Dienstag, Februar 26, 2019

WIE EINE AUS DEM RUDER GELAUFENE PARALLELJUSTIZ DEN ANLEGERSCHUTZ AUSHEBELT.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. ist im Jahr 1998 als nicht auf Gewinn orientierter Verein angetreten, um durch ständige Berichterstattung über heikle Kapitalanlageangebote einen besseren Anlegerschutz zu erreichen.

Durch das Ziel des BSZ® e.V. die Öffentlichkeit über Kapitalmarktangebote zu informieren und ausreichende Information über anwaltliche Tätigkeiten und Berichterstattung in diesem Bereich zur Verfügung zu stellen, fühlten sich immer wieder Abmahnanwälte berufen, dem Verein mit Abmahnungen zu überziehen. Meist waren die Auftraggeber dieser Abmahnanwälte im Kreise der dem BSZ® e.V. in das Visier geratenen „Finanzdienstleister“ Genossenschaften, Aktien- oder Edelmetallhändler“  zu finden.
 

Viele Abmahnungen dienen nicht der Rechtsdurchsetzung, sondern  der Erzielung von Gebühren  und hauptsächlich  der Verzögerung des endgültigen Aus für das fragliche Anlagevehikel. So wurde und wird jede große Anlagepleite in Deutschland durch Abmahnschlachten künstlich verlängert. Die Anleger sollten sich einmal fragen, mit welchem Geld diese Schlachten finanziert werden.

Es gibt in Deutschland Anlageunternehmen die schon jahrelang im Fokus der Kritik des Anlegerschutzes stehen. Aber dort ist der Abmahnkrieg so perfektioniert worden, dass selbst große Wirtschaftszeitungen eingeknickt sind. Selbst mutige Fernsehjournalisten mussten sich auf der Bühne der Anlagebetrüger geschlagen geben.

Aktiver wirkungsvoller Anlegerschutz besteht nach Meinung des BSZ e.V. nicht darin, den Anleger mit ständigen Belehrungen und Binsenweisheiten zu konfrontieren. Es ist nicht der Anleger, der sein Geld verbrennt, es sind unseriöse Finanzanbieter die das besorgen! 

Nur mit der Gewissheit, dass sie nicht ungeschoren davonkommen ist diesen Leuten das Handwerk zu legen. Dafür müssen die betroffenen geschädigten Anleger konsequent Strafanzeigen erstatten und ihre Ansprüche zivilrechtlich vor Gericht durchsetzen. Sobald über die Gerichte eine stete Klageflut hereinbricht, wird auch so mancher Richter seine vielleicht anlegerfeindliche Einstellung neu überdenken müssen.

Der abgemahnte Anlegerschützer, will er einen Prozess vermeiden, muss zwecks Beseitigung der Wiederholungsgefahr versichern, dass er für jeden weiteren Verstoß des beanstandeten Sachverhalts, eine Vertragsstrafe bezahlen wird. So hat die Kanzlei CBH Rechtsanwälte in einem von der GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. gegen den BSZ e.V. angestrengten Verfahren beantragt, dem BSZ e.V. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000.00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250 000.00 €, Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre).

So scheuen sich mittlerweile viele Anlegerschützer frühzeitige Warnungen vor einem Engagement bei fraglichen Kapitalanlagen auszusprechen, da sie sich damit leicht eine kostenträchtige Unterlassungserklärung einhandeln können.

Dazu Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.: „Die Finanzjongleure leisten sich auf Kosten ihrer Anleger teure Anwälte, die mit allen juristischen Raffinessen versuchen Kritiker mundtot zu machen.“ Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist, als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger.“
  
So lange Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen an Anlegerschützer wegen angeblicher Rechtsverletzungen verschicken können, bringen Sie die Abmahnopfer automatisch in eine juristische Zwickmühle. Zahlt man, sitzt man automatisch in der Vertragsstrafenfalle. Beauftragt man einen Rechtsanwalt wird es auch teuer. Wenn man nichts macht, ist man so oder so der Dumme!
  
Der BSZ e.V. war mit einem Unterlassungsbegehren konfrontiert in dem ein Anwalt ein Unternehmen vertritt über dessen fragliches Geschäftsmodell in vielen Medien äußerst negativ berichtet wurde. Man muss sich wirklich fragen, ob ein Organ der öffentlichen Rechtspflege – also der Abmahnanwalt – nicht verpflichtet werden kann, zu prüfen ob er mit seiner Tätigkeit ein unredliches Geschäftsmodell unterstützt. Vom kleinen Anlageberater erwartet man ja auch, dass er sein Angebot kritisch prüft und hinterfragt, ehe er es seinen Kunden anbietet.
  
Bei dem BSZ e.V. findet man das Abmahnunwesen als eine gründlich aus dem Ruder gelaufene Paralleljustiz die erheblich eingeschränkt werden sollte. Wenn die allzu verlockenden Spitzengebühren für Abmahntätigkeit wegfallen sollen, dann dürfen keine selbsterfundenen Streitwerte und Vertragsstrafen der Abmahner mehr von den Gerichten einfach durchgewinkt werden.

Anlageverluste beruhen in vielen Fällen auf einem Mangel an Information zur rechten Zeit.

