Banken müssen sich Angaben des Vermittlers zurechnen lassen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle vom 13.02.2007 konnte der Käufer einer überteuerten Immobilie ein Darlehen mit der finanzierenden Bank wegen sittenwidriger Schädigung seitens der Bank vollständig rückabwickeln.
Das Urteil stellt nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt István Cocron von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte einen weiteren Meilenstein in der Stärkung von Opfern sog. „Schrottimmobilien“ dar. Das OLG Celle stellte im Rahmen seiner Entscheidung fest, dass die finanzierende Bank es pflichtwidrig versäumte, die Käufer über offensichtlich falsche und arglistige Angaben der Vermittler aufzuklären.
Zudem hätte die Bank vorsätzlich und systematisch die Verkehrswerte der zu finanzierenden Objekte um durchschnittlich 40 % überhöht eingeschätzt, um ihren eigenen Darlehensabsatz zu erhöhen, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen weiter. Außerdem hätte die Bank die Erwerber der Immobilie über die tatsächliche Zinsbelastung getäuscht, indem sie die in den Kaufpreis eingeflossenen Zinssubventionen verschwieg.
Damit hat sich die Bank nach Auffassung des OLG Celle wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht und muss den Käufer der überteuerten Wohnung daher so stellen, als hätte er den Kauf der Wohnung nebst Darlehensaufnahme niemals getätigt. Die Bank musste somit die Schrottimmobilie übernehmen und den Käufer von den weiteren Darlehensverbindlichkeiten freistellen.
Rechtsanwälte und BSZ® Vertrauensanwälte István Cocron und Thomas Sittner, LL.M., von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von geschädigten Anlegern von Schrottimmobilien vertreten, raten daher den Käufern von Schrottimmobilien, ihre möglichen Ansprüche fachkundig prüfen zu lassen, sofern der Verdacht besteht, dass der Kaufpreis der Immobilie sittenwidrig überhöht war.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schrottimmobilien und Immobilien Rückabwicklung" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.02.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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