen der Anlageberatung erforderliche Aufklärung über die Risiken nicht durch bloße Übergabe des Anlageprospekts geleistet werden kann.

Ferner bestätigte das Gericht die weitere Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB, wonach die bloße Unterzeichnung der Kenntnisnahme von Risikohinweisen die geschuldete Aufklärung nicht ersetzen kann.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG" anschließen.
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Freitag, Mai 11, 2007

VIP 3 und 4: Schadensersatzansprüche nicht auf die lange Bank schieben

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, macht auf weitere Themen aufmerksam, die sich bei der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Medienfonds VIP 3 und 4 ergeben haben. Diese Erkenntnisse sind auch für ähnliche Fallgestaltungen betreffend Fonds anderer Anbieter und im Hinblick auf weitere Anlageberater, insbesondere Banken und Sparkassen, von Interesse.

Das OLG Karlsruhe nimmt in einem Urteil vom 17.04.2007 grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers vom Bestehen seines Rückforderungsanspruches und damit die Verjährung von Ansprüchen gegen eine Sparkasse an. Es stellt dabei darauf ab, dass Anleger schon durch Presseveröffentlichungen ausreichend sensibilisiert würden, um rechtzeitig etwas unternehmen zu können.

Diese Entscheidung unterstreicht, dass es nicht ohne Risiken für den Bestand von Schadensersatzansprüchen ist, wenn Geschädigte einfach abwarten. Wie zu vernehmen war erfolgte die Versendung der Berichte über die Gesellschafterversammlungen VIP 3 und 4. Allen Anlegern gehen damit Informationen zu, die relevant sein könnten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt die Erwartung der Rechtsprechung, dass der Geschädigte auf solche Ereignisse alsbald reagiert. Ob diese Einschätzung richtig ist, mag dahinstehen. Sie entspricht aber der anwaltlichen Erfahrung, dass inländische Gerichte dann, wenn sie den Eindruck erlangen, der Anleger habe, obwohl er von Schadensersatzansprüche begründenden Verläufen Kenntnis erlangt hat, zunächst „weiter spekuliert“, gern bereit sind, auf die fehlende Kausalität der ursprünglichen Falschberatung für den Anlageentschluss abzuheben. Je länger man in dem Wissen, Schadensersatzansprüche haben zu können, mit der Inanspruchnahme des Schädigers zuwartet, um so höher ist das Risiko, vor Gericht selbst dann kein Gehör zu finden, wenn die rechtliche Ausgangssituation bei isolierter Betrachtung Erfolg versprechend ist.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte wiederholt deshalb noch einmal die dringliche Empfehlung, insbesondere Anleger der Fonds VIP 3 und 4, aber auch Geschädigte anderer Medienfonds sollten sich nicht in möglicherweise trügerischer Sicherheit wiegen, eine Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf die lange Bank schieben zu können um erst einmal abzuwarten, ob sich nicht doch noch „alles zum Guten wenden“ wird. In den meisten Fällen gibt es keine Veranlassung zu solchen Hoffnungen, da insbesondere beim Wegfall der steuerlichen Vorteile solcher Modelle die Rentabilität äußerst fragwürdig ist. Spätestens nach dem Erhalt der Protokolle über die Gesellschafterversammlungen sollten VIP 3 und 4 Anleger den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. In der Regel zahlen Rechtsschutzversicherungen, wenn die Voraussetzungen für den bedingungsgemäßen Eintritt gegeben sind, die Kosten, die sich aus einer Inanspruchnahme etwa beratender Banken ergeben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
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Donnerstag, Mai 10, 2007

OLG Frankfurt verurteile Berater zu Schadenersatz

Übergabe des Fondsprospekts im Rahmen der Anlageberatung genügt nicht.
Weil ihr Anlageberater ihr den Fondsprospekt nicht rechtzeitig vor der Unterschrift unter den Beteiligungsvertrag überlassen hat, bekommt eine Anlegerin ihr angelegtes Geld vom Berater zurück.

