Mittwoch, September 30, 2009

SECI haftet geschädigten Anlegern des Multi Advisor Fund I

Mit Urteil vom 03.07.2009 (Az. 14 U 51/08) hat das OLG Karlsruhe einem der geschädigten Anleger des Multi Advisor Fund I Schadensersatz gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds zugesprochen.

Das OLG Karlsruhe begründete sein Urteil damit, dass andere unseriös geworbene Anleger durch die Kündigung eines Geschädigten keine Nachteile erleiden sollten. Deswegen könnten Betroffene nur mit Wirkung für die Zukunft kündigen, nicht aber geleistete Einlagen im Wege des Schadensersatzes vom Multi Advisor Fund I selbst zurückfordern. Dies gelte aber nicht für die Gründungsgesellschafter des Fonds selbst. Diese seien die Initiatoren und persönlich für die systematische Fehlberatung verantwortlich.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät betroffenen Anlegern prüfen zu lassen, ob die eingezahlten Beiträge zurückgefordert werden können. Gegen die SECI, einen der Gründungsgesellschafter, hat die BAFIN bereits Insolvenzantrag gestellt. Unklar ist momentan, ob die SECI tatsächlich bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Das zuständige Amtsgericht München hat das Insolvenzverfahren bislang nicht eröffnet.

Geschädigte Anleger sollten sich zügig ihren Anteil an dem noch vorhandenen Vermögen sichern. Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, können Anleger gegen die SECI klagen. Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger auch gegen die SECI. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, sollten die Anleger ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden lassen. Für Rückfragen stehen Betroffenen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte jederzeit zur Verfügung.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, September 25, 2009

Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG – erneuter Erfolg für Anleger!

Landgericht Düsseldorf verurteilt Mercurion AG zum Schadensersatz. BSZ-Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erzielen einen weiteren Erfolg für Anleger der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG.

Nachdem bereits das
OLG Köln, Urteil vom 15.04.2008,
OLG Köln, Urteil vom 19.08.2008 sowie das
LG Ellwangen, Urteil vom 16.04.2009
Anlegern wegen der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit Beteiligungen an den Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 3., 4. und / oder 5. Filmproduktion KG Schadensersatz zugesprochen haben, hat das Landgericht Düsseldorf die anlegerfreundliche Rechtsprechung mit seiner Entscheidung vom 18.09.2009 bestätigt.

Mit Urteil vom 18.09.2009 hat das Landgericht Düsseldorf der von den BSZ-Vertrauensanwälten CLLB Rechtsanwälte vertretenen Klägerin Schadenersatz in Höhe von € 26.709,67 gegen die beratende Gesellschaft Mercurion AG zugesprochen. Auf deren Empfehlung hin hatte der Anleger, dessen Schadensersatzanspruch von der Klägerin geltend gemacht wurde, eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG erworben.

Hintergrund für die Verurteilung der Mercurion AG war die unterbliebene Aufklärung des Anlegers vor der Anlageentscheidung darüber, dass bereits am 24.1.1997 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, nämlich der New England International Surety Inc. (NEIS) geäußert wurden. Die Ansprüche seien nicht verjährt, so das Gericht, da selbst aus Geschäftsberichten bis Ende 2005 keine konkreten Tatsachen zu entnehmen seien im Hinblick auf die Falschberatung zum Erlösausfallversicherer NEIS.

Das Urteil, so Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der BSZ Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat ebenso wie die bereits in 2008 von der Kanzlei erstrittenen Urteile des 24. Senats des OLG Köln sowie das im April 2009 erstrittene Urteil des LG Ellwangen zugunsten geschädigter Anleger von Apollo – Medienfonds weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5.

Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Beratern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits mit Pressemitteilung vom 24.01.1997 vor der Erlösausfallversicherung NEIS gewarnt hatte, besteht nach Auffassung der Landgerichte Düsseldorf und Ellwangen sowie des Oberlandesgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Hamm Anspruch auf vollen Schadenersatz. Die Schadensersatzansprüche sind nach Ansicht dieser Gerichte nicht verjährt.

Anlegern der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der BSZ-Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Klageparteien in den Verfahren vor den Landgerichten Düsseldorf und Ellwangen sowie dem Oberlandesgericht Köln vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, September 24, 2009

Über 50 gewonnene Prozesse seit Anfang Juli und mehr als 2,5 Millionen Euro für die Anleger

Aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main spricht einem Anleger des VIP 4 Medienfonds 94.980 Euro zu, Commerzbank muss zahlen.

In mehr als 50 Einzelurteilen an verschiedenen Landgerichten erstritt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG eine Schadenersatzsumme von insgesamt 2.678.441 Euro seit dem 1. Juli 2009. Die Rechtsanwälte vertreten etwa 1.500 Anleger verschiedenster Medienfonds. „Insgesamt schätze ich es auf knapp 100 positive Medienfonds-Urteile und rund 4 Millionen Euro erstrittene Ansprüche“, erklärt Jens-Peter Gieschen, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei KWAG.

In seinem aktuellen Urteil vom 28.08.2009 spricht das Landgericht Frankfurt am Main dem Anleger des VIP 4 Medienfonds 94.980 Euro zungunsten der Commerzbank zu. „Seit Bekanntwerden der neuen steuerlichen Aberkennungen der VIP-Medienfonds erhalten wir sehr viele Anfragen von Anlegern, die extrem verunsichert sind. Wir raten diesen jetzt zu handeln, um immer größer werdende Schäden zu vermeiden“. Dabei kommt den Investoren die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Offenbarungspflicht von Innenprovisionen zu Hilfe. Der BGH betonte in mehreren Entscheidungen seit dem 20. 1. 2009 (XI ZR 510/07), dass auch Anbieter von geschlossenen Fonds und insbesondere der Vertrieb solcher Beteiligungsmodelle über erhaltene Innenprovisionen ungefragt aufzuklären hat. Wird dieses unterlassen, hat der Anleger schon ungeachtet etwaiger Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen eines Beratungsgespräches Anspruch auf Schadenersatz.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen erläutert dazu: „Der Anleger kann dann von den in den Vertrieb eingeschalteten Banken verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Anlage nicht getätigt. Das bedeutet für den Anleger die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals, die Verzinsung des Eigenkapitals mit etwa vier Prozent sowie die Übernahme der Säumniszinsen durch die Bank. Unsere Erfolgsquote bei Prozessen liegt bei deutlich über 90 Prozent“.

Für geschädigte Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

EECH AG LG Hamburg verurteilt ehemaligen Vorstand zur Zahlung von Schadenersatz

EECH AG – LG Hamburg verurteilt ehemaligen Vorstand zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 30.000,00 wegen Kapitalanlagebetrug – Vorstand muss zudem die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Das Landgericht Hamburg gab nun erstmals drei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte betreuten Anlegerklagen gegen den ehemaligen Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG (EECH AG), Herrn Michael B. in vollem Umfang statt.

Der ehemalige Vorstand der EECH AG wurde zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt € 30.000,000 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten der Anleger verurteilt. Das Gericht stützt seine Entscheidungen vom 31.08.2009 auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Kapitalanlagebetrugs des Vorstands zu Lasten der jeweils klagenden Anleger der EECH AG. Die Urteile wurden teilweise damit begründet, dass die EECH AG die mittels der ausgegebenen Inhaberteilschuldverschreibungen „Anleihe Solar“ und „Anleihe Frankreich“ eingeworbenen Gelder in erheblichem Umfang nicht im Bereich von regenerativen Energien, sondern zum Ankauf von Kunst verwendet wurden.

Nach Auffassung des Gerichts und der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte hätte im Prospekt angegeben werden müssen, dass die Gelder aus den Inhaberteilschuldverscheibungen „Anleihe Solar“ auch für den Ankauf von Kunstwerken verwendet werden, da es sich hierbei um eine rein spekulative Anlageform handelt. Das Gericht stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass der Vorstand vorsätzlich gehandelt hat und daher den Anlegern den ihnen entstandenen Schaden nebst Verfahrenskosten in voller Höhe ersetzen muss.

Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig. Der anwaltliche Vertreter des Vorstands hat bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. In einem ersten Antrag zur Berichtigung des Tatbestands führte der Prozessbevollmächtigte des Vorstands aus, dass dieser weiterhin bestreite, dass die EECH AG Kunstgeschäfte getätigt habe.

Dieser Vortrag ist nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte nur schwer nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass die EECH AG bereits vom Hanseatischen OLG wegen dieser Kunstkaufgeschäfte rechtskräftig zur Rückzahlung der Anleihen verurteilt wurde und die Kunstgeschäfte daher gerichtsbekannt sein dürften. Zudem ergeben sich die Kunstgeschäfte der EECH AG aus deren eigenem Geschäftsbericht aus dem Jahr 2005. (Jahresabschluss vom 31.12.2005). Im Zeitpunkt der Erstellung des Geschäftsberichts aus dem Jahr 2005 war Herr Michael B. als Vorstand der EECH AG bestellt. Es bleibt abzuwarten wie das nun zuständige Hanseatische OLG den Sachverhalt berurteilt.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „EECH AG" anzuschließen.

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Dienstag, September 22, 2009

Multi Advisor Fund I war darauf angelegt die Anleger zu schädigen.

OLG München und OLG Karlsruhe bestätigen Rechtsauffassung der Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte: Multi Advisor Fund I war darauf angelegt die Anleger zu schädigen.

Zwischenzeitlich haben zwei Oberlandesgerichte das bestätigt, was die Anleger der Multi Advisor Fund I schon seit langem ahnten: Die Multi Advisor Fund I GbR und deren Vertrieb hatten einzig den Zweck, die Anleger zu schädigen.

Konkret hatte das OLG München (Gz. 21 U 3291/08) bereits am 26.01.2009 entschieden, dass der für den Vertrieb des Fonds verantwortliche, einschlägig bekannte Michael Turgut gezielt die Berater unzureichend geschult hatte, damit diese den Anlegern keine Risiken des Multi Advisor Fund I aufzeigen konnten. Die Kunden wurden „durch unwahre Behauptungen zur Zeichnung der Geldanlage veranlasst“, so das OLG München wörtlich.

Nunmehr hat das OLG Karlsruhe (Gz. 14 U 51/08) am 03.07.2009 unter Hinweis auf das OLG München entschieden, dass für diese Schädigung nicht nur der Vertrieb, sondern die Multi Advisor Fund I GbR selbst verantwortlich ist. Die hat sich des Vertriebs des Herrn Turgut bei der Beschaffung von Kapital bedient und ist deshalb für dessen Treiben verantwortlich.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Veronika Knodt, MBA, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist mit diesen ersten obergerichtlichen Entscheidungen der Weg dafür geebnet, Anleger vor unberechtigten Einlagennachforderungen zu schützen.

Betroffene sollten überdies nunmehr prüfen lassen, inwieweit eine Chance besteht, bereits eingezahltes Geld von der Multi Advisor Fund I GbR oder seinem Vertrieb zurückzufordern. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anzuschließen.

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Betrugsfall großen Ausmaßes bestätigt sich!

Betrugsfall großen Ausmaßes bestätigt sich! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte weiten Ermittlungen aus!!

Erfolg für den BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte: Einer der Hintermänner der 3 Betrugsfirmen, ein deutscher Staatsbürger, ist ausgemacht. Mehrere Staatsanwaltschaften ermitteln. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen auch Vorgehen gegen mögliche Emissionsbank und Vermittlerhaftung einer schweizerischen Vermittlungsgesellschaft!

Im Fall Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil/Saxonia Sparkasse Inc. weitet sich der Kapitalanlagebetrugsfall inzwischen aus. Nach Erkenntnissen des BSZ e.V. wurde z.B. die Gesellschaft „Saxonia Sparkasse Inc.“ für einen Betrag in Höhe von 20.600,- € von einer „U.S. Corporation Services“ gekauft, es ist sehr zweifelhaft, ob überhaupt eine solide Geschäftstätigkeit erfolgte. Auch bei der Dubai Oil Industries und der Real Estate & Oil ist sehr unwahrscheinlich, dass einer reellen Geschäftstätigkeit nachgegangen wurde und mehr gemacht wurde, als schöne Homepages zu schalten.

Anleger berichten teilweise davon, von den angeblichen Verantwortlichen nach Wien in ein Hotel „Imperial“ eingeladen worden zu sein, um sich von der Werthaltigkeit des Investments überzeugen zu können, ein Herr „Dr. Rössler“ oder ein Herr „Dr. Reisinger“ hätten dann in einem Meeting das Investment vorgestellt, dabei soll angeblich auch der OPEC-Vorsitzende Hr. Kaheli anwesend gewesen sein, auch Flug und Aufenthalt im Hotel seien von den Firmen bezahlt worden. “Nach unseren Erkenntnissen handelte es sich hierbei lediglich um ein groß angelegtes Betrugsmodell, um Anleger zu ködern,“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth, „es wurde wohl lediglich eine Geschäftstätigkeit vorgetäuscht.“

Nach Recherchen des BSZ e.V. war die „Saxonia Sparkasse Inc.“ dabei in Genf lediglich bei dem Büroservice Regus untergebracht und ist gegenwärtig nicht mehr erreichbar, unbestätigten Gerüchten zufolge hat die Züricher Staatsanwaltschaft die „Real Estate & Oil Inc.“ bereits Anfang des Jahres wieder aus dem Verkehr gezogen.

Andere Personen berichten davon, dass sie von einem „Herrn Blumenthal“ aus der Schweiz, oder einem „Herrn Achenbach“ zur Geldanlage überredet worden seien, und mitgeteilt wurde, dass der anstehende Börsengang der Real Estate & Oil eine Möglichkeit für Kapitalanleger sei, wie es sie seit dem Börsengang der Internetpioniere AOL u.a. seit 1993 nicht mehr gegeben habe.

Die Anleger, die sich beim BSZ e.V. inzwischen gemeldet haben, investierten darauf hin zwischen 2.000,- € und 850.000,- € in das jeweilige Kapitalanlage-Angebot. Der Kurs des Genusscheins der Real Estate & Oil z.B., der anfänglich bei 7,8 € lag, fiel anschließend auf einen Kurs von 0,003 € ab, was einem Wertverlust in Höhe von 99,8 % entspricht. Hauptverantwortlicher dürfte dabei auch, neben anderen Verantwortlichen, ein deutscher Staatsbürger aus der Pfalz sein, der teilweise auch ausdrücklich als Verantwortlicher genannt wird.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, mit der sie in engem Kontakt stehen, Akteneinsicht beantragt, ebenso bei der BaFin. Auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat dabei wohl inzwischen Ermittlungen aufgenommen. Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen, ob im Fall Real Estate & Oil Inc. nicht eventuell eine bestimmte Emissionsbank in die Haftung genommen werden kann. „Der Name einer bestimmten Bank, die nach Erkenntnissen des BSZ e.V. auch in anderen Fällen teilweise als Emissionsbank auftritt, taucht erstaunlich häufig in dem Fall auf,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth.

Auch wird gerade die Haftung eines Vermittlungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz geprüft, vor allem eine bestimmte Vermittlerfirma mit Sitz in Zug, Schweiz, hatte mit den Anlegern teilweise Kontakt aufgenommen und diesen zur Anlage geraten. Der BSZ e.V., der auch mit BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien in der Schweiz zusammen arbeitet, prüft gerade auch die Haftung dieses Vermittlungsunternehmens, das gegenwärtig noch tätig ist.

Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil/Saxonia Sparkasse Inc.“ anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Akzenta AG: Amtsgericht Rosenheim beschließt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wie das Amtsgericht Rosenheim mitteilte, hat es am 15.09.2009 das Insolvenzverfahren über die Akzenta AG eröffnet. Das Unternehmen hatte am 15.04.2009 selbst den Antrag wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gestellt. Das Amtsgericht Rosenheim hat dies nun mit Beschluss vom 15.09.2009 bestätigt. Gleichzeitig wurde als Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Axel Bierbach eingesetzt.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist bereits seit einigen Jahren in dem Fallkomplex Akzenta AG tätig und hat in diesem Zusammenhang auch mehrere dingliche Arreste und Urteile gegen das Unternehmen erzielt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen trotz der Insolvenz des Unternehmens hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen nicht chancenlos dastehen.