Durch die BSZ e.V. Interessengemeinschaften können Informationshindernisse, wie Datenschutz,  Bank- und Steuergeheimnis etc. zwar nicht überwunden, jedoch weitgehend durch andere Informationsquellen wettgemacht werden. Für eine aussichtsreiche Klage ist eine Vielzahl von qualitativ guten Informationen absolut notwendig. Gleichlautende Informationen aus dem Mitgliederbereich  und anderen Quellen sind dann auch die Bausteine zum gerichtlichen Erfolg.

Dies wird vom BSZ e.V. in enger Zusammenarbeit mit den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten seit 1998 bereits praktiziert. Der BSZ® e.V. ist einer der "aktivsten" Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz. Mehrmals wöchentlich werden im Internet auf den Seiten www.rechtsboerse.de  ,www.kapitalanleger-echo.de  und auf der Portalseite www.fachanwalt-hotline.eu    neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!

Allerdings macht man sich mit solch einer engagierten Berichterstattung nicht nur Freunde sagt BSZ Vorstand Horst Roosen.

Die Finanz-Anbieter nutzen gerne die Abmahnkeule. So hat die GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. die BSZ e. V. Veröffentlichungen über ihr Geschäftsmodell  durch die Kanzlei CBH Rechtsanwälte abmahnen lassen.

Die beanstandeten BSZ Veröffentlichungen zitierten u.a. den Inhalt einer Fernsehsendung eines öffentlich rechtlichen Senders. Darin kam auch die Geno selbst zu Wort. Es gab für den BSZ e.V. somit  keinen Grund eine Stellungnahme bei Geno einzuholen.

Jeder BSZ Beitrag ist mit folgendem Satz versehen:

„Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.“

Die GENO hätte also die Möglichkeit gehabt ihr fabelhaftes Anlagemodell den Besuchern und Mitgliedern der BSZ Infoplattform vorzustellen. Da man das, wie es ja auch der zitierte Fernsehbeitrag offenbarte, nicht kann, wurde der Weg der Abmahnung gewählt.

  • In ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Sachen GENO Wohnbaugenossenschaft e.G. gegen den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. erläutert die Kanzlei CBH Rechtsanwälte das Geschäftsmodell ihrer Mandantin als ein erfolgreiche alternative Möglichkeit um Wohnraum zu erwerben. Auf welchen Fakten diese positive Darstellung beruht, wird leider nicht erläutert.

Die einschlägigen Fachmedien zeichnen da ein komplett anderes Bild. Außerdem soll die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die GENO ermitteln.

Nachstehend einige Links mit Berichten zur Geno:

Focus online: Keine Wohnung und das Geld ist weg Dreiste Genossenschaft: Anleger zahlen 10.000 Euro für Wohnungen, die sie nie bekommen.

Stiftung Warentest: Genossenschaften: Wie dubiose Anbieter das gute Image missbrauchen.

SWR Fernsehen MARKTCHECK: Immobilienkauf: Wie Anbieter ahnungslose Kunden ködern. Das Angebot: einfach Genossenschaftsanteile kaufen und schon bald in die Wunschimmobilie einziehen. Verlockend, aber mitunter ein Geschäft mit ruinösen Folgen.

FraudAnwalt: GENOGEN EG: STAATSANWALTSCHAFT ERMITTELT WEGEN BETRUG
Die GenoGen eG mit Hauptsitz im beschaulichen Borken warb einmal mit dem Slogan -„Immer sicher und flexibel wohnen mit Vermögensbildung“. Dieses Versprechen konnte die GENO Wohnbaugenossenschaft eGgegenüber ihren Mitgliedern nunmehr nicht mehr einhalten – die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Verantwortlichen Maik Paul wegen bandenmäßigen Betrugs. Fraudanwalt rät Genossen dringend davon ab ihre Ratensparverträge weiterhin zu bedienen, unklar ist, wie viel Geld veruntreut wurde.
  
  • Entgegen der Unterstellung der den BSZ e.V. abmahnenden Kanzlei, die Internetseiten des Vereins stellen Werbeplattformen für Rechtsanwälte dar, dienen diese ausschließlich der Verbraucherinformation.
  
Wenn man die in diesem Bericht genannten Links der Medienlandschaft genauer betrachtet, fragt man sich doch, was und wer hier dem Anlegerschutz dienen. In seiner 21 jährigen Tätigkeit im Anlegerschutz konnte der BSZ e.V. feststellen, dass viele dubiose Anlageangebote durch Abmahnschlachten länger am Markt als notwendig bleiben konnten.

Die leidtragenden waren stets die Anleger.

Nach Medienberichten soll die Staatsanwaltschaft Stuttgart bezüglich der Insolvenz der Geno Wohnbaugenossenschaft eG Fragebögen an die Genossenschaftsmitglieder geschickt haben. Die Staatsanwaltschaft erhofft sich davon zusätzliche Informationen. Die Behörde soll wegen des Verdachts des Betrugs, der Insolvenzverschleppung, des Bankrotts und der Untreue gegen ehemalige Vorstände der insolventen Geno Wohnbaugenossenschaft eG. ermitteln.

Bei dem BSZ e.V. hat man sich noch einmal den Antrag der CBH Rechtsanwälte bezüglich einer einstweiligen Verfügung in Sachen GENO gegen den BSZ e.V. angesehen. Dabei ist aufgefallen, dass die abmahnende Kanzlei Informationen besitzen müsste, die der Staatsanwaltschaft Stuttgart vielleicht nicht bekannt sind. Wie sonst ist es möglich, dass diese Kanzlei zu einer völlig gegenteiligen  wirtschaftlichen Bewertung der GENO kommt, als es die ganze Fachpresse tut.