Wie das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 23. März 2007 (Az.: 3 U 141/06) feststellt, reicht es nicht aus, dass der Berater der Anlegerin den äußerst umfangreichen Prospekt am Tag des Vertragsschlusses übergeben hat.

In den Augen von Rechtsanwältin Beate Kirchner von der Heidelberger BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, hat die von ihr erstrittene Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung: „In den allermeisten Fällen werden Kapitalanlagen bei Banken und Anlageberatern nach nur einem Beratungsgespräch gezeichnet, in dem auch der Prospekt übergeben wird.“ Eine vollständige Aufklärung über alle Risiken erfolgt dabei in der Regel nicht. „Gelegenheit, den Prospekt und insbesondere die darin enthaltenen Risikohinweise zu lesen und auch zu verstehen, hat der Anleger in einer solchen Beratung nicht“, stellt die Verbraucheranwältin fest. Die Folge ist, dass der Anleger darüber im Unklaren gelassen wird, welche Risiken er mit einer Kapitalanlage eingehe.

Dies widerspricht den grundlegenden Anforderungen an eine Anlageberatung, die, so Kirchner weiter, „den Anleger in die Lage versetzen soll, Chancen und Risiken selbst beurteilen zu können“. Geschieht dies nicht, in dem beispielsweise dem Anleger nicht genügend Zeit eingeräumt wird, den Prospekt vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen, sind der Berater oder die beratende Bank zum Schadenersatz verpflichtet.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung" anschließen.

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Tereno eG: Anleger warten auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs!

Für die Anleger der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG geht die Zitterpartie um die vom Staat gewährte Eigenheimzulage weiter. Die Anleger sind zuletzt von ihren Wohnsitzfinanzämtern aufgefordert worden, die in den letzten Jahren gewährte Eigenheimzulage zurückzubezahlen. Das Finanzamt Leipzig II war nämlich der Meinung, dass die Tereno eG nicht die Voraussetzungen erfüllt hat, welche für die Gewährung der Eigenheimzulage notwendig sind.

Mit Beschluss vom 06.03.2007 (AZ: 2 V 72/07) hatte der II. Senat des sächsischen Finanzgerichts die Vollziehung der Aufhebungsbescheide für die Eigenheimzulage für die Mitglieder der Tereno eG ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen, so dass das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem AZ: IX 55/07 anhängig ist. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des BFH wird es voraussichtlich ein halbes bis dreiviertel Jahr dauern, bis über die Beschwerde entschieden ist.

Solange werden sich die Anleger der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG gedulden müssen. Viele Anleger könnte eine negative Entscheidung des BFH in eine sehr schwierige finanzielle Lage bringen. Nicht nur, dass sie dann an das Finanzamt die gewährte Eigenheimzulage zurückbezahlen müssten; sie wären grundsätzlich auch weiterhin gegenüber der finanzierenden Bank verpflichtet, das für die Finanzierung des Genossenschaftsanteils aufgenommene Darlehen zurück zu zahlen.

Anlegern der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG ist daher zu empfehlen, sich an einen auf das Kapitalanlegerecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Rückabwicklungsansprüche gegenüber der finanzierenden Bank gegeben sind; denkbar sind auch Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater oder -vermittler, die nicht richtig und vollständig auf die mit der kreditfinanzierten Beteiligung einhergehenden Risiken hingewiesen haben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.

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Mittwoch, Mai 09, 2007

WBG Leipzig-West AG: Beginn des Strafverfahrens am 10.05.2007

Am 10.05.2007 beginnt der Strafprozess vor dem Landgericht Leipzig gegen den Hauptaktionär der WBG Jürgen Schlögel und den Vorstand Pierre Klusmeyer. Insgesamt wurden sechzehn Verhandlungstage vom LG Leipzig anberaumt. Der Vorwurf lautet auf schweren gemeinschaftlichen Betrug und Insolvenzverschleppung in über 4.500 Fällen allein im Jahr 2006.

