Samstag, Januar 30, 2016

Vergleichen oder nicht Vergleichen, das ist hier die Frage für den Kreditkunden!

Viele Verfahren wegen des Widerrufs von Darlehensverträgen verschwinden kommentarlos aus den Augen der Öffentlichkeit. Oft kommt es erst gar nicht zu einem rechtskräftigen Urteil. Was ist der Grund?

Obwohl es sehr viele Gerichtsverfahren hinsichtlich der Widerrufsthematik gibt, gelangen nur recht wenige positive Urteile an die Öffentlichkeit. Diese verschwinden bei den Gerichten nicht, sondern können von den zuständigen Gerichten angefordert werden. Die Gerichte ersparen sich oft die Mühe der Veröffentlichung. .

Der Grund für das verschwinden der Urteile aus der öffentlichen Berichterstattung von Widerrufsverfahren sind oft Vergleiche, Anerkenntnisse oder Rücknahmen von Klagen, die auf die eine oder andere Art das Verfahren beenden.

Diese Art der Beendigung zieht sich durch alle Instanzen. Umso höher die Instanz, umso größer oft der Vergleich und umso verschwiegener oft die Vereinbarung.

Fast alle Betroffenen werden immer wieder vor die Frage gestellt, soll ich mich vergleichen oder nicht.

Eine pauschale Antwort ist hierbei nicht möglich.

Für die Frage, ob ein Vergleich sinnvoll ist, kommt es immer auf die ganz konkreten Umstände der Darlehensnehmer an und die Äußerungen des Gerichts und der ggf. zuständigen Rechtsmittelinstanzen.

Selbst wenn sich das Gericht und das zuständige Berufungsgericht oder sogar der Bundesgerichtshof bereits positiv geäußert haben, bedeutet dies nicht immer zwingend, dass ein Verfahren später erneut genauso entschieden werden würde.

Ein gewisses Restrisiko verbleibt immer beim Darlehensnehmer. Alle Gerichtsurteile sind letztlich Einzelfallentscheidungen.

Gleichfalls sollten sich betroffene Darlehensnehmer zu keinem Zeitpunkt unter Druck setzen lassen und kurzfristig eine Entscheidung fällen. Eile ist ein schlechter Ratgeber. Die Entscheidung sollte wirtschaftlich wohl durchdacht sein. Eine spätere Korrektur ist meistens nicht mehr möglich.

Fast alle Vereinbarungen mit Banken enthalten eine Klausel zur Verschwiegenheit.

Die Banken lassen auch geschwätzige Parteien oder Anwälte abmahnen. Dann kommen Verfahrenskosten und Schadenersatzansprüche auf diese zu!

Für die Entscheidung der betroffenen Darlehensnehmer spielt in der Regel keine Rolle, ob eine stillschweige Vereinbarung getroffen wird oder nicht. Diese kann im Einzelfall auch bereits erstrittene Urteile in dem Verfahren umfassen.

Für die Rechtslandschaft, die auf Darlehensnehmer beteiligten Rechtsanwälte und andere betroffene Darlehensnehmer sind diese Schweigevereinbarungen hingegen oft keine sinnvolle Angelegenheit. Sie sorgen meist dafür, dass das Recht nicht fortgebildet werden kann.

Wenn aber der Darlehensnehmer einen Vergleich mit einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterschreibt, erfasst dies automatisch auch seinen Prozessbevollmächtigten. Die Prozessvertreter der Darlehensnehmer haben an diesen Stillschweigevereinbarungen hingegen meist kein Interesse, aber sie können dem vertretenen Darlehensnehmer natürlich nicht von dem Vergleich abraten, nur weil es ggf. für die Rechtslandschaft aus ihrer Sicht sinnvoll wäre, wenn kein Stillschweigen vereinbart werden würde.