CBH Rechtsanwälte schreibt im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07. Juli 2017. Zitat:

„Das Geschäftsmodell der Antragstellerin funktioniert dagegen auch dann, wenn ihr keine neuen Mitglieder beitreten. Selbst in diesem Falle wäre eine Zuteilung von Immobilien für ihre Mitglieder möglich. Die Antragstellerin hat sogar einen Mitgliederschwund von ca. 10000 auf ca. 5000 Mitglieder verkraften müssen, ohne dass ihr Geschäftsmodell zusammengebrochen wäre. Derzeit (vorläufiger Stand 2016) beträgt das Auseinandersetzungsguthaben für ausscheidende Mitglieder ca. 97% des einbezahlten Genossenschaftsguthabens.

Zudem verfügt die Antragstellerin durch die Realisierung von Immobilienwünschen ihrer Mitglieder über Immobilienvermögen. Sie verfügt nach dem Lagebericht für 2015 über ein Vermögen von ca. 26 Mio. Euro (an dem alle Genossenschaftsmitglieder qua Mitgliedschaft beteiligt sind.) und ist weder zahlungsunfähig noch überschuldet.

Die Antragstellerin erzielt Einnahmen aus Vermietung und Veräußerung von Immobilien, sie verfügt über ein Vermögen von ca. 26 Mio Euro ( an dem ihre Genossenschaftsmitglieder über ihre Mitgliedschaft beteiligt sind) und sie ist in der Lage, für ihre Mitglieder Immobilien zu realisieren. Ferner beträgt das Auseinandersetzungsguthaben ausscheidender Mitglieder ca. 97% des einbezahlten Geschäftsguthabens.

Ein erfolgreich die Einordnung des Geschäftsmodells der Antragstellerin als „Schneeballsystem“ stützender Mindeszbestans an Beweistatsachen wäre nach dem dargelegten Begriffsverständnis Anknüpfungspunkte an täuschende Elemente in dem Geschäftsmodell der Antragstellerin und an einen allein auf die Gewinnfinanzierung für ältere Mitglieder durch neue Mitglieder gerichteten Geschäftswillen der Antragstellerin. Diese fehlen völlig.
Zitat Ende.

Dem BSZ e.V. liegt ein an die Mitglieder der GENO gerichtetes Schreiben der GENO Wohnbaugenossenschaft vom 04.04.2018 vor.  Unterschrieben ist dieser Brief von Jens Meier Vorstandsvorsitzender der GENO Wohnbaugenossenschaft eG. Die zweite Unterschrift stammt von der Sachgebietsleiterin Mitgliederwesen. 

Text dieses Schreibens. Zitat:

„wie sie wissen, waren wir vergangenes Jahr von einer Welle negativer Berichte betroffen, deren rechtsverletzende Inhalte Gegenstand einiger gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden sind.

Diese Auseinandersetzungen sind weitestgehend abgeschlossen. Es steht nur noch eine Entscheidung in einem Verfahren aus, dass wir gegen den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbwußtsein e.V. wegen rechtsverletzender Berichte über uns angestrengt haben. Dieser Verein behauptet nun in dem Verfahren, dass sich Mitglieder unserer Genossenschaft ihm angeschlossen hätten und legt hierfür als Beweis anonymisierte Emails von einigen unserer Mitglieder vor. Um uns in dem Verfahren zu helfen und Schäden von uns abzuwehren, sind wir auf ihre Mithilfe angewiesen. Wir wären ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns folgende Fragen beantworten könnten:

  1. Standen Sie mit dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (www.fachanwalt-hotline.eu) per Email, insbesondere am 25.07. 2017 in Verbindung?
  2. Sind Sie Mitglied des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.oder BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Geno Wohnbaugenossenschaft eG geworden?

Vielen Dank für Ihre Mühe!
Zitat Ende.

Seit der Gründung des BSZ e.V. im Jahre 1998 haben wir viele Verbraucherschutzorganisationen kommen und gehen sehen, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Einige sind der normalen und üblichen „Marktbereinigung“ zum Opfer gefallen. Es sind aber auch Verbraucherschützer durch den Abmahnwahnsinn zur Aufgabe gezwungen worden. Traurig ist auch, dass der Anlegerschutz in Deutschland ein so schlechtes Ansehen hat. Dies rührt nach meiner Beobachtung, sagt Roosen, an der kräftigen Lobbyarbeit interessierter Kreise, die finanziell bestens ausgestattet, dafür sorgt, dass möglichst keine Veränderungen eintreten.

So war auch der BSZ e.V. im Jahr 2018 wieder von etlichen Abmahnungen betroffen, die eine Kosten- und Gebührenlawine ausgelöst haben, die vom Verein alleine nicht mehr gestemmt werden kann.

Wir hoffen auf finanzielle Unterstützung sowohl von Anlegern als auch von Finanzmarkt Teilnehmern und Sponsoren. Erfüllt sich diese Hoffnung nicht, wird sich der BSZ® e.V. vom Markt verabschieden müssen.

Die finanziellen Forderungen und die Höhe der Vertragsstrafen die mit einer solchen Abmahnung verbunden sind, lässt deutlich erkennen, dass man völlig unberücksichtigt lässt, dass der Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitet. Offensichtlich kann manch ein Zeitgenosse, welcher der Arroganz des Neoliberalismus der entfesselte Märkte huldigt und die Selbstbedienung der Starken für selbstverständlich hält, weder verstehen noch nachvollziehen, dass selbst 500 Euro nicht geplante Ausgaben für einen Verein wie den BSZ e.V. zum ernsthaften Problem werden kann.

 Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Eine finanzielle Zuwendung unter dem Stichwort „Abmahnunwesen“ an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!


Sie können aber auch unter dem Stichwort „Abmahnkosten“ auch gerne auf das BSZ e.V. Bankkonto überweisen:

Bank: Postbank Frankfurt/M
IBAN: DE55500100600548200608   
BIC: PBNKDEFF

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.02 .2019 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.








Samstag, Februar 23, 2019

Weitere gerichtliche Erfolge für Opalenburg - Anleger

Landgericht München I erlässt mehrere Urteile gegen die Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest KG bzw. Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest 2. KG


Verschiedene Kammern des Landgerichts München I haben in letzter Zeit einige weitere Urteile zugunsten von Anlegern der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest KG und Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest 2. KG erlassen. Diese Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht stellte in diesen Urteilen jeweils fest, dass die Beteiligung des jeweiligen Anlegers durch außerordentliche Kündigung beendet wurde. Ferner wurde die jeweilige Fondsgesellschaft jeweils dazu verurteilt, das Auseinandersetzungsguthaben des Anlegers zu ermitteln.

„Diese weiteren Urteile haben Signalwirkung für eine Vielzahl von Anlegern der Opalenburg SafeInvest Fonds, die sich von ihrer Beteiligung lösen möchten.

Während eine außerordentliche Kündigung gegenüber der jeweiligen Fondsgesellschaft allerdings nur zum Ausscheiden aus der Gesellschaft und zur Ermittlung des entsprechenden Auseinandersetzungsguthabens führt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Bei erfolgreicher Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wird der Anleger grundsätzlich so gestellt, als hätte er seine Beteiligung nicht abgeschlossen. In diesem Fall hat der Anleger dann unter anderem Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher auf die Beteiligung geleisteter Einzahlungen“, so der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Besteht beim Anleger eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Klageverfahrens.

Anleger der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest KG bzw. Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest 2. KG, die sich von der Beteiligung lösen wollen, können sich als Födermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Opalenburg durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Rechtsrat einholen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Opalenburg kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost angefordert werden.


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cllb

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Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.02.2019 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.






Bundesgerichtshof: Die obersten Zivilrichter stellten fest, eine illegale Abschalteinrichtung ist ein "Sachmangel".

Das bedeutet: Besitzer eines abgasmanipulierten Diesel können vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie bekommen dann den Kaufpreis erstattet abzüglich einer Nutzungsentschädigung oder eine Ersatzlieferung - also ein mängelfreies Fahrzeug.  Dann entfällt sogar die Nutzungsentschädigung.

BGH stärkt VW-Kunden - Geben Sie Ihren Schummeldiesel zurück - gegen Kaufpreiserstattung! Der Bundesgerichtshof stellte jetzt in einem bemerkenswerten Hinweisbeschluss fest, illegale Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung von VW-Dieselmotoren sind als sogenannter Sachmangel einzustufen. Das stärkt nicht nur die Position von VW-Kunden im Dieselskandal ganz erheblich. Das bedeutet letztlich, dass alle Besitzer von Schummeldieseln vom Kaufvertrag zurücktreten können - egal welche Automarke. Sie bekommen dann entweder den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück oder sie können eine sogenannte Ersatzlieferung verlangen, also ein mängelfreies Fahrzeug. In diesem Fall würde sogar die Nutzungsentschädigung entfallen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) findet im Abgasskandal deutliche Worte.

Laut Pressemitteilung des BGH vom 22.02.2019 hat der BGH in einem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 klargestellt, dass bei Fahrzeugen von einem Sachmangel auszugehen sein dürfte, wenn diese mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzieren.

Nach diesem Hinweisbeschluss wollte es die beklagte Autohändlerin auf eine Verhandlung vor dem BGH offensichtlich nicht mehr ankommen lassen. Eine für den 27. Februar unter dem Aktenzeichen VIII ZR 225/17 angesetzte Verhandlung wurde abgesagt, weil sich die Parteien noch verglichen haben, wie der BGH heute mitteilte. Das ist umso bemerkenswerter, weil die Autohändlerin das Berufungsverfahren vor dem OLG Bamberg noch gewonnen hatte.

In dem Fall ging es um die Klage eines Verbrauchers, der 2015 einen vom Abgasskandal betroffenen VW Tiguan gekauft hatte und nun die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs forderte.

Das OLG Bamberg hatte die Klage jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieses Tiguan-Modell inzwischen gar nicht mehr gebaut werde und das Nachfolgemodell erhebliche Unterschiede zum Vorgänger aufweise. Der Verbraucher gab nicht auf und trug seine Klage bis vor den BGH. „Das hat sich gelohnt. Auch wenn es kein Urteil des BGH gibt, schafft der Hinweisbeschluss des Senats auch für Verfahren gegen VW Klarheit. Denn die vereinzelt von Gerichten vertretene Auffassung, bei unzulässigen Abschalteinrichtungen, wie sie in VW Diesel-Fahrzeugen mit EA-189 Motoren eingebaut waren, handle es sich um einen nur unwesentlichen Mangel, dürfte damit vom Tisch sein“,

Dass der BGH wahrscheinlich zu Gunsten des Verbrauchers entschieden hätte, wird in seiner Pressemitteilung zum Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 deutlich.