Spätestens im Jahr 2006 hätte den Angeklagten laut Staatsanwaltschaft klar sein müssen, dass Anleger, die neue Anleihen zeichneten, nicht mehr ausbezahlt werden können, diese hätten daher nicht mehr angeworben werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt schon klar war, dass eine Insolvenz unausweichlich sein würde.

Seit dem Jahr 1999 hatte die WBG Anleihen in Höhe von ca. 550 Mio. € emittiert,
zuletzt bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von 339 Mio. €, dem standen nur Immobilienwerte in Höhe von ca. 50 Mio. € gegenüber, wovon allein die grundschuldlich abgesicherten Bankenforderungen ca. 40 Mio. € betrugen.

Diese Zahlen verdeutlichen, dass ein Schneeballsystem vorlag, sollten sich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft bestätigen, so hätten die Angeklagten wohl mit mehrjährigen Freiheitsstrafen zu rechnen.

„Auch für die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Schadensersatz-Ansprüche können die Anleger wertvolle Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gewinnen, die die Wahrscheinlichkeit, ihre Ansprüche auf die Vorwürfe der Prospekthaftung und des Kapitalanlagebetrugs stützen zu können, wesentlich erhöhen dürften,“ so BSZ® -e.V. Vertrauensanwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

Auch gegen andere Beteiligte wie Aufsichtsräte und Wirtschaftsprüfer prüfen Staatsanwaltschaft und Insolvenzverwalter derzeit eine mögliche Verantwortlichkeit, in einiger Zeit ist auch hier mit neuen Erkenntnissen zu rechnen.
Auch hier verfolgen die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte die Entwicklung und mögliche Schadenersatzmöglichkeiten der Anleger daher intensiv.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG" anschließen.

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Montag, Mai 07, 2007

Schadensersatz bei Film- und sonstigen Fonds. Haftungsrisiko für Banken und Sparkassen in Milliardenhöhe.

Durch die jüngsten negativen Ereignisse um verschiedene Medienfonds gerät der Fokus der Öffentlichkeit wieder auf die weit verbreiteten „Steuersparanlagen“. In vielen Fällen geht der Beitritt zu vielfältigen Beteiligungsmodellen zurück auf die Beratung durch Banken und Sparkassen, die sie gern ihren besseren Kunden empfehlen.

Später ist die Enttäuschung groß, wenn die erwarteten Vorteile nicht eintreten. Es gibt Befürchtungen, dass die nachträgliche Aberkennung steuerlicher Vorteile bei den Fonds VIP 3 und 4 nur ein Vorspiel ist für einen „Generalangriff“ auf die Steuersparform Filmfonds. Seit Anfang April 2007 ist die Thematik in München Gegenstand eines der bisher größten Steuerstrafverfahren. Ohne Steuerspareffekt ist die Rentabilität der Anlagen häufig nicht gegeben.

Spätestens das Ausbleiben für die Finanzierung der Anlagen einkalkulierter Ausschüttungen und der Eintritt von Verlusten bringen es mit sich, dass die Anleger rückblickend eine fehlerhafte Beratung feststellen müssen. Nicht selten lässt sich diese Erfahrung allein aber nicht dazu verwerten, Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung durchzusetzen. Viele Anleger scheuen die Auseinandersetzung mit ihrem Berater bei Banken und Sparkassen. Zu dieser Zurückhaltung besteht aber häufig kein Anlass.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte rät ihren Mandanten, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Sachverhalte abzustellen, die dem breiten Publikum bis heute kaum bekannt sind. Kam es aufgrund Beratung insbesondere durch eine Bank oder Sparkasse zu Fondsbeitritten, erhielt das Kreditinstitut meist vom Vertrieb etwa eines Medienfonds eine umsatzabhängige Rückvergütung.