Allerdings ist es nicht ganz so, dass betroffene Darlehensnehmer über diese stillschweige Vereinbarungen einfach hinweggehen sollten. Im Rahmen eines Vergleiches geht es nicht mehr nur darum, was im Verfahren ursprünglich vielleicht eingeklagt wurde, sondern wie soll das Verfahren und alle angeschlossenen Rechtsfragen beendet werden. Hier sollten betroffene Darlehensnehmer nicht leichtfertig auf ihre Redefreiheit verzichten. Dies zumindest dann, wenn es keine Kompensation für dieses Schweigen gibt. Dieses Recht über eine Entscheidung oder einen Vergleich sprechen zu dürfen, ist nicht unbeachtlich. Betroffene Darlehensnehmer sollten hierbei nicht nur ihre eigenen Interessen im Auge haben, sondern auch die der jeweiligen Bank und sich ggf. überlegen, was dieser das Schweigen wert ist. Ein einfacher Verzicht ohne jede weitere Kompensation halten wir für den Darlehensnehmer nicht für angemessen. Viele Betroffene nehmen bedauerlicherweise dennoch nach wie vor Verschwiegenheitsklauseln als völlig normale oder selbstverständlich hin.

Gerade hinsichtlich der Verfahren in höheren Instanzen ist dies für andere Darlehensnehmer mit vergleichbaren Widerrufsbelehrungen oft ärgerlich. Es ist insoweit sehr auffällig, dass der XI. Senat des Bundesgerichtshofs in 2015 Jahr keine nennenswerte Entscheidung zu der Widerrufsthematik von Immobiliendarlehen veröffentlichen konnte. Hiervon ist aber nicht nur der Bundesgerichtshof betroffen, auch viele Oberlandesgerichte haben sich zu einigen weitverbreiteten Widerrufsbelehrungen bisher nicht geäußert, obwohl teilweise sehr viele Klagen und auch Berufungen anhängig sind und waren.

Die Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an.

Einem Widerruf sollte auf jeden Fall immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab. Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Die Aussichten mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich den Widerruf seines Darlehensvertrages durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wenn Sie fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ beantragen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


German Pellets: BSZ e.V.bündelt Anlegerinteressen - BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten auf Gläubigerversammlung

Zum Wochenbeginn notierten die Anleihen der German Pellets GmbH teilweise nur noch bei ca. 22 %, wohingegen sie vor ca. 1 Woche noch bei ca. 90 % gehandelt wurden.


German Pellets hatte zwischen 2011 und 2014 insgesamt 3 Anleihen mit einem Gesamtvolumen von ca. 238 Mio. € ausgegeben, die Verzinsung betrug dabei jeweils 7,25 %. Eine der Anleihen mit einem Emissionsvolumen in Höhe von 80 Mio. € ist dabei am 31.03.2016 zur Rückzahlung fällig. Sie notierte am Montag nur noch mit ca. 35 %.

German Pellets will hier auch am 10.02.2016 eine Gläubigerversammlung abhalten, um vorzuschlagen, dass die Anleihen bis 2018 verlängert werden.

BSZ e.V. Ablegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth rät jedoch dazu, nicht für eine Verlängerung zu stimmen, und zwar aus folgenden Gründen:

„Die Anleihe kann am 01.04.2016 offensichtlich nicht zurück bezahlt werden, jedoch ist sehr zweifelhaft, ob durch die Laufzeitverlängerung eine Verbesserung der Situation eintritt. Die Besicherung mit den Gesellschaftsanteilen bringt vermutlich keinen großen Mehrwert, weil sehr fraglich ist, wie werthaltig diese sind. Es besteht die Gefahr, dass die Probleme nur zeitlich nach hinten verlagert werden.“

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner stellt dies eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenssituation der Anleger dar, die zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigten könnte.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte hatten bereits in der Vergangenheit bei zahlreichen Anleiheemittenten fristlose Kündigungen erklärt und daher viel Erfahrung in diesem Bereich.