Darin stellte der Senat klar, dass „bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte, …weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.“

Dieser Hinweisbeschluss des BGH ist auch für die Schadensersatzklagen gegen VW eine deutliche Ansage.

  • „Der BGH hat aus Sicht der hier berichtenden Rechtsanwälte klargemacht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung einen Mangel darstellt und der Verbraucher Anspruch auf Ersatz hat.

Damit hat er auch ohne Urteil die Rechte der Verbraucher im Dieselskandal gestärkt und Schadensersatzansprüche gegen VW dürften sich noch besser durchsetzen lassen. Die Forderungen sind in der Regel noch nicht verjährt, sondern können noch mindestens bis Ende 2019 geltend gemacht werden“, so ein hier berichtender Rechtsanwalt.

Der Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs kann durchaus als Aufforderung an alle Dieselkäufer verstanden werden, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung vertritt schon lange den Standpunkt im Diesel-Skandal:   Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche!

  • Egal ob sich jemand bereits der Musterfeststellungsklage angeschlossen hat oder nicht. Zögern und Abwarten ist jetzt die falsche Strategie.  Wer jetzt nicht aktiv wird, der wird am Ende auf seinem finanziellen Schaden sitzen bleiben.

  • Betrogene Dieselkäufer haben jetzt gute Chancen Ihre Ansprüche auch tatsächlich durchzusetzen.

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche!

Diese berechtigten Ansprüche  setzt der von  EXPRESS INKASSO® Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung für betroffene Autokäufer auf Erfolgsbasis durch.

Wer einen berechtigten finanziellen Anspruch nicht selbst durchsetzen möchte und auch kein Kostenrisiko eingehen will, kann seine Forderung einfach an die Express-Inkasso GmbH abtreten.

Ansprüche zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfalle verfügt der Betroffene wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.

Er hat kein Kostenrisiko. Im Erfolgsfall erhält er den beigetriebenen Betrag abzüglich einer kleinen Erfolgsprovision.

Im negativen Fall entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.

Betroffene, die ihre Ansprüche ohne eigenes Kostenrisiko durchführen lassen möchten, können sich per E-Mail, Fax, Post oder Telefon kostenlos anmelden.


EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829



Freitag, Februar 15, 2019

Abgasskandal: Fahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung müssen vom Hersteller zurückgenommen werden.

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche!  Diese berechtigten Ansprüche  setzt der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung für betroffene Autokäufer auf Erfolgsbasis durch.

Es wurde zutreffender Weise zugunsten eines Käufers durch das Gericht entschieden, dass bezüglich eines abgasmanipuliertes Fahrzeuges auch dann wegen Vorliegens eines Mangels vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann, wenn der Hersteller eine sog. „Nachbesserungssoftware“ anbietet (was heißt hier eigentlich Nachbesserung, eigentlich wird der geschuldete Zustand nachgeholt).

Käufer von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung wurden durch die Hersteller arglistig getäuscht.

In dem ausführlichen Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht u.a. darauf hingewiesen, dass ein Rücktritt im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeug zulässig sei und ein Käufer dürfe erwarten, dass ein Auto die vorgesehene Abgastests  ohne eine eigens hierfür  konzipierte Software bestehe.

Interessant ist weiter, dass der Käufer dem Hersteller auch keine Frist zur Behebung des Mangels setzen muss, da insoweit eine arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB gegeben ist und der Käufer natürlich ein berechtigtes Interesse daran habe, sich nicht weiter auf Verhandlungen mit dem Hersteller einlassen zu müssen.

Bemerkenswert ist allerdings die Auffassung des Oberlandesgerichts auch deshalb, als es auch nicht darauf ankomme, dass das Kraftfahrtbundesamt, aus welchen Gründen auch immer, die neue Software, welche den Hersteller im Nachhinein entwickelt habe, freigab.

Diese Freigabe binde in jedem Fall nicht die Zivilgerichte und diese können, so auch Ausführungen des Oberlandesgerichts, frei entscheiden. Deshalb entfalle auch die Verpflichtung des Käufers, dem Hersteller eine Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen. Dies wird eben auf das zuvor erwähnte arglistige Verhalten des Herstellers zurückgeführt. Das Kraftfahrtbundesamt ignoriert u.a. auch die Tatsache, dass nach europäischem Recht eine Zulassung eigentlich nicht gegeben ist, was auch schon ausführlich diskutiert wurde.

Nach alledem lässt sich doch der zulässige Schluss ziehen, dass die Dieselfahrzeug Besitzer systematisch hintergangen wurden.

Die Fahrzeugkäufer müssen laut Entscheidung des Oberlandesgerichts erwarten können, dass ein Auto die vorgesehenen Abgastests besteht, ohne eine hierfür eigens konzipierte Software installieren zu lassen.

Fazit:

Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche!

Diese berechtigten Ansprüche  setzt der von  EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung für betroffene Autokäufer auf Erfolgsbasis durch.

Wer einen berechtigten finanziellen Anspruch nicht selbst durchsetzen möchte und auch kein Kostenrisiko eingehen will, kann seine Forderung einfach an die Express-Inkasso GmbH abtreten.

Ansprüche zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfalle verfügt der Betroffene wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre. Er hat kein Kostenrisiko. Im Erfolgsfall erhält er den beigetriebenen Betrag abzüglich einer vorher individuell vereinbarten Erfolgsprovision. Im negativen Fall entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.

