Mittwoch, Januar 27, 2016

BGH fällt aktuell Grundsatzurteil zur Vorfälligkeitsentschädigung - bis 2013 gezahlte Entschädigung zurückfordern!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr endlich entschieden, dass Banken, die dem Darlehensnehmer den Kredit kündigen, keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen. Damit beendet der BGH einen jahrelangen Streit und die Praxis der Kreditinstitute, auch bei gekündigten Krediten noch das Maximale „herauszuholen“.


Die aktuelle Rechtsprechung gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, die aufgrund Verzugs des Darlehensnehmers gekündigt wurden. Betroffene Darlehensnehmer können somit von ihrer Bank, Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank bereits abgerechnete Vorfälligkeitsentschädigungen zurück fordern, wenn die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab 1.1.2013 erfolgte.

Dem BGH-Urteil lag folgendes zugrunde:

Die Kreissparkasse gewährte im Jahr 2004 zwei zum 30. November 2016 fällige Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente.

Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Kreissparkasse die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer. Sie stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und verlangte zudem die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die Kreissparkasse die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 € nebst Zinsen verurteilt (AZ: XI ZR 103/15).

Die Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an und prüfen ob Sie in ihrem Fall als Kreditkunde mit gekündigtem Darlehen nun die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen können. Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Wenn Sie fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Vorfälligkeitsentschädigung“ beantragen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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