Je höher dieser Zufluss beim Entschluss des Kunden zum Beitritt sein sollte, umso stärker war der Anreiz für den Berater, gerade zu dieser Beteiligung zu raten.

Die Rechtsprechung, die Kick-Back-Vereinbarungen bereits in anderem Zusammenhang zum Anlass genommen hat, Banken auf Schadensersatz haften zu lassen, überträgt diese Bewertung nunmehr auch ausdrücklich auf den Vertrieb von Fondsanteilen über den Bankschalter.

Wegen der vergleichbaren Gefährdungslage besteht begründeter Anlass zu der Erwartung, dass Banken und Sparkassen, die den Erhalt von Rückvergütungen nicht offen gelegt haben, nicht nur für mit Aktienfonds entstanden Schäden haften, sondern auch, wenn eine auf ihren Rat hin angeschaffte Film– oder sonstige Fondsbeteiligung zu einem „Flop“ wird. Da Medien– und andere Fonds gerade wegen der Marktdurchdringung von Banken und Sparkassen Anlegergelder in nicht selten jeweils dreistelliger Millionenhöhe aufgesogen haben, besteht ein hohes Haftungsrisiko der Kreditwirtschaft.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht auf diese für Anleger und den Finanzplatz Deutschland erfreuliche Fortentwicklung der Rechtsprechung aufmerksam. Sie dürfte auf die Mehrzahl der Fälle anwendbar sein, in denen es nach Beratung durch ein Kreditinstitut, aber auch einen freien Anbieter, zum Kauf von Investmentfonds und zum Beitritt zu Medien- und sonstigen Fonds gekommen ist, die sich in der Folge nicht ankündigungsgemäß entwickelten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film Fonds " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Global Swiss Capital AG: Intransparenter Lockruf aus der Schweiz

Der BSZ® e.V., der „aktive Aufklärer der Anleger“, hat es sich zur Aufgabe gemacht, Anleger schon im Vorfeld vor intransparenten Angeboten zu warnen und somit Prävention statt Schadensbegrenzung zu betreiben. Um Anlegergelder zu schützen, soll daher auch vor Anbietern gewarnt werden, die in letzter Zeit verstärkt den Finanzplatz Schweiz nutzen.

Ein derartiger Anbieter, die Global Swiss Capital AG mit Sitz in Brunnen in der Schweiz will zur Zeit 300.000 Inhaberteilschuldverschreibungen mit einem Investitions-Volumen von 30 Mio. € an den Anleger/die Anlegerin bringen.

Der Verkaufsprospekt und die Homepage schwärmen von einem sicheren Angebot mit hoher Rendite, die zum Teil bei 6,85 % liegen soll. Geschäftszweck soll sein, „Dienstleistungen aus der Schweiz für Personen im Ausland in den Bereichen Beratung in Wirtschafts- und Finanzfragen, der weltweite Vertrieb von Finanzprodukten, etc.“. Man verstehe sich als „Einkaufsgemeinschaft“ um somit dem Anleger günstigere Konditionen an den Kapitalmärkten zugute kommen zu lassen.

Leider wurde Global Swiss Capital erst im Jahre 2005 gegründet, so dass Zahlen für die Vergangenheit, anhand derer man überprüfen könnte, ob die Ziele erreicht wurden, fast gänzlich fehlen. Statt dessen rühmt man sich im Verkaufsprospekt der Kontakte des Managements zur „Hochfinanz“, wobei dann leider wieder weitgehend keine konkreten Angaben dazu gemacht werden, um welche Kontakte es sich hierbei handeln soll.