Betroffene, die ihre Ansprüche ohne eigenes Kostenrisiko durchführen lassen möchten, können per  
E-Mail, Fax, Post oder Telefon kostenlos ausführliche Informationen anfordern. 

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Dienstag, Februar 12, 2019

Kaum zu glauben, wie Anleger ihr Geld zum Fenster rauswerfen.

Viele Verbraucher kaufen ein Produkt dessen genauen Preis Sie nicht kennen aber trotzdem treu und brav  in langjährigen Raten (oft 30 Jahre und mehr) abstottern.

Ob das Produkt zum vereinbarten Zeitpunkt und in welchem Umfang geliefert wird ist ungewiss. Mit ihren monatlichen Raten zahlen sie in den ersten 2 bis 3 Jahren (manchmal auch länger) nicht für das erworbene Produkt, sondern für die Kosten des Lieferanten bei dem sie das Produkt bestellt haben (Vertreterprovision, Verwaltungskosten usw.) Will der Verbraucher aus diesem Vertrag nach 2 oder 3 Jahren aussteigen, bekommt er nichts, er hat sein Geld restlos verloren!

Sie denken, „schön doof“ und so etwas würden Sie ja niemals unterschreiben. Dann haben Sie keine Kapitallebensversicherung. Denn genau um dieses Produkt handelt es sich.

Es gibt Anbieter fondsgebundener Lebensversicherungen bei denen die Kunden aufgrund der hohen Kostenstruktur der Versicherung, von Anfang an gar keine realistische Chance haben, irgendwelche Erträge mit diesem Produkt zu erzielen.

Wer aus seinem Lebensversicherungsvertrag aussteigen möchte, kann  als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung seine Unterlagen einfach zur kostenfreien Prüfung durch einen BSZ e.V. Vertrauensanwalt einreichen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Nachrichten seit 1998 für aktiven Verbraucherschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Verbraucherschutz betrieben wird.

“RECHT § BILLIG“ DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO SICHERN.

Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de


Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.02.2019 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Envion AG – Konkursverfahren Verfahrensablauf

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei informiert über  den Verfahrensablauf nach dem Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrecht („SchKG“)

Auch wenn es in der Presse und im Internet nunmehr relativ ruhig um das Verfahren „Envion AG & Trado GmbH“ geworden ist, laufen im Hintergrund beide Verfahren weiter. In den Klageverfahren gegen die Trado GmbH warten die von der hier berichtenden Kanzlei vertretenen Anleger auf die ersten Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin und Landgericht Frankfurt.

Das Liquidationsverfahren in der Schweiz über die Envion AG ist ebenfalls in Arbeit.

Die vom Gericht bestellte Hilfsperson, Herr Rechtsanwalt Pablo Duc, ist derzeit damit beschäftigt, die Vermögenswerte und Struktur der Envion AG und des dahinter stehenden ICO zu prüfen und zu bewerten.

Vor diesem Hintergrund sollen hier nun die weiteren Schritte im Verfahren erläutert und kurz skizziert werden:

Mit Eröffnung des Konkursverfahrens in der Schweiz über die Envion AG wird zunächst die Inventarisierung der Vermögenswerte und Befragung des Schuldners abgearbeitet.

Sodann erfolgt der Aufruf an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden und die Einladung zur Teilnahme an der ersten Gläubigerversammlung

Im Rahmen der Gläubigerversammlung erstattet die von Seiten des Schweizer Gerichts bestellte Hilfsperson zunächst Bericht. Anschließend wird der Verwalter bestellt und ein Gläubigerausschuss zur Vertretung der Rechte der Gläubiger im weiteren Verfahren bestellt.

Im weiteren Verlauf erfolgt dann eine Bewertung der Ansprüche von Gläubigern, Investoren und Vertragspartnern, sowie die Erstellung einer entsprechenden Übersicht.

Auf der Gläubigerversammlung werden weitere Verfügungen, betreffend das Verfahren und über die Verwertung von Vermögenswerten getroffen.

Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt die Ausschüttung des Liquidationserlöses an die Gläubiger.

Das Verfahren kann sich aufgrund der Vielzahl der Gläubiger über mehrere Jahre hinziehen.

Erläuterungen zum Verfahren:

Der Ablauf des Konkursverfahrens ist in Art. 197 – 270 des Schweizer Schulden Vollstreckungs- und Konkursrechts („SchKG“; SR 281.1) gesetzlich geregelt.

Die Eröffnung des Konkursverfahrens für eine Aktiengesellschaft kann aus verschiedenen Gründen stattfinden. Im Falle der Envion AG geschah dies durch Gerichtsentscheidung vom 14. November 2018, da die Envion AG nicht in der Lage war, einen Auditor zu bestellen und daher unter einem Organmangel litt.

Beim Gläubigerruf, der voraussichtlich im März 2019 erfolgen wird, werden die Gläubiger und Investoren der Envion AG aufgefordert, ihre Ansprüche mit den unter Vorlage entsprechender Beweismitteln geltend zu machen.

Die Frist für die Anmeldung dieser Ansprüche läuft nur einen Monat.

  • Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereiten daher gemeinsam mit ihren Schweizer- und weiteren internationalen Partnern bereits jetzt die entsprechenden Forderungsanmeldungen vor, um eine fristgerechte Forderungsanmeldung für die von ihnen vertretenen Anleger und ICO-Investoren zu gewährleisten.

In der nach dem Schuldenruf anzuberaumenden, ersten Gläubigerversammlung wird die Hilfsperson Wenger Plattner Rechtsanwälte voraussichtlich als Bevollmächtigte für das weitere Verfahren bestimmt.

