Freitag, März 30, 2007

Unklare Verjährungssituation bei Schadensersatzansprüchen von VIP 3 und 4-Anlegern gegenüber der Commerzbank.

Die in einem an die Anleger der Medienfonds VIP 3 und 4 gerichteten Rundschreiben von der Commerzbank ausgesprochene Wiederholung einer bis zum 31.12.2007 befristeten Verjährungsverzichtserklärung hat keinen eindeutigen Wortlaut.

Schadensersatzansprüche werden formuliert nur im Zusammenhang mit der „Vermittlung“ der Beteiligungen. Im rechtlichen Sinne ist davon eine fehlerhafte Beratung nicht umfasst. An herausragender Stelle des Textes ist nur von einem Fonds die Rede, ohne dass klar ist, ob damit VIP 3 oder VIP 4 gemeint ist.

Die Vertrauensanwälte des BZS® e.V. Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf), Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), und CLLB (München) nehmen das zum Anlass, grundsätzlich auf Folgendes aufmerksam zu machen:

1. Spätestens durch das Verhalten der Finanzverwaltung mit der Folge von Steuernachforderungen gegenüber Anlegern haben alle betroffenen Gesellschafter, die sich als Anleger den Fonds VIP 3 und 4 angeschlossen haben, im juristischen Sinne einen Schaden erlitten. Es ist nicht erforderlich, dass die Fonds erst „pleite“ gehen oder endgültig feststeht, dass die steuerlichen Verlustzuweisungen rückwirkend entfallen sind. Es genügt, dass ein objektiver Anleger sich unter den gegebenen Umständen nicht mehr an den Fonds beteiligen würde. Schon die Ungeklärtheit der steuerlichen Situation wäre Anlass genug, von einem Beitrittsentschluss abzusehen.

Für die Beurteilung der Frage, ob es empfehlenswert ist, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, muss also nicht zugewartet werden. Der Verlauf der Gesellschafterversammlungen ist allein kein Grund dafür, nicht jetzt schon Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

2. Selbst wenn der von der Commerzbank erklärte Verjährungsverzicht allumfassend sein sollte, woran begründete Zweifel bestehen, muss das allein kein Grund sein, von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abzusehen. Außer dieser Erklärung ist, soweit ersichtlich, gegenüber der Masse der Geschädigten bisher nichts verlautbart worden, was Anlass zu der Annahme eines Einlenkens bieten könnte. Allem Anschein nach setzen die Verantwortlichen dieser Bank allein auf eine Verbesserung der steuerlichen Situation. Ob und wann diese eintreten könnte und ob das zeitlich noch vor dem prospektierten Ende der Fonds VIP 3 und 4 der Fall ist, steht, wie auf den Gesellschafterversammlungen zu vernehmen war, völlig in den Sternen. Nach den bisherigen Erkenntnissen gibt es über dieses Thema hinaus noch weitere Ansatzpunkte für die Annahme von Beratungsfehlern, wie das Verkaufsargument „Garantie“.

Allein die Ungewissheit über die steuerliche Bewertung der Folgen der Fondsbeitritte führt dazu, dass im rechtlichen Sinne vom Vorliegen eines Schadens ausgegangen werden kann.

Der Verjährungsverzicht führt allenfalls zu einer Erstreckung des Zeitrahmens, in dem jeder Geschädigte für sich entscheiden muss, ob er Schadensersatzansprüche insbesondere gegen die beratende Bank geltend macht, oder darauf verzichtet.

3. Das deutsche Recht beinhaltet neben dem Thema Verjährung noch weitere Risiken für den Bestand von Schadensersatzansprüchen, wie die Verwirkung. Je länger ein Geschädigter untätig bleibt, obwohl er über ausreichende Kenntnisse für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verfügt, desto eher ist ein deutsches Gericht geneigt, anzunehmen, er habe sich längst „innerlich von Schadensersatzforderungen verabschiedet“ und bereit, auch eine noch nicht verjährte Klage abzuweisen. Selbst wenn Verwirkung nicht angenommen wird, verlieren
Argumente, mit denen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, bei nicht wenigen Gerichten an Überzeugungskraft, wenn von ihnen erst nach Zögern gebraucht gemacht wird.

4. Bei der Vielzahl potentieller Anspruchsteller ist die Verlängerung der Verjährungsfrist bis lediglich Ende diesen Jahres nur ein „Tropfen auf den heißen Stein“. Niemand weiß, ob es zu einer weiteren Verlängerung dieser Erklärung kommen wird und wenn ja, wann. Kommt es erst kurz vor Toresschluss zu der Entscheidung, dass die Commerzbank über das Jahresende hinaus nicht mehr auf die Einrede der Verjährung verzichten möchte, ist es nicht ausgeschlossen, dass viele Geschädigte nicht mehr rechtzeitig zu einem zur Mandatsannahme bereiten Rechtsanwalt gelangen.

Aus anwaltlicher Vorsorge raten die BSZ® -Vertrauensanwälte deshalb ihren Mandanten, weiterhin die Auseinandersetzung mit potentiellen Anspruchsgegnern zu suchen und nicht einfach abzuwarten. In diesem Zusammenhang treten die weiteren, gewichtigen Argumente in den Vordergrund, die bisher nicht im Fokus der Betrachtung gestanden haben. Es handelt sich dabei auch um Abläufe, die mit den sonstigen fallspezifischen Besonderheiten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und damit auch nicht die Risiken der Diskussion dieser Themen teilen. Es bedarf, wenn sie greifen, insbesondere auch nicht einer Klärung der komplizierten steuerrechtlichen Situation.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) vertreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Montag, März 26, 2007

Tereno Wohnungsbaugesellschaft eG: Anleger müssen jetzt aktiv werden!

Die Anleger, die sich als Genossenschaftsmitglied an der Leipziger Tereno Wohnungbaugesellschaft eG beteiligt haben, bekommen in diesen Tagen schlechte Nachrichten vom Finanzamt:

Sie werden aufgefordert, die ihnen gewährte Eigenheimzulage zurückzuzahlen. Viele Anleger dürfte die Rückforderung in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bringen, insbesondere dann, wenn sie zur Finanzierung des Genossenschaftsbeitritts auch noch ein Darlehen aufgenommen haben. Doch in den meisten Fällen kann den Anlegern, die sich jetzt in der Falle glauben, geholfen werden.

Konzipiert war die Anlage an der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG ursprünglich für Kleinanleger, die sich mit Genossenschaftsanteilen in Höhe von € 5.400,00 bis € 40.800,00 beteiligen konnten. Die Anleger wurden dabei mit dem Slogan „Eigenheimzulage ohne Eigenheim“ geködert. Den Anlegern, die nicht genügend Eigenkapital zur Verfügung hatten, um den Genossenschaftsanteil zu bezahlen, wurde gleichzeitig noch ein Darlehensvertrag bei der mittlerweile insolventen Privatbank Reithinger mitvermittelt. Mit Hilfe der von Staat gewährten Eigenheimzulage sollte das Darlehen problemlos zurückbezahlt werden - quasi ohne Eigenmittel aufbringen zu müssen.

Jetzt fordern die Finanzämter von den Anlegern die Eigenheimzulage auf einen Schlag zurück, obwohl sie nicht an die Anleger, sondern meist an die finanzierende Bank zur Tilgung des Darlehens geflossen ist. Das Finanzamt argumentiert, dass Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage ist, dass die Tereno eG das ihr von den Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital auch überwiegend in Immobilien investiert. Dies hat die Tereno eG jedoch versäumt; ein Geniestreich der keinen Beifall verdient.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlegerrecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Anleger, die ihre Genossenschaftsanteile über ein Darlehen finanziert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und der Genossenschaftsbeteiligung erreichen. In diesem Fall werden sie so gestellt, als ob sie die Verträge niemals abgeschlossen hätten. Je nach Fallgestaltung können auch Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung gegeben sein. Betroffene sollten ihren Fall daher von einem auf das Kapitalanlegerrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen.

Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, März 23, 2007

VIP 4 Gesellschafterversammlung: Geschäftsführung wirbt um Vertrauen

Verjährungsprobleme bei der Prospekthaftung allerdings weiterhin ungelöst.
Auf der Gesellschafterversammlung des VIP Medienfonds 4, an der schätzungsweise 500 bis 600 Kommanditisten teilnahmen, warb die Geschäftsführung um das Vertrauen der Anleger.

Dabei wies der neue Geschäftsführer, Herr Dirk Specht, darauf hin, dass die jetzige Mannschaft völlig unabhängig von dem nach wie vor in Untersuchungshaft sitzenden Initiator Schmid sei. Die aktuelle Führung sei zudem bestrebt, die initiierten Filmprojekte zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Er räumte allerdings auch ein, dass es aus den Filmproduktionen bislang erst Rückflüsse in Höhe von 350.000 € gab, was angesichts der insgesamt investierten Summen von über 300 Mio. € ein äußerst geringer Betrag ist. Die Geschäftsführung kündigte nach kritischen Anmerkungen von Anlegern weiter an, durch eine verbesserte Kommunikation und Information für mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit insbesondere bei den Prognosezahlen und bei dem Abfindungsangebot zu sorgen.