„Weil, wie die Rechtsanwälte inzwischen überprüft haben, Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne bei der 2011 emittierten Anleihe bereits verjährt sind, könnte dies auch die einzige wirksame Möglichkeit sein, noch aus der Anlage „auszusteigen“, so Dr. Späth.

Doch Achtung, Eile ist geboten: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, das eine fristlose Kündigung umgehend nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe, d.h., binnen weniger Wochen, ausgesprochen werden muss, um nicht das Recht der fristlosen Kündigung zu verlieren.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets Anleihe anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Freitag, Januar 29, 2016

CSA Beteiligungsfonds: Müssen Anleger nachzahlen?

Der Insolvenzverwalter der CSA Beteiligungsfonds fordert Anleger zum Ausgleich ihrer Kapitalkonten auf. Müssen Anleger nachzahlen?


Mit Schreiben vom 22.01.2016 hat der Insolvenzverwalter der CSA Beteiligungsfonds die Anleger zum Ausgleich ihrer Kapitalkonten aufgefordert. Ursächlich hierfür sei, so der Insolvenzverwalter, dass die vertragsgemäß zugewiesenen Verluste und die Entnahmen die geleisteten Einlagen übersteigen würden.

„Wie der Insolvenzverwalter zu diesem Ergebnis gelangt, ist erst einmal nicht verständlich. Denn es ist nicht erkennbar, wie von den einbezahlten Beiträgen der Anleger teilweise mehr als 100 Prozent Verluste abgezogen werden. Warum und auf welcher Grundlage dies erfolgt, lässt sich nicht nachvollziehen.

Hinzu kommt, dass als Stichtag der 31.12.2013 festgelegt wurde, obwohl die Anleger teilweise auch danach weiterhin einbezahlt haben“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. „Wir empfehlen daher betroffenen Anlegern, die von dem Insolvenzverwalter vorgegebene Berechnung des Kapitalkontos nicht einfach zu akzeptieren, sondern - gegebenenfalls im Rahmen des weiteren Verfahrens – eine nachvollziehbare Neuberechnung zu verlangen.“

Außerdem sollte eine Neuberechnung einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Zu diesem Zweck sollten sich Anleger an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden und sich anwaltlich beraten lassen.

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Letzte Chance für Kreditkunden ihre Kreditverträge zu widerrufen.

Ab dem 01.11.2002 abgeschlossene Verbraucher-Kreditverträge, etwa zur Finanzierung von Immobilien, können in vielen Fällen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen rückabgewickelt werden. Die Folge ist u. a. der faktische Wegfall einer seinerzeit vereinbarten höheren Verzinsung. Während Altverträge für Baugeld Zinssätze vorsehen von bis zu 6 % p. a. und mehr, lassen sich heute Finanzierungen zu um die 1,7 % p. a. abschließen.

Dieses „ewige Widerrufsrecht“ haben bislang viele Darlehensnehmer genutzt, um durch Umschuldung Zinsen zu sparen oder sich ihre bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückerstatten zu lassen bzw. um eine Nichtabnahmeentschädigung bei Forward-Darlehen zu vermeiden. Doch damit wird voraussichtlich im Juni 2016 Schluss sein.

Es war zu erwarten: Die Kreditinstitute wollen nicht länger für ihre Fehler einstehen!

Da wohl fast alle Kreditinstitute zahlreiche Fehler bei der Abfassung ihrer Widerrufsbelehrungen gemacht haben, ist die unbefristete Widerrufsmöglichkeit der Darlehensnehmer ein großes Ärgernis für die Kreditinstitute. Dies soll aus ihrer Sicht beseitigt werden - je früher ums so besser. Nunmehr haben offensichtlich die Bemühungen gefruchtet, sich von den lästigen und beachtlichen Forderungen der Kreditkunden zu befreien.