„In Betracht kommen hier neben der Möglichkeit, die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden, insbesondere auch Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen der Akzenta AG“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz. „Zu beachten ist hierbei, dass gegen ehemalige Vorstände der Akzenta AG bereits rechtskräftige Strafurteile wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrugs und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigem Bandenbetrugs ergangen sind. Ferner bestehen im Einzelfall auch Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, wenn diese nicht über die Risiken aufgeklärt haben.“

Für geschädigte Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Akzenta AG" anzuschließen.

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Samstag, September 19, 2009

Schwerwiegende Vorwürfe gegen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwälte

Der Artikel des Autors Mike Bohm vom 06.09.2009 in der Schweizer News4Press.com unter dem Titel: „RECHTSSCHUTZ bietet oft keinen Schutz • Wer schützt den Kunden vor seinen eigenen Anwalt? (http://www.news4press.com/RECHTSSCHUTZ-bietet-oft-keinen-Schutz-%E2%80%A2-_491339.html) enthält schwerwiegende Vorwürfe gegen Rechtsschutzversicherer und Anwälte, die nicht unwidersprochen bleiben können.

Dazu hat der BSZ e.V. den BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. jur. Ulf Solheid, (08468 Reichenbach/ Vogtland, www.ra-dr-solheid.de) um eine Stellungnahme gebeten.

BSZ: Herr Dr. Solheid was sagen Sie zu der Behauptung Rechtsschutzversicherungen seien unnütz und eine Abzockmöglichleit für Rechtsanwälte?

Dr. Solheid: Rechtsschutzversicherungen sind nicht oft unnütz und bilden erst recht keine „Abzockmöglichkeit für Juristen“ die zum Gesetz geworden ist.

Das Versicherungsprodukt „Rechtsschutz“ ist sehr komplex und die richtige Eindeckung mit den modulmäßigen konzeptierten Deckungen gehört zu einer der anspruchsvollsten Aufgaben der Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsmakler. Es bedarf einer genauen Analyse des Risikoprofils des Kunden und einer umfangreichen Aufklärung über die Grenzen der Deckungen, damit keine unbekannten Deckungslücken entstehen.

Im Laufe der Jahre wurde die Deckung der Rechtschutzversicherungsverträge immer mehr eingeschränkt, indem die „Spitzenrisiken“ aus dem Deckungskonzepten entnommen wurden. Die Erweiterung der Ausschlüsse ist eine Konsequenz des Versicherungskonzept per se, das Spitzenrisiken einer Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten sind. Ein gut beratender Versicherungsvermittler wird darauf achten, dass alte Verträge mit den alten Beitrittsbedingungen mit den erweiterten Konzepten aufrechterhalten bleiben (beispielsweise ARB 75).

Die Rechtsschutzversicherungssparte bot in der Vergangenheit versicherungstechnische Gewinne für die Unternehmen. Inwieweit der Autor hier recht hat, zeigen die Bilanzen der Versicherungsgesellschaften.

Deswegen jedoch von einer „Abzocke“ zu sprechen ist unangemessen, erst recht, soweit Rechtsanwälte hierbei angesprochen sind. Der Rechtsanwalt hat keinerlei Vorteil von versicherungstechnischen Gewinnen der Versicherer. Im Gegenteil: Bei seinem Bestreben, für den Mandanten Rechtsschutz zu erkämpfen, erschwert sich die Arbeit des Mandanten orientierten Rechtsanwalts durch die enger werdenden Deckungskonzepte.

BSZ: Seit Jahren soll , wie in dem Artikel behauptet wird, der Rechtsschutz der beste Gewinngarant für Versicherungen und dubiose Juristen sein. Kann man das so stehen lassen?

Dr. Solheid: Dass der Rechtsschutz der beste Gewinngarant für Versicherungen und dubiose Juristen sein soll ist absurd. Um die Kosten der Rechtsschutzschäden zu reduzieren, bieten beispielsweise die Rechtsschutzversicherer über Hotlines eigene Rechtsberatungen an und stellen sich dadurch durchaus in Konkurrenz zur Anwaltschaft.

Gewinngarant für den Rechtsanwalt ist dessen solide und gute Arbeit, Erfolgsgarant für den Versicherer ist dessen maßgerechte Eindeckung und kundenorientierte Serviceleistung.

Wenn der Kunde nicht weiß, was versichert ist, so liegt das daran, dass er sich nicht der Mühe unterzogen hat, den Vertrag zu lesen, den er mit dem Versicherer abgeschlossen hat. Diese Mühe wird im niemand ersparen können, erst recht nicht der Rechtsanwalt im nachträglich eingetretenen Schaden.

BSZ: Herr Dr. Solheid was ist zu diesem Zitat aus dem genannten Artikel zu sagen?: „Übrigens kostet Recht in den meisten Fällen nichts, denn gewinnt man den Prozess, zahlt der Gegner die Kosten, verliert man, hat der eigene Anwalt einem einen Schaden zugefügt und muss Regress leisten.“


Dr. Solheid: Kein Rechtsanwalt kann den Erfolg eines Rechtsstreits garantieren. Die Urteile werden von Richtern gesprochen und Richter sind Menschen, die auch irren können. Der Rechtsschutz-Deckungsanspruch kann bereits wegen des erforderlichen Verschuldens nicht mit einem Haftungsanspruch gegen den Anwalt ausgetauscht werden.

Als Hilfsmittel für die Versicherte ohne Deckungsschutz kann stattdessen eine Finanzierung über einen Prozessfinanzierer infrage kommen.

BSZ: „Rechtsschutzversicherungen sind oft unnütz und leisten nicht, wenn man sie braucht. VieIe Risiken sind nicht versichert. Kunden wiegen sich in Sicherheiten, die nicht gegeben sind.“ Das sind weitere Behauptungen die in dem Beitrag aufgestellt werden. Ist das wirklich so?

Dr. Solheid: Gegen Deckungslücken hilft (seit Beginn dieses Jahres für alle Versicherungsverträge) § 6 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer bei erkennbarem Beratungsanlass (hier Deckungslücke) gehalten, die Deckungskonzepte des Versicherungsnehmers = Kunden zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um Lücken zu schließen. Individualvereinbarungen mit dem Versicherer sind nicht unüblich.

Verletzt der Versicherer/Versicherungsvermittler diese Verpflichtung, ist der zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
Makler haften im Falle von erkennbaren Deckungslücken bei Nichteindeckung ohnehin aufgrund der Sachwalterhaftung des Bundesgerichtshofs.

Im Ergebnis ist dem Autor des angegriffenen Urteils daher entgegenzuhalten: „ se tacuisses...“

BSZ: Herr Dr. Solheid wir danken Ihnen für das Gespräch.

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Freitag, September 18, 2009

Multi Advisor Fund I GbR

Insolvenzgerüchte verunsichern Anleger der Multi Advisor I GbR und der Capital Advisor II GbR.

Stuttgart/Dieburg, 18.09.2009 – Seit einigen Tagen kursieren Gerüchte, dass für die European Securities Invest SECI GmbH (SECI GmbH) Insolvenzantrag gestellt worden ist. Die SECI GmbH ist Initiatorin der Multi Advisor Fund I GbR (MAF) und der Capital Advisor II GbR; weitere Gründungsgesellschafterin des MAF war die mittlerweile insolvente Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG.

Das Geschäftsmodell des MAF besteht laut den Angaben im Emissionsprospekt in der Investition in Immobilien, Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Wertpapierfonds und Alternativen Investments (Hedge-Fonds). Anleger konnten sich als Mitgesellschafter an dem MAF beteiligen (sog. Unternehmensbeteiligung). Ihre Einlage wurde entweder als Einmalzahlung, durch Ratenzahlungen, oder durch eine Kombination von Einmal- und Ratenzahlung erbracht. BSZ-Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte führt hierzu aus: „Bei dieser Beteiligungsform besteht grundsätzlich ein Totalverlustrisiko der Einlage. Der Anleger haftet darüber hinaus persönlich mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft“. Hierauf wird sogar im Emissionsprospekt des MAF beiläufig hingewiesen. So heißt es dort: „Das maximale Risiko dieser Beteiligung ist der Totalverlust des gezeichneten Kapitals sowie die persönliche Haftung des Anlegers mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Multi Advisor Fund I.“ „Deshalb“, so der Emissionsprospekt weiter, „handele es sich um ein Produkt nur für erfahrene Anleger“.