Der steuerliche Berater der Gesellschaft skizzierte den aktuellen Stand der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt. Er rechnet mit einer Verfahrensdauer von 3 bis 5 Jahren. Er wies auch darauf hin, dass es zu den bei den VIP Medienfonds 3 und 4 angewendeten Strukturen noch keine verbindliche Rechtsprechung gibt, weshalb damit zu rechnen sei, dass die Sache erst beim Bundesfinanzhof entschieden werde. Diese Aussage steht im Widerspruch zu der immer wieder zu hörenden Argumentation, dass diese Struktur seit vielen Jahren üblich und steuerrechtlich allgemein anerkannt sei. Trotz des von der Gesellschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens des anerkannten Steuerrechtsexperten Prof. Söffing, auf das sich die VIP Geschäftsführung stützt, ist der Ausgang des steuerrechtlichen Streits mit der Finanzverwaltung nach wie vor ungewiss.

Vor dem Hintergrund der zu erwartenden langen Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens stehen die Kommanditisten vor dem Problem, dass eventuelle Prospekthaftungsansprüche gegen die HypoVereinsbank bis zur endgültigen Klärung des steuerrechtlichen Streits verjährt sind. Hier hat die Geschäftsführung zwar angekündigt, sich dafür einzusetzen, dass die Bank auf die Einrede der Verjährung gegenüber den Anlegern verzichtet. Ob ein derartiger Einsatz Aussicht auf Erfolg hat, muss angesichts der bisher ablehnenden Haltung der HVB aber bezweifelt werden. Deshalb wurde auf der Versammlung auch deutlich gemacht, dass sich jeder Anleger um das Verjährungsthema selber kümmern muss.

Laut Prospekt verjähren Schadensersatzansprüche wegen versehentlich unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben ein Jahr nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Beitritt zum VIP Medienfonds 4. Da die Beitritte von April bis Dezember 2004 erfolgten, verjähren derartige Ansprüche also spätestens im Laufe dieses Jahres.

Am Ende der lebhaften, teilweise turbulenten Veranstaltung hatten wir den Eindruck, dass die meisten Gesellschafter der neuen Führung die Chance geben wollen, die Geschäfte weiter zu führen. Die Geschäftsführung muss nun zeigen, dass die Ankündigungen zu verbesserter Information und Transparenz auch tatsächlich umgesetzt werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) vertreten.

Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, März 21, 2007

Prokon New Energy Fonds

Prokon mit Zahlungen aus der Ausschüttungsgarantie in Rückstand!
Mit Hinweis auf die schwierige Marktsituation und mehrere windschwache Jahre werden von der Prokon Unternehmensgruppe derzeit Zahlungen aus der Ausschüttungsgarantie an die Kommanditisten der New Energy Fonds III, IV und V verweigert. Als Grund für den Liquiditätsengpass nannte Prokon-Geschäftsführer Kirchner gegenüber dem Brancheninformationsdienst fondstelegramm die verzögerte Zahlung der Planungshonorare der durch Prokon realisierten Windparks.

Anlegeranwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel sieht die stockenden Garantiezahlungen als deutliches Warnsignal für die Anleger. „Es zeigt sich, dass die den Anlegern insbesondere durch die Werbung der Prokon suggerierte Sicherheit der Beteiligungen eben nicht gegeben ist.“ In den Fondsprospekten wurde eine Ausschüttungsgarantie werblich besonders herausgestellt, die bei nicht ausreichenden Erträgen der Fondsgesellschaft die Rückzahlung der Einlagen und der hohen Verzinsung sichern sollte. „Doch diese Sicherheit hängt ganz entscheidend von der wirtschaftlichen Lage der Garantiegeberin ab“, stellt Nittel fest. „Mit einem Sparbuch, bei dem das eingelegte Kapital sicher ist, kann man eine solche Unternehmensbeteiligung nicht vergleichen.“fondstelegramm kritisierte vor wenigen Tagen, dass den Anlegern im Fall Prokon durch Garantien Sicherheit suggeriert und dadurch auch eine Zielgruppe angesprochen wurde, die ansonsten die spekulative Fondsart nicht gewählt hätte. So sei für eine Beteiligung an Prokon Fonds mittels Postwurfsendung an alle Haushalte geworben worden. Diese trug die Überschrift „Frischer Wind für Ihr Vermögen – Mehr als nur ein Sparbuch“.

Diese Verharmlosung von Risiken einer solchen Beteiligung begründet nach Ansicht von Witt Nittel, Rechtsanwälte möglicher Weise Schadenersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren sowie den Vertrieb. „Jeder Anleger sollte prüfen, ob er über das Risiko des Totalverlusts seiner Einlage wirklich informiert wurde, oder ob ihm vorgegaukelt wurde, die Fondsbeteiligung sei mit einer Sparbuchanlage vergleichbar.“ In letzterem Fall sieht Anwalt Nittel grundsätzlich die Möglichkeit, die Beteiligung im Wege des Schadenersatzes ohne Verluste zu beenden.

Die Prokon Unternehmensgruppe hat nach eigenen Angaben seit 1998 20 Windparks mit 160 Windkraftanlagen realisiert. Mehr als 9.100 Anleger haben sich mit rund 172 Mio. € an Prokon-Fonds beteiligt.

Die Anwälte und BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Prokon" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, März 20, 2007

Falk Fonds Nr. 71–Insolvenzverwalter hat Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgenommen

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Falk Beteili-gungsgesellschaft Nr. 71 GmbH & Co. KG, Herr Rechtsanwalt Nachmann, hat jetzt den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der klageweisen Rückforderung von Ausschüttungen gegen einen von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei und BSZ® e.V. Vertrauensanwälte BGKS Rechtsanwälte vertretenen Falk Nr. 71-Anleger zurückgenommen. Er musste gegenüber dem Gericht einräumen, dass er genügend Geld für die Prozessführung hat. Damit ist der Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters obsolet.

In dem Verfahren gegen einen Falk Nr. 71-Anleger vor dem Landgericht Ulm erwog der Richter die Zurückweisung des PKH-Antrags (3 O 441/06). Er äußerte Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der PKH und forderte den Insolvenzverwalter ergänzend dazu auf, zu der Tatsache, dass andere Verfahren in diesem Zusammenhang aus der Insolvenzmasse bezahlt wurden, Stellung zu nehmen. Daraufhin zog der Insolvenzverwalter den PKH-Antrag zurück, bezahlte die Gerichtskosten aus der Insolvenzmasse und behauptete, dass die Insolvenzmasse durch den zwischenzeitlichen Eingang von Vergleichszahlungen aus anderen Verfahren hinreichend aufgestockt worden sei.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Nach unserer Einschätzung war das Gericht aufgrund unserer Erwiderung im Begriff, den PKH-Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Den entsprechenden, für den Insolvenzverwalter angesichts der vielen anderen PKH-Verfahren äußerst nachteiligen Beschluss konnte er deshalb wahrscheinlich nur noch die Rücknahme des PKH-Antrags verhindern.“ Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke: „Der Insolvenzverwalter musste jetzt einräumen, dass er genügend Geld für die Durchführung der Rückforderungsverfahren gegen die geschädigten Falk-Anleger hat.“ Danach müssten alle noch anhängigen PKH-Anträge des Insolvenzverwalters i.S. Falk Nr. 71 zurückgewiesen werden.

Der Insolvenzverwalters fordert von den Falk Nr. 71-Anlegern die Ausschüttungen zurück. Er behauptete, dass er für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche nicht genügend Insolvenzmasse hat und stellte deshalb PKH-Anträge für die gerichtliche Durchsetzung der Rückforderungsansprüche. Das sorgte unter den Anlegern und Anlegeranwälten für einen Sturm der Entrüstung. Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Im vorliegenden Fall rechnen wir damit, dass die zurückgeforderten Ausschüttungen vor allem den Banken zugute kommen. Angesichts dieses Umstands erscheint die Beantragung der PKH, durch die ursprünglich den Ärmsten die Chance zur Durchsetzung ihrer Rechte gegeben werden sollte, rechtsmissbräuchlich.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

BGH verhandelt im Fall Badenia

Anleger durch betrügerisch überhöhte Mietpoolausschüttungen getäuscht – Rechtsstreit soll zur Beweisaufnahme ans OLG zurückverwiesen werden.
Der Streit mit der Badenia Bausparkasse um so genannte Schrottimmobilien geht wahrscheinlich in die nächste Runde. Wie der Vorsitzende Richter des für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des BGH, Nobbe, heute zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausführte, beabsichtigt der Senat, das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das OLG Karlsruhe zurückzuverweisen.

