Viele Verfahren wegen des Widerrufs von
Darlehensverträgen verschwinden kommentarlos aus den Augen der Öffentlichkeit.
Oft kommt es erst gar nicht zu einem rechtskräftigen Urteil. Was ist der Grund?
Obwohl es sehr viele Gerichtsverfahren hinsichtlich
der Widerrufsthematik gibt, gelangen nur recht wenige positive Urteile an die
Öffentlichkeit. Diese verschwinden bei den Gerichten nicht, sondern können von
den zuständigen Gerichten angefordert werden. Die Gerichte ersparen sich oft
die Mühe der Veröffentlichung. .
Der Grund für das verschwinden der Urteile
aus der öffentlichen Berichterstattung von Widerrufsverfahren sind oft
Vergleiche, Anerkenntnisse oder Rücknahmen von Klagen, die auf die eine oder
andere Art das Verfahren beenden.
Diese Art der Beendigung zieht sich durch
alle Instanzen. Umso höher die Instanz, umso größer oft der Vergleich und umso
verschwiegener oft die Vereinbarung.
Fast alle Betroffenen werden immer wieder vor
die Frage gestellt, soll ich mich vergleichen oder nicht.
Eine pauschale Antwort ist hierbei nicht
möglich.
Für die Frage, ob ein Vergleich sinnvoll ist,
kommt es immer auf die ganz konkreten Umstände der Darlehensnehmer an und die
Äußerungen des Gerichts und der ggf. zuständigen Rechtsmittelinstanzen.
Selbst wenn sich das Gericht und das
zuständige Berufungsgericht oder sogar der Bundesgerichtshof bereits positiv
geäußert haben, bedeutet dies nicht immer zwingend, dass ein Verfahren später
erneut genauso entschieden werden würde.
Ein gewisses Restrisiko verbleibt immer beim
Darlehensnehmer. Alle Gerichtsurteile sind letztlich Einzelfallentscheidungen.
Gleichfalls sollten sich betroffene
Darlehensnehmer zu keinem Zeitpunkt unter Druck setzen lassen und kurzfristig
eine Entscheidung fällen. Eile ist ein schlechter Ratgeber. Die Entscheidung
sollte wirtschaftlich wohl durchdacht sein. Eine spätere Korrektur ist meistens
nicht mehr möglich.
Fast alle Vereinbarungen mit Banken enthalten
eine Klausel zur Verschwiegenheit.
Die Banken lassen auch geschwätzige Parteien
oder Anwälte abmahnen. Dann kommen Verfahrenskosten und Schadenersatzansprüche
auf diese zu!
Für die Entscheidung der betroffenen
Darlehensnehmer spielt in der Regel keine Rolle, ob eine stillschweige
Vereinbarung getroffen wird oder nicht. Diese kann im Einzelfall auch bereits
erstrittene Urteile in dem Verfahren umfassen.
Für die Rechtslandschaft, die auf
Darlehensnehmer beteiligten Rechtsanwälte und andere betroffene Darlehensnehmer
sind diese Schweigevereinbarungen hingegen oft keine sinnvolle Angelegenheit.
Sie sorgen meist dafür, dass das Recht nicht fortgebildet werden kann.
Wenn aber der Darlehensnehmer einen Vergleich
mit einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterschreibt, erfasst dies
automatisch auch seinen Prozessbevollmächtigten. Die Prozessvertreter der
Darlehensnehmer haben an diesen Stillschweigevereinbarungen hingegen meist kein
Interesse, aber sie können dem vertretenen Darlehensnehmer natürlich nicht von
dem Vergleich abraten, nur weil es ggf. für die Rechtslandschaft aus ihrer
Sicht sinnvoll wäre, wenn kein Stillschweigen vereinbart werden würde.
Allerdings ist es nicht ganz so, dass
betroffene Darlehensnehmer über diese stillschweige Vereinbarungen einfach
hinweggehen sollten. Im Rahmen eines Vergleiches geht es nicht mehr nur darum,
was im Verfahren ursprünglich vielleicht eingeklagt wurde, sondern wie soll das
Verfahren und alle angeschlossenen Rechtsfragen beendet werden. Hier sollten
betroffene Darlehensnehmer nicht leichtfertig auf ihre Redefreiheit verzichten.
Dies zumindest dann, wenn es keine Kompensation für dieses Schweigen gibt.
Dieses Recht über eine Entscheidung oder einen Vergleich sprechen zu dürfen,
ist nicht unbeachtlich. Betroffene Darlehensnehmer sollten hierbei nicht nur
ihre eigenen Interessen im Auge haben, sondern auch die der jeweiligen Bank und
sich ggf. überlegen, was dieser das Schweigen wert ist. Ein einfacher Verzicht
ohne jede weitere Kompensation halten wir für den Darlehensnehmer nicht für
angemessen. Viele Betroffene nehmen bedauerlicherweise dennoch nach wie vor
Verschwiegenheitsklauseln als völlig normale oder selbstverständlich hin.
Gerade hinsichtlich der Verfahren in höheren
Instanzen ist dies für andere Darlehensnehmer mit vergleichbaren
Widerrufsbelehrungen oft ärgerlich. Es ist insoweit sehr auffällig, dass der
XI. Senat des Bundesgerichtshofs in 2015 Jahr keine nennenswerte Entscheidung
zu der Widerrufsthematik von Immobiliendarlehen veröffentlichen konnte. Hiervon
ist aber nicht nur der Bundesgerichtshof betroffen, auch viele Oberlandesgerichte
haben sich zu einigen weitverbreiteten Widerrufsbelehrungen bisher nicht
geäußert, obwohl teilweise sehr viele Klagen und auch Berufungen anhängig sind
und waren.
Die
Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer
Unterlagen an.
Einem Widerruf sollte auf jeden Fall immer
eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein
erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation
zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab. Für die kostenlose Erstberatung durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.
Die Aussichten mit versierter anwaltlicher
Unterstützung erfolgreich den Widerruf seines Darlehensvertrages durchzusetzen,
darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen. Wenn Sie
fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich
bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der
BSZ e.V. Interessengemeinschaft
„Darlehenswiderruf“ beantragen.
Weitere
Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax
oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
steff
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Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Direkter Link zum Kontaktformular:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.01. 2016
wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht
berücksichtigt.
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