Dessen ungeachtet wurden die Beteiligungen an dem MAF vorrangig an unerfahrene Kleinanleger vermittelt. Der Vertrieb dieser Beteiligungen erfolgte seinerzeit hauptsächlich über die IFF AG aus Hof. Vorstand der IFF AG ist Herr Michael Turgut, der auch der Vorstand der mittlerweile insolventen Futura Finanz AG war und in Verbraucherschutzkreisen wegen des Vertriebs von meist hochriskanten Beteiligungen nicht „den besten Ruf“ hat. Die Süddeutsche Zeitung berichtete im Zusammenhang mit dem Vertrieb des MAF in ihrer Ausgabe vom 29.07.2005 bereits wie folgt:

„Denn Turguts Vertriebstruppe verhökert am liebsten hochriskante unternehmerische Beteiligungsmodelle an Kleinanleger – frei nach dem Verkäufermotto „anhauen, umhauen, abhauen“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass Anleger bei Wertpapiergeschäften anleger- und objektgerecht aufzuklären bzw. zu beraten sind. Das bedeutet, dass Inhalt und Umfang der Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht bei Anlagegeschäften von mehreren Faktoren bestimmt werden, die sich einerseits auf die Person des Anlegers und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen.

BSZ Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Beteiligungen dieser Art sehr oft als lukratives Investment dargestellt werden, ohne dass die Anleger auf die tatsächlichen Risiken hingewiesen wurden. Auch unsere Mandanten haben uns gegenüber diese Praxis bestätigt. Nach unserer Rechtsauffassung gibt es oft mehrere Ansatzpunkte, sich von der Beteiligung zu lösen.“

Grundsätzlich dürfte daher bei den Anlegern des MAF ein erheblicher Beratungsbedarf bestehen. Anleger des MAF sind daher gut beraten, sich mit einem auf dem Gebiet des Kapitalsanlagerechts erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch die Hinweise im Prospekt die Schadensersatzansprüche nicht ohne weiteres auf der Hand liegen, sondern vielmehr entsprechend begründet werden müssen.

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Donnerstag, September 17, 2009

100 % -tige Wiedergutmachung für geschädigten Anleger der VG Vermögensgarant AG

Die BSZ-Vertrauensanwälte der auf das Kapitalanlagerecht ausgerichteten Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena verweisen auf ein gerade erstrittenes Urteil vom 14. September 2009 vor dem LG Hamburg (Az. 323 O 289/08), bei dem einem geschädigten Anleger der VG Vermögensgarant AG ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermittler der Anlage zugesprochen wurde.

Als Schadenersatz muss der Vermittler nun an den Anleger die ursprünglich eingezahlte Summe zuzüglich einer angemessenen Verzinsung abzüglich der bereits erhaltenen Auszahlung aus dem Insolvenzplanverfahren bezahlen. Somit verbleibt auf Seiten des Anlegers kein Schaden mehr aus seiner Beteiligung in die Inhaberschuldverschreibungen der VG Vermögensgarant AG.

Ebenfalls zeigte sich in dem Verfahren wieder einmal, dass sehr viele Vermittler, welche die Inhaberschuldverschreibungen der VG Vermögensgarant AG vertrieben haben, über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen. Diese muss auch in dem Verfahren vor dem LG Hamburg nun den ausgeurteilten Betrag an den Anleger bezahlen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern aus der Kanzlei MHG Rechtsanwälte warnt insbesondere „die zumeist berechtigten Ansprüche der betroffenen Anleger der VG Vermögensgarant AG verjähren zum Jahresende 2009. Damit sind die Ansprüche dann nicht mehr rechtlich durchsetzbar.“ Daher rät Dr. Morgenstern allen betroffenen Anlegern dazu, so schnell wie möglich durch spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen zu lassen.

Für Fragen oder Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen betroffenen Anlegern die BSZ-Vertrauensanwälte gern zur Verfügung. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Vermögensgarant AG" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, September 14, 2009

1 Jahr Lehman-Pleite: Erfolge der IG Lehman im BSZ e.V.

Vor einem Jahr wurde Lehman Brothers insolvent. BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. kann erste große Erfolge verbuchen! Interview mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth.

Vor einem Jahr ging die US-Investmentbank Lehman Brothers in die Insolvenz. Durch diese Pleite wurden nicht nur Milliardenwerte vernichtet, sondern auch ca. 50.000 deutsche Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten von Lehman Brothers angelegt hatten, wurden auf einen Schlag mit dem Totalverlust ihrer Anlagen konfrontiert, der Schaden für die deutschen Zertifikate-Anleger dürfte sich auf ca. 500 Mio. Euro belaufen.

Inzwischen haben sich nicht nur mehrere hundert Anleger der Interessengemeinschaft "Lehman-Zertifikate" im BSZ e.V. angeschlossen, sondern es konnten im Verlauf dieses Jahres von der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate, die von mehreren renommierten BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus ganz Deutschland betreut wird, auch die ersten großen Erfolge erzielt werden:

So wurde in einem ersten Fall, der von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth aus Berlin geführt wurde, die Postbank vom Landgericht Potsdam zum vollständigen Schadensersatz in Höhe von ca. 38.000,- Euro an die dortigen Anleger wegen der Vermittlung von Lehman Brothers-Zertifikaten verurteilt (Urteil des LG Potsdam vom 24.06.2009, Az. 8 O 61/09), noch nicht rechtskräftig).

Zahlreiche weitere Klagen werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten zur Zeit für Geschädigte vor Gerichten in ganz Deutschland geführt, die nächsten Urteile sind in Kürze zu erwarten. In einigen Fällen ist es den BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien inzwischen auch gelungen, vernünftige Vergleiche für die Geschädigten mit den vermittelnden Banken abzuschließen, in denen die Geschädigten zwischen 45 % und, bei kleineren Beträgen, 100 % ihres Schadens ersetzt erhielten, aktuell zum Beispiel in einem Vergleich, der von der Kanzlei Rohde & Späth für eine Geschädigte geschlossen wurde, die ca. 42.000 Euro verloren hatte und ca. 25.400 Euro und somit ca. 60 % ihres Schadens von der Frankfurter Sparkasse ersetzt erhält (Az. 2-19 O 193/09 vor dem LG Frankfurt am Main).

Inzwischen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten auch vielfältige Informationen zu der wichtigen Frage zusammen getragen werden, in welcher Höhe die vermittelnden Banken Provisionen, sog. "kick-backs", für die Vermittlung der Lehman-Zertifikate erhalten haben, für viele Fälle konnte ermittelt werden, welche Provisionen die vermittelnden Banken erhielten. In vielen Fällen ist es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten dabei gelungen, für rechtsschutzversicherte Geschädigte Kostenschutz bei den diversen Rechtsschutzversicherungen zu erreichen, in einigen Fällen konnten Rechtsschutzversicherungen, die zunächst Kostenschutz verwehrt hatten, doch noch dazu bewegt werden, die Kosten für den Rechtsstreit zu übernehmen.

Der BSZ e.V. befragt zum Jahrestag der Lehman Brothers-Pleite BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth zum Stand der Dinge:

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, was werfen Sie den vermittelnden Banken, die die diversen Lehman-Brothers-Zertifikate vermittelt haben, vor?

Dr. Späth: Oftmals sind die Zertifikate von den Banken an ältere, unerfahrene und sicherheitsorientierte Anleger vermittelt worden, ohne dass auf die Risiken, nämlich das Totalverlustrisiko durch das Emittentenrisiko, ordnungsgemäß hingewiesen worden wäre. Auf das Provisionsinteresse der Banken wurde oftmals ebenfalls zur unzureichend hingewiesen. In ca. 75 % der Fälle wurde meiner Meinung nach falsch beraten.