Dabei hätten sich die Chancen für die Klägerin, die eine Wohnung in einem Objekt in Schwelm erworben hatte, nach Einschätzung des Heidelberger Rechtsanwalts und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel durch die heutige Verhandlung weiter verbessert. Der BGH hätte ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Badenia und der Heinen & Biege Gruppe vorbehaltlos bejaht. Bei einem solchen institutionalisierten Zusammenwirken sei, wie der BGH am 16. Mai 2006 entschieden hätte, eine Kenntnis der Bank von einer evidenten objektiven Täuschung des Anlegers durch die Verkäuferin widerleglich zu vermuten. Die klagende Anlegerin sei hier durch die offensichtlich betrügerisch überhöhten Mietpoolausschüttungen, die ihr versprochen worden seien, getäuscht worden. „Die Badenia wäre nach Ansicht des BGH verpflichtet gewesen, über diese betrügerisch überhöhten Mietpoolausschüttungen aufzuklären“, so Rechtsanwalt Nittel, „wenn ihr diese bekannt gewesen wären“. Diese Kenntnis hatte die Badenia aber im Verfahren vor dem OLG Karlsruhe bestritten und hierfür als Beweis insbesondere ihren ehemaligen Finanzvorstand Elmar A. angeboten. „Dass das OLG diese Zeugen nicht vernommen hat, wertet der BGH als Verfahrensfehler, der die Zurückverweisung an das OLG Karlsruhe zur Folge haben muss“, berichtet Nittel. Sollte der BGH seiner geäußerten Auffassung folgen, wird es wohl vor dem OLG Karlsruhe bald zur Beweisaufnahme mit dem Ex-Badenia-Finanzvorstand kommen.

In den 90er Jahren wurden von Vertriebsmitarbeitern der Dortmunder Firma Heinen & Biege rund 7.000 Wohnungen an Anleger vermittelt, darunter insbesondere auch Sozialwohnungen aus der Pleite des Gewerkschaftskonzerns Neue Heimat. In vielen Fällen trat dabei die Allwo Allgemeine Wohnungsvermögens AG als Verkäuferin solcher Wohnungen auf. Finanziert wurden die Wohnungen in der Regel über die Deutsche Bausparkasse Badenia AG. Beide, Allwo und Badenia gehören zur Aachener und Münchner - Gruppe. Die Käufer der Wohnungen mussten dabei einem so genannten „Mietpool“ beitreten, in dem alle Mieteinnahmen einer Wohnanlage gebündelt wurden. In den Beratungsgesprächen wurden Einnahmen aus den Mietpoolerlösen genannt, die teilweise deutlich über den tatsächlich zu erzielenden Mieten lagen.

Witt Nittel, Rechtsanwälte und BSZ® e.V. Vertrauensanwälte vertreten mehr als 100 Erwerber solcher Badenia-Schrottimmobilien. Das OLG Karlsruhe hat in einem von Witt Nittel, Rechtsanwälte geführten Parallelverfahren dem Anleger Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Badenia, als auch die Allwo zugesprochen (Urteil vom 21. Juni 2006 – 15 U 64/04). Die Badenia hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Die Allwo hat zwischenzeitlich 150.000 € Schadenersatz geleistet und die Wohnung zurückgenommen. Rechtsanwalt Hans Witt hofft darauf, dass zumindest die Grundsätze der Entscheidung durch den Bankensenat bestätigt werden: „Wenn der BGH die Beteiligung von Elmar A. an einem Betrug gegenüber den Anlegern annimmt, würde dies für eine große Zahl von Anlegern einen wichtigen Durchbruch bedeuten.“

Witt Nittel, Rechtsanwälte haben sich bislang darauf beschränkt, wenige Verfahren gegen die Badenia als Pilotverfahren zu führen und daher bislang nur ein Verfahren vor einem OLG abgeschlossen.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat gegen die früheren Geschäftsführer der Vermittlerfirma Heinen & Biege Ende 2006 Anklage wegen Betrugs erhoben. Nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft seien die Erwerber von Wohnungen im nordrhein-westfälischen Schwelm über den Wert der von Badenia finanzierten Immobilien und über angeblich sichere Renditen aus dem Mietpool getäuscht worden. Im Kaufpreis hätten sich, für die Käufer nicht erkennbar, verschiedene Provisionen und Abgaben verborgen, die an die Vermittlerfirma und an die Badenia weitergeleitet worden seien. Laut Berichten des Magazins Stern verweist die Dortmunder Staatsanwaltschaft in der Betrugs-Anklage wiederholt auf die "gemeinschaftliche Begehungsweise" der Geschäftsführer der Vermittlerfirma mit dem ehemaligen Badenia-Finanzvorstand Elmar A. So habe laut Dortmunder Anklage zwischen den Geschäftsführern des Vertriebes und Elmar A. bei der Vermarktung der Wohnanlage von Anfang an die Absicht bestanden, durch unrealistische Mietpoolausschüttungen eine überhöhte Rendite der Wohnung vorzugaukeln. Witt Nittel, Rechtsanwälte liegen zahlreiche Unterlagen vor, die dies bestätigen.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelt gegen Ex-Badenia-Vorstand A. und beabsichtigt, wie jüngst zu erfahren war, die geführten Betrugs-Ermittlungen gegen Geldauflage einzustellen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Badenia" anschließen. Die Aufnahme in die Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

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Montag, März 19, 2007

EECH – Erste Erfahrungen mit dem Vergleichsangebot

Seitens der Hamburger Firma European Energy Consult Holding AG (EECH) wurden im Jahr 2005 diverse Anleihen herausgegeben. Es handelt sich dabei u.a. um eine sog. „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a.

Entsprechend den Mandatsaufträgen kündigte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen der EECH. Die Kündigung wurde u.a. mit der wirtschaftlichen Lage sowie den negativen Presseberichten über die EECH in den Medien, insbesondere den Meldungen „Finanz-Test“, „Börse Online“ und einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ begründet.

Zunächst wurden die seitens der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für ihre Mandanten ausgesprochenen Kündigungen seitens der EECH zurückgewiesen.

Auf der Internetseite der EECH wurde am 12.02.2007 eine Meldung veröffentlicht, wonach die EECH erklärte, dass es für sie eine Selbstverständlichkeit sei, Anlegern, die in eine außergewöhnliche wirtschaftliche Lage geraten seien, zu helfen. Die kulante Vermittlung von Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem Zweitmarkt sowie die kulante Rückabwicklung wurde in der Meldung ausdrücklich wiederholt. Ein Mitglied der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „EECH“ schilderte uns nun seine Erfahrungen mit der Annahme des „Vergleichsangebots“ der EECH wie folgt:

05.03.2007 15.37 Uhr: Anruf meinerseits auf AB von Frau Borgmeyer von der Rechtsabteilung EECH, Tel.: 040/808048849 mit der Bitte um Rückruf hinsichtlich Rückabwicklung wie auf der Homepage vom 12.02.2007 von seitens Herrn Yoleri propagiert mit Angabe meiner Telefonnummern.

-Kein Rückruf erfolgt-

06.03.2007 11,45 Uhr Anruf meinerseits auf AB von Frau Borgmeyer von dder Rechtsabteilung. Gesprächsinhalt analog.

-Kein Rückruf erfolgt-

09.03.2007 08.40Uhr Anruf meinerseits auf AB von Frau RA Borgmeyer von der Rechtsabteilung. Gesprächsinhalt analog.

-Kein Rückruf erfolgt-

09.03.2007 um 13.Uhr habe ich von Herrn Dietrich Kundenbetreuer -EECH Ruf Nr. 040 8090551821- einen Anruf erhalten, dass er gehört hat dass ich rückabwickeln wollte.

Herr Dietrich wollte mich in -netter Art- davon überzeugen dass mein Geld sicher sei. Standpunkt meinerseits klargemacht dass ich mein Geld absolut und unumstößlich vorzeitig zurückhaben will. Würde Gebühren kosten. Ich sagte ihm dass ich wenn die mein Geld in den nächsten 14Tagen auf meinem Konto wären auf die fällige Zinszahlung im Mai verzichten würde 8,25% und die Sache ist erledigt. Er wollte diesbezüglich mit seiner Geschäftsleitung sprechen.

15.03.2007 10.30 Uhr Anruf meinerseits bei Herrn Dietrich. Herr Dietrich schickt mail intern an seine Geschäftsleitung mit der Bitte um Klärung.

Er kann nichts mehr für mich tun und bedauerte dass er mich als Kunden verlieren würde/hat. Er will mich nächste Woche nochmals anrufen. Ich bat dass er an Stelle eines Anrufes bei mir einen schriftlichen Bescheid per mail oder Brief zukommen lässt.

Das ist also der letzte Stand. Mein Eindruck dass EECH sich hier "unkulant" verhält hat sich manifestiert.

Da die BSZ® e.V. den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Interessengemeinschaften fördern will, sind andere Erfahrungsberichte hinsichtlich der Kulanzangebote der EECH immer willkommen.

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Donnerstag, März 15, 2007

Euranova Wohnungsgenossenschaft eG - geplatzte Renditeträume!

Die Euranova Wohnungsgenossenschaft eG aus Bielefeld bot, ebenso wie beispielsweise die Tereno Wohnungsgenossenschaft eG, Anlegern Genossenschaftsbeteiligungen an, die häufig über ein Darlehen bei der mittlerweile insolventen Privatbank Reithinger finanziert wurden. Den Anlegern wurde erklärt, dass die Beteiligung an einer Genossenschaft vom Finanzamt mit der Eigenheimzulage gefördert wird. Mit der an die Bank abgetretenen Eigenheimzulage - so wurde es den Anlegern vermittelt - könne das Darlehen abbezahlt werden.

Doch leider haben die Anleger die Rechnung ohne die Finanzämter gemacht. Diese fordern derzeit die geleistete Eigenheimzulage zurück, weil die Genossenschaften nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt haben. Die Anleger haben sich - wie die ZEIT in ihrer Ausgabe vom 22.04.2004 titelt - sprichwörtlich „in die Falle fördern lassen“. Sie müssen jetzt den jeweiligen Finanzämtern die Eigenheimzulage zurückzahlen.