Weiterhin hat das Unternehmen eine Zahlstelle in Hannover eingerichtet, die Alfa Vermögensplanung GmbH. Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), BSZ®, ASV-Vertrauensanwalt zu diesem Angebot: „Leider erschließt sich nicht 100 %ig, wie Global Swiss Capital das Geld des Anlegers anlegen will, außer zahlreichen Anpreisungen schweigt sich der Prospekt hierzu leider zum Teil aus. Es handelt sich im Endeffekt um ein „Start-up-Unternehmen“, das viel Geld bei Anlegern einsammeln will, das jedoch hinsichtlich der Transparenz durchaus noch Defizite aufweist.“

Auch der Branchendienst „kapital-markt-intern“ gibt in seinem Prospekt-Check vom 17.11.2006 zu bedenken: „ Da die konkrete Leistungsfähigkeit der Gesellschaft und des Verwaltungsrats anhand des Prospektes nicht beurteilt werden können, raten wir bis zur Vorlage konkreter Ist-Zahlen, die die Planzahlen bestätigen, zur äußersten Vorsicht“. Bei seinem Angebot für „Großanleger und institutionelle Anleger“ wirbt Global Swiss Capital zudem durch eine 100 % ige Kapitalschutzgarantie durch eine Europäische Großbank. Leider macht Global Swiss Capital keine konkreten Angaben dazu macht, um welche Bank/Banken es sich dabei konkret handeln soll, die diese Garantie geben sollen. Es bleibt daher zu hoffen, dass Global Swiss Capital konstruktiv mit der Kritik umgeht und die „Europäische Großbank“ noch preisgegeben wird, damit die Angaben verifiziert werden können. Auch erschließt sich leider nicht auf Anhieb, warum das Konstrukt Sitz: Schweiz, Zahlstelle: Hannover gewählt wurde.

„Im Ernstfall sind Ansprüche in der Schweiz gegen Verantwortliche jedoch schwerer durchsetzbar als in Deutschland.“, so Späth. Zumindestens sicherheitsorientierte Anleger sollten daher dieses Angebot genau prüfen und genau abwägen, ob hier eine Beteiligung für sie sinnvoll ist.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „„Global Swiss Capital“ anschließen.

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Samstag, Mai 05, 2007

FBM AG in der Schweiz: Die Katze lässt das Mausen nicht

Bereits im Jahre 2005 warnte die Presse und der BSZ® e.V. vor den Abzockmethoden der Firma FBM Vermögensverwaltung AG in Zürich.

Die FBM AG wendet sich gezielt durch Telefonverkäufer an Anleger in Deutschland und Österreich. Ein bei dem interessierten Kunden vorstellig werdender Mitarbeiter bietet sodann eine Vermögenswaltung in der Schweiz an.

In einem aktuellen Fall hatte der geworbene Kunde 30.000,-- CHF angelegt. In dem Vertrag war als „unverbindliche Zielsumme“ ein Betrag in Höhe von € 200.000,-- angegeben. Als der Kunde seinen ersten Kontoauszug sah, traf ihn der Schlag: Die FBM AG berechnete aus den einbezahlten 30.000,-- CHF ein „Agio“ in Höhe von 7 %, allerdings berechnet aus der fiktiven Anlagesumme von 200.000,-- CHF. Nach Einzahlung eines Anlagebetrages von 30.000,-- CHF wurden also sofort Gebühren in Höhe von 14000 CHF abgezogen, so dass die Hälfte des Anlagebetrages bereits verloren war. Eine solche Anlage ist natürlich wirtschaftlich völlig unsinnig. Die Anleger fühlen sich arglistig getäuscht. Der FBM AG kommt es offenbar nur auf die Vereinnahmung dieser absurd hohen Kosten an.

Der BSZ e.V. warnt die Anleger nochmals eindringlich vor Anlagen bei der FBM AG in Zürich. Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „FBM AG" anschließen.

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Schlussfolgerungen aus Strafverfahren VIP und OLG Rechtsprechung

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, macht auf weitere interessante Themen aufmerksam, die sich bei der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Medienfonds VIP 3 und 4 ergeben haben. Ein Teil dieser Erkenntnisse ist auch für ähnliche Fallgestaltungen bei Fonds anderer Anbieter und im Hinblick auf weitere Anlageberater, insbesondere Banken und Sparkassen, von Interesse.