BSZ e.V: Sie haben beim BSZ e.V. bereits vor ca. 11 Monaten die Vermutung geäußert, dass die vermittelnden Banken oftmals schadensersatzpflichtig sein könnten. Wie sehen derzeit die Chancen der Geschädigten vor deutschen Gerichten aus?

Dr. Späth: Gegenwärtig recht gut, in einer Reihe von Urteilen wurden inzwischen diverse Banken von diversen Gerichten zum Schadensersatz an die Anleger verurteilt. Auch wenn in einigen Fällen die Klagen Geschädigter abgewiesen wurden und noch keine Urteile der zweiten Instanz vorliegen, machen die bisherigen Klage stattgebenden Urteile Mut und zeigen, dass inzwischen auch die Gerichte oftmals erkennen, dass viele Betroffene falsch beraten wurden.

BSZ e.V.: Ihre Kanzlei konnte inzwischen ein erstes, noch nicht rechtskräftiges, Urteil vor dem Landgericht Potsdam erstreiten, in dem die Postbank zu vollumfänglichen Schadensersatz verurteilt wurde, was können Sie hierzu sagen?

Dr. Späth: Wir freuen uns über diesen Erfolg unserer Kanzlei, der auch, zusammen mit den anderen bereits in Sachen Lehman Brothers ergangenen Urteilen vor deutschen Gerichten, die nicht von uns erstritten wurden, bestätigt, dass die Geschädigten durchaus mehr Argumente zur Verfügung haben, als ursprünglich angenommen wurde.

So kommt das Landgericht Potsdam eindeutig zu dem, meiner Meinung nach richtigen Schluss, dass der Anleger auch auf ein nur theoretisches Emittentenrisiko hingewiesen werden müsse. In diversen Urteilen wurde inzwischen auch bestätigt, dass die vermittelnden Banken den Anleger auf erhaltene Provisionen und Rückvergütungen, sog. "Kick-Backs", ausdrücklich hinweisen müssen, was oftmals nicht geschehen ist. Der Anleger muss erkennen können, ob die Bank die Zertifikate, bei deren Vermittlung unserer Erkenntnis nach oftmals besonders hohe Provisionen geflossen sind, eventuell nur aus eigenem Provisionsinteresse vermittelt und somit eine Interessenkollision vorliegen könnte. Auch freuen wir uns, dass inzwischen von diversen Gerichten, so auch dem Landgericht Potsdam, entschieden wurde, dass ein Anleger auf die fehlende Einlagensicherung bei Zertifikaten hingewiesen werden muss.

BSZ e.V.: Sie haben bereits im November 2008 dem BSZ e.V. gegenüber geäußert, dass dies ein wichtiges Argument ist. Der unterbliebene Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung ist somit ein wesentlicher Faktor?

Dr. Späth: In vielen Fällen ja. Wer vorher z.B. spekulative Anlagen hatte, für die ebenfalls keine Einlagensicherung bestand oder nicht von einer bestehenden Einlagensicherung ausging, wird sich natürlich nur schwer darauf berufen können. Wenn ein Anleger allerdings eine sichere Anlage wünschte, eventuell vorher sogar sein Geld in einer einlagensicherungsgeschützten Anlage investiert hatte, für den ist die Tatsache, dass er nicht auf die fehlende Einlagensicherung hingewiesen werden wurde, ein sehr gutes Argument. Auch der BGH hat vor kurzem entschieden, dass ein Anleger, der eine sichere Anlage wünscht, auf die nicht bestehende Einlagensicherung hingewiesen werden muss.

BSZ e.V.: Was halten Sie von dem Entschädigungsangebot der Citibank und gibt es inzwischen vergleichbare Angebote von anderen Banken?

Dr. Späth: Das Entschädigungsangebot der Citibank ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es bleibt zu hoffen, dass auch andere Banken dem Beispiel folgen und zu einer derartigen Schadensregulierung beitragen werden. Allerdings muss klar gesagt werden, dass das Angebot der Citibank nicht ausreichend ist, denn es erhalten nur ca. 25 % der Citibank-Kunden, die ihr Geld in Lehman-Zertifikaten angelegt haben, nach einem Punktesystem zwischen 20 - 80 % ihres Schadens, durchschnittlich wohl ca. 50 % des angelegten Geldes, zurück. Das heißt aber auch, dass ca. 75 % der Kunden der Citibank überhaupt kein Geld zurück erhalten. Nicht gerecht ist meiner Ansicht nach z.B. bei dem Entschädigungsangebot, dass Kunden, die bereits vorher Zertifikate erworben hatten, überhaupt nicht von der Entschädigung berücksichtigt werden, denn in mehreren Fällen wurden diversen unerfahrenen und sicherheitsorientierten Citibank-Kunden vom selben Berater bereits vorher andere Zertifikate vermittelt, ohne dass die Kunden auch hier wussten, worauf sie sich bei diesen vorher erworbenen Zertifikaten einließen.

Andere Banken zeigen sich noch sehr stur, was großflächige Entschädigungsregelungen angeht, allerdings ist meine Beobachtung, dass auch diverse andere Banken inzwischen, aufgrund der zugunsten von Anlegern entschiedenen Urteile, erkennen, dass die Prozessrisiken für sie nicht unerheblich sind und in Einzelfällen inzwischen durchaus vergleichsbereit sind. Ich gehe davon aus, dass die Vergleichsbereitschaft der Banken weiter zunehmen dürfte, sobald weitere Prozesse zugunsten von Anlegern entschieden werden.

BSZ e.V.: Welche Erfahrungen haben Sie mit Rechtsschutzversicherungen gemacht?

Dr. Späth: Durchaus gute. In vielen Fällen, geschätzt ca. 70 % der Fälle, haben diverse Rechtsschutzversicherungen die Kosten für einen Rechtsstreit übernommen, wobei es erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern gibt.

Schwierigkeiten gibt es bei neueren Verträgen, in denen Wertpapiergeschäfte explizit ausgeschlossen wurden, allerdings haben viele Geschädigte noch ältere Verträge. In diversen anderen Fällen versuchen Rechtsschutzversicherungen zum Beispiel auch einer Kostenübernahme zu entgehen, indem sie den Erwerb der Lehman-Zertifikate als "Spiel- und Wettvertrag" qualifizieren. Das ist meiner Ansicht nach nicht richtig, denn obwohl bei den Lehman-Zertifikaten inzwischen der Totalverlust eingetreten ist, sind sie vom Risiko her gesehen deutlich anders zu bewerten als hochspekulative Wett- oder Anlageschäfte. Entscheidend ist hier auch der objektivierte Empfängerhorizont, d.h., als was die Lehman-Zertifikate den Anlegern verkauft wurden. Der Berater hat sie den Anlegern aber in der Regel gerade nicht als Risikopapiere dargestellt, sondern als sichere Anlage. Oftmals ist es uns in solchen Fällen doch noch gelungen, die Rechtsschutzversicherungen zur Kostenübernahme zu bewegen.

BSZ e.V.: Was empfehlen Sie Geschädigten? Welche zukünftigen Änderungen halten Sie für empfehlenswert?

Dr. Späth: Die Verjährungsvorschrift des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz, 3 Jahre ab Erwerb der Lehman-Zertifikate, ist leider sehr kurz. Hier müssen Geschädigte, die im Jahr 2006 oder Anfang 2007 die Lehman-Zertifikate erworben haben, unbedingt aufpassen, dass sie noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Auch sollten Geschädigte ihre Forderungen unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden, allein schon aus Schadensminderungsgesichtspunkten, eventuell kann hier auch mit einer, wenn auch geringen, Insolvenzquote gerechnet werden. Auch eine Beweislastumkehr wäre wünschenswert, denn Geschädigte stehen teilweise auch vor dem Problem, dass sie die Falschberatung nicht eindeutig beweisen können.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

Für Geschädigte gibt es also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. IG „Lehman Brothers"-Zertifikate anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, September 11, 2009

Pongs & Zahn AG steht mit dem Rücken zur Wand

Anleger sollen einstweilen weitgehend auf Ansprüche aus der Anleihe verzichten. BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte rät zur Vertretung auf der Gläubigerversammlung.