Doch damit nicht genug: Die Anleger sind grundsätzlich auch weiterhin den Banken gegenüber aus dem Darlehensvertrag verpflichtet und müssen - jetzt mit eigenen Mitteln - den Kredit zurückzahlen. Viele Anleger sind dadurch in eine ernsthafte finanzielle Notlage geraten.

Allerdings ist die Lage für die Anleger nicht völlig aussichtslos, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gibt Anlass zur Hoffnung, dass die Verträge unter bestimmten Voraussetzungen rückabgewickelt werden können, so Rechtsanwalt Seifert weiter. Betroffenen Anlegern ist - insbesondere bevor sie mit der Bank einen neuen Darlehensvertrag abschließen, das Darlehen ablösen oder ein Schuldanerkenntnis unterschreiben - dringend zu empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Euranova Wohnungsgenossenschaft eG " anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt


Mittwoch, März 14, 2007

Prokon in Zahlungsschwierigkeiten – Insbesondere betroffen ist der New Energy Fonds V

9100 Anleger haben mehr als 172 Millionen in diverse geschlossene Energiefonds der Prokon Beteiligungsgesellschaft investiert. Die Anleger wurden u.a. bei dem New Energy Fonds V mit Garantiezahlungen geworben, die erfolgen sollten, wenn der Energiefonds mangels Liquidität keine Ausschüttungen leisten kann. Ein Teil der Anleger sieht sich offenbar durch das Garantieversprechen der Prokon getäuscht.

Der New Energy Fonds V ist unmittelbar von den Zahlungsschwierigkeiten der Prokon betroffen. Nach Presseberichten kann Prokon an ein Viertel der Anleger des New Energy Fonds V die versprochenen Garantiezahlungen zunächst nicht leisten. Prokon hat die Zahlungsschwierigkeiten in der Zwischenzeit eingeräumt.

Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte warnt, dass bei einer Insolvenz des Unternehmens den Anlegern auch der Totalverlust droht.

Die BSZ® e.V. Rechtsanwälte prüfen nun für die Anleger die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstiegs aus der Beteiligung. In vergleichbaren Verfahren haben die Rechtsanwälte für Anleger das investierte Kapital wieder zurück gewinnen können.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Prokon" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, März 13, 2007

Bankensenat des BGH verhandelt über Badenia-Schrottimmobilienfall

Eine für Opfer so genannter „Schrottimmobilien“ richtungsweisende Verhandlung steht am 20. März 2007 vor dem Bankensenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe an. In den 90er Jahren wurden von Vertriebsmitarbeitern der Dortmunder Firma Heinen & Biege rund 7.000 Wohnungen an Anleger vermittelt, darunter insbesondere auch Sozialwohnungen aus der Pleite des Gewerkschaftskonzerns Neue Heimat. In vielen Fällen trat dabei die Allwo Allgemeine Wohnungsvermögens AG als Verkäuferin solcher Wohnungen auf.

Finanziert wurden die Wohnungen in der Regel über die Deutsche Bausparkasse Badenia AG. Beide, Allwo und Badenia gehören zur Aachener und Münchner - Gruppe. Die Käufer der Wohnungen mussten dabei einem so genannten „Mietpool“ beitreten, in dem alle Mieteinnahmen einer Wohnanlage gebündelt wurden. In den Beratungsgesprächen wurden Einnahmen aus den Mietpoolerlösen genannt, die teilweise deutlich über den tatsächlich zu erzielenden Mieten lagen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte Witt Nittel, Rechtsanwälte vertreten mehr als 100 Erwerber solcher Badenia-Schrottimmobilien.

Das OLG Karlsruhe, über dessen Urteil der BGH verhandeln wird, hatte die Badenia verurteilt, einer Anlegerin Schadenersatz zu leisten. Das Gericht bejahte die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und stellte fest, das Mietpoolkonzept habe betrügerisch von Anfang an überhöhte Ausschüttungen vorgesehen, um eine entsprechende Rendite vorzutäuschen. Obwohl dies der beklagten Bausparkasse bekannt gewesen sei, habe sie den Beitritt zum Mietpool zur Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens gemacht und die überhöhten Mietpoolausschüttungen als tatsächliche Mieterträge behandelt. Das Oberlandesgericht begründete eine Schadenersatzpflicht der Badenia vor diesem Hintergrund auch mit strafrechtlich relevantem Verhalten des Ex-Badenia-Vorstandes Elmar A., der sich an einem Betrug beteiligt hätte.

Das OLG Karlsruhe hat in einem von Witt Nittel, Rechtsanwälte geführten Parallelverfahren dem Anleger Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Badenia, als auch die Allwo zugesprochen (Urteil vom 21. Juni 2006 – 15 U 64/04). Die Badenia hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Die Allwo hat zwischenzeitlich 150.000 € Schadenersatz geleistet und die Wohnung zurückgenommen. Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Hans Witt hofft darauf, dass zumindest die Grundsätze der Entscheidung durch den Bankensenat bestätigt werden: „Wenn der BGH die Beteiligung von Elmar A. an einem Betrug gegenüber den Anlegern annimmt, würde dies für eine große Zahl von Anlegern einen wichtigen Durchbruch bedeuten.“

Witt Nittel, Rechtsanwälte haben sich bislang darauf beschränkt, wenige Verfahren gegen die Badenia als Pilotverfahren zu führen und daher bislang nur ein Verfahren vor einem OLG abgeschlossen.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat gegen die früheren Geschäftsführer der Vermittlerfirma Heinen & Biege Ende 2006 Anklage wegen Betrugs erhoben. Nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft seien die Erwerber von Wohnungen im nordrhein-westfälischen Schwelm über den Wert der von Badenia finanzierten Immobilien und über angeblich sichere Renditen aus dem Mietpool getäuscht worden. Im Kaufpreis hätten sich, für die Käufer nicht erkennbar, verschiedene Provisionen und Abgaben verborgen, die an die Vermittlerfirma und an die Badenia weitergeleitet worden seien. Laut Berichten des Magazins Stern verweist die Dortmunder Staatsanwaltschaft in der Betrugs-Anklage wiederholt auf die "gemeinschaftliche Begehungsweise" der Geschäftsführer der Vermittlerfirma mit dem ehemaligen Badenia-Finanzvorstand Elmar A. So habe laut Dortmunder Anklage zwischen den Geschäftsführern des Vertriebes und Elmar A. bei der Vermarktung der Wohnanlage von Anfang an die Absicht bestanden, durch unrealistische Mietpoolausschüttungen eine überhöhte Rendite der Wohnung vorzugaukeln. Witt Nittel, Rechtsanwälte liegen zahlreiche Unterlagen vor, die dies bestätigen.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelt gegen Ex-Badenia-Vorstand A. und beabsichtigt, wie jüngst zu erfahren war, die geführten Betrugs-Ermittlungen gegen Geldauflage einzustellen.

Nach dem Termin werden Sie die BSZ® Vertrauensanwälte von Witt Nittel Rechtsanwälte gerne zeitnah über den Verlauf der mündlichen Verhandlung, an der diese teilnehmen werden, informieren.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Badenia" anschließen. Die Aufnahme in die Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

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„Kick-Backs“ müssen offen gelegt werden:

Anleger können Fondsverluste auf Banken und Anlageberater abwälzen
Banken und freie Anlageberater, die ihre Kunden über Kapitalanlagen beraten und ihnen dabei Fondsprodukte empfehlen, müssen Rückvergütungen, die sie beispielsweise aus Ausgabeaufschlägen oder jährlichen Verwaltungsgebühren der Fondsgesellschaften erhalten, so genannte „kick-backs“, gegenüber ihren Kunden im Rahmen der Beratung offen legen. Nur wenn auf diese Weise Transparenz über die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beraters hergestellt ist, kann ein Kunde nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/06) tatsächlich beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse erfolgt ist, oder dem Ziel der Bank diente, möglichst hohe Einnahmen aus Rückvergütungen zu erzielen. Klärt ein Berater hierüber nicht auf, haftet er auf Schadenersatz und muss das angelegte Kapital erstatten.

Dass über diese kick-back-Zahlungen in der Vergangenheit im Rahmen der Beratung durch Banken und Anlageberater nicht aufgeklärt wurde, dürfte nach Ansicht des Heidelberger BSZ® Vertrauensanwalts Mathias Nittel „eher die Regel“ gewesen sein. Für den Spezialisten für Bank- und Kapitalanlagerecht spricht viel dafür, dass insbesondere auf Banken eine Klagewelle zukommt. „Eine große Zahl von Fondsprodukten hat die Erwartungen der Anleger nicht erfüllt. Die fehlende Aufklärung über kick-backs werden viele Anleger als Chance zur Rückabwicklung der Beteiligung sehen.“

Die Chancen stünden dabei grundsätzlich nicht schlecht, meint der Anlegeranwalt. Denn für den BGH stellt sich die Aufklärung über derartige Rückvergütungen quasi als Kardinalpflicht des Anlageberaters dar: „Der Berater muss nicht nur über die Rückvergütung an sich, sondern auch über die Größenordnung der Rückvergütungen aufklären“, so Nittel. Da Banken und freie Berater auch in der Vergangenheit regelmäßig derartige Abschluss- und Bestandspflegevergütungen erhalten und den Anleger nicht darüber informiert hätten, seien sie schadenersatzpflichtig. Die Anleger erhalten die geleistete Einlage als Schadenersatz zurück und müssen sich dabei Ausschüttungen und Steuervorteile anrechnen lassen. Die Bank bzw. der Berater erhält im Gegenzug die Fondsbeteiligungen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

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Unerbetene Post an Kapitalanleger

Bereits zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit erhielten die Mitglieder der Anlegerschutzgemeinschaft VIP 3 und 4 unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate. Den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten berichtet die Mandantschaft ebenfalls von solcher Post. Wie zu vernehmen war, steht die Versendung eines nächsten Rundbriefs aus dritter Quelle unmittelbar bevor, bzw. hat diese neue Welle von Klientenwerbung bereits die ersten Mitglieder überschwemmt.

