Montag, März 05, 2007

Schadensersatzansprüche bei Verlusten mit Investmentfonds

In Fachkreisen findet die Erkenntnis immer weitere Verbreitung, dass Banken, Sparkassen und freie Vermittler zur Förderung ihrer Vertriebsbemühungen von den Emittenten von Investmentfonds für die Herbeiführung eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses wenigstens eine Abschlussprovision und für die Dauer des Verbleibs des Fonds im Depot der Kundschaft jährlich eine Bestandsprovision erhielten. Diese sog. Kick-Back`s wurden vereinnahmt zusätzlich zu den normalen Gebühren, die der Kunde für die ihm erbrachte Dienstleistung an den Finanzdienstleister zahlte.

Über diese Praxis wurde häufig nicht oder nicht ausreichend informiert. Der Anleger zahlte deshalb oft ein mehrfaches an Gebühren, als ihm bewusst wurde.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, machen darauf aufmerksam, dass bereits seit einigen Jahren die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin geht, dass Vermögensverwalter und Banken, die eine vergleichbare Provisionspraxis betreiben, dem Kunden auf Schadenersatz haften, wenn die Anlage zu Vermögenseinbußen führt. Die Schadensersatzverpflichtung betrifft nicht nur die verdeckt geteilten Gebühren, sondern umfasst alle Verluste, die der Anleger an seinem Einsatz erleiden musste.

Nach Ansicht der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte und offensichtlich jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Rechtsprechung übertragbar auf den Vertrieb von Investmentfonds über den Bank – und Sparkassenschalter oder durch freie Berater. Folge wäre, dass Banken, Sparkassen und Vermittler auf Schadenersatz haften für Verluste, die mit Investmentfonds erlitten wurden. Da die Kick-Back-Praxis augenscheinlich schon seit etlichen Jahren praktiziert wurde, reicht der Zeitraum, für den Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, Jahrzehnte zurück.

Zu warnen ist aber davor, nun hoffnungsfroh einfach an seine Bank, Sparkasse oder seinen Berater heranzutreten und Ersatz wegen insbesondere in der Phase des Börsenabschwungs ab 2000 erlittene erhebliche Verluste zu reklamieren. Erfahrungsgemäß wird darauf mit einschlägigen Strategien zur Abwehr der Forderungen reagiert werden. In der Rechtsprechung sind noch nicht alle in einem solchen Zusammenhang auftretende Fragen geklärt. Sehr schnell kann der Laie in so komplexen Abläufen Fehler machen, die ein erst später hinzugezogener Rechtsanwalt nicht mehr korrigieren kann.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte empfehlen deshalb all denjenigen, die Investmentfonds, sei es Aktien-, Renten- oder sonstige Assetfonds, bei Banken, Sparkassen und/oder freien Beratern erworben und damit in den letzten Jahren Verluste erlitten haben, versierte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Häufig können rechtsschutzversicherte Personen dafür Leistungen ihrer Versicherung in Anspruch nehmen. Bei fachkundiger Begleitung sollten überdurchschnittlich gute Erfolgsaussichten bestehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Investmentfonds " anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.03.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt


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