Donnerstag, Januar 28, 2016

Zum Widerruf von Immobiliendarlehen hat das Oberlandesgericht Köln eine wichtige Klarstellung getroffen:

OLG Köln: Widerrufsbelehrungen der Sparkassen mit dem Begriff "frühestens" sind rechtswidrig.
(13 U 113/15 v. 06.11.2015)

Belehrungen der Sparkassen, die den Begriff "frühestens" und eine Fußnote mit dem Text "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" beinhalten, sind rechtswidrig.

Die laufenden Verträge können selbst Jahre nach deren Abschluss noch widerrufen werden.

Die Entscheidung des OLG Köln betrifft Belehrungen  wie zum Beispiel:

  • der KREISSPARKASSE KÖLN,
  • der STADTSPARKASSE KölnBonn,
  • der SPARKASSE AACHEN und
  • anderer Sparkassen im Gerichtsbezirk.

  • Auch das Oberlandesgericht Hamm urteilt so.
  • Beim OLG Düsseldorf ist die Situation noch unklar.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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