Der BSZ® e.V. musste schon einmal zu diesem Thema Stellung nehmen. Anhaltende Fragen belästigter Mitglieder veranlassen uns noch einmal zu folgenden Erläuterungen:

War das erste Schreiben von Detektiven noch als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen, schreibt diese nunmehr selbst die Geschädigten an, auch soweit sie bereits rechtsanwaltlich vertreten sind. Weiterhin ist aber unbekannt, wie die zahlreichen Adressen Geschädigter in deren Hände gelangt sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer „wichtigen“ Informationsveranstaltung im Interesse von VIP-Geschädigten, handelt es sich auch bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten und Mitgliedern nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend vor großem Publikum in einer Abendveranstaltung abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von Mitgliedern, wer bei Verhinderung den Termin wahrnehmen könne, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieses Rundschreibens: Niemand wird Schaden erleiden, der einer Werbeveranstaltung fernbleibt. Erfährt der BSZ® e.V. Näheres zum Verlauf, wird er selbstverständlich zeitnah darüber berichten.

Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem Betroffenen der VIP 3 und 4-Fonds dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie den BSZ®-Vertrauensanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben. Erfreulich viele Mitglieder sind diesem Rat gefolgt und lassen sich von ihnen bei den anstehenden Gesellschaftsversammlungen am 22. und 29.03.2007 vor Ort fachkundig vertreten.

Selbstverständlich kommen für die Unterstützung geschädigter Anleger auch andere Rechtsanwälte in Frage. Ob es aber für die Begründung des dazu grundlegend erforderlichen Vertrauensverhältnisses hilfreich ist, wenn der Geschädigte neben allem Ärger und Unbill, der in dieser Sache bereits an ihn herangetragen wurde, auch noch feststellen muss, dass seine vertraulich zu behandelnden Daten ohne sein Einverständnis in die Hände augenscheinlich nicht autorisierter Dritter gekommen sind, darf bezweifelt werden. Bisher hat noch keines der Mitglieder des BSZ® e.V. von den Versendern der Werbebriefe eine zufrieden stellende Erklärung für diesen Vertrauensbruch erhalten. Es wird eine der zuerst an die die Werbetrommel rührenden Rechtsanwälte zu richtende Frage sein, wie sie in den Besitz der Daten einer Vielzahl von Geschädigten gekommen sind und warum sie sich berechtigt fühlen, sie für Werbemaßnahmen zu benutzen. Es ist kaum vorstellbar, dass, wenn eine zufriedenstellende Erklärung ausbleibt, ein solcher Vertrauensbruch die Basis sein könnte für die Begründung einer intakten Mandatsbeziehung, deren entscheidender Bestandteil eben Vertrauen ist. Dem entsprechend fühlen sich viele Mitglieder von der unerbetenen Post und ihren Absendern nur belästigt und wünschen das Unterbleiben weiterer Zusendungen. Wer bisher noch überlegte, ob er Mitglied des BSZ® e.V. werden sollte, tut sich nach solcher „Anmache“ mit dem Beitrittsentschluss oft erheblich leichter.

Der BSZ® e.V. wird die Entwicklung weiter kritisch beobachten und ist sich dabei der Hilfe seiner Mitglieder sicher. Auch werden die Vertrauensanwälte des BSZ gern Fragen auch von Nichtmitgliedern zum Thema „unerbetene Werbeschreiben“ beantworten und Hinweise entgegennehmen, wenn Bedarf besteht, eigene Beobachtungen mitzuteilen. Es ist im Interesse aller VIP 3 und 4-Geschädigter, wenn es nicht zu Unsicherheiten unter den Anlegern kommt. Vertrauensbruch und Desinformation gehen letzten Endes zu Lasten der Geschädigten und nutzen nur den Schädigern.

Erneut macht der BSZ auf die Möglichkeit aufmerksam, sich von seinen Vertrauensanwälten zunächst nur auf den Mitgliederversammlungen am 22. und 29.03.2007 vertreten zu lassen. Es ist nicht aus zu schließen, dass die Erkenntnisse aus diesen Veranstaltungen Veranlassung für die zeitnahe Einleitung weiterer Schritte geben werden. Deshalb bleibt es empfehlenswert, sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, März 09, 2007

Neuer Service für geschädigte Kapitalanleger: www.sammelklagen.de

Unter der Internetadresse www.sammelklagen.de bietet die Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. (DSK) ab sofort eine Plattform für Rechtsfälle bei denen nicht nur ein einzelner Geschädigter, sondern Hunderte oder gar Tausende betroffen sind.

Anlegern, welchen durch eine Kapitalanlage ein finanzieller Schaden entstanden ist, sollten Schadensersatz verlangen! Wer jedoch glaubt, einem großen Konzern gegenüber keine Chancen zu haben, gehört zu den Menschen die jährlich aus Unkenntnis heraus, auf Millionen Euro Schadensersatzzahlungen einfach verzichten!

In vielen Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Geschädigter betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Geschädigten zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle. Anleger können wirkungsvoll gegen illegale Machenschaften im Kapitalanlagebereich nur durch koordiniertes rechtliches Vorgehen erreichen.

Die Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. (DSK) organisiert dieses gemeinsame, koordinierte Vorgehen für Kapitalanleger. Bereits im Vorfeld einer klageweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden Informationen durch DSK gebündelt. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, werden Anleger für das gemeinsame klagweise Vorgehen im Rahmen von streitgenössischen Klagen gebündelt. Die betroffenen Anleger bilden so etwas wie eine Klagegemeinschaft, weil Streitgegenstand und die tatsächlichen rechtlichen Vorgaben nahezu identisch sind. Soweit diese Voraussetzungen nicht in allen Fällen erfüllt sind, nutzt die DSK eine weitere prozessuale Möglichkeit, gemeinsam zu klagen, nämlich die Prozessverbindung. Bei der Prozessverbindung kann das Gericht nach seinem Ermessen, wenn es um dieselbe Tatfrage und Rechtsfrage geht, mehrere separate Prozesse zu einer Verhandlung und Entscheidung zusammenlegen.

Nach dem Motto "gemeinsam wird es billiger" macht sich die DSK, die mit auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten zusammen arbeitet, eine Besonderheit des deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu Nutze: Die Höhe der jeweiligen Anwaltsgebühr richtet sich grundsätzlich nach dem sog. Streitwert, also einfacher gesagt, dem Wert des geltend zu machenden Anspruches. Das heißt generell: je höher der Schaden ist, desto höher sind auch die Kosten für den Einzelnen.

Da die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) degressiv gestaltet sind, sind bei einer gemeinsamen Klage mehrerer Anleger nicht unerhebliche Einsparungen möglich. Denn: je höher der Streitwert, desto niedriger sind im Verhältnis die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit.

Die Kostenersparnis bei den eigenen Anwaltsgebühren ist nicht der einzige Vorteil, den die betroffenen Anleger bei der Bündelung ihrer Ansprüche haben. Vielmehr profitieren sie auch von der damit einhergehenden Informationsverdichtung und bei der Verringerung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten für den Fall des Unterliegens sowie den anfallenden Gerichtskosten. Durch die Bündelung einer Vielzahl von Anlegern mit ein und demselben Gegner verbessert sich naturgemäß auch die Verhandlungsposition erheblich; mit dem Gegner kann so auf gleicher Augenhöhe verhandelt werden.
Neben der Bündelung im außergerichtlichen Verfahren werden die Anwälte - wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig ist - immer versuchen, auch für die Klageverfahren Gruppen zu bilden und eine sog. "streitgenössische Klage" bei Gericht einzubringen. Die streitgenössische Klage muss dann vom Gericht zugelassen werden, um weiter gemeinsam vorgehen zu können.
Bei Zulassung der streitgenössischen Klage kommen folgenden weiteren Vorteile für den jeweiligen Anleger hinzu:

Teilung der GerichtsgebührenTeilung der ZeugenauslagenTeilung der SachverständigenkosenTeilung der gegnerischen Kosten

In vielen Fällen in Zusammenhang mit Kapitalanlagebetrug müssen Zeugen vernommen und Sachverständige angehört werden. Die Sachverständigen- und Zeugenauslagen erreichen dabei oftmals Beträge von mehreren tausend Euro. Diese Kosten werden im Rahmen einer zugelassenen "streitgenössischen Klage" durch alle Beteiligten geteilt. Klagen z.B. 10 Anleger gemeinsam, müssen an Stelle von € 5.000,00 Sachverständigenkosten von einem allein, nur noch € 500,00 von jedem Beteiligten beglichen werden. Gleiches gilt für die gegnerischen Anwaltskosten, sollte der Prozess verloren werden.

