Das bedeutet: Besitzer eines abgasmanipulierten
Diesel können vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie bekommen dann den Kaufpreis
erstattet abzüglich einer Nutzungsentschädigung oder eine Ersatzlieferung -
also ein mängelfreies Fahrzeug. Dann
entfällt sogar die Nutzungsentschädigung.
BGH stärkt VW-Kunden - Geben Sie Ihren Schummeldiesel zurück
- gegen Kaufpreiserstattung! Der Bundesgerichtshof stellte jetzt in einem
bemerkenswerten Hinweisbeschluss fest, illegale Abschalteinrichtungen bei der
Abgasreinigung von VW-Dieselmotoren sind als sogenannter Sachmangel
einzustufen. Das stärkt nicht nur die Position von VW-Kunden im Dieselskandal
ganz erheblich. Das bedeutet letztlich, dass alle Besitzer von Schummeldieseln
vom Kaufvertrag zurücktreten können - egal welche Automarke. Sie bekommen dann
entweder den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück oder sie
können eine sogenannte Ersatzlieferung verlangen, also ein mängelfreies
Fahrzeug. In diesem Fall würde sogar die Nutzungsentschädigung entfallen.
Der Bundesgerichtshof
(BGH) findet im Abgasskandal deutliche Worte.
Laut Pressemitteilung des BGH vom 22.02.2019 hat der BGH in
einem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 klargestellt, dass bei Fahrzeugen von
einem Sachmangel auszugehen sein dürfte, wenn diese mit einer unzulässigen
Abschalteinrichtung ausgestattet sind, die den Stickoxidausstoß auf dem
Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzieren.
Nach diesem Hinweisbeschluss wollte es die beklagte
Autohändlerin auf eine Verhandlung vor dem BGH offensichtlich nicht mehr
ankommen lassen. Eine für den 27. Februar unter dem Aktenzeichen VIII ZR 225/17
angesetzte Verhandlung wurde abgesagt, weil sich die Parteien noch verglichen
haben, wie der BGH heute mitteilte. Das ist umso bemerkenswerter, weil die
Autohändlerin das Berufungsverfahren vor dem OLG Bamberg noch gewonnen hatte.
In dem Fall ging es um
die Klage eines Verbrauchers, der 2015 einen vom Abgasskandal betroffenen VW
Tiguan gekauft hatte und nun die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs
forderte.
Das OLG Bamberg hatte die Klage jedoch mit der Begründung
zurückgewiesen, dass dieses Tiguan-Modell inzwischen gar nicht mehr gebaut
werde und das Nachfolgemodell erhebliche Unterschiede zum Vorgänger aufweise.
Der Verbraucher gab nicht auf und trug seine Klage bis vor den BGH. „Das hat
sich gelohnt. Auch wenn es kein Urteil des BGH gibt, schafft der
Hinweisbeschluss des Senats auch für Verfahren gegen VW Klarheit. Denn die
vereinzelt von Gerichten vertretene Auffassung, bei unzulässigen
Abschalteinrichtungen, wie sie in VW Diesel-Fahrzeugen mit EA-189 Motoren
eingebaut waren, handle es sich um einen nur unwesentlichen Mangel, dürfte
damit vom Tisch sein“,
Dass der BGH
wahrscheinlich zu Gunsten des Verbrauchers entschieden hätte, wird in seiner
Pressemitteilung zum Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 deutlich.
Darin stellte der Senat klar, dass „bei einem Fahrzeug,
welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung
ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem
normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein
dürfte, …weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung
zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der
Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen
dürfte.“
Dieser
Hinweisbeschluss des BGH ist auch für die Schadensersatzklagen gegen VW eine
deutliche Ansage.
- „Der
BGH hat aus Sicht der hier berichtenden Rechtsanwälte klargemacht, dass
eine unzulässige Abschalteinrichtung einen Mangel darstellt und der
Verbraucher Anspruch auf Ersatz hat.
Damit hat er auch ohne Urteil die Rechte der Verbraucher im
Dieselskandal gestärkt und Schadensersatzansprüche gegen VW dürften sich noch
besser durchsetzen lassen. Die Forderungen sind in der Regel noch nicht
verjährt, sondern können noch mindestens bis Ende 2019 geltend gemacht werden“,
so ein hier berichtender Rechtsanwalt.
Der Hinweisbeschluss
des Bundesgerichtshofs kann durchaus als Aufforderung an alle Dieselkäufer
verstanden werden, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung vertritt
schon lange den Standpunkt im Diesel-Skandal: Wer Schaden erleidet,
hat berechtigte Ansprüche!
- Egal
ob sich jemand bereits der Musterfeststellungsklage angeschlossen hat oder
nicht. Zögern und Abwarten ist jetzt die falsche Strategie. Wer jetzt nicht aktiv wird, der wird am
Ende auf seinem finanziellen Schaden sitzen bleiben.
- Betrogene
Dieselkäufer haben jetzt gute Chancen Ihre Ansprüche auch tatsächlich
durchzusetzen.
Wer Schaden erleidet,
hat berechtigte Ansprüche!
Diese berechtigten Ansprüche setzt der von
EXPRESS INKASSO® Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und
Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund
gegen Kapitalvernichtung für betroffene Autokäufer auf Erfolgsbasis durch.
Wer einen berechtigten finanziellen Anspruch nicht selbst
durchsetzen möchte und auch kein Kostenrisiko eingehen will, kann seine
Forderung einfach an die Express-Inkasso GmbH abtreten.
Ansprüche zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend
zu machen ist einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im
Erfolgsfalle verfügt der Betroffene wesentlich schneller über sein Geld als es
bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.
Er hat kein Kostenrisiko. Im Erfolgsfall erhält er den
beigetriebenen Betrag abzüglich einer kleinen Erfolgsprovision.
Im negativen Fall entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.
Betroffene, die ihre Ansprüche ohne eigenes Kostenrisiko
durchführen lassen möchten, können sich per E-Mail, Fax, Post oder Telefon
kostenlos anmelden.
EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund
gegen Kapitalvernichtung
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
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