Die Behauptung der Bundesregierung, dass das Entstehen unbefristeter ‚ewiger‘ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt ist vor dem Hintergrund, dass die Gerichte konkret inhaltliche und formelle Fehler in Widerrufsbelehrungen der Banken, Sparkassen und Versicherungen herausgearbeitet haben, die zum Widerruf berechtigen, weil der Verbraucher falsch oder nicht eindeutig über sein Recht informiert wurde, nicht nachvollziehbar.

Der Bankenlobby hat es offensichtlich nicht gefallen, dass sich die bisher schon überwiegend erfreuliche Rechtsprechung zugunsten von Kreditnehmern  immer mehr verfestigt  hat. Denn, was die Rechtsprechung ermöglichte, dass beendet nun die Gesetzgebung.

Jeder Darlehensnehmer hat jetzt wahrscheinlich nur noch bis zum 21. Juni 2016 die Möglichkeit die Widerrufsbelehrung in seinem Vertrag prüfen lassen, um zu erkunden, ob er seinen Immobilienkauf nicht günstiger finanzieren kann. Diese Chance sollten Darlehensnehmer nicht verpassen, denn eine in die Zukunft reichende Neugestaltung von bestehenden Kreditsituationen verbessert die Lebensverhältnisse vieler Darlehensnehmer spürbar. 

Aber Achtung! Es wird nun zu einem sprunghaften Anstieg der Widerrufe in den kommenden Wochen kommen, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Wie  leider bei solchen Massenfällen üblich geworden, werden nunmehr viele Helfer ihre Dienste anbieten. Hier gilt es für die Betroffenen genau hinzuschauen.

Es ist zu berücksichtigen, dass eine seriöse Prüfung der jeweiligen Widerrufsbelehrung durch dafür qualifizierte Rechtsanwälte viel Zeit kostet. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht dauert die Prüfung der Widerrufsbelehrung und die anschließende Vorbereitung des Widerrufs einige Wochen. Die Praxis zeigt auch, dass viele Banken sich mit der Antwort auf den Widerruf eines Kunden lange Zeit lassen. Wer also nach November 2002 einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen hat und über dessen Umschuldung oder Ablösung nachdenkt, sollte nicht länger warten und seine Widerrufsbelehrung jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.               

Bei den für die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“  tätigen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht ist sichergestellt, dass sie ihren Mandanten eine individuelle, seriöse Rundumbetreuung anbieten. Sie sind seit vielen Jahren im Markt bekannt für ihre Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Kreditwirtschaft sowohl im vorgerichtlichen Bereich, als auch, wenn es erforderlich wird, vor den einschlägigen Gerichten.

Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf gilt dieses Angebot:

- BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

-          auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.


Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Darlehenswiderruf.

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Donnerstag, Januar 28, 2016

Zum Widerruf von Immobiliendarlehen hat das Oberlandesgericht Köln eine wichtige Klarstellung getroffen:

OLG Köln: Widerrufsbelehrungen der Sparkassen mit dem Begriff "frühestens" sind rechtswidrig.
(13 U 113/15 v. 06.11.2015)

Belehrungen der Sparkassen, die den Begriff "frühestens" und eine Fußnote mit dem Text "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" beinhalten, sind rechtswidrig.

Die laufenden Verträge können selbst Jahre nach deren Abschluss noch widerrufen werden.

Die Entscheidung des OLG Köln betrifft Belehrungen  wie zum Beispiel:

  • der KREISSPARKASSE KÖLN,
  • der STADTSPARKASSE KölnBonn,
  • der SPARKASSE AACHEN und
  • anderer Sparkassen im Gerichtsbezirk.

  • Auch das Oberlandesgericht Hamm urteilt so.
  • Beim OLG Düsseldorf ist die Situation noch unklar.

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Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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Das ewige Widerrufsrecht wird voraussichtlich am 21. Juni 2016 zu Grabe getragen.