Darüber hinaus kommt bei entsprechender Anzahl an Mandanten und entsprechendem Sachverhalt auch die Durchführung eines sog. "Musterverfahrens" nach dem neu eingeführten Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMug) in Betracht. Hier müssen lediglich 10 Klagen bei Gericht anhängig sein, damit ein entsprechender Musterantrag gestellt werden kann, dem sich dann weitere Kläger ohne die Gefahr des gesamten Kostentragungsrisikos anschließen können.

Die DSK arbeitet mit Kanzleien zusammen, die im Bereich des Kapitalanlagerechts nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte dieser Kanzleien haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch etliche Vergleiche für ihre Mandanten unter Beweis gestellt.

Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der DSK in Höhe von € 95,00 (inkl. Mehrwertsteuer) gibt es neben der Bündelung zu Interessengruppen/Streitgenossenschaften folgende Leistungen:

Kontaktvermittlung zu denjenigen Anwälten, die die betreffenden DSK Streitgenossenschaft betreuen.
Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt, ob Ansprüche bestehen, gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten eine Einschätzung der Erfolgsaussichten, wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung ist und für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung Die Kosten für die anwaltliche Erstberatung werden aus der Beitrittsgebühr in Höhe von € 95,00 von der DSK direkt an die Anwälte bezahlt.

DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz
Groß-Zimmerner-Str. 36 A D-64807 Dieburg
Telefon: 06071- 2089906
E-Mail: info@sammelklagen.de
Internet www.sammelklagen.de

VIP Medienfonds 3/4: BSZ® e.V. bietet Vertretung auf Gesellschafterversammlungen an.

Am 22.03.2007 findet die Gesellschafterversammlung des VIP Medienfonds 4 in München statt. Die Gesellschafterversammlung des VIP Medienfonds 3 wird eine Woche später am 29.03.2007 ebenfalls in München abgehalten.

Beim BSZ® e.V. haben sich in den vergangenen Tagen viele Gesellschafter gemeldet, die nicht persönlich an diesen Versammlungen teilnehmen können. Dabei wurde auch mehrfach der Wunsch geäußert, ob nicht der BSZ® e.V. die Interessenvertretung übernehmen könne.

Der BSZ® e.V. bietet deshalb allen interessierten Anlegern an, die Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen als Mitglied der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft VIP für eine Pauschale in Höhe von € 50,00 pro Anleger zu organisieren. Dafür werden die erfahrenen Anlegerkanzleien Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) auf den Versammlungen präsent sein. Sie werden vor Ort alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Interessen der Gesellschafter wahrzunehmen. Und schließlich erhält jeder Anleger einen ausführlichen Bericht über die wesentlichen Erkenntnisse aus den Versammlungen.

Mit Hilfe dieses Angebots kann sich jeder Einzelne eine eigenständige Meinung von der aktuellen Situation seines Fonds und den Auswirkungen auf seine persönliche und finanzielle Lage bilden. Die Informationen und Eindrücke aus der Versammlung helfen jedem Anleger bei der Entscheidung, welche rechtlichen Schritte er momentan unternehmen soll.

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Donnerstag, März 08, 2007

Falk Fonds 68: Landgericht Landau in der Pfalz verweigert Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe

Nachdem bereits das Landgericht Essen beim Falk Fonds 71 angekündigt hat, dem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe zu versagen, hat nunmehr das Landgericht Landau in der Pfalz mittels Beschluss den Antrag des Insolvenzverwalters des Falk Fonds 68 auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen..

Der Insolvenzverwalter der Falk Beteiligungsgesellschaft 68 KG hatte von einem Anleger die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verlangt. Der Rechtsstreit sollte aber nur geführt werden, wenn dem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe gewährt werden würde. Diesen Antrag hat das Landgericht Landau in der Pfalz abgelehnt. Das Landgericht folgte in seinem Beschluss der Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutz-Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die den Anleger betreute und führte aus, dass den wirtschaftlich Beteiligten, also den Großgläubigern, die Vorfinanzierung der Prozesskosten zumutbar ist.

Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Franz Braun, der für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zahlreiche Mandanten im Zusammenhang mit den Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters bei den Falk Fonds 68 und 71 vertritt, begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich. „Im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche, würde ein nicht unerheblicher Teil den vier Großgläubigern zufließen. Insoweit ist es nur gerecht, wenn diese auch die Prozesskosten und das Kostenrisiko zu tragen haben.“


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VIP Medienfonds: Erste BGH-Entscheidung zum KapMuG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss über die Gerichtszuständigkeit in einem Fall entschieden, in dem es um Schadensersatzansprüche u.a. aus Prospekthaftung wegen der Beteiligung an dem VIP Medienfonds 4 geht (Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06).

Die Bundesrichter haben sich dabei mit der Frage beschäftigt, welches Gericht für die Schadensersatzansprüche gegen die Vermittlerin des Fonds, gegen die HypoVereinsbank sowie gegen den Initiator und Hintermann des Fonds zuständig ist. Zum Streit hierüber war es gekommen, weil die Vermittlerin ihren Sitz in Neuss hat und die anderen beiden Beklagten ihren Sitz in München haben. Die Bundesrichter haben nun entschieden, dass der Prozess gegen alle drei Beklagten vor dem Landgericht München I geführt werden soll.

Von weit reichender Bedeutung ist weniger das Ergebnis dieser Entscheidung, sondern vielmehr dessen Begründung. Der BGH hat nämlich erstmals klar gemacht, dass das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) auch in solchen Fällen gilt, in denen eine Vermögensanlage des ungeregelten Grauen Kapitalmarkts vertrieben wurde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München zuvor in zwei Beschlüssen vom 27.07.2006 (31 AR 70/06) und vom 10.11.2006 (31 AR 114/06) anders gesehen. Nach Auffassung der Bundesrichter ist entscheidend, dass Schadensersatz aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verlangt wird. Ob sich diese Informationen nun in einem Börsenprospekt oder wie im vorliegenden Fall in einem Prospekt befinden, für den es keine speziellen gesetzlichen Regelungen gibt, ist egal.

Die Konsequenz dieser Entscheidung erläutert Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt von Buttlar: „Aus dem Beschluss ergibt sich, dass die VIP Prospekte im Rahmen eines Musterverfahrens überprüft werden können. Dies ist auch sinnvoll, weil in einem solchen Verfahren viele wichtige Fragen einheitlich und verbindlich beantwortet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass diese Fragen von den erstinstanzlichen Gerichten unterschiedlich beurteilt werden und es zu gegenläufigen Entscheidungen kommt.“

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Mittwoch, März 07, 2007

VIP Medienfonds 4: Gesellschafterversammlung am 22.03.2007

In diesen Tagen erhalten die Gesellschafter des VIP Medienfonds 4 die Einladung für die seit einiger Zeit angekündigte Gesellschafterversammlung. Diese findet am 22.03.2007 in München statt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar rät allen betroffenen Anlegern, diese Versammlung persönlich zu besuchen. Nur so kann sich jeder Einzelne eine eigenständige Meinung von der aktuellen Situation des Fonds und den Auswirkungen auf seine persönliche und finanzielle Lage bilden.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar erläutert hierzu: „Die Geschäftsführung wird Gelegenheit haben zu erklären, aus welchen Gründen sie so optimistisch ist, dass der neue Grundlagenbescheid des Finanzamtes wieder rückgängig gemacht wird. Sie wird weiter die Möglichkeit haben, zu berichten, welche Anstrengungen sie unternimmt, um Anlegern, die durch die geänderten Einkommensteuerbescheide Liquiditiätsprobleme haben, zu helfen.“ Wichtig für alle Anleger ist auch die Antwort auf die Frage, was die Geschäftsführung unternimmt, um durch Verjährungsverzichtserklärungen nicht nur der VIP Vermögensberatung München GmbH sondern aller an dem Garantiemodell Beteiligter weitere zivilrechtliche Prozesse und damit weitere Kostenrisiken für die Gesellschafter zu vermeiden.

Die Informationen und Eindrücke aus der Versammlung helfen jedem Anleger bei der Entscheidung, welche Schritte er selber in der aktuellen Situation unternehmen soll. Die Gesellschafter, die nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen können, sollten auf jeden Fall einen Vertreter beauftragen, der vertrauenswürdig ist und ausschließlich die Interessen des Auftraggebers wahrnimmt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP " anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, März 06, 2007

Tereno Wohnungsgenossenschaft eG : Eigenheimzulage wird nicht gewährt!

Anleger, die sich an der Leipziger Tereno Wohnungsgenossenschaft eG als Genossenschaftsmitglied beteiligten, haben derzeit nicht viel zu lachen. Die verheißungsvollen Versprechen werden sich nicht verwirklichen, weil das Finanzamt Leipzig II dem Anlagemodell einen gehörigen Strich durch die Rechung gemacht hat.