Die Pongs & Zahn AG steckt in ernsten Schwierigkeiten. Die Gesellschaft teilte den Anlegern am 25.05.2009 mit, dass sie möglicherweise die Anleihe zukünftig nicht mehr bedienen könnte. Sie begründet das mit der anhaltend intransparenten Entwicklung der Konjunktur und befürchtet negative Konsequenzen für die nachhaltige Sicherung der Zahlungsfähigkeit unserer Gesellschaft.

Deshalb sollen die Anleger jetzt ran. Nachdem sie der Gesellschaft schon zig Millionen geliehen haben, sollen sie die Gesellschaft auf der nächsten Gläubigerversammlung am 22.09.2009 durch einen weitgehenden Verzicht auf ihre Ansprüche aus der Anleihe sanieren. Dazu wurden Gesellschafterversammlungen anberaumt. Die finden in den nächsten Wochen statt. Wenn es nach den Unternehmensverantwortlichen geht, bekommen die Anleger in den nächsten Jahren keine Zinsen und stunden den Rückzahlungsanspruch aus der Anleihe (mindestens) bis 2014.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Das scheint ein Trend zu werden. Mehrere von dem Itzehoer Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG (heute: ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG) empfohlene Gesellschaften befinden sich in einer sehr ernsten Lage.“ In allen Fällen wird die schlechte konjunkturelle Lage dafür verantwortlich gemacht. Rechtsanwalt Gröpper: „Das ist nach unserer Einschätzung bestenfalls die halbe Wahrheit. Die betreffenden Gesellschaften, ob Cargofresh AG, HPE Hanseatic Private Equity AG oder jetzt die Pongs & Zahn AG, haben wenig überzeugende Geschäftsmodelle. Die Cargofresh AG hat beispielsweise in den ganzen letzten Jahren nur Verluste gemacht.“

Die Anleger stehen jetzt vor der Gretchen-Frage: Ein Ende mit Schrecken oder ein Schrecken ohne Ende. Denn wenn sie die Beschlüsse abschmettern, vertiefen sie die Liquiditätskrise der Gesellschaft und wenn sie auf ihre Ansprüche verzichten, machen Sie sprichwörtlich den Bock zum Gärtner.

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke: „Wir empfehlen den Anlegern, die Beschlüsse so nicht zu fassen. Es gibt kein überzeugendes Sanierungskonzept. Und solange das nicht vorliegt, sollte kein Geld nachgeschossen werden, auch nicht durch den Verzicht auf fällige Forderungen. Zudem fordern wir für alle Pongs & Zahn-Anleger eine Aufklärung des Vorwurfs der unrichtigen Prospektierung durch die Einstellung nicht vollständig werthaltiger Forderungen in die Bilanzen. Es muss dringend geklärt werden, was die Unternehmensverantwortlichen davon wussten.“

Die Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwälte vertreten Pongs & Zahn-Anleger auf den nächsten Gläubigerversammlungen. Und das ist auch sehr wichtig. Denn auf der Gläubigerversammlung am 22.09.2009 genügt nach dem Schuldverschreibungsgesetzt bereits die (3/4-) Mehrheit der anwesenden Gläubiger. Und das kann für alle Anleger weitreichende Folgen haben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Pongs & Zahn AG" anschließen.

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Medienfonds: Dienen die angekündigten Klagen zur Beruhigung der Anleger

Gestern wurde bekannt, dass die Initiatoren von geschlossen Medienfonds gegen die Steuernachforderungen der Finanzbehörden gerichtlich vorgehen wollen.

(Siehe http://www.ftd.de/finanzen/alternativen/:portfolio-fondshaeuser-verklagen-fiskus/50007706.html)

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der KWAG äußert sich wie folgt dazu:

Was die Initiatoren verschweigen, ist, dass es sich nicht um eine "geänderte Auffassung" der Bayrischen Finanzverwaltung handelt, sondern vielmehr das Ergebnis einer Konferenz der Einkommenssteuerreferenten von Bund und Ländern aus dem Jahr 2007 umgesetzt wird. Auf dieser Konferenz im September 2007 war auch die Frage der steuerlichen Behandlung von Medienfonds Thema und die Referenten haben sich länderübergreifend auf die jetzige Vorgehensweise geeinigt. Das Protokoll dieser Konferenz listet detailliert Vertragsklauseln auf, bei deren Verwendung in den Verträgen zwischen Fondsgesellschaft, Lizenznehmer und "garantiegebender" Bank von einer steuerschädlichen Wirkung ausgegangen wird.

Die jetzt angekündigten Klagen dienen wohl eher zur Beruhigung der Anleger in der vagen Hoffnung, diese bis zum Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens ruhig stellen zu können.
Nach 4- 6 Jahren Verfahrensdauer sind dann die möglichen Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die beteiligten Banken, Initiatoren und Vertriebe im Zweifel verjährt. Falls die Klage schief geht, stehen die Anleger mit leeren Händen da.

Wer eine solche Klage ernst meint, sollte gleichzeitig eine Verjährungsverzichtserklärung gegenüber den betroffenen Anlegern abgeben. Dass dieses nicht einmal angedacht ist, spricht für sich.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt bereits über tausend Anleger bei den Medienfonds und stellt sicher, dass mögliche Gesellschafterrechte und denkbare Schadensersatzansprüche gegen die Anbieter, den Vertrieb oder andere Personen sorgfältig geprüft und dann erfolgversprechend geltend gemacht werden können.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film-und Medienfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, September 10, 2009

„Loan to Value"-Klauseln bringen Schiffsfonds ins Wanken.

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG verfügt über umfangreiches Archiv an Prospekten.

Die Krise der Schifffahrtsbranche, insbesondere der Containerschiffe, ist in aller Munde. Aufgrund der weltweiten Finanzkrise ist der Absatzmarkt zusammengebrochen. Das wirkt sich auch auf die dementsprechenden Fonds aus. Die Ursachen für diesen Zusammenbruch sind vielfältig: Insbesondere bekommen nun diejenigen Schiffsfonds Liquiditätsprobleme, die nicht konservativ genug bei den Betriebskosten kalkuliert und auf „Schönwetter“ und hohe Frachtraten spekuliert haben.

Die Schiffsbranche ist kompliziert und für den normalen Anleger kaum zu durchschauen. Zu diesen Fakten treten solche hinzu, die dem Anleger bei Zeichnung seiner Schiffsbeteiligung gar nicht erst offenbart werden. So enthalten viele der Schiffbauverträge sogenannte „Loan to Value"-Klauseln. Hiermit wird das Verhältnis zwischen dem ausgezahlten Bankkredit und den dafür gestellten Sicherheiten beschrieben. Verliert ein Schiff in Zeiten sinkender Frachtraten und wegen des Auslaufens bestehender Charterverträge ohne entsprechenden Neuabschluss deutlich an Wert, wird der Kredit nicht mehr durch die gestellten Sicherheiten gedeckt. In einem solchen Fall kann die Bank oft zusätzliches Eigenkapital einfordern oder Nachbesicherungen fordern. Entweder müssen Anleger dann Gelder nach- oder zurückzahlen oder Auszahlungen werden ausgesetzt.

Bei Immobilienfonds sind derartige Fälle bekannt, bei Schiffen kann dieses auch kurzfristig geschehen, räumen Banker mittlerweile ein. Nach Presseberichten sind zum Beispiel beim Fondshaus Hamburg (FHH) acht Schiffsfonds kurz vor der Insolvenz und benötigen dringend neues Eigenkapital zum Überleben. In zwei davon haben die Anleger wohl bereits zugestimmt. Geld nach- oder zurückzuzahlen muss für den Anleger nicht immer die beste Alternative sein und sollte genauestens geprüft werden. Bei der HCI Capital AG haben die Anleger in einem Fall bereits die Reißleine gezogen und der Sanierung des Containerschiffes „Mar Catania“ nicht zugestimmt. Nunmehr muss der Flottenfonds mit nur 5 Schiffen weiterfahren.