Das Widerrufsrecht zu zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobilienkreditverträgen mit fehlerhafter Belehrung  wird voraussichtlich am 21. Juni 2016 erlöschen. Bislang galt das Widerrufsrecht von Kreditkunden unbefristet. Damit betroffene Kreditkunden nicht zu den Leidtragenden gehören, können diese Ihre Kreditverträge innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ von dafür qualifizierten BSZ e.V. Vertrauensanwälten kostenlos prüfen lassen.


In einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums wird mitgeteilt: "Ewiges Widerrufsrecht" - Bundeskabinett beschließt Gesetz für mehr Rechtssicherheit". "Das Bundeskabinett hat heute eine Regelung zur Beendigung des sogenannten "ewigen Widerrufsrechts" von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Die Bundesregierung reagiert damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter "ewiger" Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Es ist eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen."

In  der gleichen Pressemitteilung sagt der Parlamentarische Staatssekretär für Verbraucherschutz Ulrich Kelber: "Mit der Regelung schaffen wir einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wer seinen Vertrag widerrufen möchte, hat hierfür drei Monate Zeit. Damit schaffen wir Rechtssicherheit."

Kaum jemand zweifelt daran, dass das von der Regierung geplante Gesetz Bundestag und Bundesrat zügig passieren wird.

Damit hat sich die Bankenlobby wieder einmal durchgesetzt kommentiert Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Wir können nicht erkennen worin die Rechtssicherheit für den Verbraucher liegen soll. Das Widerrufsrecht zu zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobilienkreditverträgen mit fehlerhafter Belehrung  wird also voraussichtlich am 21. Juni 2016 erlöschen. Bislang galt das Widerrufsrecht von Kreditkunden unbefristet.

Betroffen sind Verträge, in denen es insgesamt um Kredite in Höhe von rund 1,6 Billionen Euro gehen soll. Der Widerruf solcher Verträge bringt viel Geld. Kreditnehmer können mit vielen tausend Euro rechnen.

Rechtlicher Hintergrund:

Bei rund 70 Prozent der von Oktober 2002 bis Ende 2010  geschlossenen Immobilienkreditverträgen sind die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Kreditnehmer können solche Verträge selbst heute noch widerrufen. Weil die Zinsen stark gesunken sind, können Kreditnehmer auf diese Weise viele tausend Euro sparen.

Diese Gesetzesänderung schränkt die Rechte von Verbrauchern gravierend ein sagt der Vorstand Horst Roosen vom BSZ e.V.  Betroffen sind davon Kunden von Banken und Sparkassen, die nach November 2002 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen haben.

Untersuchungen der Stiftung Warentest haben ergeben, dass 70 % der von Banken und Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Konsequenz: Wer eine solche fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hat, kann jetzt noch bis 21. Juni 2016 seinen Darlehensvertrag widerrufen und damit die Möglichkeit nutzen, den Kredit zu den aktuell niedrigen Zinsen umzuschulden ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Aber im Juni 2016 soll dann damit Schluss sein. Das ist die vom Bundesjustizministerium zitierte Rechtssicherheit.

Es wird nun mit einem sprunghaften Anstieg der Widerrufe in den kommenden Wochen kommen sagt Roosen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine seriöse Prüfung der jeweiligen Widerrufsbelehrung durch dafür qualifizierte Rechtsanwälte auch Zeit kostet. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht dauert die Prüfung der Widerrufsbelehrung und die anschließende Vorbereitung des Widerrufs einige Wochen. Die Praxis zeigt auch, dass viele Banken sich mit der Antwort auf den Widerruf eines Kunden lange Zeit lassen. Wer also nach November 2002 einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen hat und über dessen Umschuldung oder Ablösung nachdenkt, sollte nicht länger warten und seine Widerrufsbelehrung jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

Dem BSZ e.V. ist es gelungen für seine Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ unter Anderen eine Anwaltskanzlei zu gewinnen die in den vergangenen fünf Jahren mehr als 1000 Widerrufsfälle erfolgreich bearbeitet hat. Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten dieser Kanzlei. Ihre Expertise hat sie ganz aktuell durch eine von ihr erstrittene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selber kündigen.