Die Tereno Wohnungsgenossenschaft eG bot Kleinanlegern Genossenschaftsanteile in Höhe von € 5.400,00 bis € 40.800,00 zur Zeichnung an. Die Anleger wurden damit „geködert“, dass sie sich bei der Zeichnung von Genossenschaftsanteilen auf einen finanziellen „last Minute“ Segen von Vater Staat in Form der mittlerweile gestrichenen Eigenheimzulage freuen dürfen.

Nach dem reinen Gesetzeswortlaut von § 17 Eigenheimzulagengesetz war eine Förderung zwar nur dann vorgesehen, wenn gewährleistet war, dass der Genosse spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Dem hat der Bundesfinanzhof jedoch mit Urteil vom 15.1.2002 (Az.: IX R 55/00) eine Absage erteilt und entschieden, dass auch bei einer rein kapitalmäßigen Beteiligung an einer Wohnungsgenossenschaft der Anspruchs auf Eigenheimzulage entsteht.

Mit diesem vermeintlichen „Freischein“ haben kurz vor der Abschaffung der Eigenheimzulage zum 31.12.2005 viele Wohnungsgenossenschaften verstärkt bei Kleinanlegern mit der Botschaft „Eigenheimzulage ohne Eigenheim“ akquiriert. Das Konzept klang einfach und plausibel zugleich: Ohne selbst bauen zu müssen wurden den Anlegern die Genossenschaftsanteile schmackhaft gemacht. Mit den zusätzlich vom Staat gewährten Mitteln wurde den Anlegern eine attraktive Rendite prophezeit.

Wer den Genossenschaftsanteil nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte, dem wurde gleich noch ein Darlehen bei der Privatbank Reithinger (zuvor C & H Credit & Handelsbank Wiesbaden AG) mit „im Paket“ angeboten, wobei im Darlehensvertrag meist schon die Abtretung der Eigenheimzulage mitgeregelt war.

Das Konzept ging jedoch nicht auf, denn die Eigenheimzulage wird nach einem Bescheid des Finanzamt Leipzig II nicht gewährt. Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage ist nämlich, dass die Wohnungsgenossenschaft zwei Drittel des ihr zur Verfügung stehenden Kapitals auch tatsächlich in Wohnungen investiert. Diese Vorgabe hat die Tereno Wohnungsgenossenschaft eG nicht erfüllt. Diejenigen Anleger, die ihre Genossenschaftsbeteiligung über ein Darlehen finanziert haben, sind von dieser Entwicklung doppelt betroffen: Einerseits wird das Finanzamt von ihnen die geleistete Eigenheimzulage zurückfordern, andererseits müssen sie das Darlehen weiterhin aus eigenen Mitteln bedienen. Viele Anleger wird dies in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bringen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlegerrecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Anleger, die ihre Genossenschaftsanteile über ein Darlehen finanziert haben, könnten unter bestimmten Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und der Genossenschaftsbeteiligung erreichen. In diesem Fall werden sie so gestellt, als ob sie die Verträge niemals abgeschlossen hätten. Je nach Fallgestaltung können auch Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung gegeben sein. Betroffene sollten ihren Fall daher von einem auf das Kapitalanlagerrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft
„Tereno Wohnungsgenossenschaft eG" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

DM Beteiligungen AG: BSZ® e.V. -Vertrauensanwälte erstreiten erstes Urteil gegen Vorstand!

Dem BSZ® e.V., dem „aktiven Aufklärer der Anleger“, gelingt es als erstem, ein Urteil in Sachen DM Beteiligungen gegen Hintermänner zu erwirken!!

Der Vorstand der DM Beteiligungen AG, Michael Gronemeyer, ist vom Amtsgericht Düsseldorf mit Versäumnisurteil vom 1. März 2007 (Az: 42 C 14961/06) zum Schadensersatz in Höhe von 5.000,- € an einen Anleger verurteilt worden.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc (R.E.), Partner bei Dr. Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt, der das Urteil erstritten hat, hierzu: „Dieses Urteil zeigt, dass juristisch gute Chancen bestehen, gegen die Verantwortlichen vorzugehen. Entscheidend ist nun jedoch auch, ob eine Vollstreckung erfolgreich verlaufen wird.“

Der BSZ® e.V. wird Herrn Gronemeyer also zur Zahlung des Schadensersatzbetrages auffordern, nach erfolglosem Fristablauf wird notfalls der Gerichtsvollzieher zu Herrn Gronemeyer geschickt werden.

Es kann noch nicht mit 100 %iger Sicherheit prognostiziert werden, ob die Vollstreckung erfolgreich verlaufen wird, es sprechen jedoch gute Argumente für eine erfolgreiche Vollstreckung:
Gronemeyer dürfte bei DM Beteiligungen als Vorstand ein sehr gutes Einkommen gehabt haben, zum Stichtag 06.03.07 war auch keine negative Bonitätsauskunft vorhanden oder sonstige negative Merkmale wie Eintrag in Schuldnerverzeichnisse, etc.

Die BSZ® -Vertrauensanwälte Dr. Rohde & Späth, die auch für zahlreiche andere DM-Anleger Schadensersatzklagen eingereicht haben, werden die zukünftige Entwicklung sehr genau beobachten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „DM Beteiligungen AG" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Montag, März 05, 2007

Schadensersatzansprüche bei Verlusten mit Investmentfonds

In Fachkreisen findet die Erkenntnis immer weitere Verbreitung, dass Banken, Sparkassen und freie Vermittler zur Förderung ihrer Vertriebsbemühungen von den Emittenten von Investmentfonds für die Herbeiführung eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses wenigstens eine Abschlussprovision und für die Dauer des Verbleibs des Fonds im Depot der Kundschaft jährlich eine Bestandsprovision erhielten. Diese sog. Kick-Back`s wurden vereinnahmt zusätzlich zu den normalen Gebühren, die der Kunde für die ihm erbrachte Dienstleistung an den Finanzdienstleister zahlte.

Über diese Praxis wurde häufig nicht oder nicht ausreichend informiert. Der Anleger zahlte deshalb oft ein mehrfaches an Gebühren, als ihm bewusst wurde.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, machen darauf aufmerksam, dass bereits seit einigen Jahren die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin geht, dass Vermögensverwalter und Banken, die eine vergleichbare Provisionspraxis betreiben, dem Kunden auf Schadenersatz haften, wenn die Anlage zu Vermögenseinbußen führt. Die Schadensersatzverpflichtung betrifft nicht nur die verdeckt geteilten Gebühren, sondern umfasst alle Verluste, die der Anleger an seinem Einsatz erleiden musste.

Nach Ansicht der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte und offensichtlich jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Rechtsprechung übertragbar auf den Vertrieb von Investmentfonds über den Bank – und Sparkassenschalter oder durch freie Berater. Folge wäre, dass Banken, Sparkassen und Vermittler auf Schadenersatz haften für Verluste, die mit Investmentfonds erlitten wurden. Da die Kick-Back-Praxis augenscheinlich schon seit etlichen Jahren praktiziert wurde, reicht der Zeitraum, für den Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, Jahrzehnte zurück.

Zu warnen ist aber davor, nun hoffnungsfroh einfach an seine Bank, Sparkasse oder seinen Berater heranzutreten und Ersatz wegen insbesondere in der Phase des Börsenabschwungs ab 2000 erlittene erhebliche Verluste zu reklamieren. Erfahrungsgemäß wird darauf mit einschlägigen Strategien zur Abwehr der Forderungen reagiert werden. In der Rechtsprechung sind noch nicht alle in einem solchen Zusammenhang auftretende Fragen geklärt. Sehr schnell kann der Laie in so komplexen Abläufen Fehler machen, die ein erst später hinzugezogener Rechtsanwalt nicht mehr korrigieren kann.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte empfehlen deshalb all denjenigen, die Investmentfonds, sei es Aktien-, Renten- oder sonstige Assetfonds, bei Banken, Sparkassen und/oder freien Beratern erworben und damit in den letzten Jahren Verluste erlitten haben, versierte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Häufig können rechtsschutzversicherte Personen dafür Leistungen ihrer Versicherung in Anspruch nehmen. Bei fachkundiger Begleitung sollten überdurchschnittlich gute Erfolgsaussichten bestehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Investmentfonds " anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Freitag, März 02, 2007

Insolvenzverwalter des Falk Fonds 64 fordert die Ausschüttungen zurück

In den letzten Tagen erhielten Anleger des Falk-Fonds 64 Schreiben des Insolvenzverwalters, mit welchen die Anleger zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert werden.

Nach Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte ist bereits fraglich, ob der Insolvenzverwalter der richtige Anspruchsteller ist. Der Insolvenzverwalter kann diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, nämlich nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen und etwaige Ansprüche der Treuhänderin konnten wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses auch nicht an den Insolvenzverwalter abgetreten werden.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) der Fonds hingewiesen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte rät deshalb allen Anlegern, die geltend gemachten Rückforderungsansprüche überprüfen zu lassen.

Daneben sollten in jedem Fall auch Ansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater berücksichtigt werden. Im Falle einer Falschberatung sind die Anleger nämlich selbstverständlich auch von den aktuellen Forderungen des Insolvenzverwalters freizustellen.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage in den Falk-Fonds aufgeklärt hatte. Außerdem wurde in zahlreichen Fällen auch eine vergleichsweise Lösung gefunden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Februar 28, 2007

Falk-Fonds 71: Landgericht Essen will Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe versagen.