Diese Fälle zeigen auf, dass eine genaue Untersuchung der eigenen Reaktionsmöglichkeiten für den Anleger dringend ratsam ist, um weitere Verluste zu vermeiden. In der Branche, aber nicht bei dem Anleger, ist beispielsweise bekannt, dass im Rahmen der Schiffsbeteiligungsvermittlung enorme Provisionen gezahlt werden. 15 Prozent und mehr sind keine Seltenheit. „Aufgrund der nicht nur kurzfristig andauernden Krise in den Seite 2 von 4 Schiffsfonds wird die Hauptaufgabe der Anleger und der sie vertretenden Anwälte in der nächsten Zukunft darin liegen, die zweifelhaften Aspekte in jeder Hinsicht unter die Lupe zu nehmen“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jan-Henning Ahrens von der KWAG.

Hierzu gehört zunächst ein umfassender Prospektcheck, der neben der Angemessenheit des Kaufpreises für das Schiff auch die Plausibilität der laufenden Kosten untersuchen muss. KWAG verfügt über ein umfangreiches Archiv fast aller Prospekte aus dem Bereich der Schiffsfonds und hat mit der Prüfung auf relevante Prospektfehler bereits begonnen. Die Kanzlei vertritt bereits weit über tausend Anleger bei geschlossenen Fondsbeteiligungen und stellt sicher, dass mögliche Gesellschafterrechte und denkbare Schadenersatzansprüche gegen die Anbieter, den Vertrieb oder andere Personen sorgfältig geprüft und dann auch erfolgversprechend geltend gemacht werden können.

Es gibt Anhaltspunkte, aus denen der Anwalt klar und deutlich ableiten kann, dass ein Schiff überteuert eingekauft worden ist. Auch die teilweise gänzlich unzureichend kalkulierten Betriebskosten sowie unbekannte Risiken aus dem Kreditvertrag sind ein Indiz dafür, dass der Anleger im Rahmen der Beratung von falschen Voraussetzungen ausgehen musste. Zudem sind Anbieter möglicherweise nicht dem Aktualitätsgebot nachgekommen und haben beispielsweise alte Marktdaten aufgrund der sich rasch entwickelnden Krise nicht durch einen Prospektnachtrag korrigiert.

„Anleger, die heute Schadenersatzansprüche gegenüber den Emissionshäusern, den Reedereien oder den Vertrieben durchsetzen wollen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche nur dann gelingt, wenn über die Enttäuschung hinaus harte Fakten ins Feld geführt werden können, aus denen sich entweder Prospektmängel ableiten lassen, oder die Beratungsmängel offenbaren“, erläutert Ahrens. Mögliche Anspruchsgegner sind neben den Emissionshäusern auch die Vertriebe. Gegenwärtig können viele Fondsbeteiligungen aufgrund der sogenannten „Kick-Back“- Rechtsprechung rückgängig gemacht werden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.01.2009 zwar die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auch auf geschlossene Fonds, und somit auch auf Schiffsfonds, ausgedehnt hat, er hat jedoch bisher zumindest nicht eindeutig die Geltung dieser Rechtsprechung auch für sogenannte „freie Vermittler“ festgeschrieben.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Ahrens kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass diese Rechtsprechung auch auf freie Vermittler anzuwenden ist. „Der BGH hat in seinem Beschluss vom 20.01.2009 insbesondere auf den Interessenkonflikt abgestellt, der sich dadurch ergibt, dass der Vertrieb hohe Rückvergütungen kassiert, die er dem Kunden gegenüber nicht offenbart. Aus dieser Konstellation kann sich ein Interessenkonflikt dahingehend ergeben, dass der Vertrieb im eigenen Provisionsinteresse Anlagen vermittelt, anstatt diese auf die Geeignetheit für den Kunden zu prüfen“, erklärt Ahrens.

Es gibt Anleger, die ihre Schiffsbeteiligung fremdfinanziert haben, das heißt, sie haben zur Finanzierung der Beteiligung einen Kredit aufgenommen. Diese Verbindung zweier Verträge birgt erhebliche Risiken in sich. Das größte finanzielle Risiko besteht darin, dass auch bei Schieflage der Beteiligung, namentlich wenn keine Ausschüttungen mehr erfolgen oder der Anleger sogar nachschießen muss, die Darlehensraten für den aufgenommenen Kredit weiter zu bedienen sind. Häufig sind die Verträge derart miteinander verknüpft, dass prognostizierte Ausschüttungen die Darlehensraten des Kredits bedienen sollen. Nicht selten werden in diesen Konstellationen zur Tilgung noch Lebensversicherungen abgeschlossen. Die Ablaufleistung dieser Versicherung soll dann den Kredit tilgen. Ein solches endfälliges Darlehen hat den Nachteil, dass es im Vergleich zu einem Annuitätendarlehen , das heißt der Anleger zahlt über die gesamte Laufzeit sowohl Zinsen als auch Tilgung, erheblich teurer ist.

Für diese Anleger gibt es zumindest dann einen Hoffnungsschimmer, so Rechtsanwalt Ahrens von KWAG, wenn beide Verträge, nämlich der Darlehensvertrag und der Beitrittsvertrag, im gesetzlichen Sinne miteinander „verbunden“ sind. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind spezielle Rechtsfolgen für diesen Fall geregelt. Die interessanteste Rechtsfolge dürfte darin zu sehen sein, dass bei Widerruf des Darlehensvertrages aufgrund einer falschen Widerrufsbelehrung der Anleger seine Beteiligung außerordentlich kündigen und der Bank statt des Rückzahlungsanspruches seinen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben entgegenhalten kann. Bei dieser besonderen Form der außerordentlichen Kündigung geht die Beteiligung quasi unter und wandelt sich in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis. Im Ergebnis ist der Anleger seine Beteiligung und seinen Darlehensvertrag los und die in den Vertrieb eingebundene Bank muss sich mit der Beteiligung „herumplagen“. Voraussetzung für diese Möglichkeit ist grundsätzlich die Widerruflichkeit des Darlehensvertrages. Diese ist z. B. dann gegeben, wenn die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages falsch ist.

Rechtsanwalt Ahrens: „Wir haben gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg bereits eine Vielzahl unterschiedlichster geschlossener Fonds und damit einhergehend derjenigen Darlehensverträge auf die Widerruflichkeit geprüft, die zur Finanzierung dieser Fonds geschlossen worden sind. Bei der Überprüfung der dabei verwendeten Widerrufsbelehrungen konnten wir feststellen, dass ein hoher Prozentsatz fehlerhaft war“. Anleger der in Schieflage geratenen Schiffsfonds sollten prüfen, inwieweit Prospekthaftungsansprüche geltend gemacht werden können. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass eine kurze Verjährungsfrist für diese Ansprüche gilt. Herr Ahrens erläutert in diesem Zusammenhang, dass die kurze dreijährige Verjährungsfrist der Prospekthaftung kenntnisunabhängig beginnt. Dies hat für den Anleger den Nachteil, dass unabhängig von seiner Kenntnis über sogenannte schadensbegründende Tatsachen die Verjährung seiner Ansprüche eintreten kann.

Maßgeblich für den Beginn dieser Verjährung ist regelmäßig die Zeichnung des Fonds. Die Ansprüche aufgrund der möglicherweise erfolgten Falschberatung verjähren zwar auch in 3 Jahren – hierbei ist der wesentliche Unterschied zu der vorgenannten kurzen Verjährung der Prospekthaftung jedoch darin zu sehen, dass eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist zu laufen beginnt.


