Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr endlich entschieden, dass Banken, die dem Darlehensnehmer den Kredit kündigen, keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen. Damit beendet der BGH einen jahrelangen Streit und die Praxis der Kreditinstitute, auch bei gekündigten Krediten noch das Maximale „herauszuholen“.
Die aktuelle Rechtsprechung gilt für alle
Verbraucherdarlehensverträge, die aufgrund Verzugs des Darlehensnehmers
gekündigt wurden. Betroffene Darlehensnehmer können somit von ihrer Bank,
Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank bereits abgerechnete
Vorfälligkeitsentschädigungen zurück fordern, wenn die Zahlung der
Vorfälligkeitsentschädigung ab 1.1.2013 erfolgte.
Dem BGH-Urteil lag folgendes zugrunde:
Die Kreissparkasse gewährte im Jahr 2004 zwei zum 30.
November 2016 fällige Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem
eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente.
Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Kreissparkasse die beiden
Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer. Sie stellte die
noch offene Darlehensvaluta fällig und verlangte zudem die Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die
Kreissparkasse die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch
offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem
Grunde und der Höhe nach vorbehielt.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH
hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung
des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 € nebst
Zinsen verurteilt (AZ: XI ZR 103/15).
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Beitrag vom 27.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
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