Die Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an.

Einem Widerruf sollte auf jeden Fall immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab. Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Die Aussichten mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich den Widerruf seines Darlehensvertrages durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wenn Sie fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ beantragen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Mittwoch, Januar 27, 2016

BGH fällt aktuell Grundsatzurteil zur Vorfälligkeitsentschädigung - bis 2013 gezahlte Entschädigung zurückfordern!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr endlich entschieden, dass Banken, die dem Darlehensnehmer den Kredit kündigen, keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen. Damit beendet der BGH einen jahrelangen Streit und die Praxis der Kreditinstitute, auch bei gekündigten Krediten noch das Maximale „herauszuholen“.


Die aktuelle Rechtsprechung gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, die aufgrund Verzugs des Darlehensnehmers gekündigt wurden. Betroffene Darlehensnehmer können somit von ihrer Bank, Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank bereits abgerechnete Vorfälligkeitsentschädigungen zurück fordern, wenn die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab 1.1.2013 erfolgte.

Dem BGH-Urteil lag folgendes zugrunde:

Die Kreissparkasse gewährte im Jahr 2004 zwei zum 30. November 2016 fällige Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente.

Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Kreissparkasse die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer. Sie stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und verlangte zudem die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die Kreissparkasse die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 € nebst Zinsen verurteilt (AZ: XI ZR 103/15).

Die Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an und prüfen ob Sie in ihrem Fall als Kreditkunde mit gekündigtem Darlehen nun die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen können. Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Wenn Sie fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Vorfälligkeitsentschädigung“ beantragen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Darlehenswiderruf: Die Zeit wird langsam knapp

Eine geplante Gesetzesänderung soll die Rechte von Verbrauchern gravierend einschränken. Betroffen sind davon Kunden von Banken und Sparkassen, die nach November 2002 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen haben.


70 % der Widerrufsbelehrungen fehlerhaft

Untersuchungen der Stiftung Warentest haben ergeben, dass 70 % der von Banken und Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Konsequenz: Wer eine solche fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hat, kann auch heute noch seinen Darlehensvertrag widerrufen und damit die Möglichkeit nutzen, den Kredit zu den aktuell niedrigen Zinsen umzuschulden ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Soweit die guten Nachrichten.

Im Juni 2016 soll Schluss sein

Der Gesetzgeber plant jedoch, das bislang unbefristete Widerrufsrecht für Immobilienfinanzierungen abzuschaffen und einer Empfehlung des Bundesrates folgend auch für Altverträge zeitlich zu begrenzen. Danach sollen alte Darlehensverträge mit fehlerhaften Belehrungen nur noch bis Juni 2016 widerrufbar sein. Marktbeobachter rechnen deshalb mit einem sprunghaften Anstieg der Widerrufe in den kommenden Wochen.

Prüfung kostet Zeit

Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht dauert die Prüfung der Widerrufsbelehrung und die anschließende Vorbereitung des Widerrufs einige Wochen. Die Praxis zeigt auch, dass viele Banken sich mit der Antwort auf den Widerruf eines Kunden lange Zeit lassen. Wer also nach November 2002 einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen hat und über dessen Umschuldung oder Ablösung nachdenkt, sollte nicht länger warten und seine Widerrufsbelehrung jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

Über die Kanzlei  welche die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf betreut:

Diese Kanzlei hat in den vergangenen fünf Jahren mehr als 1000 Widerrufsfälle erfolgreich bearbeitet. Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten der Kanzlei. Ihre Expertise hat sie ganz aktuell durch eine von ihr erstrittene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selber kündigen. 

Die Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an.

Einem Widerruf sollte auf jeden Fall immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab. Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Die Aussichten mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich den Widerruf seines Darlehensvertrages durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wenn Sie fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ beantragen.

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