Samstag, Januar 30, 2016

Vergleichen oder nicht Vergleichen, das ist hier die Frage für den Kreditkunden!

Viele Verfahren wegen des Widerrufs von Darlehensverträgen verschwinden kommentarlos aus den Augen der Öffentlichkeit. Oft kommt es erst gar nicht zu einem rechtskräftigen Urteil. Was ist der Grund?

Obwohl es sehr viele Gerichtsverfahren hinsichtlich der Widerrufsthematik gibt, gelangen nur recht wenige positive Urteile an die Öffentlichkeit. Diese verschwinden bei den Gerichten nicht, sondern können von den zuständigen Gerichten angefordert werden. Die Gerichte ersparen sich oft die Mühe der Veröffentlichung. .

Der Grund für das verschwinden der Urteile aus der öffentlichen Berichterstattung von Widerrufsverfahren sind oft Vergleiche, Anerkenntnisse oder Rücknahmen von Klagen, die auf die eine oder andere Art das Verfahren beenden.

Diese Art der Beendigung zieht sich durch alle Instanzen. Umso höher die Instanz, umso größer oft der Vergleich und umso verschwiegener oft die Vereinbarung.

Fast alle Betroffenen werden immer wieder vor die Frage gestellt, soll ich mich vergleichen oder nicht.

Eine pauschale Antwort ist hierbei nicht möglich.

Für die Frage, ob ein Vergleich sinnvoll ist, kommt es immer auf die ganz konkreten Umstände der Darlehensnehmer an und die Äußerungen des Gerichts und der ggf. zuständigen Rechtsmittelinstanzen.

Selbst wenn sich das Gericht und das zuständige Berufungsgericht oder sogar der Bundesgerichtshof bereits positiv geäußert haben, bedeutet dies nicht immer zwingend, dass ein Verfahren später erneut genauso entschieden werden würde.

Ein gewisses Restrisiko verbleibt immer beim Darlehensnehmer. Alle Gerichtsurteile sind letztlich Einzelfallentscheidungen.

Gleichfalls sollten sich betroffene Darlehensnehmer zu keinem Zeitpunkt unter Druck setzen lassen und kurzfristig eine Entscheidung fällen. Eile ist ein schlechter Ratgeber. Die Entscheidung sollte wirtschaftlich wohl durchdacht sein. Eine spätere Korrektur ist meistens nicht mehr möglich.

Fast alle Vereinbarungen mit Banken enthalten eine Klausel zur Verschwiegenheit.

Die Banken lassen auch geschwätzige Parteien oder Anwälte abmahnen. Dann kommen Verfahrenskosten und Schadenersatzansprüche auf diese zu!

Für die Entscheidung der betroffenen Darlehensnehmer spielt in der Regel keine Rolle, ob eine stillschweige Vereinbarung getroffen wird oder nicht. Diese kann im Einzelfall auch bereits erstrittene Urteile in dem Verfahren umfassen.

Für die Rechtslandschaft, die auf Darlehensnehmer beteiligten Rechtsanwälte und andere betroffene Darlehensnehmer sind diese Schweigevereinbarungen hingegen oft keine sinnvolle Angelegenheit. Sie sorgen meist dafür, dass das Recht nicht fortgebildet werden kann.

Wenn aber der Darlehensnehmer einen Vergleich mit einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterschreibt, erfasst dies automatisch auch seinen Prozessbevollmächtigten. Die Prozessvertreter der Darlehensnehmer haben an diesen Stillschweigevereinbarungen hingegen meist kein Interesse, aber sie können dem vertretenen Darlehensnehmer natürlich nicht von dem Vergleich abraten, nur weil es ggf. für die Rechtslandschaft aus ihrer Sicht sinnvoll wäre, wenn kein Stillschweigen vereinbart werden würde.

Allerdings ist es nicht ganz so, dass betroffene Darlehensnehmer über diese stillschweige Vereinbarungen einfach hinweggehen sollten. Im Rahmen eines Vergleiches geht es nicht mehr nur darum, was im Verfahren ursprünglich vielleicht eingeklagt wurde, sondern wie soll das Verfahren und alle angeschlossenen Rechtsfragen beendet werden. Hier sollten betroffene Darlehensnehmer nicht leichtfertig auf ihre Redefreiheit verzichten. Dies zumindest dann, wenn es keine Kompensation für dieses Schweigen gibt. Dieses Recht über eine Entscheidung oder einen Vergleich sprechen zu dürfen, ist nicht unbeachtlich. Betroffene Darlehensnehmer sollten hierbei nicht nur ihre eigenen Interessen im Auge haben, sondern auch die der jeweiligen Bank und sich ggf. überlegen, was dieser das Schweigen wert ist. Ein einfacher Verzicht ohne jede weitere Kompensation halten wir für den Darlehensnehmer nicht für angemessen. Viele Betroffene nehmen bedauerlicherweise dennoch nach wie vor Verschwiegenheitsklauseln als völlig normale oder selbstverständlich hin.

Gerade hinsichtlich der Verfahren in höheren Instanzen ist dies für andere Darlehensnehmer mit vergleichbaren Widerrufsbelehrungen oft ärgerlich. Es ist insoweit sehr auffällig, dass der XI. Senat des Bundesgerichtshofs in 2015 Jahr keine nennenswerte Entscheidung zu der Widerrufsthematik von Immobiliendarlehen veröffentlichen konnte. Hiervon ist aber nicht nur der Bundesgerichtshof betroffen, auch viele Oberlandesgerichte haben sich zu einigen weitverbreiteten Widerrufsbelehrungen bisher nicht geäußert, obwohl teilweise sehr viele Klagen und auch Berufungen anhängig sind und waren.

Die Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an.

Einem Widerruf sollte auf jeden Fall immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab. Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Die Aussichten mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich den Widerruf seines Darlehensvertrages durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wenn Sie fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ beantragen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Direkter Link zum Kontaktformular:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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