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Samstag, September 05, 2009

ACI: Betrugsverdacht erhärtet sich

Präsenzveranstaltung des Emissionshauses wirft neue Fragen auf / „Ich habe mein Geld abgeschrieben“

Am 2. September 2009 fand die sogenannte Präsenzveranstaltung in Gütersloh statt: ACI (Alternative Capital Invest Unternehmensgruppe) scheut offenbar öffentliche Klagen sowie Beschlüsse; Beistände und Vertreter der Anteilseigner waren ausdrücklich nicht eingeladen. Zutritt erhielten unter strengen Sicherheitsvorkehrungen neben den Anlegern nur die Vermittler. Einer der Anleger berichtet der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG, der Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen: „Ich habe mein Geld nun endgültig abgeschrieben. Es wurden keine Fragen beantwortet und meine Sorgen sind größer denn je.“

Inhaltlich berichtete Uwe Lohmann, Geschäftsführer der ACI, keine Neuigkeiten. Aus einem von einem Anleger erstellten ausführlichen Fragenkatalog wurde nicht eine einzige Frage beantwortet. Auch dem Wunsch des Anlegers, diesen Fragenkatalog vor der Veranstaltung allen Teilnehmern zukommen zu lassen, kam ACI nicht nach. Anstatt der persönlichen Anwesenheit zog es Robin Lohman vor, per Videoleinwand zugeschaltet zu werden. Geschätzte 150 bis 200 Anwesende erlebten dabei einen körperlich stark angegriffenen Geschäftsführer. „Im Vergleich zu bekannten Bildern wirkte er richtig ausgemergelt“, erklärt der KWAG bekannte anwesende Anleger.

Die Geschädigten brachten der Geschäftsführung zahlreiche Vorwürfe vor, leider ohne zufriedenstellende Antwort. Eine Frage wurde dann doch beantwortet, jedoch verhieß dies eher eine Bestätigung für weiteres Ungemachweiteren Ungemachs: Gelder aus dem II. ACI-Fonds, die Ende 2008 zur Auszahlung an die Anleger vorgesehen waren, wurden anscheinend in die Folgefonds investiert. Grund: der Zusammenbruch des Immobilienmarktes in Dubai.

„Unser Betrugsverdacht hat sich nach diesem Auftritt in Gütersloh eindeutig erhärtet. Alle Anleger sollten nun Ausstiegsmöglichkeiten prüfen lassen, nach dem Motto: Das Traumschiff sinkt -alle Mann in die Boote“, rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens-Peter Gieschen von der KWAG.

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Mittwoch, September 02, 2009

Lehman-Zertifikate: Erfolgreicher Vergleich gegen FraSpa!

Weiterer Erfolg für den BSZ e.V.: BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth gelingt nach Klageerfolg vor LG Potsdam erfolgreicher Vergleich für Lehman-Geschädigte gegen Frankfurter Sparkasse!

Nachdem der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth am 24.06.2009 ein Urteil gegen die Postbank vor dem Landgericht Potsdam gelungen ist, in der die Postbank zu 100 % Schadensersatz an die dortigen Kläger in Höhe von 38.850,- € verurteilt wurde (Urteil des LG Potsdam vom 24.06.2009, Az.. 8 O 61/09, noch nicht rechtskräftig), ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten inzwischen ein weiterer Erfolg gegen die Frankfurter Sparkasse gelungen:

Gemäß einer im August 2009 geschlossenen „Kulanzregelung“, die nach Klageeinreichung für eine andere Anlegerin vor dem zuständigen Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-19 O 193/09) geschlossen wurde, verpflichtete sich die Frankfurter Sparkasse dazu, der Klägerin, die einen Schaden in Höhe von ca. 42.000,- € durch das Lehman Brothers „Twin Win“-Zertifikat zu verschmerzen hatte, der dortigen Klägerin einen Betrag in Höhe von 25.429,44 € zu erstatten, was ca. 60 % des Schadensbetrages entspricht, gegen Aufhebung der gerichtlichen Kosten und mit der Verpflichtung der Klagerücknahme.

Interessant ist dabei, dass es sich nicht um eine sehr konservative Anlegerin handelte, sondern um eine nicht unerfahrene Anlegerin, die durchaus Erfahrungen in Wertpapiergeschäften bis hin zu Aktienfonds hatte. Die in den Lehman-Zertifikaten angelegten Mittel stammten im dortigen Fall auch aus dem gewinnbringenden Verkauf eines Vorgängerproduktes.
Interessant ist dabei auch, dass die Lehman-Zertifikate laut Kulanzregelung im Besitz der dortigen Anlegerin verbleiben, so dass, sofern eine Insolvenzquote zu erzielen sein sollte (seriöse Prognosen hierzu sind noch nicht möglich), auch hiermit die Kompensationsquote der dortigen Anlegerin nochmals ansteigen könnte.

Laut Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, der das Verfahren im dortigen Fall geführt hatte, „zeigt sich hiermit erneut, dass für Geschädigte durchaus vernünftige Lösungen möglich sind, wenn man hartnäckig bleibt.“ Zwar ist es natürlich auch nicht ausgeschlossen, dass bei einem Urteil 100 % Entschädigung möglich gewesen wären. „Allerdings ist davon auszugehen, dass die Bank in einem derartigen Fall sofort in Berufung gehen würde und der Geschädigte somit durch 2 oder 3 Instanzen klagen müsste, mit allen verbleibenden Kosten- und Zeitrisiken, denn ein zweitinstanzliches Urteil liegt bisher in Sachen Lehman-Brothers-Zertifikate noch nicht vor,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Auch in einigen anderen Fällen ist es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten inzwischen gelungen, im Vergleichswege Entschädigungen zwischen ca. 45 % und, bei kleineren Schadenssummen, 100 % zu erzielen, so dass eine Prüfung der Möglichkeiten auf jeden Fall sinnvoll erscheint.

Der BSZ e.V. prüft dabei für Geschädigte, ob im Wege von Einzelklagen vorgegangen werden sollte. Da viele Geschädigte Kostenrisiken scheuen, bietet der BSZ e.V. Geschädigten auch über die BSZ e.V.-Kanzlei Ansay an, ein Vorgehen im Rahmen einer streitgenössischen Klage, einer sog. „Sammelklage“, zu prüfen, sofern sinnvoll. Der Vorteil hierbei: Eine erhebliche Kostenersparnis gegenüber einer Einzelklage.

Für Geschädigte gibt es also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. IG „Lehman Brothers“-Zertifikate anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 01, 2009

Verunsicherung bei den Anlegern der Alternative Capital Invest GmbH & Co. Dubai Fonds wächst.

Anleger befürchten Verlust des eingesetzten Kapitals. Die Verunsicherung von Anlegern einzelner Alternative Capital Invest GmbH & Co. Dubai Fonds wächst. Seit 2004 hat die ACI Alternative Capital Invest Unternehmensgruppe, mit Sitz in Gütersloh, sieben Immobilienfonds initiiert.

Nach eigenen Angaben war die Alternative Capital Invest Unternehmensgruppe in diesem Zusammenhang als „Pionier“ in Dubai tätig und kann zwischenzeitlich auf sieben platzierte Fonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von über € 600 Mio. verweisen.
„Mittlerweile häufen sich jedoch die Anfragen verunsicherter Anleger der einzelnen ACI Dubai Fonds“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Ein Grund hierfür liegt in diversen Meldungen, in denen von einer Strafanzeige gegen den Managing Director der ACI Real Invest berichtet wurde und durch die sich das Gerücht verbreitete, das leitende Management setze sich nach Mittelamerika ab. Darüber hinaus wurden Mitteilungen aus dem Dezember 2008 zurückgenommen, mit denen den Anlegern der ACI Invest GmbH & Co. II. bis V. Dubai Fonds der Verkauf sämtlicher Investitionsobjekte mitgeteilt wurde.Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft nunmehr für ihre Mandanten die Möglichkeiten, einen drohenden Schaden abzuwenden. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang neben einer eventuellen Haftung der Berater / Vermittler auch eine Inanspruchnahme der Initiatoren bzw. der Gründungsgesellschafter der jeweiligen Fondsgesellschaften.
„Bevor nun einzelne Anleger jedoch überstürzt Schnellschüsse mit ungewissem Ausgang wählen, raten wir den Betroffenen, den Sachverhalt sowie die diversen Meldungen im Internet und in der Tagespresse einer kritischen Prüfung unterziehen zu lassen“, ergänzt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Betroffene Anleger sollten die weitere Entwicklung genau beobachten und Unterstützung durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei suchen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Alternative Capital Investment" anschließen, gerne auch betroffene österreichische sowie schweizerische Anleger, an die diversen ACI-Fonds nach Erkenntnissen des BSZ e.V. ebenfalls vermittelt wurden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.