Die Konkursverwaltung führt dann das Verfahren durch. Sie ist insbesondere verantwortlich für die Verwertung der Vermögenswerte, die Erstellung des Forderungsverzeichnisses aller Gläubiger und die Verteilung des Erlöses an die Gläubiger.

Wichtig auch hier: Nur ordnungs- form- und fristgerecht angemeldete Forderungen werden bei der Verteilung des Liquidationserlöses berücksichtigt.

Im Rahmen der ersten Gläubigerversammlung kann zur Überwachung des Konkursverfahrens ein Gläubigerausschuss gewählt, der die Arbeit des Verwalters unterstützt und die Interessen der Gläubiger wahren wird.

Sobald alle Vermögenswerte der Envion AG, insbesondere etwaige weitere ETH und/oder BTC Guthaben sowie mögliche Schadenersatzansprüche realisiert sind, wird der Liquidationserlös an die Gläubiger nach Abzug der Kosten für das Liquidationsverfahrens, verteilt. Sofern die gesetzlichen Anforderungen dafür erfüllt sind, können auch Teilausschüttungen vorgenommen werden.

Die berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei wird die Interessen der ICO Investoren und weiteren Gläubiger der Envion AG weiter vertreten und über die aktuellen Entwicklungen berichten.

Derzeit können noch keine Forderungen im Konkursverfahren angemeldet werden, da noch auf den Schuldenruf durch das Gericht in der Schweiz gewartet werden muss.

Dennoch werden die entsprechenden Ansprüche für ICO Gläubiger und weitere EVN Investoren gerade vorbereitet, damit bei der Einreichung nach dem Schuldenruf die Monatsfrist auch sicher eingehalten werden kann.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert.

Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Viele dieser  Kanzleien  nehmen eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.

  • In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Envion AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail:  bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu     

cllb

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.02 .2019 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.




Donnerstag, Februar 07, 2019

BSZ e.V. Rechtsanwälte vertreten Opalenburg – Anlegerin erfolgreich vor Gericht

Landgericht München I spricht Anlegerin der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest 2. KG Schadensersatz in Höhe von € 47.200,00 nebst Zinsen zu

Landgericht München I hat einer von der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vertretenen Anlegerin der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest 2. KG Schadensersatz in Höhe von € 47.200,00 nebst Zinsen zugesprochen. Zwischenzeitlich hat die Anlegerin den gesamten Betrag erhalten.


Das Landgericht München I verurteilte die Schädigerin (Beklagte zu 3) neben einer weiteren Gesellschaft (Beklagte zu 1) zum Schadensersatz in Höhe sämtlicher bisher eingezahlter Einlagen. Ferner wurde auch festgestellt, dass die Anlegerin von etwaigen Einlageverpflichtungen oder Schäden im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest 2. KG freizustellen ist.

Das Urteil ist gegenüber der Schädigerin (Beklagte zu 3) rechtskräftig.

In einem weiteren Urteil des Landgerichts München I (nicht rechtskräftig) wurde einem von diesen Rechtsanwälten vertretenen Anleger der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest KG Schadensersatz zugesprochen.

„Diese beiden Urteile haben Signalwirkung für viele Anleger der Opalenburg SafeInvest Fonds. Während eine außerordentliche Kündigung gegenüber der Fondsgesellschaft nur zum Ausscheiden aus der Gesellschaft und zur Ermittlung eines Auseinandersetzungsguthabens führt, wird der Anleger bei erfolgreicher Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches grundsätzlich so gestellt, als hätte er die Beteiligung nicht abgeschlossen. Er hat dann u.a. Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher von ihm auf die Beteiligung geleisteten Einzahlungen“, so der hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses.

Die Rechtsanwälte empfehlen Anlegern der Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest KG bzw. Opalenburg Vermögensverwaltung GmbH & Co. SafeInvest 2. KG, die sich von der Beteiligung lösen wollen, umgehend durch spezialisierte Rechtsanwälte Rechtsrat einzuholen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert.

Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Viele dieser  Kanzleien  nehmen eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.

  • In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Opalenburg kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom07.02 .2019 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.





Durchschlagendes OLG Urteil für Käufer abgasmanipulierter Diesel-Fahrzeuge

Durch einen Beschluss des OLG Oldenburg, AZ: 14 U 60/18, zeichnet es sich nun ab, dass die Autohersteller als auch als Nebenprodukt,  die Bundesregierung mit ihren teilweise abstrusen Argumenten hoffentlich zukünftig nicht mehr so ungestraft durchkommen und auch dem etwas fragwürdigen DUH e.V. Zügel angelegt werden. 

Es wurde zutreffender Weise zugunsten eines Käufers durch das Gericht entschieden, dass bezüglich eines abgasmanipuliertes Fahrzeuges auch dann wegen Vorliegens eines Mangels vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann, wenn der Hersteller eine sog. "Nachbesserungssoftware" anbietet (was heißt hier eigentlich Nachbesserung, eigentlich wird der geschuldete Zustand nachgeholt).

  • In dem ausführlichen Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht u.a. darauf hingewiesen, dass ein Rücktritt im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeug zulässig sei und ein Käufer dürfe erwarten, dass ein Auto die vorgesehene Abgastests  ohne eine eigens hierfür  konzipierte Software bestehe.