Neue Hoffnung für Anleger!

Zahlreiche Anleger des Falk-Fonds 68 und des Falk Fonds 71 sehen sich derzeit Klagen des Insolvenzverwalters ausgesetzt, der die den Anlegern bereits zugeflossenen Ausschüttungen zurückverlangt. In einer Reihe von Fällen hat der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe beantragt.

Die BSZ® Vertrauensanwälte Dr. Henning Leitz und Franz Braun von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die zahlreiche Anleger der Falk Fonds 68 und 71 vertreten, waren bereits von Anfang an der Auffassung, dass dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht stattzugeben ist.

Begründet wurde dies damit, dass es den Insolvenzgläubigern, also vor allem den finanzierenden Banken sehr wohl zuzumuten ist, die Prozesskosten zu finanzieren. Ferner haben bereits zahlreiche Anleger Vergleiche mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen, so dass den Fonds mittlerweile weitere Finanzmittel zur Verfügung stehen müssten. Dieser Auffassung scheint mittlerweile auch das Landgericht Essen zu folgen.

Vor dem Landgericht Essen hat der Insolvenzverwalter des Falk-Fonds 71 Prozesskostenhilfe beantragt, um mittels Klage von einem Mandaten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die erhaltenen Ausschüttungen zurückzufordern.

Das Landgericht Essen folgt in seiner Mitteilung der Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun, der den Anleger in diesem Verfahren vertritt.

Das Landgericht Essen führt in seiner neuesten Mitteilung aus, dass es den Gläubigern zumutbar sei, den Rechtsstreit zu finanzieren und daher Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden müsse.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz sollten sich Falk-Fonds Anleger gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen, selbst wenn dieser keine Prozesskostenhilfe beantragt hat. „Die Forderungen des Insolvenzverwalters sind meines Erachtens unbegründet“, so der Gründungspartner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.02.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

EECH veröffentlicht auf Internetseite allgemeines Angebot für Anleger zur Vermittlung von Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem Zweitmarkt.

Seitens der Hamburger Firma European Energy Consult Holding AG (EECH) wurden im Jahr 2005 diverse Anleihen herausgegeben. Es handelt sich dabei u.a. um eine sog. „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a.

Entsprechend den Mandatsaufträgen kündigte die BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen der EECH. Die Kündigung wurde u.a. mit der wirtschaftlichen Lage sowie den negativen Presseberichten über die EECH in den Medien, insbesondere den Meldungen „Finanz-Test“, „Börse Online“ und einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ begründet.

Zunächst wurden die seitens der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für ihre Mandanten ausgesprochenen Kündigungen seitens der EECH zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 bot die EECH AG nun fast allen von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälten vertetenen Anlegern aus Kulanzgründen an, bei einer Vermittlung der Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem Zweitmarkt behilflich zu sein bzw. falls dies nicht möglich sein sollte, aus Kulanzgründen die kostenfreie Rückabwicklung zu ermöglichen. Nach Informationen des BSZ® e.V. erhielt jedoch bisher keiner der Anleger, die das Angebot der EECH angenommen haben, sein Geld zurück.

Auf der Internetseite der EECH wurde nun am 12.02.2007 eine Meldung veröffentlicht, wonach die EECH erklärte, dass es für sie eine Selbstverständlichkeit sei, Anlegern, die in eine außergewöhnliche wirtschaftliche Lage geraten seien, zu helfen. Die kulante Vermittlung von Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem Zweitmarkt wurde in der Meldung ausdrücklich wiederholt.

Das aktuelle Angebot der EECH gibt nun allen Anlegern Hoffnung, die bisher vergeblich versucht hatten, die Inhaberteilschuldverschreibungen aufgrund schwieriger persönlicher wirtschaftlicher Verhältnisse zurückzugeben. Sollten Anleger bei Annahme des Angebots der EECH Erfolg haben, wäre der BSZ® e.V. für eine entsprechende Mitteilung dankbar.

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Dienstag, Februar 27, 2007

Schadensersatzansprüche gegen Banken und Vermögensverwalter

Nach einem Urteil des Schweizer Bundesgerichts von März 2006 stehen Rückvergütungen, die Vermögensverwalter beim Kauf von Fonds und Aktien von einer Bank erhalten, nach schweizer Recht dem Kunden zu. Verschiedenen Presseveröffentlichungen war zu entnehmen, dass mit „Milliardenforderungen“ gegen Schweizer Finanzkreise zu rechnen sei und man mit einer „Klagewelle“ hintergangener Anleger rechne, die sich einen Teil der ihnen von den Banken berechneten Gebühren zurückholen könnten.Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die Mandanten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für von Vermögensverwaltern verursachte Anlageverluste gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten vertreten, weisen darauf hin, dass nach deutschem Recht in solchen Konstellationen sehr viel weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen dürften. Banken, die Vermögensverwaltern diese sog. Kick-Backs gewähren, haften grundsätzlich nicht nur auf Erstattung des Gebührenanteils, sondern haben auch weitergehende Verluste zu ersetzen, die im Rahmen solcher „Geschäftsbeziehungen“ häufig entstanden sind. Oft ist die Rekonstruktion erheblicher Vermögen möglich, einschließlich der Umsetzung eines Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns für eine alternative Vermögensverwaltung. Der Schadensersatzanspruch gegen die Bank besteht unabhängig davon, ob das Kreditinstitut die Anlageentscheidungen für den Geschädigten beeinflusst hat oder allein der Vermögensverwalter die Fehlspekulationen verursachte.Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht auf die in weiten Kreisen von Kapitalanlegern unbekannte Möglichkeit aufmerksam, für von Vermögensverwaltern angerichtete Schäden in vielen Fällen die beteiligten Banken haften zu lassen. Ob die schweizer Rechtsprechung bereit sein wird, so weitgehende Ersatzverpflichtungen anzunehmen, ist nach der erwähnten Entscheidung zweifelhaft. Umso erfreulicher ist die inländische Rechtssituation. Insbesondere bei der Beteiligung eines deutschen Vermögensverwalters bestehen erhebliche Anhaltspunkte für die Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für Rechtsstreite gegen ausländische Banken.Zu warnen ist in diesem Zusammenhang vor unbedachter „Selbstinitiative“ von Geschädigten, etwa durch die Verwendung von angeblich bereits im Internet kursierenden Formularschreiben. Soweit bereits bei der ersten Inanspruchnahme falsche Weichenstellungen erfolgen, ist nicht auszuschließen, dass der gesamte weitergehende Schadensersatzanspruch verwirkt ist. Es besteht Anlass zu der Empfehlung, dass von Verlusten bei Kreditinstituten und Vermögensverwaltern betroffene Geschädigte sogleich den fachlich versierten Rat eines auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.Anders als bei nicht selten „selbsternannten“ Vermögensverwaltern, die finanziell nicht immer leistungsfähig sein dürften, ist bei der Inanspruchnahme eines Kreditinstitutes überwiegend kein nennenswertes Bonitätsrisiko zu befürchten. Bei kundiger rechtlicher Begleitung sind die Erfolgsaussichten der Inanspruchnahme von Banken im In- und Ausland nach den Erfahrungen der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte überwiegend hoch.

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Donnerstag, Februar 22, 2007

OLG Celle stärkt die Rechte der Käufer von „Schrottimmobilien“

Banken müssen sich Angaben des Vermittlers zurechnen lassen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle vom 13.02.2007 konnte der Käufer einer überteuerten Immobilie ein Darlehen mit der finanzierenden Bank wegen sittenwidriger Schädigung seitens der Bank vollständig rückabwickeln.

Das Urteil stellt nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt István Cocron von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte einen weiteren Meilenstein in der Stärkung von Opfern sog. „Schrottimmobilien“ dar. Das OLG Celle stellte im Rahmen seiner Entscheidung fest, dass die finanzierende Bank es pflichtwidrig versäumte, die Käufer über offensichtlich falsche und arglistige Angaben der Vermittler aufzuklären.

Zudem hätte die Bank vorsätzlich und systematisch die Verkehrswerte der zu finanzierenden Objekte um durchschnittlich 40 % überhöht eingeschätzt, um ihren eigenen Darlehensabsatz zu erhöhen, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen weiter. Außerdem hätte die Bank die Erwerber der Immobilie über die tatsächliche Zinsbelastung getäuscht, indem sie die in den Kaufpreis eingeflossenen Zinssubventionen verschwieg.

Damit hat sich die Bank nach Auffassung des OLG Celle wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht und muss den Käufer der überteuerten Wohnung daher so stellen, als hätte er den Kauf der Wohnung nebst Darlehensaufnahme niemals getätigt. Die Bank musste somit die Schrottimmobilie übernehmen und den Käufer von den weiteren Darlehensverbindlichkeiten freistellen.

Rechtsanwälte und BSZ® Vertrauensanwälte István Cocron und Thomas Sittner, LL.M., von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von geschädigten Anlegern von Schrottimmobilien vertreten, raten daher den Käufern von Schrottimmobilien, ihre möglichen Ansprüche fachkundig prüfen zu lassen, sofern der Verdacht besteht, dass der Kaufpreis der Immobilie sittenwidrig überhöht war.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schrottimmobilien und Immobilien Rückabwicklung" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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