1. Die Beobachtung des Strafverfahrens vor dem Landgericht München auf für zivilrechtliche Auseinandersetzungen verwendbare Erkenntnisse hinterlässt den Eindruck, dass die Bewertung der strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten davon abhängt, ob die „Wanderung“ von 80 % der Anlegergelder zu den „garantierenden“ Banken aus dem Blickwinkel allein der vertraglichen Gestaltung zu beurteilen ist oder mit dem „gesunden Menschenverstand“.

Nicht unwahrscheinlich wird der Ausgang des Strafprozesses entscheidende steuerliche Fragen ungeklärt bleiben lassen. Antworten darauf wird frühestens das Finanzverfahren bringen, das Jahre andauern wird.

Im rechtlichen Sinne ist schadensbegründend allerdings schon die damit einhergehende Ungewissheit. Geschädigte VIP-Anleger, die insbesondere ihre Berater in Anspruch nehmen wollen, müssen und sollten nicht abwarten, was die Zukunft zu dieser Thematik bringen wird.

2. Das Oberlandesgericht Koblenz bemisst die Verpflichtungen einer eine Steuer sparende Fondsbeteiligung vermittelnden Bank, dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Dessen § 37a WpHG sieht eine Kenntnis unabhängige Verjährung von Ersatzansprüchen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an vor, in dem der Anspruch entstanden ist. Insoweit kann abzustellen sein auf den Fondsbeitritt.

Obwohl es höchst zweifelhaft ist, ob das Wertpapierhandelsgesetz auf Bankberatungen im Zusammenhang mit Medienfonds überhaupt anwendbar ist, weil diese Anlageform schon von der Definition her nicht unter die Vorschriften dieses Spezialgesetzes fällt, erweist sich einmal mehr, dass im Hinblick auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht von einer eindeutigen und zweifelsfrei schon jetzt geklärten Rechtslage ausgegangen werden kann.

Nimmt man hinzu, dass die Wiederholung einer Verjährungsverzichtserklärung durch die Commerzbank im Februar ausdrücklich nur auf Vermittlung der Fonds VIP 3 und 4 abhebt und damit Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung ausgeklammert haben dürfte, rät die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte aus anwaltlicher Vorsorge, nicht einfach abzuwarten, insbesondere dann nicht, wenn sich der Beitrittszeitpunkt bei VIP 4 in Kürze zum dritten Mal jährt. Von eindeutiger rechtlicher Unbedenklichkeit kann keine Rede sein. Einige im Internet kursierende Einschätzungen der Rechtslage sind bedenklich. Wer ausschließen will, dass er bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen beratende Banken später als 3 Jahre nach dem Fondsbeitritt darauf angewiesen sein könnte, dem Kreditinstitut eine vorsätzliche Pflichtverletzung nachweisen zu müssen, sollte rechtzeitig etwas unternehmen. Bei den meisten VIP 4 Anlegern ist der relevante Zeitraum noch nicht abgelaufen.

Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf wiederholt deshalb noch einmal die dringliche Empfehlung, insbesondere Anleger der Fonds VIP 3 und 4, aber auch Geschädigte anderer Medienfonds sollten sich nicht in möglicherweise trügerischer Sicherheit wiegen, eine Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf die lange Bank schieben zu können um erst einmal abzuwarten, ob sich nicht doch noch „alles zum Guten wenden“ wird. In den meisten Fällen gibt es keine Veranlassung zu solchen Hoffnungen, da insbesondere beim Wegfall der steuerlichen Vorteile solcher Modelle die Rentabilität äußerst fragwürdig ist. Spätestens nach dem Erhalt der Protokolle über die Gesellschafterversammlungen sollten VIP 3 und 4 Anleger den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. In der Regel zahlen Rechtsschutzversicherungen, wenn die Voraussetzungen für den bedingungsgemäßen Eintritt gegeben sind, die Kosten, die sich aus einer Inanspruchnahme etwa beratender Banken ergeben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und vertreten.

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