  • Interessant ist weiter, dass der Käufer dem Hersteller auch keine Frist zur Behebung des Mangels setzen muss, da insoweit eine arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB gegeben ist und der Käufer natürlich ein berechtigtes Interesse daran habe, sich nicht weiter auf Verhandlungen mit dem Hersteller einlassen zu müssen.

Es komme letztendlich, so das Oberlandesgericht in seinen überzeugenden Ausführungen auch nicht darauf an, wer genau im Konzern des Herstellers für die Abgassoftware verantwortlich sei. Eigentlich sollte diese Ansicht nicht überraschend sein, denn im Steuerrecht zum Beispiel haftet der Verantwortliche einer Gesellschaft für deren steuerlichen Verpflichtungen auch wenn er sich nicht darum kümmert und zwar nach §§ 34 und 69 AO. Unser Staat sorgt also in eigener Angelegenheit schon für eine Haftung der Verantwortlichen z.B. für eine juristische Person und zwar zum eigenen Vorteil. Ein solches wird andererseits bei übergeordneten Interessen entschieden in Abrede gestellt, z.B. wenn es gegen Schlüsselindustrien geht.   

  • Bemerkenswert ist allerdings die Auffassung des Oberlandesgerichts auch deshalb, als es auch nicht darauf ankomme, dass das Kraftfahrtbundesamt, aus welchen Gründen auch immer, die neue Software, welche den Hersteller im Nachhinein entwickelt habe, freigab.

Diese Freigabe binde in jedem Fall nicht die Zivilgerichte und diese können, so auch Ausführungen des Oberlandesgerichts, frei entscheiden. Deshalb entfalle auch die Verpflichtung des Käufers, dem Hersteller eine Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen. Dies wird eben auf das zuvor erwähnte arglistige Verhalten des Herstellers zurückgeführt. Das Kraftfahrtbundesamt ignoriert u.a. auch die Tatsache, dass nach europäischem Recht eine Zulassung eigentlich nicht gegeben ist, was auch schon ausführlich diskutiert wurde.

  • Nach alledem lässt sich doch der zulässige Schluss ziehen, dass die Dieselfahrzeug Besitzer systematisch hintergangen wurden.

Genau die Frage, ob der Käufer sich auf eine solche Software einlassen muss, ist ein großer Streitpunkt in der öffentlichen Diskussion und sorgt natürlich für große Unsicherheit, wenn auch von deutschen Behörden, nach Auffassung des Autors rechtsirrig die Ansicht vertreten wird, mit dem Anbieten der Nachbesserungssoftware sei alles in Ordnung. Wie der Verkehrsrechtsexperte Rechtsanwalt Axel Widmaier in Heidelberg mehrfach hingewiesen hat, muss der Käufer eigentlich erwarten können, dass ein Auto die vorgesehenen Abgastests ohne die Hilfe einer extra konzipierten Software besteht. Des ungeachtet der möglicherweise irrelevanten Meinungen verschiedener staatlicher Behörden, u. a. dem Kraftfahrtbundesamt.

Abschließend sei angemerkt, dass das Oberlandesgericht Oldenburg in wünschenswerter Klarheit entschieden, dass ein Rücktritt trotzdem möglich ist und hat die erstinstanzliche Entscheidung eines Landgerichts somit bestätigt. Interessanterweise nahm der beklagte Hersteller daraufhin seine Berufung zurück. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der betroffene Hersteller wegen dieses Beschlusses es lieber nicht auf ein Urteil ankommen lassen wollte, welches für ihn negativ ausgeht und Signalwirkung für andere Fälle hat. Wahrscheinlich wird nun außergerichtlich eine Lösung gesucht. Nichtsdestotrotz kann man sich bei der Durchsetzung seiner eigenen Rechte auf diese Rechtsauffassung berufen.

Der UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.  hat ein Konzept entwickelt, welches betroffenen Diesel-Fahrern rasche Hilfe bietet.

Und so funktioniert diese Aktion:

Werden Sie Fördermitglied der UTR e.V. Gemeinschaft „„gleiches Recht für Deutsche Autokäufer wie für US-Käufer“.

Betroffene leisten einen einmaligen Förderbeitrag den sie in der Höhe selbst bestimmen können, der in diesem Fall 75.- Euro nicht unterschreiten sollte.

Sie nennen dem BSZ e.V. per E-Mail, Telefon, Fax oder Briefpost Ihre Anschrift und Kommunikationsdaten. 

Nach Eingang des einmaligen Förderbeitrags erhalten die Interessenten innerhalb von 48 Stunden per Mail den Formbogen für die notwendigen Angaben zu dem betroffenen Fahrzeug.

Ein UTR e. V.- Vertrauensanwalt schreibt einzeln für jedes Fördermitglied den Vorstand des jeweiligen Autobauers an und bittet für dieses Mitglied, unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung und einer Fristsetzung von 14 Tagen, um Regulierung wie bei den US-Kunden, oder um ein alternatives Angebot und auf den Verzicht der Verjährungseinrede für die nächsten 6 Monate.

Erhalten Betroffene innerhalb von 14 Tagen keine Antwort bzw. kein akzeptables Angebot, können diese eine kostenlose Erstberatung durch einen der  BSZ e.V. Vertrauensanwälte  über weitere rechtliche Möglichkeiten in Anspruch nehmen.

Für die Zahlung  Ihres einmaligen Förderbeitrags: Hier geht es zu den Zahlungsmöglichkeiten.


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Telefon 06071- 9816811
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